Zivilprozessordnung

Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft) im Zivilprozess

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II. Subjektive Klagehäufung (Streitgenossenschaft)

1. Grundlagen und Entstehung

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Eine Streitgenossenschaft (= subjektive Klagehäufung) nach §§ 59 ff. ZPO liegt vor, wenn auf Kläger- oder Beklagtenseite mindestens noch eine weitere Person steht. Befinden sich auf der Klägerseite mehrere Personen, spricht man von aktiver Streitgenossenschaft. Stehen auf der Beklagtenseite mehrere Personen, spricht man von passiver Streitgenossenschaft. Die ZPO unterscheidet zwischen einfachen (§§ 59, 60 ZPO) und notwendigen Streitgenossen (§ 62 ZPO). Je nach Eingruppierung ergeben sich wesentliche Unterschiede in den Rechtsfolgen.

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Das Institut der Streitgenossenschaft stellt keinen Verstoß gegen das Zwei-Parteien-Prinzip dar. Denn unabhängig von der Anzahl der Personen auf Kläger- und Beklagtenseite bleibt es bei verschiedenen Prozessrechtsverhältnissen.

Adolphsen Zivilprozessrecht § 7 Rn. 51. Die (getrennten) Prozesse werden lediglich aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen zu einer einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Beispiel

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Thomas wurde als Motorradfahrer von einem Autofahrer angefahren und verletzt. Thomas möchte den Unfallverursacher (= Fahrer = Halter = Versicherungsnehmer) sowie dessen Haftpflichtversicherung gemeinsam verklagen. Dies erscheint aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit vernünftig. Denn es ist zweckmäßig, eine einheitliche Beweisaufnahme durchzuführen, um den gesamten Streitstoff „in einem Aufwasch“ zu erledigen.

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Die Streitgenossenschaft kann durch unterschiedliche Situationen entstehen. So können von vornherein mehrere Kläger gemeinsam klagen oder die Klage kann sich von vornherein gegen mehrere Beklagte richten (= anfängliche Streitgenossenschaft). Eine Streitgenossenschaft kann aber auch durch späteren Parteibeitritt auf Kläger- oder Beklagtenseite entstehen (= nachträgliche Streitgenossenschaft). Auch die Verbindung mehrerer anhängiger Prozesse (§ 147 ZPO) fällt darunter.

 

2. Einfache Streitgenossenschaft

294

Expertentipp

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Lesen Sie die zitierten Vorschriften. Viele Informationen stehen bereits im Wortlaut.

Die einfache Streitgenossenschaft ist in §§ 59, 60 ZPO geregelt. Ihr liegt die Idee zugrunde, dass eine einheitliche Verhandlung prozessökonomisch wünschenswert ist. Die einfachen Streitgenossen sind Parteien, die ihre Prozesse unabhängig voneinander führen. Jeder agiert auf seine Weise und ist für seinen Prozess selbst verantwortlich (§ 61 ZPO). Es liegen verschiedene Prozessrechtsverhältnisse vor.

a) Voraussetzungen

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Nicht jede Klage eignet sich dazu, mit einer anderen Klage zusammen verhandelt zu werden. Die einfache Streitgenossenschaft ist daher nur zulässig, wenn ein sachlicher Grund für eine gemeinsame Verhandlung vorliegt. Drei Fälle werden in §§ 59, 60 ZPO unterschieden.

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Die einfache Streitgenossenschaft ist zum einen zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 59 Alt. 1 ZPO vorliegen. Hinsichtlich des Streitgegenstands muss eine Rechtsgemeinschaft bestehen. Eine Rechtsgemeinschaft besteht beispielsweise zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner (§§ 765, 767 BGB), im Fall der Gesamtschuldnerschaft (§ 421 BGB) oder der Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) sowie bei der Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB).

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Ein Fall des § 59 Alt. 2 ZPO ist gegeben, wenn mehrere Parteien aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Ein Beispiel bildet die Gläubiger- oder Schuldnerstellung aus einem einheitlichen Vertrag.

Vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 48 Rn. 6.

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Die einfache Streitgenossenschaft ist außerdem zulässig, wenn die Voraussetzungen der Generalklausel des § 60 ZPO vorliegen. Die Ansprüche und Verpflichtungen müssen gleichartig sein und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. Beispiele sind die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus einem Verkehrsunfall oder Ansprüche gegen mehrere Verantwortliche für Mängel an einem Bauwerk. Die Vorschrift des § 60 ZPO ist im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen.

Vgl. Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 345. „Gleichartigkeit“ ist stets zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist und keine Unübersichtlichkeit im Hinblick auf die Klagehäufung droht. Die drei Fallgruppen lassen sich nicht scharf voneinander trennen. Eine Streitgenossenschaft ist jedenfalls zulässig, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist.Rosenberg/Gaul/Schilken Zivilprozessrecht § 48 Rn. 7.

