Zivilprozessordnung

Vollstreckungsgegenklage

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III. Vollstreckungsgegenklage

1. Grundlagen

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Beispiel

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Das AG Köln hat Thomas verurteilt, ein Darlehen in Höhe von 1000 € an seinen Onkel zurückzuzahlen. Nachdem das Urteil rechtskräftig wurde, bittet Thomas seinen Onkel um etwas Aufschub mit der Begründung, dass er seine Werkstudententätigkeit aufgegeben habe, um sich ganz auf seine Bachelorarbeit konzentrieren zu können. Der Onkel verspricht seinem Neffen in einer E-Mail, die Rückzahlung für ein halbes Jahr zu stunden. Welche Möglichkeiten hat Thomas, wenn sein Onkel trotz der Stundungsabrede die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betreibt?

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Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) bzw. die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) hilft dem Schuldner in derartigen Fällen nicht weiter. Denn es geht nicht um die Aufhebung einer einzelnen Vollstreckungsmaßnahme wegen verfahrensrechtlicher Mängel, sondern darum, einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit (zeitweise) ganz zu nehmen.

BGH NJW 2017, 674. Hier hilft die sog. Vollstreckungsgegenklage (= Vollstreckungsabwehrklage)Beide Begriffe werden in Rspr. und Lit. gebraucht: Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 162. gem. § 767 ZPO, mit der man die Vollstreckbarkeit des Titels wegen veränderter materiell-rechtlicher Gründe beseitigt. Mit der Vollstreckungsgegenklage kann der Schuldner eine rechtsvernichtende (z.B. Erfüllung) oder rechtshemmende Einwendung (z.B. Stundung) gegen den titulierten Anspruch geltend machen, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden ist (§ 767 Abs. 2 ZPO).Vgl. BGH NJW 2015, 955, 958. Ist die Einwendung (wie hier) erst nach Rechtskraft entstanden, gilt § 767 ZPO umso mehr. Die Vollstreckungsgegenklage ist nach h.M. eine prozessuale Gestaltungsklage.BGH NJW-RR 2007, 1724 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 767 Rn. 1; Lüke Zivilprozessrecht Rn. 588. Das stattgebende Urteil beseitigt die Vollstreckbarkeit des Titels. Der Titel als solcher bleibt bestehen.

 

2. Zulässigkeit der Vollstreckungsgegenklage

a) Statthaftigkeit

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Die Vollstreckungsgegenklage ist statthaft, wenn der Schuldner eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den durch Urteil festgestellten Anspruch geltend macht (§ 767 Abs. 1 ZPO).

Zur Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 164–175. Ziel der Klage ist die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines Titels (dauerhaft oder für eine gewisse Zeit). Der Bestand des Titels als solches soll mit der Vollstreckungsgegenklage aus § 767 ZPO nicht angegriffen werden, sondern nur seine Vollstreckbarkeit.Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 162. Zudem muss der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch (Erfüllung, Stundung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht etc.) behaupten. Ob die Einwendung tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Ebenfalls bei der Begründetheit wird geprüft, ob die Einwendung nach §§ 767 Abs. 2, 3 ZPO präkludiert ist.Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 178. Anwendbar ist § 767 ZPO auf Leistungsurteile, nicht aber auf Gestaltungs- oder Feststellungsurteile, da diese nicht zu einem Zwangsvollstreckungsverfahren führen. Auch gegen Prozessvergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und vollstreckbare Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist die Vollstreckungsgegenklage zulässig (§ 795 ZPO). Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage fehlt allerdings bei einem Prozessvergleich, wenn sich der Schuldner auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft und der ursprüngliche Prozess fortgesetzt werden kann (hierzu Rn. 259 ff.).BGH NJW 1999, 2903; Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 506, 535 ff.

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Abzugrenzen ist die Vollstreckungsgegenklage von den anderen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) richtet sich gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme, nicht gegen die Vollstreckbarkeit des Titels (wie § 767 ZPO). Umstritten ist der richtige Rechtsbehelf bei Vollstreckungsvereinbarungen. Nach Ansicht des BGH ist die Vollstreckungsabwehrklage analog § 767 ZPO der statthafte Rechtsbehelf (und nicht die Erinnerung § 766 ZPO), wenn der Gerichtsvollzieher eine Sache pfändet, auf die sich eine Vollstreckungsvereinbarung bezieht, obgleich es nicht um die Beseitigung des Titels (sondern um Aufhebung einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme) geht.

