Zivilprozessordnung

Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

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C. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen

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Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist in §§ 802a – 882h ZPO geregelt. Der Gläubiger einer Geldforderung („Geldtitel“) hat die Qual der Wahl, da er grundsätzlich in das gesamte Vermögen des Schuldners vollstrecken kann.

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 6. Hat der Schuldner ein Sparbuch, ein Auto, eine Eigentumswohnung, ein Arbeitseinkommen, eine wertvolle Uhr, ein Gartengrundstück, einen Designerstuhl, ein Girokonto im Plus oder etwas Bargeld, kann sich der Gläubiger aussuchen, in welche Sache er vollstrecken will. Häufig hat der Gläubiger aber keine Ahnung, wie sich das Schuldnervermögen zusammensetzt, weil er dessen Vermögensverhältnisse nicht näher kennt. Um dem Gläubiger einen Überblick zu verschaffen, ist am 1.1.2013 das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. I 2009, 2258) in Kraft getreten. Nun steht am Beginn eines Vollstreckungsverfahrens die Informationsbeschaffung über das Schuldnervermögen.

I. Reform: Informationsbeschaffung vor der Pfändung

1. Allgemeines

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Wie die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen vor sich geht, ist in den §§ 803 ff. ZPO näher geregelt. Seit 1.1.2013 stehen davor die §§ 802a–802l ZPO als „Allgemeine Vorschriften“. Diese Paragrafen erlauben dem Gerichtsvollzieher bei der Pfändung größere Flexibilität. Neu ist vor allem, dass der Gerichtsvollzieher schon vor Einleitung von konkreten Vollstreckungsmaßnahmen vom Schuldner und von Dritten Auskünfte über den Schuldner und das Schuldnervermögen einholen kann. Diese frühe Sachaufklärung ist Dreh- und Angelpunkt des neuen Gesetzes. Der Vollstreckungszugriff soll effizient erfolgen. Kostenintensive und überflüssige Vollstreckungsversuche sollen vermieden werden. Der Gerichtsvollzieher ist dank dieser neuen Kompetenzen das wichtigste Vollstreckungsorgan; seine Aufgaben sind in § 802a ZPO nochmals extra zusammen gefasst.

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2. Verfahrensablauf der Informationsgewinnung

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Zentrales Ziel des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist die frühzeitige Informationsgewinnung über das Schuldnervermögen. Das Verfahren ist in den §§ 802a ff. ZPO näher geregelt. Nach § 802c ZPO ist der Schuldner bereits vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher (§ 802e ZPO) ein Vermögensverzeichnis zu erteilen, vorausgesetzt es liegt ein Antrag des Gläubigers diesbezüglich (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vor. In dem Verzeichnis sind sämtliche Vermögensgegenstände sowie („unlautere“) Vermögensübertragungen der letzten Jahre anzugeben (§ 802c Abs. 2 ZPO) und an Eides statt zu versichern (§ 802c Abs. 3 ZPO). Die Vermögensauskunft kann allerdings nicht sofort (bei Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen) verlangt werden. So muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft entweder eine (letzte) Frist von zwei Wochen für die Zahlung der Urteilssumme setzen (§ 802f Abs. 1 S. 1 ZPO) oder es müssen zwei Wochen nach einer erfolglosen allgemeinen Zahlungsaufforderung ins Land gegangen sein (§ 802f Abs. 1 S. 4 ZPO). Zugleich bestimmt er einen Termin für die Abgabe des Vermögensverzeichnisses (im Fall des Nichtbegleichens der Forderung). Der Termin kann entweder beim Gerichtsvollzieher oder in der Schuldnerwohnung stattfinden (§ 802f Abs. 1, 2 ZPO). Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher in elektronischer Form aufgenommen (§ 802f Abs. 5 ZPO). Es wird dann an das zentrale Vollstreckungsgericht des jeweiligen Bundeslandes weiter geleitet (§ 802f Abs. 6 ZPO). Die 16 zentralen Vollstreckungsgerichte verwalten jeweils landesweit die abgegebenen Vermögensverzeichnisse (§ 802k ZPO). Auf die dort gespeicherten Informationen haben die Gerichtsvollzieher jederzeit Zugriff (§ 802k Abs. 2 ZPO).

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Sieht es im Vermögensverzeichnis des Schuldners trist aus oder gibt er das Verzeichnis gar nicht erst ab, kann der Gerichtsvollzieher seit 1.1.2013 sogar von Dritten Informationen über den Schuldner einholen (§ 802l ZPO). Im Weg der Fremdauskunft können von den zuständigen Stellen (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern, Kraftfahrt-Bundesamt) Daten über das Arbeitseinkommen des Schuldners, über das Bestehen von Bankverbindungen und über das Vorhandensein eines Autos abgefragt werden (§ 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO).

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Trotz aller Informationsmöglichkeiten bleibt das Risiko bestehen, dass der Gläubiger leer ausgeht und keine Befriedigung aus dem erstrittenen Titel erhält („außer Spesen nichts gewesen“). In diesem Fall soll der Schuldner nicht geschont werden. Seit 1.1.2013 gibt es ein zentrales Schuldnerverzeichnis, das von den 16 zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder (elektronisch) geführt wird (§ 882h ZPO). In das Schuldnerverzeichnis werden die Schuldner aufgenommen, die den Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft vollständig befriedigt bzw. die gar keine Vermögensauskunft abgegeben haben bzw. die laut Vermögensverzeichnis zu wenig Vermögen für eine vollständige Befriedigung des Gläubigers besitzen (§§ 882b Abs. 1 Nr. 1, 882c Abs. 1 ZPO). Während einer Ratenzahlungsvereinbarung ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis jedoch ausgeschlossen (gilt auch bei einer privaten Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner).

BGH NJW 2016, 876, 877. Zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis berechtigt ist jede Person, die ein legitimes Interesse hat (§ 882f Abs. 1 ZPO). Auskünfte können unter www.vollstreckungsportal.de abgerufen werden. Hierdurch läuft der Schuldner Gefahr, dass sich künftige Vertragspartner (Vermieter, Banken, Telefonanbieter etc.) schlau machen und keine Geschäfte mehr mit dem Schuldner eingehen. Bei Auskunftssperren (§ 51 BMG) ist das Einsichtsrecht des Dritten aber gedeckelt (§ 882f Abs. 2 ZPO).

II. In bewegliche (= körperliche) Sachen

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Für die Vollstreckung in körperliche Sachen nach §§ 808 ff. ZPO (= bewegliche Sachen im Sinne der §§ 90 ff. BGB = Fahrnisvollstreckung) ist der Gerichtsvollzieher (sachlich) zuständiges Vollstreckungsorgan (§§ 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Vorab kann er vom Gläubiger mit der Einholung von Selbst- und Drittauskünften (siehe Rn. 466, 467) beauftragt werden (§§ 802a Abs. 2 Nr. 2, 3ZPO). Als Hoheitsträger muss der Gerichtsvollzieher auf ein rechtmäßiges Verhalten achten. Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung (dem „Wie“) der Zwangsvollstreckung ist zwischen dem Akt der Pfändung (Beschlagnahme) und dem nachfolgenden Akt der Verwertung (Versteigerung) zu unterscheiden.

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 67.

Hinweis

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Die Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen ist seit jeher Hauptaufgabe des Gerichtsvollziehers. Findet er bewegliche Sachen auf Grundstücken, ist allerdings eine Negativabgrenzung zur Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen erforderlich (§§ 864 ff. ZPO). Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung hat sich das Aufgabenfeld des Gerichtsvollziehers deutlich erweitert (z.B. Informationsbeschaffung, gütliche Erledigung).

1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

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Damit der Gerichtsvollzieher tätig wird, müssen ihm Titel und Klausel ausgehändigt sein (§ 802a Abs. 2 ZPO). Bei dem Titel muss es sich um einen „Geldtitel“ handeln, er muss auf Zahlung einer Geldsumme lauten.

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 68. Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher zudem mit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung beauftragen (§§ 192–194 ZPO). Dann ist zugleich § 750 Abs. 1 ZPO erfüllt (Zustellung vor oder mit Beginn der Vollstreckung). Ab 1.1.2018 kann der Gerichtsvollzieher die Zustellung des Titels elektronisch bewirken (§ 753 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 174 Abs. 3 ZPO).

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In jedem Fall muss ein Antrag des Gläubigers (auf Durchführung der Zwangsvollstreckung) vorliegen (§§ 753, 802a Abs. 2 ZPO). Der Antrag kann bei der Geschäftsstelle eingereicht werden (§ 753 Abs. 2 S. 1 ZPO), die ihn dann an den zuständigen Gerichtsvollzieher (§ 10 GVO) weiterleitet (vgl. § 753 Abs. 2 S. 2 ZPO „gilt als vom Gläubiger beauftragt“). Er kann auch über die Verteilungsstelle beim Amtsgericht (§ 22 GVO) gestellt werden. Für den Antrag besteht Formularzwang. Seit 2016 muss für die Geldvollstreckung das Formular nach der GVFV genutzt werden.

Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 753 Rn. 15a. Dort muss genau angegeben/angekreuzt werden, was der Gläubiger will. Da der Gerichtsvollzieher seit 1.1.2013 bei entsprechendem Gläubigerantrag befugt ist, Auskünfte vom Schuldner und von Dritten einzuholen, die Pfändung beweglicher Sachen zu betreiben, Stundungsvereinbarungen zu treffen oder eine Vorpfändung durchzuführen, muss im Formular angegeben werden, welche konkreten Maßnahmen der Gläubiger beauftragt (siehe Formular in der Anlage der GVFV). Das Formular ist in Papierform einzureichen (§ 3 GVFV).Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 210b. Die Länder können auch elektronische Formulare einführen (§ 753 Abs. 3 S. 2 ZPO). Ab 1.1.2018 kann der Vollstreckungsauftrag direkt beim Gerichtsvollzieher in elektronischer Form eingereicht werden, sogar Erklärungen von Dritten etc. können elektronisch abgegeben werden (§ 753 Abs. 4 S. 1 ZPO). Die Regelungen des § 130a ZPO gelten entsprechend (§ 753 Abs. 4 S. 2 ZPO). Bekommt der Gerichtsvollzieher fremdsprachige Unterlagen eingereicht, muss er den Gläubiger zur Einreichung einer Übersetzung auffordern (oder selbst auf Kosten des Gläubigers übersetzen lassen); er darf den Vollstreckungsauftrag nicht einfach deswegen zurückweisen.BGH BeckRS 2017, 135745.

2. Ablauf und Rechtmäßigkeit der Vollstreckung

a) Ort und Zeit der Vollstreckung

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Expertentipp

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Lesen Sie zunächst die grundrechtsrelevante Vorschrift des § 758a ZPO, da sie wichtige Details enthält.

Die Zwangsvollstreckung muss am rechten Ort und zur rechten Zeit erfolgen. Liegen (dank Selbst- oder Drittauskunft) Informationen darüber vor, dass bewegliches Vermögen beim Schuldner vorhanden ist, sucht der Gerichtsvollzieher mit Antrag, Titel, Klausel und Zustellungsauftrag in der Tasche den Schuldner zur normalen Tageszeit (§ 758a Abs. 4 ZPO – nur ausnahmsweise nachts oder am Sonntag) in dessen Wohnung auf. Nach Betätigung der Wohnungsklingel fordert der Gerichtsvollzieher den Schuldner zunächst zur freiwilligen Leistung auf (§ 802b Abs. 1 ZPO). Unterbleibt diese, kann der Gerichtsvollzieher noch eine Zahlungsfrist gewähren oder eine Stundungsvereinbarung treffen (§ 802b Abs. 3 ZPO). Klappt die gütliche Lösung nicht und verweigert der Schuldner den Zutritt zur Wohnung, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner sofort die Vermögensauskunft abnehmen (§ 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) – falls nicht bereits geschehen (Rn. 466). Außerdem kann er notfalls gegen den Willen des Schuldners die Wohnung und Behältnisse durchsuchen (§ 758 ZPO). Hierzu braucht der Gerichtsvollzieher aber wegen Art. 13 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 758a Abs. 1 ZPO), es sei denn der Schuldner willigt in die Durchsuchung ein. Liegt die Durchsuchungsanordnung vor, kann der Gerichtsvollzieher verschlossene Türen öffnen lassen (§ 758 Abs. 2 ZPO) und bei Widerstand polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen (§ 758 Abs. 3 ZPO). Bei Widerstand muss der Gerichtsvollzieher zusätzlich Zeugen hinzuziehen (§ 759 ZPO), um ein gesetzesmäßiges Verfahren zu dokumentieren. Auch bei Nichtanwesenheit des Schuldners (bzw. Vertreters) muss diese Art der „Beweissicherung“ erfolgen (§ 759 ZPO). Der Gerichtsvollzieher kann dann grundsätzlich (fast) alle beweglichen Sachen pfänden, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden.

b) Kreis der pfändbaren körperlichen Sachen

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Expertentipp

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Lesen Sie die Vorschrift des § 811 ZPO aufmerksam durch. Der Wortlaut ist leicht verständlich, so dass Sie die einzelnen Fallgruppen problemlos abprüfen können.

Zunächst muss der Gerichtsvollzieher den Kreis der pfändbaren Gegenstände bestimmen. Er darf nur in bewegliche körperliche Sachen vollstrecken, für die er zuständig ist und die keinem Pfändungsverbot unterliegen. Besondere Probleme tauchen auf, wenn er bewegliche Sachen auf einem Grundstück findet. Denn hier ist eine Negativabgrenzung zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (= Immobiliarvollstreckung) vorzunehmen (zuständig ist hier das Vollstreckungsgericht). Nach §§ 864 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 93, 94 BGB unterliegen die wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks der Immobiliarvollstreckung (= fest verbundene Sachen). Auch der Haftungsverband der Hypothek unterfällt der Immobiliarvollstreckung (§ 865 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 1120 ff. BGB), soweit nicht in § 865 Abs. 2 ZPO etwas Abweichendes geregelt ist. Nach § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO gehören getrennte Erzeugnisse und Bestandteile (§ 1120 BGB) dann doch zur Mobiliarvollstreckung, außer es ist bereits eine Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 20 ff. ZVG) erfolgt. Eine Sonderstellung nimmt das Zubehör (§ 97 BGB) ein.

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 72. Es darf nie vom Gerichtsvollzieher gepfändet werden, sondern unterliegt stets der Immobiliarvollstreckung (§ 865 Abs. 2 S. 1 ZPO). Damit darf der Gerichtsvollzieher beispielsweise kein Baumaterial auf einem Baugrundstück pfänden. Nach überwiegender Meinung führt ein Verstoß gegen § 865 Abs. 2 S. 1 ZPO zur bloßen Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit.Stein/Jonas/Münzberg ZPO § 865 Rn. 36 (Anfechtbarkeit); Musielak/Voit/Becker ZPO § 865 Rn. 10.
 

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Außerdem muss der Gerichtsvollzieher die Pfändungsverbote des § 811 ZPO beachten. Nicht alle Sachen des Schuldners sind pfändbar. Die ZPO ist ein soziales Gesetz und lässt dem Schuldner grundsätzlich das Lebensnotwendige und die für seine Berufsausübung erforderlichen Gegenstände. Beispielsweise darf der Gerichtsvollzieher gem. § 811 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO keine Sachen pfänden, die er für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung benötigt (zB. Kleidung, Kaffeemaschine etc.). Nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO dürfen keine Sachen gepfändet werden, die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit des Schuldners oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt werden (z.B. Taxi eines Taxifahrers, Laptop einer Jura-Studentin im Zeitalter des Internets).

Vgl. VG Gießen NJW 2011, 3179; weitere Beispiele bei Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 135 ff. Ein weiteres Pfändungsverbot besteht für Haustiere nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO. So unterliegt die Katze von Mona nicht der Pfändung.

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Schließlich muss der Gerichtsvollzieher das Verbot der Überpfändung beachten (§ 803 Abs. 1 S. 2 ZPO). Er darf die Pfändung nicht weiter ausdehnen, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der eigenen Kosten erforderlich ist. Der Gerichtsvollzieher muss also eine grobe Wertschätzung vornehmen. Umgekehrt hat die Pfändung zu unterbleiben, wenn die gefundenen Sachen nicht einmal zur Deckung der eigenen Vollstreckungskosten reichen (§ 803 Abs. 2 ZPO).

Expertentipp

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Ein vollstreckungsrechtliches Standardproblem ist die Pfändung von Zubehör durch den Gerichtsvollzieher (z.B. Bagger in der Kiesgrube eines Unternehmens). Die Lösung der Problematik setzt profunde Kenntnisse aus dem Allgemeinen Teil des BGB sowie aus dem Sachenrecht voraus. Wiederholen Sie gegebenenfalls die hypothekarische Haftung sowie den Begriff des Zubehörs, dargestellt im Skript „Sachenrecht I und III“.

c) Gewahrsam

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Der Gerichtsvollzieher darf nur solche Gegenstände pfänden, an denen der Schuldner (Allein-)Gewahrsam hat (§§ 808 Abs. 1, 809 ZPO). Der Gewahrsamsbegriff ist ein Schlüsselbegriff der Zwangsvollstreckung. Die ZPO knüpft also nicht an das Eigentum (schwer prüfbar für den Gerichtsvollzieher), sondern an die tatsächliche Sachherrschaft an. Vergleichbar ist der Gewahrsam mit dem unmittelbaren Besitz i.S.d. § 854 BGB.

Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 235. Gegenstände in der Wohnung des Schuldners stehen grundsätzlich in seinem Alleingewahrsam. Problematisch ist, wenn der Schuldner mit jemand anderem zusammenwohnt. Dann muss der Gerichtsvollzieher nach dem äußeren Erscheinungsbild und der allgemeinen Lebensauffassung bestimmen, ob Alleingewahrsam (dann pfändbar) oder Mitgewahrsam (dann nicht pfändbar) besteht. Hat der Schuldner in der Wohnung ein eigenes Zimmer, stehen die dort befindlichen Sachen in seinem Alleingewahrsam. Bei gemeinsam benutzten Räumlichkeiten muss Mitgewahrsam angenommen werden. Lebt der Schuldner mit einem Ehepartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB) oder einem Lebenspartner zusammen, werden regelmäßig (fast) alle Sachen von den Partnern gemeinsam genutzt, so dass Mitgewahrsam besteht. Der Gläubiger hätte dann das Nachsehen. Hier hilft die Vorschrift des § 739 ZPO. Zugunsten des Gläubigers wird vermutet, dass die (vom Ehepartner mitbenutzte) Sache allein im Gewahrsam des Schuldners steht. Diese Vermutung ist zugunsten des Gerichtsvollziehers unwiderlegbar; dem Ehepartner bleibt allenfalls die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (hierzu Rn. 560 ff.). Da § 739 ZPO allerdings auf § 1362 BGB verweist, müssen die Voraussetzungen des § 1362 BGB vorliegen. Die Vermutungsregel des § 739 ZPO greift daher nicht im Fall des Getrenntlebens oder für solche Sachen, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch des anderen Ehepartners bestimmt sind (z.B. Perlenkette, Armbanduhr). Die Vermutungsregel gilt nach § 739 Abs. 2 ZPO auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (= LPartG). Für nichteheliche Lebensgemeinschaften fehlt eine Regelung. Nach h.M. ist eine analoge Anwendung von § 739 ZPO ausgeschlossen.BGH NJW 2007, 992, 993 f.; Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 241 m.w.N. Als Argument werden Wortlaut, Entstehungsgeschichte (Gesetzgeber erstreckte § 739 ZPO absichtlich nur auf eingetragene Lebenspartnerschaften) und Zweck der Vorschrift (Anknüpfungspunkt sind die Formalien der Eheschließung und der Eintragung der Lebenspartnerschaft) angeführt.

Expertentipp

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Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist ein beliebtes Examensthema. Dies gilt auch für das Zwangsvollstreckungsrecht. Die Neuerungen in § 1353 BGB („Ehe für alle“) sollten ebenfalls bekannt sein.

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Gewahrsam einer juristischen Person wird durch ihre Organe (Vorstand bei der AG, Geschäftsführer bei der GmbH) und bei Personengesellschaften durch die geschäftsführenden Gesellschafter ausgeübt.

Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 124 f.

 

d) Pfändungsakt

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Die Pfändung von beweglichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher die Sachen tatsächlich in Besitz nimmt (§ 808 Abs. 1 ZPO). Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher sogleich an sich (§ 808 Abs. 2 ZPO), bringt sie weg und verwahrt sie in seiner Pfandkammer. Andere (sperrige) Gegenstände belässt er im Gewahrsam des Schuldners (§ 808 Abs. 2 ZPO), wobei es zur Wirksamkeit der Pfändung zwingend erforderlich ist, dass sie nach außen erkennbar gemacht wird. Ein Verstoß gegen die Kenntlichmachungspflicht führt zur Nichtigkeit der Pfändung.

Musielak/Voit/Becker ZPO § 808 Rn. 22. Die Kenntlichmachung geschieht durch Anlegung von Siegeln auf den jeweils gepfändeten Sachen (umgangssprachlich „Kuckuck“Früher befand sich der Wappenadler im Siegel, der höhnisch zum Kuckuck umgedeutet wurde. genannt). Eine gewisse Auffälligkeit ist durchaus erwünscht. Ein mündliches Verbot des Gerichtsvollziehers („Schaffen Sie das nicht weg!“) reicht keinesfalls aus und macht die Pfändung unheilbar nichtig.

e) Abschlussfall

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Beispiel

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Thomas, der Freund von Mona, wurde von seinem Onkel Otto auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 1000 € verklagt. Das Gericht hat der Klage des Onkels stattgegeben. Das Urteil ist rechtskräftig. Eines Morgens klingelt der Gerichtsvollzieher an der Tür von Mona und Thomas. Um die neugierigen Blicke ihrer Nachbarn zu unterbinden, lassen sie den Gerichtsvollzieher in die Wohnung. Im Wohnzimmer befindet sich eine handnummerierte Lithographie (Marilyn Monroe) von Andy Warhol, die Mona von einer Tante aus Amerika geerbt hat. Der Gerichtsvollzieher möchte dieses Bild pfänden.

Beispiel

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Nach § 808 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtsvollzieher bewegliche körperliche Sachen pfänden, die im Gewahrsam des Schuldners stehen. Die Lithographie von Andy Warhol unterliegt keinem Pfändungsverbot (§ 811 ZPO). Sie wird weder für den Haushalt (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 lit.a ZPO) noch für den Beruf von Thomas (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 lit.b ZPO) benötigt. Problematisch ist allerdings, dass an dem Bild bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild Mitgewahrsam von Mona besteht, da beide in der Wohnung leben und das Bild im gemeinsamen Wohnzimmer aufgehängt ist. Ein Mitgewahrsamsinhaber wird wie ein Dritter behandelt. Ist er nicht herausgabebereit (§ 809 ZPO), darf nicht gepfändet werden. Eine Ausnahme besteht aber bei Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Nach § 739 ZPO i.V.m. § 1362 BGB wird bei Ehepartnern zugunsten des pfändenden Gläubigers vermutet, dass der Schuldner Alleingewahrsam an der Sache hat. Da die Lithographie nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch von Mona dient (§ 1362 Abs. 2 BGB), greift die Vermutung. Mona und Thomas sind jedoch nicht verheiratet. Nach einer Mindermeinung muss § 739 ZPO analoge Anwendung finden, da das Grundgesetz eine Schlechterstellung der Ehe verbietet. Die h.M. lehnt eine analoge Anwendung des § 739 ZPO auf eheähnliche Lebensgemeinschaften ab. Zum einen ist der Wortlaut eindeutig. Eine Lücke existiert schon deshalb nicht, weil der Gesetzgeber in § 739 Abs. 2 ZPO eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehepaaren ausdrücklich gleichgestellt hat. Für eheähnliche Lebensgemeinschaften wurde (bewusst) keine Regelung getroffen. Ergebnis ist, dass eine Pfändung in das Gemälde nicht gestattet ist. Würde der Gerichtsvollzieher dies ignorieren und das Bild dennoch pfänden, könnte sich Mona mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) und der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) dagegen (erfolgreich) zur Wehr setzen (zu den Rechtsbehelfen siehe unten Rn. 536 ff.).

3. Rechtliche Wirkungen der Pfändung

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Die wichtigsten Folgen der Pfändung sind die Verstrickung sowie das Entstehen eines Pfändungspfandrechts zugunsten des Gläubigers (§ 804 Abs. 1 ZPO).

Zöller/Herget ZPO § 804 Rn. 1.

 

a) Verstrickung

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Die Verstrickung bedeutet, dass der gepfändete Gegenstand nun unter staatlicher Verfügungsmacht steht und einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis unterworfen ist. Zwar ist der Schuldner noch der formale Eigentümer der Sache, aber mit seinem Eigentum kann er aufgrund der Verstrickung nichts mehr anfangen. Der Schuldner darf nicht mehr über die Sache verfügen (§§ 135, 136 BGB). Die Veräußerung der gepfändeten Sache ist relativ (gegenüber dem Gläubiger) unwirksam. Kurz gesagt: Die Verstrickung blockiert das Eigentum. Zudem ist die Verstrickung durch das Strafrecht geschützt (§ 136 StGB). Nimmt der Schuldner beispielsweise das Siegel von der gepfändeten Sache ab, landet er vor dem Strafrichter.

Die Verstrickung entsteht mit der Pfändung. Sie tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn der Gerichtsvollzieher gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Ist die Pfändung allerdings (ausnahmsweise) nichtig, tritt keine Verstrickung ein. Dies ist nur bei ganz schwerwiegenden Mängeln der Fall.

BGH NJW 1979, 2045 f.; Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 163. Beispiele sind das Fehlen eines Titels oder die Vollstreckung durch ein funktionell unzuständiges Organ (Rechtspfleger statt Gerichtsvollzieher) oder das Nichtanbringen des Siegels.

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Die Verstrickung endet mit der Verwertung der gepfändeten Sache oder mit der Aufhebung der Verstrickung durch den Gerichtsvollzieher oder nach h.M. durch den gutgläubigen Erwerb der Sache durch einen Dritten (§§ 936, 136, 135 Abs. 2 BGB).

