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Die Rechtsanwendungsgleichheit wird für die Finanzbehörden in § 85 S. 1 AO konkretisiert, weil diese Vorschrift eine gleichmäßige Steuerfestsetzung und -erhebung fordert. Zu diesem Zweck hat die Exekutive aufgrund der Ermächtigung des Art. 108 Abs. 7 GG Steuerrichtlinien (z.B. EStR, KStR) erlassen, an die sich die Finanzbehörden (aber nicht die Gerichte!) bei der Auslegung der Steuergesetze zu halten haben. Auch OFD-Verfügungen und BMF-Erlasse dienen der gleichmäßigen Rechtsanwendung.Ax/Große/Melchior/Lotz/Ziegler AO und FGO, Rn. 72.