Ist der Rechtsgutsinhaber mit der Verletzung des geschützten Rechtsguts rechtswirksam einverstanden, dann kann sich der Täter nicht aus der infrage kommenden Norm strafbar machen.
Der Berliner Verfassungsgerichtshof beschloss eine komplette Wiederholung der Wahl zum Abgeordnetenhaus (Urteil vom 16.11.2022, Az. VerfGH 154/21). Gleichzeitig erklärte das Gericht auch die Wahlen zu allen zwölf Berliner Bezirksverordnetenversammlungen für ungültig und ordnete Neuwahlen an. Der VerfGH ging damit weiter als gedacht.
Aus § 22 StGB ergibt sich, dass „eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ Mit dem unmittelbaren Ansetzen verlässt der Täter mithin das Stadium der straflosen Vorbereitung. Die Abgrenzung ist mitunter schwierig.
Das geschützte Rechtsgut beim Diebstahl ist jedenfalls das Eigentum. Da es sich um ein Individualrechtsgut handelt, ist eine rechtfertigende Einwilligung möglich, die als tatsächliche und mutmaßliche Einwilligung in Erscheinung treten kann.
An der Zentralmoschee der Türkisch-Islamischen Union Ditib in Köln hat am 14. Oktober erstmals ein Muezzin über zwei Lautsprecher zum Freitagsgebet gerufen. Der Ruf dauerte weniger als fünf Minuten und war nur in unmittelbarer Nähe der Moschee zu vernehmen, schon auf der gegenüberliegenden Straßenseite bekam man davon schon nichts mehr mit.
Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns mit der Frage beschäftigen, ob der geschäftsführende Alleingesellschafter als Verbraucher im Sinne des § 13 angesehen werden kann oder Kaufmann ist.
Es ist in der Geschichte der Bundesrepublik einmalig: Kanzler a.D. Gerhard Schröder klagt gegen den Bundestag, um sein Altkanzlerbüro wiederzubekommen. Im Streit um den Parteiausschluss konnte er einen Etappensieg erzielen.
Die tatbestandliche Handlungseinheit ist nicht identisch mit der Tateinheit gem.§ 52 StGB. Was aber ist der Unterschied?
Im vorliegenden Beitrag wollen wir uns mit einer bestimmten Frage zur Rechtsfolge aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 auseinandersetzen. Kann über § 1004 Abs. 1 Satz 1 eine bestimmte Handlung verlangt werden? Das kommt drauf an.
Die Bundesregierung hat ein Corona-Konzept für den kommenden Herbst und Winter vorgestellt, welches ab Oktober 2022 bis April 2023 gelten soll. An den "Drei V" soll sich das Corona-Schutzkonzept orientieren: Vorbereitung, Verhältnismäßigkeit, Vulnerabilität. „Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept eine Absage“ sagte Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP).
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