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 93. Letzteres kann passieren, wenn die Sache nach der Pfändung im Gewahrsam des Schuldners bleibt und das Siegel abfällt.

b) Pfändungspfandrecht

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Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein sog. Pfändungspfandrecht an der gepfändeten Sache (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die genaueren Wirkungen sind in § 804 ZPO aufgezählt. Das Pfandrecht gewährt dem vollstreckenden Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern des Schuldners dieselben Rechte wie ein Faustpfandrecht (§ 804 Abs. 2 ZPO). Damit wird auf die §§ 1204 ff. BGB verwiesen, insbesondere auf die Rechte aus § 1227 BGB. Der Gläubiger kann gegen Dritte Herausgabeansprüche (§ 985 BGB) und ggf. Unterlassungsansprüche (§ 1004 BGB) geltend machen. Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist in § 804 Abs. 3 ZPO enthalten, der das Prioritätsprinzip („wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) normiert. Dies bedeutet, dass das durch eine frühere Pfändung entstandene Pfandrecht demjenigen vorgeht, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Der schnellste Gläubiger gewinnt also. Wann und wie entsteht das Pfandrecht mit den soeben geschilderten Rechten?

aa) Alter Theorienstreit

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Bis heute ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Pfändungspfandrecht zugunsten des pfändenden Gläubigers entsteht. Drei Theorien werden hierzu vertreten, die privatrechtliche Theorie, die öffentlich-rechtliche Theorie sowie die gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtliche Theorie.

Näher Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 379 ff.

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(1) Nach der privatrechtlichen Theorie sind die Entstehungsvoraussetzungen dieselben wie bei einem vertraglichen Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB). Daher muss eine Forderung des Gläubigers bestehen, die Sache muss dem Schuldner gehören und die Verfahrensvorschriften der ZPO müssen beachtet worden sein. Andernfalls entsteht kein Pfandrecht. Diese Theorie basierte auf der veralteten Vorstellung, dass die Vollstreckung ein privatrechtlicher Vorgang sei, und wird deshalb heute nicht mehr vertreten.

Vgl. Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 167.

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(2) Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie entsteht das Pfandrecht allein aufgrund der Verstrickung (durch den staatlichen Hoheitsakt).

Etwa Stein/Jonas/Münzberg ZPO § 804 Rn. 1 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO Übers. § 803 Rn. 8 f. Verstrickung tritt ein, wenn keine wesentlichen Verfahrensvorschriften verletzt wurden. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Damit entsteht das Pfändungspfandrecht konsequenterweise auch, wenn die Sache nicht im Eigentum des Schuldners steht. Die Theorie muss dieses Ergebnis im Fall der Versteigerung einer schuldnerfremden Sache aber korrigieren. Das Entstehen des Pfändungspfandrechts beinhaltet nicht das Recht zum Behaltendürfen des Erlöses, der an den wahren Eigentümer herauszugeben ist (§ 812 BGB).

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(3) Nach der gemischten Theorie (h.M.)

BGH NJW 1992, 2570, 2573; Musielak/Voit/Becker ZPO § 804 Rn. 4. ist stets eine wirksame Verstrickung erforderlich, d.h. die wesentlichen Verfahrensvorschriften müssen beachtet worden sein. Teilweise wird als (zweites) Kriterium die Einhaltung der einschlägigen Vollstreckungsvorschriften verlangt (z.B. § 811 ZPO). In jedem Fall wird als drittes Kriterium übereinstimmend gefordert, dass die grundlegenden Prinzipien des BGB zum Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB) beachtet worden sind.Näher Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 97. Nach dem dort geltenden Akzessorietätsprinzip muss der Gläubiger Inhaber der titulierten Forderung sein und der Schuldner muss Eigentümer der Sache sein. Was passiert nun, wenn der Gerichtsvollzieher (aus Versehen) eine schuldnerfremde Sache pfändet und diese versteigert? Dann ist kein Pfändungspfandrecht entstanden (das dritte Kriterium fehlt) und der Gläubiger darf den Erlös nicht behalten; die Verwertung selbst war o.k., weil das Verwertungsrecht des Staates allein auf der Verstrickung beruht. Was passiert, wenn der Gläubiger nicht Inhaber der titulierten Forderung ist? Das macht nichts, sagt die gemischte Theorie, wenn er einen rechtskräftigen Titel hat (dann dürfen materielles Recht und Titel abweichen).

Hinweis

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Der Theorienstreit ist so alt wie die ZPO und musste schon von einer Vielzahl von Studierenden erfasst und auswendig gelernt werden. Die Theorien kommen kaum zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Zöller/Herget ZPO § 804 Rn. 2. Das ist einerseits gut. Schlecht ist, dass die Begründungen in erheblichem Umfang voneinander abweichen und jede Theorie eine Reihe von „internen Korrekturen“ vornimmt. Das erschwert den Überblick.

bb) Beispiele

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Die Relevanz des Theorienstreits soll anhand zweier Beispiele verdeutlicht werden.

Expertentipp

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Versuchen Sie, die beiden Beispielsfälle zunächst selbst zu lösen.

Beispiel

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Schuldnerfremde Sache

Thomas wurde von seinem Onkel erfolgreich auf Zahlung von 1000 € verklagt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der Gerichtsvollzieher pfändet das Bild von Andy Warhol, das Mona gehört. Mona versäumt, dagegen zu klagen. Das Bild wird vom Gerichtsvollzieher für nur 1200 € versteigert. Der Onkel erhält den Erlös in Höhe von 1000 €. Endlich erkennt Mona den Ernst der Lage und pocht auf ihr früheres Eigentum. Kann Mona vom Onkel die Herausgabe des Erlöses nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB verlangen?

Lösung „schuldnerfremde Sache“: Mona könnte gegen den Onkel einen Anspruch auf Erlösherausgabe gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB haben. Dann müsste der Onkel etwas erlangt haben. Das hat er, nämlich Besitz und Eigentum an den 1000 €. Dies geschah auch auf Kosten von Mona, da ihr als wahre Eigentümerin des Bildes der Erlös als Surrogat für das Bild (§ 1247 S. 2 BGB) zugestanden hätte. Fraglich ist nun, ob der Onkel die 1000 € ohne rechtlichen Grund oder mit rechtlichem Grund erlangt hat. Das Pfändungspfandrecht an dem Bild (§ 804 ZPO) könnte ein solcher Rechtsgrund sein. Die rechtliche Einordnung des Pfändungspfandrechts und damit auch seine Entstehung sind umstritten. Hierzu werden drei Theorien vertreten, die privatrechtliche, die öffentlich-rechtliche und die gemischte Theorie. Nach der privatrechtlichen und der gemischten Theorie entsteht an schuldnerfremden Sachen niemals ein Pfändungspfandrecht, da Voraussetzung für seine Entstehung das materielle Recht (= Vorschriften des BGB) ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist bei einem Hoheitsakt nicht möglich (vgl. § 1207 BGB nur bei rechtsgeschäftlichem Erwerb). Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie ist ein Pfändungspfandrecht entstanden, da einzige Voraussetzung für seine Entstehung der Eintritt der Verstrickung ist. Die Verstrickung tritt mit Pfändung ein, außer der Gerichtsvollzieher hat eklatante ZPO-Vorschriften verletzt. Kurz zusammengefasst: Nach der privatrechtlichen und der gemischten Theorie ist kein Pfändungspfandrecht entstanden. Es besteht kein Rechtsgrund i.S. des § 812 BGB für das Behaltendürfen des Erlöses in Höhe von 1000 €. Nach der öffentlichen Theorie ist ein Pfändungspfandrecht entstanden (an sich ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen). Nun kommt die Korrektur. Das Pfändungspfandrecht sei kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlöses. Denn es berechtige nur zur formellen Verwertung, räume aber kein Recht zur materiellen Befriedigung bei schuldnerfremden Sachen ein. Mona bekommt zumindest den Erlös.

Beispiel

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Entstehungszeitpunkt

Siehe auch den Beispielsfall bei Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 176.

Der Gerichtsvollzieher pfändet in Sachen „Onkel gegen Thomas“ eine Stereoanlage von Thomas. Zwei Wochen später erfolgt eine Anschlusspfändung (§ 826 ZPO) durch einen zweiten Gläubiger von Thomas. Danach stellt der Onkel fest, dass der Gerichtsvollzieher die Zustellung des Titels (§ 750 Abs. 1 ZPO) an Thomas vergessen hatte. Die Zustellung wird umgehend nachgeholt.

Lösung „Entstehungszeitpunkt“: Prinzipiell erlaubt die ZPO, dass mehrere Gläubiger in dieselbe Sache des Schuldners vollstrecken. Nach § 804 Abs. 3 ZPO geht das erste Pfändungspfandrecht den späteren vor. Da die Theorien unterschiedliche Anforderungen an die Entstehung des Pfandrechts stellen, können die Zeitpunkte des Entstehens des Pfandrechts unterschiedlich sein, je nachdem welcher Theorie man folgt.

