Zivilprozessordnung

Die Zwangsvollstreckung - Einstweiliger Rechtsschutz

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F. Einstweiliger Rechtsschutz

I. Überblick

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Die Geltendmachung eines Anspruchs vor Gericht kann durchaus eine langwierige Sache werden. Nicht selten dauert es Monate oder Jahre bis über eine Klage entschieden ist. In manchen Fällen ist aber Eile geboten, weil andernfalls das Recht verloren geht oder viel zu spät kommen würde. Braucht Mona als Studentin Unterhalt zum Überleben, hilft es ihr wenig, wenn ein Gericht ihr nach einem Jahr Unterhalt zuspricht. Bis dahin wäre Mona verhungert. Die ZPO bietet daher in dringenden Fällen Abhilfe durch ein beschleunigtes Verfahren. Unter der Bezeichnung einstweiliger Rechtsschutz ist diese Materie in §§ 916 ff. ZPO geregelt. Der einstweilige Rechtsschutz ist eine Ausprägung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes.

BVerfG NJW 1995, 2477; Zöller/Vollkommer vor § 916 Rn. 1a. Unterschieden wird dabei zwischen Arrest (§§ 916 bis 934 ZPO) und einstweiliger Verfügung (§§ 935 bis 945b ZPO). Ziel von Arrest und einstweiliger Verfügung ist die Sicherung des klägerischen Anspruchs. Nur in Ausnahmefällen wird dem Anspruchssteller durch einstweilige Verfügung auch Befriedigung (= sog. Leistungsverfügung) gewährt.Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 606 ff.; Zöller/Vollkommer ZPO § 940 Rn. 6, 8. Die Parteien werden in diesem Verfahren Antragsteller und Antragsgegner genannt. Das Arrestverfahren ist zweigeteilt. Zuerst gibt es ein beschleunigtes Erkenntnisverfahren, dann folgt die (grundsätzlich nur sichernde) Vollstreckung (im Sprachgebrauch der ZPO die „Vollziehung“) des Titels. Daher ist die Einordnung im 8. Buch („Zwangsvollstreckung“) nicht ganz korrekt.
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II. Arrest

1. Grundlagen

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Der Arrest dient der Sicherung einer Geldforderung (§ 916 ZPO). Er setzt daher zunächst einen Anspruch des Antragstellers auf eine Geldforderung voraus (sog. Arrestanspruch). Dreh- und Angelpunkt des Arrestverfahrens ist aber die besondere Dringlichkeit des Falls (sog. Arrestgrund, §§ 917, 918 ZPO). Nur wenn es dem Anspruchsteller wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht zuzumuten ist, ein „normales (langes) Gerichtsverfahren“ zu durchlaufen, ist der Arrest möglich. Beim Arrestgrund wird unterschieden zwischen dinglichem Arrest (§ 917 ZPO) und persönlichem Arrest (§ 918 ZPO), der subsidiär ist. Im ersten Fall werden Vermögensgegenstände des Schuldners „eingefroren“, im zweiten Fall der Schuldner selbst.

Beispiel

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Mona hat gegen ihre Freundin Susi eine Geldforderung von 10 000 € aus einer Darlehensgewährung. Nun erfährt Mona durch Zufall von einem Nachbarn, dass Susi in einer Nacht-und-Nebel-Aktion ihre neue Wohnung geräumt und ihren Job aufgegeben hat, zwischenzeitlich ihre Sachen verschenkt und ihr letztes Geld per Auslandstransfer auf ein Konto in der Karibik umbuchen möchte, um auswandern zu können.

 

2. Zulässigkeit des Antrags

a) Zuständiges Gericht

577

Zuständiges Gericht für den Antrag ist das Gericht der Hauptsache (§ 919 Alt. 1 ZPO) oder das Gericht der belegenen Sache (§ 919 Alt. 2 ZPO). Hierbei handelt es sich um ausschließliche Gerichtsstände (§ 802 ZPO).

b) Form und Inhalt des Antrags

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Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 920 Abs. 3 ZPO). Es besteht kein Anwaltszwang (§§ 920 Abs. 3, 78 Abs. 3 Alt. 2 ZPO). Somit darf Mona das Arrestgesuch selbst (ohne Anwalt) beim zuständigen LG (§ 71 GVG, da Streitwert über 5000 €) am Wohnort von Susi (§§ 12, 13 ZPO) einreichen. Der Antrag muss enthalten: den Anspruch, den Geldbetrag des zu sichernden Anspruchs sowie den Arrestgrund (§ 920 Abs. 1, 2 ZPO).

