Zivilprozessordnung - Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung - Sofortige Beschwerde

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Zivilprozessordnung

Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung - Sofortige Beschwerde

II. Sofortige Beschwerde

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Beispiel

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Thomas hat gegen das Verhalten des Gerichtsvollziehers (Pfändung eines Laptops an einem Sonntag um 6 Uhr morgens) Erinnerung eingelegt. Das Vollstreckungsgericht verwirft die Vollstreckungserinnerung. Welchen Rechtsbehelf hat Thomas noch?

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Die sofortige Beschwerde ist in § 793 ZPO geregelt. Sie führt zu einer Überprüfung durch die nächste Instanz. Die sofortige Beschwerde ist aufgrund ihres Devolutiv- und Suspensiveffekts ein Rechtsmittel. Sie wurde bereits bei den Rechtsmitteln behandelt (Rn. 427 ff.). Die folgenden Ausführungen dienen der Wiederholung.

1. Zulässigkeit

a) Statthaftigkeit

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Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO richtet sich gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts (Richter, Rechtspfleger) oder des Prozessgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren, die „ohne mündliche Verhandlung ergehen können“ (so der Wortlaut des § 793 ZPO). Für die Entscheidung darf also eine mündliche Verhandlung nicht notwendig sein. Daher ist dieses Rechtsmittel nur gegen Beschlüsse (§ 128 Abs. 4 ZPO) und nicht gegen Urteile statthaft.

Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1253. Mit der sofortigen Beschwerde sind anfechtbar: Beschlüsse des Prozessgerichts zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen (§§ 887, 888, 890 i.V.m. § 891 ZPO), Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts (Richter, Rechtspfleger) nach tatsächlicher Anhörung der Parteien (zur Abgrenzung der sofortigen Beschwerde zur Erinnerung Rn. 539) sowie Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über die Erinnerung nach § 766 ZPO.

b) Form, Frist, Rechtsschutzbedürfnis, Beschwer

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Einzulegen ist die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO beim Ausgangsgericht (iudex a quo) oder beim Beschwerdegericht (iudex ad quem). Sie ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 ZPO) schriftlich (§ 569 Abs. 2 ZPO) oder im Fall des § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen. Es besteht kein Anwaltszwang (§§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 1, 3 ZPO).

BGH BeckRS 2017, 135745. Das Rechtsschutzinteresse besteht solange, bis das Zwangsvollstreckungsverfahren beendet ist. Der Beschwerdeführer muss durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt (= beschwert) sein. Das kann der Gläubiger, der Schuldner oder ein Dritter (Drittschuldner) sein. Der Gerichtsvollzieher ist nach h.M. mangels Parteistellung nicht beschwerdebefugt.Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 149.

2. Begründetheit, Verfahren

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Die sofortige Beschwerde ist begründet, wenn der angefochtene Beschluss auf einem Verfahrensfehler beruht oder sachlich unzutreffend ist.

Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1259. Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 ZPO).

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