Vgl. Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 390. Die Theorien können also den Wettlauf der Gläubiger beeinflussen. Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie wird das Pfändungspfandrecht bereits mit der Verstrickung begründet. Danach hat der Onkel mit dem Tag der Pfändung ein Pfandrecht an der Sache erworben. Ein schwerwiegender Verfahrensfehler (= fehlender Titel, falsches Vollstreckungsorgan) lag nicht vor. Daher trat die Verstrickung an diesem Tage ein. Der zweite Gläubiger kommt im Rang danach, weil seine Vollstreckung (Verstrickung) später war. Der Onkel bekommt als erstrangiger Gläubiger den Erlös. Nach der gemischten Theorie ist bei der Pfändung für den Onkel kein Pfändungspfandrecht entstanden, da ein Verfahrensfehler vorlag. Dieser Fehler wurde erst mit der nachgeholten Zustellung geheilt. Da aber zwischenzeitlich eine Pfändung zugunsten des zweiten Gläubigers erfolgte, geht nunmehr dessen Pfändungspfandrecht im Range vor. Der zweite Gläubiger erhält also deshalb den Erlös.

4. Verwertung

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Damit der Gläubiger tatsächlich an sein Geld kommt, muss die gepfändete Sache noch versteigert und der Erlös dem Gläubiger ausgehändigt werden. Grundlage der Verwertung ist stets die Verstrickung. Seit 2009 geht es auch bei den Gerichtsvollziehern moderner zu, die mittlerweile für ihre Versteigerungen das Medium Internet benutzen dürfen.

Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung (BGBl. I 2009, 2474). Die wesentlichen Neuerungen sind in § 814 Abs. 2 und 3 ZPO zu finden.

Hinweis

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Die ZPO versucht nicht nur im Erkenntnisverfahren, den Einsatz neuer Medien zu implementieren (Videokonferenz § 128a ZPO, ab 2018 elektronische Anträge § 130a ZPO und ab 2026 elektronische Akte § 298a n.F.). Auch im Vollstreckungsrecht ist das Medium Internet neuerdings in zahlreichen Vorschriften anzutreffen.

 

a) Verwertung von Geld

490

Besonders einfach gestaltet sich die Verwertung von gepfändetem Bargeld. Dieses ist dem Gläubiger auszuhändigen (§ 815 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger erwirbt kraft dieses staatlichen Hoheitsakts Eigentum an dem Geld (unabhängig von §§ 929 ff. BGB).

BGH NJW 2009, 1085, 1086. Eine andere Frage ist, ob er das Geld behalten darf oder nach § 812 BGB herausgeben muss (siehe Pfändungspfandrechtstheorien). Geht das Geld beim Gerichtsvollzieher verloren, hilft § 815 Abs. 3 ZPO mit einer Fiktion bzw. einer von § 270 BGB abweichenden Gefahrtragungsregel.Zum Streitstand Zöller/Herget ZPO § 815 Rn. 2. Danach gilt bereits die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung. Der Gläubiger kann den Schuldner nicht nochmals in Anspruch nehmen. § 815 Abs. 3 ZPO gilt analog auch bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher.BGH NJW 2009, 1085, 1086 f.; NJW 2011, 2149, 2150. Der Schuldner wird also stets durch die Zahlung an den Gerichtsvollzieher befreit.

b) Verwertung anderer Sachen

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Bei der Verwertung von körperlichen Sachen hat der Gerichtsvollzieher seit kurzem ein Wahlrecht. Er kann eine Versteigerung vor Ort durchführen oder die Sachen über eine Internetplattform versteigern (§ 814 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die Internetversteigerung wurde eingeführt, um ein möglichst breites Publikum (noch dazu rund um die Uhr) anzusprechen und damit möglichst hohe Erlöse zu garantieren. Das Land Nordrhein-Westfalen hat 2010 unter www.justiz-auktion.de eine eigene Internetplattform für seine Gerichtsvollzieher eingerichtet. Die meisten Bundesländer haben sich der Idee angeschlossen und nutzen ebenfalls diese Plattform.

aa) Vor Ort

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Für die Versteigerung vor Ort (§ 814 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist ein bestimmtes Verwertungsverfahren nicht vorgeschrieben. Grundsätzlich soll die Versteigerung frühestens eine Woche nach der Pfändung durchgeführt werden (§ 816 Abs. 1 ZPO). Sie erfolgt regelmäßig in der Gemeinde, in der die Sache gepfändet wurde (§ 816 Abs. 2 ZPO). Zeit und Ort sind ortsüblich bekannt zu machen (§ 816 Abs. 3 ZPO). Nach diesen Vorbereitungen kann der Versteigerungstermin, in dem der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen präsentiert, stattfinden. Meist kommen wenige Leute, die wenig bieten. Den Zuschlag erhält der Meistbietende, dem ein dreimaliger Aufruf („zum ersten, zum zweiten, zum dritten“) vorausgehen soll (§ 817 Abs. 1 ZPO). Die zugeschlagene Sache darf nur gegen Barzahlung abgeliefert werden (§ 817 Abs. 2 Alt. 2 ZPO). Das Mindestgebot des § 817a Abs. 1 ZPO muss erreicht werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Versteigerungsakt dreigeteilt ist. Zunächst kommt das Gebot, dann der Zuschlag und dann die Ablieferung der Sache. Erst die Ablieferung ist nach h.M. der Hoheitsakt, der zum Eigentumswechsel führt.

Vgl. Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 184. Er setzt lediglich eine wirksame Verstrickung voraus.Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 102. Die §§ 929 ff. BGB gelten nicht. Der Eigentumserwerb erfolgt also ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner Eigentümer der gepfändeten Sache oder der Erwerber bösgläubig war. Vor bzw. zeitgleich mit der Ablieferung erhält der Gerichtsvollzieher das Geld vom Höchstbietenden. Dieses Geld tritt an die Stelle des Pfandes, sog. dingliche Surrogation (§ 1247 S. 2 BGB analog). Der Ex-Eigentümer der Sache ist jetzt Neu-Eigentümer des Geldes, an dem aber das Pfändungspfandrecht des Gläubigers „klebt“. Durch die Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger erlöschen Verstrickung und Pfändungspfandrecht. Die Ablieferung des Erlöses an den Gläubiger ist Hoheitsakt, wodurch der Gläubiger das Eigentum am Geld erwirbt. Dies geschieht ohne Rücksicht darauf, ob eine schuldnerfremde Sache versteigert bzw. schuldnerfremdes Geld ausgekehrt wurde. Dem Staat muss man eben vertrauen können.

bb) Per Internet

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Für Internetversteigerungen gelten die Vorgaben des § 814 Abs. 3 S. 1 Nr. 1–7 ZPO. Danach müssen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung Regelungen zur Versteigerungsplattform, zu den Zulassungsbedingungen, zu Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung, zu den Versteigerungsbedingungen, zum Gewährleistungsausschluss sowie zu der Anonymisierung von Daten treffen. Nordrhein-Westfalen hat als erstes Bundesland eine Internetplattform eingerichtet, der sich viele andere Bundesländer zwischenzeitlich angeschlossen haben. Die Plattform schreibt Erfolgsgeschichte: Der Umsatz betrug 2013 ca. 3,5 Mio. €. Auf der Homepage der Plattform „Justiz-Auktion“ (www.justiz-auktion.de) finden sich „Allgemeine Versteigerungsbedingungen“ für die Nutzer.

Darüber hinaus waren weitere Anpassungen in der ZPO erforderlich. Die Pflicht für den Gerichtsvollzieher den Ort (§ 816 Abs. 2 ZPO) sowie die Zeit (§ 816 Abs. 3 ZPO) zu benennen, gilt nicht für Internetversteigerungen (§ 816 Abs. 5 ZPO). Auch beim Zuschlag müssen die Besonderheiten des Internets berücksichtigt werden. Nach § 817 Abs. 1 S. 2 ZPO erhält bei einer Internetversteigerung die Person automatisch den Zuschlag, die am Ende der Internetauktion das höchste Gebot abgegeben hat, vorausgesetzt es entspricht dem Mindestgebot des § 817a Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Höchstbietende erhält über den (automatischen) Zuschlag per E-Mail eine Benachrichtigung. Konnte früher die gepfändete Sache nur bar bezahlt werden, ist nach § 817 Abs. 2 ZPO eine (vorherige) Überweisung an den Gerichtsvollzieher möglich. Erst nach Eingang des Betrags einschließlich der Versandkosten wird die ersteigerte Sache an den Meistbietenden übersendet.

Hinweis

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Der Gewährleistungsausschluss beim Erwerb von gepfändeten Sachen (§ 806 ZPO) gilt uneingeschränkt auch für Internetversteigerungen.

Vgl. Remmert NJW 2009, 2572, 2573.