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 674. Susi muss also die Darlehensforderung, deren Höhe und die „Fluchtgefahr“ benennen. Umstritten ist, ob der Arrestgrund bei der Zulässigkeit oder bei der Begründetheit des Antrags zu prüfen ist.Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 680. Im Übrigen hinaus müssen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen.

3. Begründetheit, Entscheidung

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Expertentipp

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Sind Ihnen noch sämtliche Beweismittel geläufig? Andernfalls wiederholen Sie kurz diese Thematik (Rn. 344 ff.).

Der Antrag ist begründet, wenn ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Als Arrestanspruch kommen nur Geldforderungen in Betracht. Ein Arrestgrund für den dinglichen Arrest (§ 917 ZPO) liegt vor, wenn ohne seine Verhängung die Vollstreckung des späteren Hauptsachetitels vereitelt würde.

Beispiel

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Sinnlose Vermögensverschleuderung, Umzug ins Ausland, Verschleierung der Vermögensverhältnisse (nicht aber Gläubigerkonkurrenz).

Zöller/Vollkommer ZPO § 917 Rn. 5–8.

Keinen Arrestgrund brauchen Schiffsgläubiger, die auf ein Schiff im Hafen zugreifen wollen (§ 917 Abs. 2 S. 2 ZPO). Das Arrestverfahren verlangt als summarisches Erkenntnisverfahren keinen Vollbeweis für den Arrestanspruch und den Arrestgrund, sondern eine geringere Überzeugung des Gerichts. Mittel der Glaubhaftmachung sind alle „normalen Beweismittel“ (insbesondere präsente Zeugen, Urkunden) und zusätzlich die eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO). Im Beispielsfall kann Mona für ihre Geldforderung den Darlehensvertrag (= Urkunde) und für den Arrestgrund die eidesstattliche Versicherung des Nachbarn über die Umzugspläne von Susi in die Karibik vorlegen (§ 917 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hält das Gericht den Antrag für begründet, erlässt es einen Arrestbefehl. Bei besonderer Dringlichkeit kann es – ohne Anhörung des Gegners – durch Beschluss entscheiden. Dies ist dann vorteilhaft, wenn der Gegner (wie hier Susi) von dem Titel überrascht werden soll. Gegen den stattgebenden Beschluss kann der Antragsgegner Widerspruch einlegen (§ 924 Abs. 1 ZPO). Andernfalls entscheidet das Gericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil (§ 922 Abs. 1 ZPO), gegen das die Berufung zulässig ist. Eine Revision ist im einstweiligen Rechtsschutz ausgeschlossen (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

4. Vollziehung

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Dem summarischen Erkenntnisverfahren schließt sich die Vollziehung (= Zwangsvollstreckung) des Arrestes an. Der dingliche Arrest wird in das Vermögen des Schuldners vollstreckt. Da er aber nur Sicherung gewährt, dürfen nur Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden, die auf bloße Sicherung gerichtet sind (§ 928 ZPO). Eine bewegliche Sache darf also gepfändet, nicht aber verwertet werden (§ 930 ZPO). Die gepfändete Sache bleibt im Gewahrsam des Gerichtsvollziehers. Forderungen werden gepfändet; ein Überweisungsbeschluss als Verwertungsmaßnahme ist nichtig.

BGH NJW 2014, 2732, 2733 m.w.N. Die Vollziehung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 932 ZPO). Für Seeschiffe auf Reisen bestehen Vollziehungsverbote (§§ 930 Abs. 4, 931 Abs. 7 ZPO). Eine Besonderheit ist der persönliche Arrest. Hier erfolgt die Vollstreckung „in die persönliche Freiheit des Menschen“ (§ 933 ZPO) und kommt in der Praxis selten vor. Damit der Antragsteller auch bei der Vollziehung die Eilbedürftigkeit unter Beweis stellt, muss er die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO) einhalten, d.h. er muss die Vollstreckung zumindest innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsorgan beantragen.BGH NHW 2006, 1290; NJW 2001, 496, 497; Zöller/Vollkommer ZPO § 929 Rn. 10; Gleußner Die Vollziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung S. 187 ff., 193 ff.

