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Materielles Steuerrecht ist Steuerschuldrecht. Die einzelnen Steuergesetze, z.B. EStG, GewStG, UStG, regeln das besondere Steuerschuldrecht, also die Steuerschuld aufgrund der Erfüllung von besonderen Steuertatbeständen. Die AO regelt in ihrem Zweiten Teil, §§ 33–77, das allgemeine Steuerschuldrecht und enthält damit die „vor die Klammer gezogenen“ Vorschriften. Diese Regelungen sind für alle Steuerarten anwendbar (vgl. § 1 Abs. 1 AO), sofern nicht das besondere Steuerschuldrecht eine vorrangige Sonderregel enthält (lex specialis-Grundsatz). In ihrem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils, §§ 3–15, enthält die AO Definitionen, die im gesamten Steuerschuldrecht anwendbar sind. Ergänzt werden die Regelungen in der AO und den materiellen Steuergesetzen durch die bei Sachverhalten mit Auslandsbezug relevanten Vorschriften des AStG sowie für Bewertungsfragen durch die Vorschriften des BewG.