Inhaltsverzeichnis
14
Gemäß § 39 Abs. 1 AO werden Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zugerechnet. Maßgeblich für die Zurechnung ist nach dieser Grundsatzvorschrift also das Eigentum im zivilrechtlichen Sinne (Sacheigentum). Aber bereits der Begriff „Wirtschaftsgut“ deutet an, dass die Vorschrift nicht nur die Zuordnung von Sachen i.S.v. § 90 BGB regelt. Vielmehr fallen auch Forderungen unter den Begriff des Wirtschaftsguts.
Definition
Definition: Wirtschaftsgut
Wirtschaftsgut i.S.v. § 39 AO sind Sachen, Rechte oder sonstige Vorteile wirtschaftlicher Art.
Da im zivilrechtlichen Sinne niemand Eigentümer eines Rechts sein kann, ist bereits an dieser Stelle eine vom Zivilrecht abweichende Auslegung des Begriffs des Eigentümers geboten. Der Begriff des Eigentümers meint auch den Gläubiger einer Forderung oder den sonstigen Rechtsinhaber (z.B. den Vorkaufsberechtigten).
Nach § 39 Abs. 2 AO sind Wirtschaftsgüter unter den dort genannten Voraussetzungen aber nicht dem zivilrechtlichen sondern dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.
Definition
Definition: Wirtschaftlicher Eigentümer
Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten eines Wirtschaftsguts innehat und den zivilrechtlichen Eigentümer insoweit vollständig verdrängt.
Maßgeblich für das wirtschaftliche Eigentum ist stets eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls.
Beispiel
Der Unternehmer U erwirbt eine Produktionsmaschine unter Eigentumsvorbehalt vom Großhändler H und übereignet sie kurz darauf zur Sicherung eines Darlehens an die Bank B, nutzt sie aber selbst weiter im Betrieb. Zivilrechtlicher Eigentümer ist B. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist die Maschine steuerlich aber dem U zuzurechnen.
Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter zudem niemals einer Gesamthand zugerechnet. Das Steuerrecht erkennt die zivilrechtliche Rechtsfigur der Gesamthandsgemeinschaft nicht an. Eine solche wird vielmehr stets als Bruchteilsgemeinschaft behandelt, d.h. das zivilrechtliche Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft gehört steuerrechtlich anteilig den einzelnen Gemeinschaftsmitgliedern.
Beispiel
Die ABC-OHG, an der A, B und C zu je einem Drittel beteiligt sind, ist als Eigentümerin eines von ihr vermieteten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Zivilrechtlich ist die OHG Eigentümerin des Grundstücks. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist das Grundstück dagegen A, B und C zu je einem Drittel zuzurechnen.
Auch die einzelnen Einheiten virtueller Währungen und sonstiger Token (Bitcoin, Ethereum, XRP usw.) sind nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF vom 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003 :001, S. 11) Wirtschaftsgüter. Denn sie vermitteln die Möglichkeit, die dem eigenen öffentlichen Schlüssel zugewiesenen vermögenswerten Vorteile einem anderen öffentlichen Schlüssel zuzuweisen. Außerdem sind sie einer selbständigen Bewertung über einschlägige Börsen, Handelsplattformen und Listen zugänglich. Ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer Transaktionen initiieren und damit verfügen kann. Dies ist regelmäßig der Inhaber des privaten Schlüssels.