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Die in §§ 3 Abs. 1, 38 AO konkretisierte Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung ist eine Ausprägung der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. Sie besagt, dass eine Steuer nur geschuldet wird, wenn der Tatbestand eines materiellen Steuergesetzes (und nicht zusätzlich auch ein Ausnahmetatbestand) erfüllt ist.
Der Tatbestand eines jeden Steuergesetzes besteht aus dem Steuersubjekt, dem Steuerobjekt, der Bemessungsgrundlage und dem Steuersatz.
Ax/Große/Melchior/Lotz/Ziegler AO und FGO, Rn. 70.