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Nach § 41 Abs. 1 S. 1 AO ist es für die Besteuerung grundsätzlich (vgl. § 41 Abs. 1 S. 2 AO) unerheblich, wenn ein Rechtsgeschäft unwirksam ist, solange das wirtschaftliche Ergebnis des Rechtsgeschäfts dennoch besteht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine Übereignung zwar rechtlich nichtig ist, aber dennoch ein Wechsel des Eigentums im wirtschaftlichen Sinne erfolgt. Ergibt sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts aus § 134 BGB oder § 138 BGB, so ergibt sich die steuerliche Unerheblichkeit dieser Unwirksamkeit nicht aus § 41 AO sondern aus dem spezielleren § 40 AO.