In Betracht kommen die §§ 113 oder 114 StGB. § 114 ist zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften am 30.05.2018 in Kraft getreten und hat die Handlungsvariante des „tätlichen Angriffs“ aus dem Anwendungsbereich des § 113 StGB herausgenommen. Gem. § 113 StGB ist dort nur noch die Gewalt oder die Drohung mit Gewalt als Tathandlung unter Strafe gestellt.
Unter einem tätlichen Angriff ist eine „in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung“ (RGSt 59,265) zu verstehen. Zumeist ist in dann auch eine versuchte Körperverletzung verwirklicht, die jedoch in Gesetzeskonkurrenz zurücktritt, da § 114 StGB als lex specialis anzusehen ist (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg Stand: 01.02.2018, § 114 Rn 7).
Die Tatopfer sind in beiden Normen identisch. Unterscheide machen die Normen jedoch bei den Tatsituationen. Setzt § 113 StGB voraus, dass das Opfer bei der Vornahme „einer solchen Diensthandlung“ = Vollstreckungshandlung betroffen wird, reicht es bei § 114 StGB aus, dass das Opfer „bei einer Diensthandlung“ angegriffen wird. Die Diensthandlung muss also keine Vollstreckungshandlung sein. In Betracht kommen z.B. eine Streifentätigkeit, Befragungen von Passanten, Unfallaufnahmen, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Beschuldigtenvernehmungen und die beschützende Begleitung von Demonstrationszügen (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg Stand: 01.02.2018, § 114 Rn 4).
Abs. 2, 3 und 4 des § 113 gelten aber auch im Rahmen des § 114, die Diensthandlung muss also auch hier rechtmäßig sein.
Richtet sich der tätliche Angriff gegen eine Vollstreckungshandlung und ist zugleich eine der Tatmodalitäten des § 113 Abs. 1 StGB verwirklicht, so ist § 114 Abs. 1 StGB als Qualifikationstatbestand anzusehen (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg Stand: 01.02.2018, § 114 Rn 7 - aA Puschke/Rienhoff JZ 2017, 924 (932): Tateinheit). Richtet sich der tätliche Angriff gegen eine sonstige Diensthandlung, ist § 114 Abs. 1 Grundtatbestand.
Für unseren obigen kleinen Fall bedeutet das also, dass A sich in der ersten Variante nur gem. § 114 I und in der zweiten Variante sowohl gem. § 113 I als auch gem. § 114 I strafbar gemacht hat. Da § 114 I den höheren Strafrahmen hat, liegt es nahe, § 113 in der zweiten Variante zurücktreten zu lassen (s.o.).