III. Einstweilige Verfügung

1. Grundlagen

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Die einstweilige Verfügung dient grundsätzlich der Sicherung von anderen Ansprüchen als Geldforderungen (z.B. auf Herausgabe, auf Unterlassen). Grundsätzlich steht auch hier die Sicherung im Vordergrund. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass die bloße Sicherung oft nicht reicht, um dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu genügen. Vor allem bei Unterlassungsansprüchen (z.B. im Wettbewerbsrecht) ist dem Antragsteller mit einer bloßen Sicherung nicht geholfen. Auch bei bestimmten Geldforderungen (z.B. Unterhaltsansprüchen) reicht eine bloße Pfändung nicht aus. Die Rechtsprechung hat daher – auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes – die sog. Leistungsverfügung entwickelt, die eine sofortige Befriedigung des Anspruchs ermöglicht (auch Befriedigungsverfügung genannt). Wegen der unterschiedlichen Wirkungen (im Hinblick auf das materielle Recht) wird daher klassischerweise zwischen Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO), Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) und Leistungsverfügung (u.a. § 940a ZPO) unterschieden.

Hierzu Schuschke/Walker Zwangsvollstreckungsrecht vor § 916 Rn. 11; Zöller/Vollkommer ZPO § 940 Rn. 1. Die Räumung von Wohnraum als Fall der Leistungsverfügung ist in § 940a ZPO extra geregelt. Neuerdings gibt es in Bausachen bei Änderungsverlangen (nebst Vergütungsanpassung) die Möglichkeit einstweiliger Verfügungen (§ 650d BGB). In Unterhaltssachen finden sich in §§ 246 bis 248 FamFG eigenständige Vorschriften. Die einstweilige Verfügung erweist sich vor allem im Wettbewerbsrecht und Markenrecht als flexibles Instrument zur Verwirklichung eines effektiven Rechtsschutzes. Um hier vorbeugend Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuwehren, können vorsorglich Schutzschriften bei Gericht hinterlegt werden. Zur effizienten Erfassung wurde ein zentral geführtes elektronisches Schutzschriftenregister (Landesjustizverwaltung Hessen) eingerichtet (§ 945a ZPO). Rechtsanwälte müssen dort einreichen (§ 49c BRAO).

Hinweis

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Die Unterscheidung zwischen Sicherungs- und Regelungsverfügung ist nicht einfach. Die Rechtsprechung hilft sich häufig damit, dass §§ 935, 940 ZPO nebeneinander als Rechtsgrundlage zitiert werden.

 

2. Auswahlentscheidung, Vollziehung

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§ 936 ZPO verweist für die einstweilige Verfügung auf die Arrestvorschriften. Bezüglich Zulässigkeit, Begründetheit und Verfahren gilt daher prinzipiell das zum Arrest Gesagte. Nötig sind ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund. Anders als beim Arrest soll das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden (§ 937 Abs. 2 ZPO), um dem Gegner sofort rechtliches Gehör zu gewähren („muss“ im Fall des § 940a Abs. 4 ZPO). Wird ohne Anhörung entschieden, steht dem Gegner zumindest das Instrument der Schutzschrift (in § 945a ZPO geregelt) zu. Bei der einstweiligen Verfügung ist das Gericht in seiner Entscheidung auch inhaltlich freier als beim Arrest. So bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnung zur Erreichung des Zwecks notwendig ist (§ 938 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf also überlegen, welche Rechtsfolgen im jeweiligen Fall geeignet sind. Grundsätzlich soll die Entscheidung die Hauptsache nicht vorwegnehmen, also ein Minus im Vergleich zur Hauptsache sein. Bei Leistungsverfügungen verzichtet man auf diese Beschränkung. Vollstreckt werden die einstweiligen Verfügungen je nach Inhalt. Ist eine Unterlassung angeordnet, wird nach § 890 ZPO vollstreckt. Bei Anordnung einer Sequestration erfolgt die Vollziehung analog § 883 ZPO. Leistungsverfügungen, die auf Geld gerichtet sind, werden normal nach §§ 808 ff. ZPO vollstreckt (auch Erlösauskehr). Auch bei der einstweiligen Verfügung ist die Vollziehungsfrist (§ 929 Abs. 2 ZPO) zu beachten. Im Regelfall wird zumindest als fristwahrende Maßnahme die Parteizustellung des Titels bzw. der Vollstreckungsantrag an das zuständige Vollstreckungsorgan gefordert.