III. In Forderungen

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Die Vollstreckung in Forderungen, die dem Schuldner gegenüber einem Dritten zustehen (z.B. Arbeitseinkommen gegenüber dem Arbeitgeber, Mietkaution gegenüber dem Vermieter, Rentenanspruch gegen den Rententräger), ist in der Praxis weit verbreitet. Für den Schuldner ist sie nicht gerade angenehm, da nun Dritte (z.B. Arbeitgeber, Vermieter) über den Vollstreckungstitel informiert werden. Für den Gläubiger wiederum ist die Vollstreckung in Forderungen eine einfache, kostengünstige und Erfolg versprechende Methode.

Musielak/Voit Grundkurs ZPO, Rn. 1190, wonach die Sachpfändung in 95 % der Fälle erfolglos ist. Möglicherweise führt die Internetversteigerung die Sachpfändung aus diesem Schattendasein. Zuständig für die Forderungspfändung ist das Vollstreckungsgericht, nicht (!) der Gerichtsvollzieher (§ 828 Abs. 1 ZPO). Unterschieden wird im Untertitel 3 (§§ 828 ff. ZPO) zwischen der Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (§§ 829 bis 845, 850 bis 853 ZPO), in Herausgabeansprüche (§§ 846–849 ZPO) sowie in andere Vermögensrechte. Die nachfolgende Darstellung wird sich auf die Vollstreckung in Geldforderungen konzentrieren. Wie bei jeder Zwangsvollstreckung müssen Titel, Klausel und Zustellung vorliegen. Eine interessante Besonderheit ist die Vorpfändung (§ 845 ZPO), die es dem Gläubiger ermöglicht, eine Forderung rangwahrend zu beschlagnahmen, ohne dass der Titel dem Schuldner nebst Klausel bereits zugestellt sein muss.

1. Ablauf der Vollstreckung

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Während der Gerichtsvollzieher den persönlichen Kontakt zum Schuldner benötigt, ist die Forderungspfändung „reiner Papierkrieg“ Eine weitere Besonderheit der Forderungspfändung ist, dass neben Gläubiger und Schuldner stets noch ein Dritter ins Boot geholt wird (= Drittschuldner).

a) Antrag, Bestimmbarkeit der Forderung

496

Die Pfändung einer Geldforderung setzt zunächst einen Antrag des Gläubigers an das zuständige Vollstreckungsgericht (§§ 828, 802 ZPO) voraus. Sachlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht und zwar örtlich am Schuldnerwohnort, das (funktionell) durch den Rechtspfleger entscheidet (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RpflG

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 373.). Anders als bei der Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen genügt ein allgemeiner Antrag („bitte pfänden Sie, was Sie finden“) nicht. Vielmehr muss der Gläubiger in seinem Antrag eine bestimmte Geldforderung genau bezeichnen bzw. die Forderung muss so bestimmt bezeichnet sein, dass ihre Identität ohne weiteres festgestellt werden kann und eine Abgrenzung zu anderen Forderungen sicher möglich ist (= Bestimmtheit der Forderung).Beispiele bei Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 272. Ein Antrag auf Pfändung „aus jedem Rechtsgrund“ ist mangels Bestimmtheit ebenso unzulässig wie eine bloße Verdachtspfändung.Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 502.

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Für den Antrag besteht Formularzwang (§ 829 Abs. 4 S. 2 ZPO i.V.m. ZVFV).

Abgedruckt bei Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 504. Wird das Formular nicht verwendet, ist der Antrag auf Vollstreckung unzulässig.BGH NJW 2016, 2668, 2669. Nur wenn das Formular für den speziellen Fall ungeeignet ist, sind Streichungen oder Ergänzungen oder eine Bezugnahme auf Anlagen erlaubt. Im Formular sind eine bestimmt bezeichnete Forderung (auch die Höhe), der Rechtsgrund, der Gläubiger und der Schuldner der Forderung (= Drittschuldner) anzugeben. Das Formular ist in Papierform an das Vollstreckungsgericht zu übersenden. Auch eine elektronische Einreichung des Formulars ist u.U. möglich (§ 829 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 130a Abs. 2 ZPO).

b) Kreis der pfändbaren Forderungen

498

Geldforderungen sind schon vor ihrer Fälligkeit pfändbar. Auch künftige Geldforderungen können gepfändet werden, wenn zwischen Schuldner und Drittschuldner bereits ein Rechtsverhältnis besteht.

H.M., vgl. etwa BGH NJW 2003, 1457, 1458; Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 509. Hier ist besonders auf die Bestimmtheit zu achten. Anzugeben sind der Rechtsgrund (zukünftiges Arbeitseinkommen, zukünftige Rente) und der Drittschuldner (Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger).

499

Expertentipp

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Die Vorschrift des § 865 ZPO haben Sie bereits im Zusammenhang mit der Pfändung von beweglichen Sachen kennen gelernt (Rn. 473). Nutzen Sie die Gelegenheit und lesen Sie die Norm nochmals sorgfältig durch.

Auch bei der Forderungspfändung sind Pfändungsbeschränkungen zu beachten. Nach § 865 Abs. 2 S. 2 ZPO können Forderungen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt, nur gepfändet werden, wenn noch keine Beschlagnahme des Grundstücks erfolgt ist (Beispiel: Miet- und Pachtforderungen § 1123 Abs. 1 BGB).

500

Zum Schutz des Schuldners existieren weitere Pfändungsbeschränkungen. Hauptbeispiel ist das Arbeitseinkommen des Schuldners. Könnte der Gläubiger stets das gesamte Einkommen des Schuldners pfänden, würde der Schuldner durch die Vollstreckung zum Sozialfall, mit der Folge, dass die Gemeinschaft (= die Steuerzahler) für ihn aufkommen müssten.

Hierzu BAG NJW 2017, 3675, 3677. Eine derartige Vollstreckung zu Lasten der Gemeinschaft ist verboten. Daher sind in § 850 Abs. 1 i.V.m. §§ 850a–850i ZPO der Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen sowie besondere Pfändungsverbote im Detail geregelt. Der Mindestbehalt für den Schuldner beträgt derzeit 1133,80 € monatlich (§ 850c Abs. 1, 2a ZPO i.V.m. PfändfreiGrBek 2017). Der Arbeitgeber muss dem Schuldner diesen Sockelbetrag überlassen und darf nur den überschießenden Teil an den Gläubiger überweisen. Erschwerniszulagen (z.B. Sonntags- und Nachtzuschläge) unterliegen nicht der Pfändung (§ 850a Nr. 3 ZPO).BAG NJW 2017, 3675, 3677 f. (nicht aber Schicht- oder Samstagsarbeit). Hat der Schuldner eine vorsätzlich unerlaubte Handlung begangen (das muss sich aus dem Titel ergeben), kann ihm der Schutz aus § 850c ZPO (fast vollständig = Sozialhilfeniveau) genommen werden (§ 850f Abs. 2 ZPO).Näher Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 579.

Nicht immer pfändet der Gläubiger „direkt an der Quelle“. Häufig versuchen Gläubiger in das Bankkonto des Schuldners zu vollstrecken, dessen Guthaben u.a. aus Arbeitseinkommen besteht (§ 833a ZPO). Das ist fatal, wenn dann kein Geld mehr für Miete und Lebensmittel da ist. Der Schuldnerschutz bei der Kontopfändung wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes neu geregelt. Seit 2010 gibt es das sog. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bei Banken (§ 850k ZPO). Der Schuldner kann von seinem Kreditinstitut verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto (ohne Zusatzgebühr)

BGH NJW 2013, 3163. geführt wird (§ 850k Abs. 7 ZPO). Jede Person darf nur ein P-Konto haben (§ 850k Abs. 8 S. 1 ZPO). Über die Guthabenbeträge auf seinem P-Konto darf der Schuldner in Höhe der Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO = derzeit 1133,80 €) automatisch frei verfügen; nicht ausgegebenes Geld darf er noch im nächsten Monat verwenden (§ 850k Abs. 1 ZPO). Der neue Pfändungsschutz gilt auch für Selbstständige, da jedes Guthaben auf dem P-Konto unabhängig von seiner Herkunft geschützt wird. Arbeitseinkommen, das auf dem Konto eines Dritten (Ehepartner) eingezahlt wird, kann gepfändet werden.BVerfG NJW 2015, 3083, 3084.

501

Nicht abtretbare Forderungen unterliegen nicht der Pfändung (§ 851 Abs. 1 ZPO). Die Unübertragbarkeit der Forderung kann auf Gesetz oder auf dem Inhalt der Forderung (§ 399 Alt. 1 BGB) beruhen.

Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 378 ff. Anders sieht es bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen Schuldner und Drittschuldner zur die Unabtretbarkeit der Forderung aus (vgl. § 399 Alt. 2 BGB; siehe auch § 354a HGB). Zu Lasten des Gläubigers geht diese Vereinbarung nicht. Denn nach § 851 Abs. 2 ZPO ist eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung trotzdem möglich.

