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Nach § 40 AO kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob das Verhalten des Steuerpflichtigen neben einem Steuertatbestand auch ein gesetzliches Verbot erfüllt oder sittenwidrig ist. Die Wertneutralität des Steuerrechts erfordert, dass alleine das wirtschaftliche Ergebnis eines Verhaltens besteuerungsrelevant ist. Dies ist schon deshalb geboten, weil nicht einzusehen ist, wieso der rechtstreu Handelnde wirtschaftliche Vorteile versteuern soll, der rechtsuntreu Handelnde dagegen nicht.