H.M. BGH NJW 1993, 1076, 1077; Zöller/Vollkommer ZPO § 929 Rn. 12 ff.; Stein/Jonas/Grunsky ZPO § 938 Rn. 30; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO § 936 Rn. 9. Erweist sich ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung später als (völlig) unberechtigt, kann der Geschädigte Schadensersatz aus § 945 ZPO verlangen.Instruktiv BGH NJW 2006, 2767.

3. Abschließende Beispiele

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Die folgenden drei Beispiele sollen die Bandbreite von einstweiligen Verfügungen verdeutlichen.

Beispiel

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Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO)

Der Vermieter von Susi hat ebenfalls erfahren, dass seine Mieterin in die Karibik auswandern möchte. Susi hat die letzten zwei Monate ihre Miete nicht mehr bezahlt und ist gerade dabei, sämtliche Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung zu entfernen. Hier kann der Vermieter aufgrund seines Vermieterpfandrechts (§ 562 BGB) eine einstweilige Verfügung beantragen, um die dem Pfandrecht unterliegenden Gegenstände zu sichern. Das Gericht kann etwa eine Anordnung derart treffen, dass Susi die Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herausgeben muss.

Vgl. OLG Celle NJW-RR 1987, 447, 448. Die Vollstreckung erfolgt analog § 883 ZPO.

Beispiel

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Regelungsverfügung (§ 940 ZPO)

Thomas, der Freund von Mona, ist neben elf weiteren Gesellschaftern Mitgesellschafter eines Fitnessclubs, der unter der Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) betrieben wird. Alleiniger Geschäftsführer ist der Mitgesellschafter Marcus. Am 1.4.2017 erfährt Thomas, dass Marcus plant, zwei Straßen weiter einen neuen Fitnessclub zu eröffnen. Ende März waren bereits zwei wertvolle Fitnessgeräte aus den Räumlichkeiten der UG verschwunden. Zudem hatte Marcus am 1.4.2017 mit der UG (haftungsbeschränkt) einen Provisionsvertrag geschlossen (§ 181 BGB), der ihm für jede Kündigung eines Mitglieds 100 € Provision gewährt. Des Weiteren hatte er vom Konto der UG (haftungsbeschränkt) einen Betrag von 1900 € auf sein Privatkonto mit der Bemerkung „Zweck bekannt“ überwiesen. Mitgesellschafter Thomas möchte nun sofort reagieren und nicht die Zeit bis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung abwarten. Hier hilft die einstweilige Verfügung. Thomas kann beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen, um Marcus die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (einstweilen) entziehen zu lassen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass durch einstweilige Verfügung derartige gesellschaftsrechtliche Regelungen angeordnet werden können.

BGH NJW 2014, 3779, 3780; näher Zöller/Vollkommer ZPO § 940 Rn. 8 „Gesellschaftsrecht“.

Beispiel

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Leistungsverfügung

Kann Mona zu Recht Unterhalt von ihren Eltern beanspruchen, lehnen diese die Zahlung jedoch ab, darf Mona einstweiligen Rechtsschutz in Form der „Leistungsverfügung“ beantragen. Bei Unterhaltsansprüchen gibt es eine eigene Regelung im FamFG. Mona kann im Wege der einstweiligen Anordnung (so der Terminus im FamFG) gegen ihre Eltern vorgehen. Das Gericht kann ihr dann (vollen) Unterhalt zusprechen (§ 246 FamFG). Zahlen die Eltern dann immer noch nicht (freiwillig), kann sie den Titel vollstrecken. Hier erhält Mona volle Befriedigung (Erlösauskehr) und nicht nur Sicherung (Pfändungspfandrecht).

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