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Insolvenzrecht - VIII. Massemehrung: Die Instrumente des Insolvenzverwalters

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Insolvenzrecht

VIII. Massemehrung: Die Instrumente des Insolvenzverwalters

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Nach § 148 InsO hat der Verwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Masse in Besitz zu nehmen, diese zu inventarisieren und ein Verzeichnis der Massegegenstände gem. § 151 InsO zu fertigen. Das Vermögen, das der Verwalter vorfindet (= Ist-Masse), ist in der Regel nicht die endgültige Insolvenzmasse, aus der die Gläubiger befriedigt werden (Soll-Masse). In der folgenden Zeit findet ein Geben und Nehmen (= Massebereinigung) statt. Der Verwalter wird alles Erdenkliche tun, um die Masse anzureichern. Instrumente dafür gibt es viele. Hier ist juristisches Fachwissen gefragt, wenn es um Forderungseinzug und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht. Mögliche Anspruchsgegner sind die ehemaligen Leitungsorgane (Geschäftsführer, Vorstände), die Gesellschafter, Banken sowie andere „Leistungsempfänger“. Ein weiteres wichtiges Feld ist die Insolvenzanfechtung, die dem Insolvenzverwalter die Rückholung bestimmter Leistungen, die im Krisenzeitraum aus dem Schuldnervermögen geflossen sind, erlaubt. Da das Prozessieren vor Gericht viel Geld verschlingen kann, werden Instrumente wie die Prozesskostenhilfe (§ 116 S. 1 Nr. 1 ZPO)

Lehrreich BGH v. 4.12.2012 – II ZA 3/12 = NZI 2013, 82 ff. oder die Prozessfinanzierung genutzt.

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