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Steuerrecht - 1. Rechtssetzungsgleichheit

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Steuerrecht

1. Rechtssetzungsgleichheit

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Die Rechtssetzungsgleichheit erfordert eine Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, d.h. jeder muss relativ – gemessen an seiner Steuerzahlungsfähigkeit – gleich belastet werden. Nach dem BVerfG

BVerfGE 66, 214, 233. muss der Gesetzgeber (nicht die Finanzverwaltung!) deshalb die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen ausrichten. Als Ausprägungen dieses Prinzips sind im Einkommensteuerrecht das objektive und das subjektive Nettoprinzip zu unterscheiden.

Definition

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Definition: objektiven Nettoprinzip

Nach dem objektiven Nettoprinzip sind bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens diejenigen Beträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige zur Erhaltung und Sicherung seiner Einkommensquelle aufwenden muss.

Nach dem subjektiven Nettoprinzip sind bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens auch diejenigen Beträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige zur Sicherung seiner und der Existenz seiner Kinder aufwenden muss.

Beispiel

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Die Kosten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen steuerlich abzugsfähig sein, damit dem objektiven Nettoprinzip entsprochen wird. Denn diese Kosten sind für den Steuerpflichtigen zur Erzielung seiner Einnahmen unvermeidlich. Die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen trägt dagegen dem subjektiven Nettoprinzip Rechnung. Denn diese Kosten sind für die Einnahmeerzielung an sich nicht notwendig, fallen aber zur Absicherung persönlicher Risiken zwangsläufig an.

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