502

Nicht existente Forderungen oder dem Schuldner nicht gehörende Forderungen können nicht gepfändet werden. Die Pfändung geht insoweit ins Leere und ist nichtig.

BGH NJW 2002, 755, 757; Kornol/Wahlmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 374. Weder tritt Verstrickung ein noch muss der Dritte, dem die Forderung gehört, mit vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen gegen die Pfändung vorgehen. Darin liegt der Unterschied zur Sachpfändung von schuldnerfremden Sachen.

c) Pfändungsvorgang

503

Expertentipp

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Lesen Sie insbesondere § 829 ZPO aufmerksam durch und verschaffen Sie sich einen Überblick über den Inhalt der Norm.

Liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor (Antrag, Titel, Klausel, Zustellung, Bestimmtheit der Forderung, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, wie Zuständigkeit des Gerichts, Rechtsschutzbedürfnis etc.), pfändet der Rechtspfleger die Forderung, ohne den Schuldner vorher zu hören (§ 834 ZPO). Die Pfändung erfolgt nach § 829 ZPO durch den Erlass eines Pfändungsbeschlusses. Der Pfändungsbeschluss beinhaltet eine Vielzahl von Informationen und Befehlen. Zunächst enthält er die Anordnung der Pfändung unter Angabe von Namen des Gläubigers und Schuldners sowie die genaue Bezeichnung der Forderung. Darüber hinaus enthält er das Verbot an den Drittschuldner, im Umfang der Pfändung an den Schuldner zu zahlen (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO; sog. Arrestatorium). Zugleich enthält er das Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, sie insbesondere beim Drittschuldner einzuziehen (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO; sog. Inhibitorium). Mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (!) ist die Pfändung bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Zeitgleich ordnet das Gericht auf entsprechenden Antrag des Gläubigers die Verwertung der Forderung durch Überweisung an. Die Verbindung beider Anordnungen (Pfändung, Überweisung) wird als Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichnet.

2. Rechtliche Wirkungen der Vollstreckung

504

Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO) tritt die Verstrickung ein und es entsteht ein Pfändungspfandrecht an der Forderung. Die gemischte Theorie setzt für das Entstehen des Pfändungspfandrechts allerdings noch die Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften voraus. Der Zeitpunkt der Zustellung ist damit für den Pfändungsrang (§ 804 Abs. 3 ZPO) entscheidend. Die Zustellung geschieht nicht von Amts wegen, sondern auf Betreiben des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher (§ 829 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung darf der Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zahlen (§ 829 Abs. 1 S. 1 ZPO).

505

Dem Drittschuldner werden noch weitere Pflichten auferlegt. Auf Ersuchen des Gläubigers muss der Drittschuldner binnen zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestimmte Auskünfte erteilen, sog. Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO). Der Drittschuldner muss dem Gläubiger mitteilen, ob er die Forderung anerkennt und zahlen wird, ob andere Personen Ansprüche auf die Forderung erheben und ob die Forderung schon von anderen Gläubigern gepfändet wurde. Macht er das schlampig, ist er dem Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet (§ 840 Abs. 2 S. 2 ZPO).

3. Verwertung

506

Die Verwertung der Forderung erfolgt durch den sog. Überweisungsbeschluss (§ 835 Abs. 1 ZPO), der bei entsprechendem Gläubigerantrag regelmäßig zugleich mit dem Pfändungsbeschluss erlassen wird („Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“). Die Überweisung (= Verwertung) erfolgt nach Wahl des Gläubigers entweder zur Einziehung (§ 835 Abs. 1 Alt. 1 ZPO) oder an Zahlungs statt (§ 835 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO). Trifft der Gläubiger keine Wahl, wird die Einziehung zugrunde gelegt.

Thomas/Putzo/Seiler ZPO § 835 Rn. 4. Die Einziehung verschafft dem Gläubiger die umfassende Macht, die Forderung des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen (mahnen, aufrechnen etc.). Zahlt der Drittschuldner nicht freiwillig, hat der Gläubiger aufgrund der Einziehung das Recht, den Drittschuldner auf Zahlung zu verklagen.Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 306, 308, 339 ff. Die h.M. sieht dies als Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.Zum Meinungsstreit Zöller/Althammer ZPO Rn. 27 vor § 50. In diesem Prozess wird erstmals geprüft, ob die Forderung tatsächlich besteht. Dem Schuldner ist der Streit zu verkünden (§ 841 ZPO). Gewinnt der Gläubiger den Prozess, kann er die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Drittschuldners betreiben.

507

Zahlt der Drittschuldner aufgrund des Überweisungsbeschlusses freiwillig, unterliegt er dem Schutz des § 836 Abs. 2 ZPO. Seine Zahlung an den Gläubiger wirkt selbst dann schuldbefreiend, wenn die Pfändung zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Ist der Drittschuldner ein Kreditinstitut (Kontenpfändung) darf es frühestens 4 Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses das Guthaben an den Gläubiger auszahlen (§ 835 Abs. 3 S. 2 ZPO).

508

Die Überweisung an Zahlungs statt hat Ähnlichkeit mit der Forderungsabtretung (§ 398 BGB). Während der Schuldner bei der Überweisung zur Einziehung Inhaber der Forderung bleibt, geht bei der Überweisung an Zahlungs statt die Forderung sofort auf den Gläubiger über. Dieser gilt damit als befriedigt (§ 835 Abs. 2 ZPO). Wird der Drittschuldner nach dem Überweisungsbeschluss insolvent (z.B. der Arbeitgeber des Schuldners), hat der Gläubiger Pech gehabt. Er gilt als befriedigt, hat aber kein Geld. Daher wird diese Form der Verwertung eher nicht genommen.

4. Vollstreckung in andere Vermögensrechte

509

Die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in andere Vermögensrechte richtet sich nach §§ 857–860 ZPO. Zu den „anderen Vermögensrechten“ gehören beispielsweise Anteilsrechte (Aktien, GmbH-Anteile etc.) sowie Immaterialgüterrechte (Patente, Marken, Lizenzen). Grundschulden werden dagegen wie Hypotheken vollstreckt (§§ 857 Abs. 6 i.V.m. 830 ZPO). Die Vollstreckung in sonstige Vermögensrechte folgt den allgemeinen Vorschriften über die Forderungspfändung (§ 857 Abs. 1 ZPO verweist auf die §§ 829 ff. ZPO). Zu den anderen Vermögensrechten gehört auch eine Internetdomain, besser gesagt, die schuldrechtlichen Ansprüche, die der Inhaber der Domain gegen die Vergabestelle (DENIC) aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis hat.

BGH NJW 2005, 3353; Thomas/Putzo/Hüßtegen ZPO § 857 Rn. 6. Die Vollstreckung von Anwartschaftsrechten an beweglichen Sachen erfolgt nach der Theorie der Doppelpfändung durch Sach- und Rechtspfändung.Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 815.

IV. In das unbewegliche Vermögen

510

In der ZPO ist die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen in den §§ 864–871 ZPO geregelt. Ergänzt werden diese Vorschriften durch das ZVG und die GBO. Zum unbeweglichen Vermögen gehören Grundstücke, Schiffe, Wohnungseigentum und Erbbaurechte (§ 864 ZPO). Zum unbeweglichen Vermögen gehören aber auch die (beweglichen) Gegenstände, die dem Haftungsverband der Hypothek unterfallen, wie Erzeugnisse, Zubehör oder Miet- und Pachtforderungen (§ 865 ZPO). Was genau zum Haftungsverband der Hypothek gehört, ist in § 1120 BGB nachzulesen (die Ausnahmen ergeben sich aus §§ 1121, 1122, 954–957 BGB).

511

Dem Gläubiger werden für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen drei Möglichkeiten zur Verfügung gestellt: die Eintragung einer Sicherungshypothek, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (§ 866 Abs. 1 ZPO). Die Maßnahmen können kumulativ oder alternativ beantragt werden (§ 866 Abs. 2 ZPO). Stets müssen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (Antrag, Titel, Klausel, Zustellung).

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1. Sicherungshypothek

512

Die Vollstreckung in Grundstücke kann durch Eintragung einer Sicherungshypothek (die ZPO spricht teils von Zwangshypothek) erfolgen (§ 867 Abs. 1 ZPO). Die Forderung des Gläubigers muss mindestens 750,01 € betragen (§ 866 Abs. 3 ZPO). Die Zwangshypothek ist stets eine Sicherungshypothek, da sie streng akzessorisch ist und nur in Höhe der gesicherten Forderung besteht und zudem nicht gutgläubig erworben werden kann (§§ 1184, 1185 BGB). Sie entsteht durch Eintragung in das Grundbuch (§§ 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Eintragung setzt einen Antrag des Gläubigers voraus (§§ 867 Abs. 1 ZPO, 13 Abs. 2 GBO). Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen vorliegen. Zuständig für die Eintragung der Sicherungshypothek ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 GBO). Das Grundbuchamt fungiert hier ausnahmsweise als Vollstreckungsorgan. Durch diese Vollstreckungsmaßnahme bekommt der Gläubiger kein Geld. Die Sicherungshypothek dient vielmehr dazu, dem Gläubiger eine dingliche Sicherheit (für eine spätere Zwangsversteigerung) zu schaffen, da sie den Rang im Grundbuch wahrt (§§ 879 BGB, 45 GBO). Für bereits dinglich gesicherte Gläubiger ist sie daher nicht relevant.

