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Die in Art. 20 Abs. 3 GG für die gesamte öffentliche Gewalt statuierte Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, wird durch § 85 S. 1 AO für das Steuerrecht konkretisiert. Die Finanzbehörden müssen die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festsetzen und erheben. Dabei gibt es insbesondere auch bei den periodischen Steuern keine Bindung der Finanzbehörden an ihre Rechtsauffassung und Sachbehandlung in früheren Besteuerungsperioden. Ferner ist nicht nur die Besteuerung ohne oder gegen das Gesetz, sondern auch die Nichtbesteuerung bzw. „Andersbesteuerung“ entgegen der gesetzlichen Anordnung unzulässig. Rechtswidrig sind daher Steuervereinbarungen (Absprachen, Verträge, Vergleiche) zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde über die Festsetzung oder Erhebung einer Steuer (Ausnahmen: § 78 Nr. 3, § 224a AO).Ax/Große/Melchior/Lotz/Ziegler AO und FGO, Rn. 69. Nicht unter das Verbot der Steuervereinbarungen fällt zur Förderung einer effizienten Besteuerung die sog. tatsächliche Verständigung über schwierig zu ermittelnde Sachverhalte.BFH vom 31.7.1996, BStBl II 1996, 625.
Beispiel
Die zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem getroffene Abrede, dass zur Bemessung der AfA nach § 7 EStG bei einer bestimmten Produktionsmaschine von einer fünfjährigen Nutzungsdauer ausgegangen wird, stellt eine tatsächliche Verständigung dar. Wird dagegen verabredet, dass dem Steuerpflichtigen im Hinblick auf diese Maschine pauschal ein Betriebsausgabenabzug in Höhe von 1000 € zugestanden wird, so liegt eine unzulässige Steuervereinbarung vor. Die Nutzungsdauer ist ein tatsächlicher Umstand und damit einer Verständigung zugänglich. Die Höhe des Betriebsausgabenabzugs ergibt sich jedoch als Rechtsfolge aus dem Sachverhalt und kann nicht wirksam vereinbart werden.