BGH NJW 2017, 2202, 2205. Zu Recht verweist der BGH als Argument auf die Formalisierung der Zwangsvollstreckung (der Gerichtsvollzieher kann nur leicht ermittelbare Umstände überprüfen, nicht aber komplexe Vollstreckungsvereinbarungen). Als weiterer Rechtsbehelf ist die sog. Titelgegenklage analog § 767 ZPO zu nennen. Damit kann der Schuldner die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels als solches geltend machen. Sie wird vor allem in zwei Fällen eingesetzt. Beispiele: der Tenor des Titels ist zu unbestimmt („der Kläger wird verurteilt, einen Hund herauszugeben“) oder in der notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) findet sich eine pauschale Unterwerfungserklärung. In diesem Fall kann der Schuldner zusätzlich die Herausgabe des Titels per Klage (analog § 371 BGB) verlangen.BGH NJW 2015, 1181, 1183.

b) Klageantrag, Parteien, Zuständigkeit

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Liegen Titel und eine schlüssig behauptete Einwendung vor, ist des Weiteren ein bestimmter Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des Schuldners mit dem Inhalt erforderlich, die Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Vollstreckungstitel für unzulässig zu erklären. Zudem müssen die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit etc.) vorliegen. Insbesondere ist auf die Prozessführungsbefugnis zu achten. Richtiger Kläger ist der Schuldner oder sein Rechtsnachfolger. Wird im Titel als Schuldner eine GbR genannt, darf nur die GbR und nicht die Gesellschafter Vollstreckungsgegenklage erheben.

BGH NZG 2016, 221, 223. Richtiger Beklagter ist der Gläubiger oder sein Rechtsnachfolger, selbst wenn noch keine Klauselumschreibung erfolgt ist. Ausschließlich örtlich und sachlich zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO). Damit wird gewährleistet, dass das Gericht entscheidet, das bereits mit der Sache befasst war, unabhängig davon, ob es damals tatsächlich zuständig war oder nicht. Bei einem Prozessvergleich ist das Gericht zuständig, vor dem der (erledigte) Rechtsstreit damals in erster Instanz anhängig war. Bei einer vollstreckbaren Urkunde ist das Gericht des Schuldnerwohnsitzes örtlich zuständig (§ 797 Abs. 5 ZPO).

c) Rechtsschutzbedürfnis

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Ein wichtiger Prüfungspunkt bei der Vollstreckungsgegenklage ist das Rechtsschutzinteresse des Schuldners. Prinzipiell ist sein (zeitliches) Rechtsschutzinteresse an einer Vollstreckungsgegenklage zu bejahen, sobald der Titel vorliegt. Die Vollstreckung muss weder drohen

BGH NJW 2017, 674. noch begonnen haben (anders bei Erinnerung und sofortiger Beschwerde).Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1332. Selbst die Klausel muss noch nicht einmal erteilt sein. Ein Verzicht des Gläubigers beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht.BGH NJW 2017, 674. Nach Beendigung der Vollstreckung (Auskehr des Erlöses und Herausgabe des Titels an den Gläubiger) stehen dem Schuldner nur noch Bereicherungsansprüche zu.BGH NJW 1982, 1147; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 767 Rn. 18. Um die Gerichte nicht mit sinnlosen Klagen zu belasten, fehlt das (sachliche) Rechtsschutzbedürfnis, wenn dem Schuldner ein einfacherer und kostengünstigerer Weg zur Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels zur Verfügung steht.Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 189. Ist die Einwendung beispielsweise nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz entstanden, könnte man den Schuldner auf das Rechtsmittel der Berufung verweisen. Nach h.M. hat jedoch der Schuldner die Wahl zwischen Berufung und Vollstreckungsgegenklage (Argument Wortlaut des § 767 Abs. 2 ZPO). Hat der Schuldner allerdings Berufung eingelegt, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine (parallele) Vollstreckungsabwehrklage.Näher Zöller/Herget ZPO § 767 Rn. 4.

