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Bei der Anwendung der Steuergesetze können gesetzliche Tatbestandsmerkmale nicht ohne weiteres wie in anderen Rechtsgebieten ausgelegt werden. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein und derselbe Begriff bei der Anwendung eines Steuergesetzes anders auszulegen ist als etwa im Zivilrecht. So knüpft bspw. das Erbschaftsteuerrecht an die gleichen Vorgänge an wie das Erbrecht. Daher enthalten sowohl das ErbStG als auch das 5. Buch des BGB in ihren jeweiligen Tatbeständen insoweit identische Begriffe. Dabei gilt die Leitlinie, dass Begriffe in Steuergesetzen, die an Akte des Zivilrechtsverkehrs anknüpfen, grundsätzlich genauso auszulegen sind wie im Zivilrecht (zivilrechtsakzessorische Auslegung).