2. Zwangsversteigerung

513

Die Zwangsversteigerung ist nicht in der ZPO geregelt. § 869 ZPO verweist auf ein eigenes Gesetz, das ZVG. Es gelten die allgemeinen (§§ 1–14 ZVG) und die speziellen Vorschriften zur Zwangsversteigerung (§§ 15–145a ZVG). Die Zwangsversteigerung dient der Befriedigung des Gläubigers, indem er den aus der Versteigerung erzielten Erlös erhält. Da der Schuldner sein Grundstück durch die Versteigerung verliert, ist diese Art der Vollstreckung für ihn besonders hart. Allerdings darf auch wegen Bagatellforderungen die Zwangsversteigerung betrieben werden (kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).

Vgl. Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 854.

514

Zunächst ist ein Antrag des Gläubigers auf Zwangsversteigerung erforderlich, in dem Grundstück, Eigentümer und Titel zu bezeichnen sind (§§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 ZVG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 ZVG). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1i RpflG). Passt der Antrag und liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, ordnet das Gericht durch Beschluss die Versteigerung des Grundstücks an (§ 15 ZVG). Die Anordnung bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks, die die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots (§§ 135, 136 BGB) hat. Von der Beschlagnahme umfasst wird das Grundstück und die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt, nicht aber Miet- und Pachtzahlungen (§§ 20, 21 ZVG). Wirksam wird der Beschluss mit Zustellung an den Schuldner (§ 22 Abs. 1 ZVG). Der Schuldner ist zugleich darüber zu belehren, dass er die Einstellung des Versteigerungsverfahrens bis zu 6 Monaten verlangen kann (§ 30b ZVG). Die Anordnung der Versteigerung wird von Amts wegen im Grundbuch eingetragen (sog. Versteigerungsvermerk, § 19 Abs. 1 ZVG). Regelmäßig wird nun der Verkehrswert des Grundstücks durch einen Gutachter ermittelt (vgl. § 74a Abs. 5 ZVG).

515

Sodann bestimmt das Gericht einen Versteigerungstermin (vgl. §§ 36–43 ZVG). Der Termin ist zu veröffentlichen, wobei die elektronische Form genügt. Bund und Länder haben eine gemeinsame Internet-Plattform (Justizportal) aufgebaut, auf der die Länder die Zwangsversteigerungstermine veröffentlichen können (www.zvg-portal.de). Der Versteigerungstermin als „Höhepunkt des Verfahrens“ gliedert sich in drei Abschnitte. Zunächst beginnt der Termin mit dem Bekanntmachungsteil, in dem die wesentlichen Eckdaten bekannt gegeben werden, wie Grundbuchdaten, Beschlagnahmezeitpunkt, Verkehrswert. Außerdem ist das sog. geringste Gebot festzustellen. Rechte, die dem Gläubiger vorgehen, dürfen durch die Zwangsversteigerung nicht beeinträchtigt werden. Daher ist das Gericht verpflichtet, den sog. Deckungsgrundsatz (§ 44 Abs. 1 ZVG) zu beachten. Das Gebot muss so viel Geld „in die Kasse spülen“, dass sowohl die Verfahrenskosten als auch die dem Gläubiger vorgehenden Rechte davon gedeckt sind (= geringstes Gebot).

516

Der Bekanntmachungsteil endet mit der Aufforderung, Gebote abzugeben (§ 66 Abs. 2 ZVG). Die Mindestbietzeit beträgt 30 Minuten (§ 73 Abs. 1 ZVG). Sind die Anwesenden mit dem Bieten fertig, ergeht die Entscheidung des Gerichts (sofort oder in einem gesonderten Termin) über die Zuschlagserteilung (§ 87 ZVG). Der Meistbietende erhält den Zuschlag, sofern bestimmte Wertgrenzen eingehalten sind. Nach § 85a ZVG muss das Gericht von Amts wegen den Zuschlag ablehnen, wenn das höchste Gebot zuzüglich der rangbesseren Rechte 5/10 des Verkehrswertes nicht erreicht wird (sog. absolutes Mindestgebot). Nach § 74a Abs. 1 ZVG kann das Gericht auf Antrag eines am Grundstück Berechtigten den Zuschlag außerdem ablehnen, wenn das relative Mindestgebot nicht erreicht wird. Dieses beträgt einschließlich der bestehend bleibenden Rechte 7/10 des Verkehrswertes. Wird der Zuschlag wegen § 85a ZVG bzw. § 74a ZVG versagt, ist neuer Termin zu bestimmen. In diesem zweiten Termin gibt es dann die beiden Wertgrenzen nicht mehr.

Hierzu Lackmann Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 450. Durch die Erteilung des Zuschlags als staatlichem Hoheitsakt wird der Meistbietende (= Ersteigerer) Eigentümer des Grundstücks (§ 90 Abs. 1 ZVG). Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte, die nicht vom geringsten Gebot umfasst sind. Danach ist ein Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses zu bestimmen (§ 105 ZVG). Hier wird ein Teilungsplan aufgestellt (§ 113 ZVG), in dem der Erlös den angemeldeten Berechtigten zugewiesen wird. Bis spätestens zum Verteilungstermin muss der neue Eigentümer das Kaufgeld nebst Zinsen an das Gericht entrichtet haben.

3. Zwangsverwaltung

517

Die Zwangsverwaltung ist laut § 869 ZPO in einem eigenen Gesetz geregelt. Es ist wiederum das ZVG. Die Zwangsverwaltung ist dort in §§ 146–161 ZVG normiert. Zweck der Zwangsverwaltung ist es, dem Gläubiger den Zugriff auf die laufenden Einnahmen aus der Bewirtschaftung des verwaltenden Grundstücks (z.B. Miet- und Pachteinnahmen) zu eröffnen, da diese nicht von der Zwangsversteigerung erfasst werden (§ 21 ZVG).

BGH NJW 2010, 2003, 1005. Außerdem kann die Zwangsverwaltung bei vorgesehener späterer Zwangsversteigerung zweckmäßig sein, etwa weil der Schuldner das Grundstück verwahrlosen lässt oder um Einfluss auf die Mietverträge zu bekommen. Voraussetzung ist auch hier ein Antrag des Gläubigers beim Amtsgericht sowie das Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Das Gericht erlässt sodann einen Beschluss, in dem die Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 147 Abs. 1 ZVG). Dies führt zur Beschlagnahme des Grundstücks. Wirksam wird die Beschlagnahme mit der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner oder (bereits früher) mit der Inbesitznahme des Grundstücks durch den Zwangsverwalter. Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Nutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Zugleich bestellt das Gericht einen Zwangsverwalter (§ 150 Abs. 1 ZVG), Die Auswahlentscheidung über seine Person muss ermessensfehlerfrei erfolgen.BVerfG NJW 2010, 1804. Aufgabe des Zwangsverwalters ist es, das Grundstück anstelle des Schuldners zu nutzen und zu verwalten (§ 152 Abs. 1 ZVG). Dazu braucht er Besitz. Das ist durchaus kompliziert. Das Gericht beauftragt entweder einen Gerichtsvollzieher, dem Verwalter das Grundstück zu übergeben oder ermächtigt den Verwalter, das Grundstück selbst in Besitz zu nehmen (§ 150 Abs. 2 ZVG). Das klappt gut, wenn der Schuldner Besitzer ist (die Anordnung nach § 150 Abs. 2 ZVG ist Vollstreckungstitel, der über § 885 ZPO vollstreckt wird).BGH NW-RR 2011, 1095. Ist ein Dritter unrechtmäßiger Besitzer, muss der Verwalter Klage auf Herausgabe (§ 985 BGB) erheben. Über diesen Umweg kommt er (endgültig) an den Besitz. Ist der Dritte dagegen berechtigter (dinglicher) Besitzer (z.B. Wohnrecht, Nießbrauch), ist eine Zwangsverwaltung nicht möglich. Denn der Weg über § 985 BGB ist (wegen § 986 BGB) verbaut. Ziel der Zwangsverwaltung ist, dass der Verwalter die Erträge aus dem Grundstück (die Mieteinnahmen) erhält; davon muss er die laufenden Grundstückskosten ausgleichen (§ 155 Abs. 1 ZVG). Die Überschüsse werden später an den Gläubiger auf der Grundlage eines Teilungsplans verteilt (§§ 155–158 ZVG). Ist der betreibende Gläubiger befriedigt, ist die Zwangsverwaltung aufzuheben (§ 161 Abs. 2 ZVG).

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