Inhaltsverzeichnis
A. Die außervertragliche Haftung auf Schadenersatz im Überblick
I. Der Grundgedanke
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Wenn jemand von einem anderen etwas will (Tun – z.B. Zahlung – oder Unterlassen), dann bedarf es dazu eines Schuldverhältnisses. Dies ist Ihnen aus dem allgemeinen Schuldrecht, § 241 Abs. 1 BGB, bekannt.Vgl. Bönninghaus, „Schuldrecht AT I“, Rn. 7 ff. Wie ich einleitend gesagt habe, entstehen Schuldverhältnisse aufgrund Vertrages, vertragsähnlicher Beziehung (vgl. § 311 Abs. 2 und 3 BGB)Siehe (auch zur Historie) MüKo BGB/Emmerich, BGB § 311 Rn. 35–41. oder kraft Gesetzes. In den ersten beiden Abschnitten dieses Buches habe ich Ihnen die Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie diejenigen aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgestellt.
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Die deliktischen Anspruchsgrundlagen sind die nächste Gruppe der wichtigsten gesetzlichen Schuldverhältnisse. Aus Delikt kann also der Gläubiger von einem Schuldner Zahlung oder Beseitigung eines Zustandes verlangen, ohne dass zwischen diesen beiden zuvor eine Sonderbeziehung bestanden haben muss.
Beispiel
Ein Gebrauchtwagenhändler verkauft Käufer K arglistig einen Unfallwagen. Natürlich hat K einen vertraglichen Anspruch auf Schadenersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGBUnterstellt, der Wagen wurde übergeben. Vor Übergabe wäre die Anspruchsgrundlage § 311a Abs. 2 BGB. Siehe zur Wiederholung Bönninghaus, „Schuldrecht BT I“, Rn. 335 ff.. Ficht aber der Käufer den gesamten Vertrag wegen arglistiger Täuschung an (§ 123 Abs. 1 BGB), entfällt der Anspruch nach §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB, weil es überhaupt keinen wirksamen Vertrag gegeben hat (§ 142 Abs. 1 BGB). Wohl aber behält K seinen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGBZu den Einzelheiten der Norm siehe Rn. 653. in Verbindung mit § 263 StGB.
Hinweis
Natürlich kann es vorkommen, dass ein Gläubiger einen Schadenersatzanspruch nach Vertrag hat und aufgrund des gleichen Verhaltens den Schuldner auch aufgrund einer deliktischen Anspruchsgrundlage in Anspruch nehmen kann. Dann müssen (!) Sie beide Anspruchsgrundlagen prüfen. Der Grund hierfür liegt darin, dass beide Ansprüche unterschiedliche Schicksale haben können (Verjährung) und insbesondere unterschiedliche Voraussetzungen. Wenn beispielsweise ein vertraglicher Anspruch an einer Anfechtung des Vertrages (und damit seiner Nichtigkeit, siehe § 142 BGB), scheitert, der eingetretene Schaden aber sehr wohl aufgrund einer deliktischen Anspruchsgrundlage liquidiert werden kann.
II. Die Struktur der deliktischen Anspruchsgrundlagen
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Die Bezeichnung „deliktische Ansprüche“ verleitet zu dem Gedanken, dass das Gesetz hier einen Ausgleich für besonders verwerfliches Tun des Schuldners schaffen wollte. Dies ist zwar bei einigen Vorschriften (§§ 824, 825 und 826 BGB) der Fall, ist aber keineswegs das prägende Grundprinzip der deliktischen Anspruchsgrundlagen.Zu der Funktion der „deliktischen Ansprüche“ vgl. Looschelders, Schuldrecht BT, § 58 Rn. 2. Es gibt sogar Anspruchsgrundlagen, die einen Schuldner für einen Schaden verantwortlich machen, für dessen Eintritt ihm nicht einmal der geringste Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann.
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Beispiel
Der bisher völlig friedliche und kinderliebe Hund der Witwe W beißt und verletzt ohne jeden Anlass die zufällig bei W zu Besuch weilende Nachbarin N. Nach § 833 S. 1 BGB haftet die W für den Schaden der N, ohne dass hier ein Verschulden vorliegen (und damit geprüft) werden müsste.
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Dazwischen stehen die beiden Fallgruppen deliktischer Anspruchsgrundlagen, die Verschulden erfordern. Hier gibt es zunächst eine Gruppe von Anspruchsgrundlagen, die das Verschulden vermuten.
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Hinweis
Auswirkungen hat dies vor allem im Prozess. Grundsätzlich gilt im Zivilverfahren, dass jede Partei die Tatsachen im Streitfalle vortragen und beweisen muss, die für sie günstig sind. Folglich muss der Geschädigte grundsätzlich bei einer Anspruchsgrundlage, die das Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch selbiges nachweisen. Wenn allerdings das Gesetz die Beweislast umkehrt (wie bei den Fallgruppen des vermuteten Verschuldens), dann muss sich der Schädiger exkulpieren. Eine ähnliche Technik haben Sie bereits bei § 280 Abs. 1, S. 2 BGB (Vermutung des Vertretenmüssens der Pflichtverletzung)Vgl. Bönninghaus, „Schuldrecht AT II“, Rn. 37 ff. und bei § 477 BGB (Beweislastumkehr bei Mängeln der Kaufsache beim Verbrauchsgüterkauf)Vgl. Bönninghaus, „Schuldrecht BT I“, Rn. 177 ff. kennen gelernt.
Beispiel
Hauseigentümer E beschäftigt Hausmeister H. Dieser vergisst fahrlässig, den Bürgersteig vor dem Haus zu streuen. D kommt auf dem eisglatten Bürgersteig zu Schaden. Unterstellt, E hat sich durch die Beauftragung des H erfolgreich von seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht befreit,Siehe dazu später Rn. 497. bleibt gleichwohl ein Anspruch gegen E aus § 831 BGB. Gegen die Vermutung des Gesetzes, dass E (mindestens) fahrlässig seine Überwachungspflicht verletzt habe, kann E gemäß § 831 S. 2 BGB den Entlastungsbeweis führen.
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In den meisten Fällen bleibt es zum anderen dabei, dass nur derjenige haftet, dem auch ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die meisten Normen verlangen (mindestens) Fahrlässigkeit, einige wenige setzen Vorsatz voraus.
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Hieraus ergibt sich die am Grad des Verschuldens orientierte Struktur der Ansprüche aus Delikt:
Expertentipp
„Begnügen“ Sie sich im Deliktsrecht nicht mit einer einzigen Anspruchsgrundlage, auch wenn damit das Rechtsschutzziel des Gläubigers vollständig erfüllt zu sein scheint. Selbst wenn also der Autofahrer, der zugleich auch Halter des Fahrzeuges ist, verschuldet einen Verkehrsunfall verursacht, müssen Sie zusätzlich den Anspruch aus § 18 StVG (Haftung aus vermutetem Verschulden) und § 7 StVG (verschuldensunabhängige Halterhaftung) prüfen.