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Insolvenzrecht - H. Restschuldbefreiung für natürliche Personen

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Insolvenzrecht

H. Restschuldbefreiung für natürliche Personen

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Expertentipp

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Für natürliche Personen ist die Restschuldbefreiung die einzige Chance, die Insolvenz ohne „dauerhafte Schäden“ hinter sich zu lassen. Prägen Sie sich die Grundzüge daher gut ein.

Die folgenden Ausführungen kann die MyTV GmbH getrost überlesen, da die Restschuldbefreiung nur für natürliche Personen relevant ist (§ 286 InsO). Nutznießer sind Kaufleute, Studierende, Freiberufler, Landwirte, Schauspieler, Arbeitslose, Arbeitnehmer und alle weiteren Menschen. Auch für Geschäftsführer von GmbHs ist die Restschuldbefreiung relevant. Denn im Regelfall verlangen Banken von den Gesellschafter-Geschäftsführern, dass sie sich für die Kredite, die an das Unternehmen ausgereicht werden, verbürgen (§ 765 BGB) oder ihre Immobilie mit einer Grundschuld belasten (§ 1191 BGB) oder ihre Sportwagensammlung sicherungsübereignen (§§ 930, 868 BGB). Bei Geschäftsführern oder bei Einzelunternehmern können durchaus Schulden in Millionenhöhe zurückbleiben (z.B. bei der Insolvenz des eingetragenen Kaufmanns A. Schlecker).

Beispiel

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Geschäftsführer Simon der MyTV GmbH hat sich für einen 4 Mio. € Kredit bei der Hausbank der GmbH persönlich verbürgt. Aufgrund der Insolvenz der MyTV GmbH ist Simon nun auch persönlich ruiniert. Er wird überlegen müssen, ob er die Durchführung eines Regelverfahrens und kumulativ die Restschuldbefreiung beantragt. Vielleicht ist auch ein außergerichtlicher Vergleich mit der Hausbank möglich. Alternativ kommt noch ein Insolvenzplan in Betracht. In den folgenden Ausführungen wird aufgezeigt, was im Fall eines Restschuldbefreiungsverfahrens zu beachten ist.

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