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Steuerrecht - 1. Rechtssetzungsgleichheit

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Steuerrecht

1. Rechtssetzungsgleichheit

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Die Rechtssetzungsgleichheit erfordert eine Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, d.h. jeder muss relativ – gemessen an seiner Steuerzahlungsfähigkeit – gleich belastet werden. Nach dem BVerfGBVerfGE 66, 214, 233. muss der Gesetzgeber (nicht die Finanzverwaltung!) deshalb die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen ausrichten (Leistungsfähigkeitsprinzip). Als Ausprägungen dieses Prinzips sind im Einkommensteuerrecht das objektive und das subjektive Nettoprinzip zu unterscheiden.   

Definition

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Definition: objektiven Nettoprinzip

Nach dem objektiven Nettoprinzip sind bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens diejenigen Beträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige zur Erhaltung und Sicherung seiner Einkommensquelle aufwenden muss.

Nach dem subjektiven Nettoprinzip sind bei der Bestimmung des zu versteuernden Einkommens auch diejenigen Beträge abzuziehen, die der Steuerpflichtige zur Sicherung seiner und der Existenz seiner Kinder aufwenden muss.

Beispiel

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Die Kosten für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen steuerlich abzugsfähig sein, damit dem objektiven Nettoprinzip entsprochen wird. Denn diese Kosten sind für den Steuerpflichtigen zur Erzielung seiner Einnahmen unvermeidlich. Die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen trägt dagegen dem subjektiven Nettoprinzip Rechnung. Denn diese Kosten sind für die Einnahmeerzielung an sich nicht notwendig, fallen aber zur Absicherung persönlicher Risiken zwangsläufig an.

Das Äquivalenzprinzip, nach dem sich die Steuerlast des Bürgers nach seinem Nutzen von staatlichen Leistungen richten soll, spielt im deutschen Steuerrecht nur eine sehr untergeordnete Rolle und hat mit Rechtssetzungsgleichheit nichts zu tun. Es handelt sich vielmehr um ein rein ökonomisches Besteuerungsprinzip.

Mit dem Prinzip der Rechtssetzungsgleichheit in Konflikt gerät gelegentlich das auch in der deutschen Steuerrechtsordnung verwirklichte Gestaltungsprinzip, nach dem Steuern auch Lenkungswirkung haben können bzw. sollen. Demnach wird die wirtschaftliche Belastungsgleichheit nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip in den Hintergrund gerückt und es kommt zu einer gemessen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen überproportional starken Belastung, um ein unerwünschtes Verhalten (z.B. Nutzung des privaten Pkw anstelle des öffentlichen Nahverkehrs) zu reduzieren.

Schließlich kommt dem sog. Effizienzprinzip im deutschen Steuerrecht zwar eine nachrangige, jedoch keine unerhebliche Bedeutung zu. Nach diesem Prinzip muss die Erhebung einer Steuer effizient sein, d.h. der Aufwand der Steuererhebung zum Ertrag nicht außer Verhältnis stehen. So mag die Erhebung einer Vermögenssteuer im Sinne des Leistungsfähigkeitsprinzips geboten sein. Da die Kosten für den Vollzug der Vermögenssteuer jedoch als unverhältnismäßig hoch angesehen werden, wird diese Steuer (derzeit) nicht mehr erhoben.

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