3. Begründetheit

a) Bestehen einer Einwendung

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Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, wenn der Schuldner eine materiell-rechtliche Einwendung gegen den titulierten Anspruch hat und diese Einwendungen nicht durch §§ 767 Abs. 2, 3 ZPO ausgeschlossen sind. Da § 767 Abs. 2 ZPO fordert, dass die Einwendung erst nach der mündlichen Verhandlung entstanden ist, kommen rechtshindernde Einwendungen (z.B. §§ 105, 117, 125, 134, 138 BGB) von vornherein nicht in Betracht. Beachtlich sind daher nur rechtsvernichtende (z.B. Erfüllung § 362 BGB, Aufrechnung §§ 387 ff. BGB, Erlass § 397 BGB, Anfechtung §§ 119 ff. BGB, Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 BGB, Unmöglichkeit § 275 BGB, Widerrufsrecht § 355 BGB, Rechtsmissbrauch § 242 BGB

BGH NJW 2015, 955, 958.) oder rechtshemmende Einwendungen (z.B. Verjährung § 214 BGB, Stundung, Zurückbehaltungsrecht § 273 und § 320 BGB). Bloße Rechtsprechungsänderungen rechtfertigen keine Vollstreckungsgegenklage (anders bei Nichtigkeitserklärung einer Norm durch das BVerfG).Vgl. Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1337.

Hinweis

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Die Vollstreckungsgegenklage ist nur begründet, wenn eine materiell-rechtliche Einwendung besteht. Hier sind solide Kenntnisse des BGB-AT und BT erforderlich.

b) Keine Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO

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Der Schuldner darf gem. § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendung erheben, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Sind die Einwendungen bereits vor der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz entstanden, darf sie der Schuldner nicht über den Weg der Vollstreckungsgegenklage geltend machen (§ 767 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner ist damit präkludiert. Für die Entstehung der Einwendung kommt es allein auf die objektive Möglichkeit der Geltendmachung an.

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 209. Ein besonderes Problem betrifft die Ausübung von Gestaltungsrechten (z.B. Widerruf, Rücktritt, Minderung, Anfechtung). Hier stellt sich die (klausurrelevante) Frage, inwieweit diese Gestaltungsrechte nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sind. Die Antwort hängt davon ab, ob der Zeitpunkt der Entstehung (z.B. Entstehen des Anfechtungsrechts) oder der Zeitpunkt der Ausübung (z.B. Erklärung der Anfechtung) entscheidet. Die Rechtsprechung stellt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens ab, um einen zügigen Verfahrensfortgang zu gewährleisten.BGH NJW 2005, 2926, 2927; NJW 2003, 3134, 3135; MüKo-K. Schmidt ZPO § 767 Rn. 82; a.A. etwa Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1345, 1346 m.w.N. Der Schuldner soll schon im Dienste der Prozessökonomie zu einem möglichst frühen Vorgehen gezwungen werden. Für das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist aber auf den Zeitpunkt der Ausübung abzustellen (str).Näher Zöller/Herget ZPO § 767 Rn. 14. Bei Titeln ohne Rechtskraftwirkung greift die Präklusion des § 767 Abs. 2 ZPO nicht (z.B. Prozessvergleich, vollstreckbare Urkunden).BGH NJW-RR 1987, 1022, 1023; MüKo-K. Schmidt ZPO § 767 Rn. 75.

c) Keine Präklusion nach § 767 Abs. 3 ZPO

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Nach § 767 Abs. 3 ZPO muss der Schuldner sämtliche Einwendungen erheben, die er gerade (= bei Einreichen der Vollstreckungsgegenklage) geltend machen kann. Zweck dieser Bestimmung ist es, eine Vielzahl von hintereinander geschalteten Vollstreckungsabwehrklagen zu vermeiden. Bei einer zweiten Vollstreckungsgegenklage ist der Schuldner nicht nur mit den Einwendungen präkludiert, die er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätte erheben können, sondern auch mit den Einwendungen, die er in der ersten Vollstreckungsgegenklage hätte geltend machen können.

4. Entscheidung

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Das Gericht entscheidet über die Vollstreckungsgegenklage durch Urteil. Wird der Klage stattgegeben, lautet der Tenor, dass die Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt wird. Das Urteil hat Gestaltungswirkung, indem das angegriffene Urteil seine Vollstreckbarkeit verliert. Das ist vom zuständigen Vollstreckungsorgan zu beachten (§ 775 Nr. 1 ZPO). Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind aufzuheben (§ 776 S. 1 ZPO). Das Urteil ist mit Rechtsmitteln (Berufung, Revision) anfechtbar. Wird die Vollstreckungsgegenklage rechtskräftig abgewiesen, kann der Schuldner nicht in einem neuen Prozess auf Schadensersatz wegen der erfolgten Zwangsvollstreckung klagen (analog § 767 Abs. 2, 3 ZPO).

BGH NJW 2017, 1313, 1316.

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