Zivilprozessordnung - Die Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung

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Zivilprozessordnung

Die Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung

V. Die Zwangsvollstreckung zur Abgabe einer Willenserklärung

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Expertentipp

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Ist Ihnen der Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft noch geläufig? Wenn nicht, wiederholen Sie dieses Thema (Rn. 372).

Hat ein Vollstreckungstitel den Inhalt, dass der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden ist, erfolgt die Vollstreckung nach § 894 ZPO im Wege einer Fiktion. Die Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn der Titel rechtskräftig geworden ist (§ 894 Abs. 1 S. 1 ZPO). Nur Urteile und Beschlüsse sind der Rechtskraft fähig, so dass andere Titel (z.B. Prozessvergleich) nicht unter § 894 ZPO fallen. Beispiele für Entscheidungen, die zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilen, sind dingliche Einigungserklärungen (Einigungserklärung bei Übereignung einer beweglichen Sache § 929 BGB oder Auflassungserklärung §§ 873, 925 BGB oder Zustimmungserklärung des Mieters nach § 558b Abs. 2 BGB). Da die Vollstreckung durch Fiktion erfolgt, sind keine Anträge des Gläubigers nötig. Der Gläubiger muss lediglich Geduld haben. Das rechtskräftige Urteil ersetzt die Willenserklärung und auch die vorgeschriebene Form (z.B. bei der Auflassungserklärung). Bei Übereignungsansprüchen kommt eine weitere wichtige Besonderheit hinzu. Hier reicht die Vollstreckung nach § 894 ZPO allein nicht aus, um den Erfolg des Titels (Übereignung) herbeizuführen. Bei beweglichen Sachen muss der Gläubiger daher noch beim Gerichtsvollzieher die Herausgabe der Sache im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 883 ff., 897 ZPO) beantragen.

Beispiel

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Der Anspruch von Mona gegen die V-GmbH auf Übereignung von 30 neuen Fliesen muss zunächst nach § 894 ZPO vollstreckt werden (d.h. Mona muss die Rechtskraft des Titels abwarten), und dann muss der Gerichtsvollzieher bei der V-GmbH noch die 30 Fliesen (Gattungsschuld) nach § 883 Abs. 1 ZPO heraussuchen und wegnehmen.

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Bei Grundstücken muss der Gläubiger noch zum Notar gehen, um seine eigene Auflassungserklärung abzugeben. Mit dem Titel und der notariellen Urkunde in Händen kann er dann die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt beantragen.

Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1120.

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