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Zivilprozessordnung - Das Beweisrecht - Darlegungslast

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Zivilprozessordnung

Das Beweisrecht - Darlegungslast

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II. Darlegungslast

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Expertentipp

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Ist Ihnen der Verhandlungsgrundsatz in seinen einzelnen Ausprägungen noch geläufig? Wenn nicht, nutzen Sie die Gelegenheit, ihn zu wiederholen (Rn. 44).

Im Zivilprozess gilt der Verhandlungsgrundsatz. Das Gericht ermittelt nicht von Amts wegen den Sachverhalt. Demzufolge müssen sich die Parteien selbst darum kümmern, die einzelnen Tatsachen in den Prozess einzubringen. Bei der Darlegungslast geht es um die Frage, welche Partei verpflichtet ist, die jeweils relevanten Tatsachen vorzutragen. Die Darlegungslast folgt im Grundsatz der Beweislastregel. Dies bedeutet, dass grundsätzlich der Kläger die (für ihn günstigen) Tatsachen vortragen muss, die seinen Anspruch begründen. Der Beklagte wiederum muss die (für ihn günstigen) Tatsachen vortragen, die den Anspruch beseitigen.

Beispiel

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Klagt Mona Gewährleistungsansprüche (§ 437 BGB) ein, muss sie darlegen, dass sie einen Kaufvertrag mit der V-GmbH geschlossen hat und dass ein Sachmangel vorliegt. Wählt sie Rücktritt, muss sie zudem die Erheblichkeit des Mangels vortragen. Die V-GmbH wiederum muss darlegen, dass Mona den Mangel kannte (§ 444 BGB), dass ein Gewährleistungsausschluss besteht (§ 476 Abs. 1 BGB) oder dass die Verjährung des Anspruchs eingetreten ist (§ 438 BGB).

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Die darlegungspflichtige Partei muss die Tatsache allerdings nicht nur behaupten, sondern notfalls auch substantiiert vortragen. Dabei werden zunächst keine großen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, einen Anspruch zu bejahen.

BGH NJW 2016, 3024, 3026. Nach § 138 Abs. 2 ZPO ist die Gegenpartei verpflichtet, sich zu einer substantiiert vorgetragenen Tatsache zu erklären (pauschales Bestreiten genügt also nicht).BGH NJW 2015, 468, 469; NJW 2010, 1357, 1358. Bestreitet die Gegenpartei daraufhin den Vortrag im Einzelnen, muss der Darlegungspflichtige wiederum „nachlegen“.BGH NJW 2011, 3291, 3292.

Beispiel

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Mona trägt in ihrer Klage vor, dass sie mangelhafte Fliesen bei der V-GmbH gekauft habe. Bestreitet die V-GmbH in der Klageerwiderung den Kaufvertrag, muss Mona die Umstände des Vertragsschlusses genauer darlegen (Ort, Uhrzeit, Vertreterhandeln) und Beweis hierfür anbieten.

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Für die erforderliche Beweiserbringung ist der Kläger selbst verantwortlich. Er muss daher die erheblichen Tatsachen und Beweismittel konkret bezeichnen.

BGH BeckRS 2015, 08779. Eine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht existiert in Deutschland nicht.Ausführlich Stürner in FS Vollkommer S. 201 ff. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger mit relevanten Unterlagen oder Informationen zu versorgen, welche der Kläger nicht im Besitz hat.BGH NJW 2000, 1108, 1109; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 109 Rn. 8. Anders ist die Situation im anglo-amerikanischen Rechtsraum, wo es die Möglichkeit eines Ausforschungsbeweises (= Recht auf gegenseitigen Einblick in sämtliche fallrelevanten Unterlagen) gibt.Hierzu Brand NJW 2017, 3558; Adolphsen Zivilprozessrecht § 21 Rn. 3. Von dem Grundsatz, dass der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss, gibt es Ausnahmen. Steht der darlegungspflichtige Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs und ist er daher nicht in der Lage, den Sachverhalt genauer zu ermitteln, kommt die sog. sekundäre Darlegungslast zum Tragen (= Art gesteigerte Substanziierungspflicht). Sie wird bevorzugt beim Filesharing eingesetzt. Ist dem Beklagten eine Aufklärung ohne weiteres möglich (auch durch zumutbare Nachforschungen), muss er Angaben zu den näheren Umständen (z.B. wer nutzt sein Internet) machen.BGH (st. Rspr.) NJW 2018, 65, 66; NJW 2018, 68, 69; NJW 2017, 3367; NJW 2017, 1965, 1966; NJW 2017, 1961, 1962; NJW 2016, 3244, 3245; NJW 2016, 953, 955 f.; NJW 2014, 2360; Schaub NJW 2018, 17. Seit 2001 kann das Gericht immerhin von Amts wegen die Vorlage von Urkunden anfordern, wenn sich eine Partei auf diese Urkunden bezieht (§ 142 Abs. 1 ZPO). Die Urkunde muss konkret bezeichnet sein; eine pauschale Bezugnahme auf eine komplette Dokumentation ist (als Amtsaufklärung) unzulässig.BGH NJW 2017, 3304, 3306; NJW 2014, 3312, 3313. Die Anordnung, die auch gegenüber Dritten ergehen kann, steht allerdings im freien Ermessen des Gerichts. Liegt aber ein förmlicher Antrag der beweisbelasteten Partei auf Vorlage durch den Dritten vor, ist das Ermessen auf null reduziert.

Hinweis

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Ein Mittel der vorprozessualen Sachaufklärung ist das selbstständige Beweisverfahren, das vorwiegend der Beweissicherung dient (§§ 485 ff. ZPO).

 

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