Beispiel

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Thomas kann Fahrer und Haftpflichtversicherer gemeinsam verklagen. Zwischen Versicherungsnehmer (Fahrer = Halter = Versicherungsnehmer) und Haftpflichtversicherer besteht Gesamtschuldnerschaft (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG). Damit liegt ein Fall des § 59 Alt. 1 ZPO sowie ein Fall des § 60 ZPO vor. Das Ergebnis einer gemeinsamen Beweisaufnahme kann für beide Prozesse verwendet werden.

b) Folgen bei Nichtvorliegen

299

Die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO sind keine Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klagen. Liegen sie nicht vor, dürfen die Klagen nicht als unzulässig abgewiesen werden. Bei der einfachen Streitgenossenschaft geht es allein um die Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Verhandlung. Die Verbindung kann jederzeit gelöst werden. Die Verfahren werden dann in Einzelprozesse getrennt (§ 145 ZPO).

Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 742.

c) Wirkungen

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Bei der einfachen Streitgenossenschaft bestehen mehrere Prozessrechtsverhältnisse, die rechtlich selbstständig bleiben (§ 61 ZPO) und nur äußerlich verbunden sind. Daraus ergeben sich ganz einfache Konsequenzen. Für jedes Prozessrechtsverhältnis ist gesondert zu prüfen, ob alle Prozessvoraussetzungen vorliegen. So ist ein erforderliches Schlichtungsverfahren für jeden Streitgenossen durchzuführen.

BGH BeckRS 2010, 20020. Ist das Gericht für die eine Klage unzuständig, ist diese als unzulässig abzuweisen bzw. auf Antrag an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 281 ZPO). Da jede subjektive Klagehäufung zugleich eine objektive Klagehäufung ist, müssen zudem die Voraussetzungen des § 260 ZPO (dasselbe Prozessgericht, dieselbe Prozessart) vorliegen. Prozesshandlungen eines Streitgenossen (z.B. Geständnis, Anerkenntnis, Vergleich, Einlegung eines Rechtsmittels) wirken nur für oder gegen diesen.BGH NJW-RR 2003, 1344; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 48 Rn. 16 ff. Die Entscheidungen können unterschiedlich ausfallen. So kann gegen den einen Beklagten Versäumnisurteil ergehen, der andere kann seinen Prozess durch Endurteil gewinnen. Fristen laufen für jeden Streitgenossen gesondert. Unschlagbar ist die Streitgenossenschaft lediglich im Beweisrecht, worin ja meist der Grund für die Verbindung der selbstständigen Prozesse liegt. Behauptungen und Beweisantritte werden ausnahmsweise grundsätzlich allen Streitgenossen zugerechnet. Deshalb können Streitgenossen nicht wechselseitig als Zeugen vernommen werden, wenn die Tatsachen in beiden Prozessen erheblich sind.

Beispiel

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Im Prozess von Thomas gegen den Fahrer ergeht Versäumnisurteil; er wird zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. Der Haftpflichtversicherer bestreitet den Geschehensablauf und erhebt außerdem die Einrede der Verjährung. Gegenüber dem Haftpflichtversicherer wird die Klage abgewiesen (zur Rechtskrafterstreckung bei hintereinander geschalteten Prozessen siehe § 124 Abs. 1 VVG).

§ 124 VVG ist nach h.M. kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft: Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 748.

3. Notwendige Streitgenossenschaft

a) Unterschied zur einfachen Streitgenossenschaft

301

Die notwendige Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) baut zunächst auf den allgemeinen Regeln der einfachen Streitgenossenschaft auf. Auch hier bleibt das Zwei-Parteien-Prinzip gewahrt. Der Grundsatz der Selbstständigkeit der Prozesse gilt aber stark eingeschränkt. Gegenüber den notwendigen Streitgenossen muss grundsätzlich eine einheitliche Entscheidung ergehen. Diese Notwendigkeit kann prozessrechtliche oder materiell-rechtliche Gründe haben. Im Einzelnen ist vieles strittig. Hier geht es um „tiefes Prozessrecht“.

Lehrreich BGH NJW 2009, 2132 zur Wohnungseigentümergemeinschaft.

Beispiel

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Mona ist Inhaberin einer Aktie einer deutschen Großbank. In der Hauptversammlung wird mit äußerst knapper Mehrheit ein Beschluss über ein Vorstandsvergütungssystem (§ 120 Abs. 4 AktG) gefasst. Mona und sieben weitere Aktionäre erheben Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss. Beklagte ist die AG (§ 246 Abs. 2 AktG). Ausschließlich (örtlich und sachlich) zuständig ist das LG am Sitz der AG (§ 246 Abs. 3 AktG). Sind die Kläger notwendige Streitgenossen? Sind sie Streitgenossen aus prozessrechtlichen oder materiell-rechtlichen Gründen?

b) Prozessrechtliche Gründe

302

Eine einheitliche Entscheidung kann aus prozessrechtlichen Gründen erforderlich sein. Dabei geht es um Fälle der Rechtskrafterstreckung. Würde man mehrere Prozesse hintereinander schalten, und müsste der zweite oder dritte Prozess wegen der Rechtskrafterstreckung des ersten Prozesses abgewiesen werden, entsteht im Fall paralleler Klagen eine notwendige Streitgenossenschaft.

Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 49 Rn. 4. Hauptbeispiele sind Gestaltungsklagen. Das Urteil entfaltet aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften Gestaltungswirkung für andere Verfahren. Dies gilt etwa für Anfechtungsklagen von Aktionären gegen einen in der Hauptversammlung gefassten Beschluss (§ 243 AktG). Denn das Urteil entfaltet Rechtskraft für und gegen alle Aktionäre (§ 248 AktG).BGH NJW 1999, 1638; Adolphsen Zivilprozessrecht § 7 Rn. 73 f. Das leuchtet ein. Ein Beschluss kann nicht dem einen Aktionär gegenüber wirksam sein, gegenüber einem anderen Aktionär aber nicht. Notwendige Streitgenossen sind auch verschiedene Wohnungseigentümer, die Beschlussanfechtungsklage erheben (§ 48 Abs. 3 WEG).BGH NJW 2016, 716, 717; NJW 2009, 2132, 2133 f.

Beispiel

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Erheben mehrere Aktionäre – wie im obigen Beispiel – Anfechtungsklage, sind sie notwendige Streitgenossen aus prozessrechtlichen Gründen. Denn das Gesetz ordnet die Rechtskrafterstreckung (= Gestaltungswirkung) für und gegen alle Aktionäre an (§ 248 AktG). Weitere Beispiele sind die Rechtskrafterstreckung bei Vor- und Nacherbschaft (§ 326 ZPO), bei Testamentsvollstreckung (§ 327 ZPO) sowie die Rechtskrafterstreckung bei mehreren Pfändungsgläubigern (§ 856 Abs. 2, 4 ZPO).

303

Für die notwendige Streitgenossenschaft ist es unerheblich, ob die Rechtskrafterstreckung sowohl bei Verurteilung als auch bei Klageabweisung oder nur in einem der Fälle eintritt. Bei diesen Fallgruppen gibt es keine Pflicht zur gemeinsamen Klage. Klagt nur ein Aktionär gegen den Beschluss, darf er das. Die anderen Aktionäre müssen nicht mitmachen. Klagen jedoch mehrere Aktionäre, müssen sämtliche Klagen zu einer einheitlichen Entscheidung zusammengefasst werden.

c) Materiell-rechtliche Gründe

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Aus dem materiellen Recht ergibt sich die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung, wenn ein Anspruch nur von mehreren oder gegen mehrere Personen verfolgt werden kann. Dementsprechend unterscheidet man Aktiv- und Passivprozesse. Notwendige Streitgenossenschaft liegt zum einen vor, wenn die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des einzelnen Mitberechtigten als unzulässig abgewiesen werden müsste. Bei Passivprozessen würde der Klage gegen einen einzelnen Mitberechtigten die Sachlegitimation fehlen.

aa) Aktivprozesse

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Bei der notwendigen Streitgenossenschaft aus prozessualen Gründen ist es dem einzelnen Streitgenossen nicht verboten, selbstständig Klage zu erheben (z.B. ein Aktionär klagt gegen einen Hauptversammlungsbeschluss). Bei der Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen muss hingegen eine gemeinschaftliche Prozessführung erfolgen (Verbot der Einzelklage). Steht das geltend gemachte Recht nur der Gesamthandgemeinschaft zu, müssen alle klagen (= Aktivprozesse der gesamten Hand). Vor 2001 war dies vor allem für die GbR relevant. Die ältere Rechtsprechung erkannte der GbR keine Rechtsfähigkeit zu. Vielmehr standen den Gesellschaftern zur gesamten Hand die Forderungen gegen Dritte zu. Daher mussten alle Gesellschafter zusammen die Forderung einklagen. Seit der Rechtsprechungsänderung im Jahr 2001 ist alles viel einfacher. Die GbR ist rechtsfähig und kann daher selbst (als Gesellschaft) Partei eines Prozesses sein und die Gesellschaftsforderung einklagen.

Folgende Fälle sind heute noch relevant: Die Klage mehrerer Testamentsvollstrecker (§ 2224 Abs. 1 S. 1 BGB) oder die Klage der gemeinsam verwaltenden Ehegatten bei der Gütergemeinschaft (§§ 1450, 1472 Abs. 1 BGB).

Hinweis

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Ausnahmsweise kann dem einzelnen Mitberechtigten die (gesetzliche) Prozessführungsbefugnis zustehen (z.B. §§ 1011, 1422, 2039 BGB). Dann darf er allein klagen (= Zulässigkeit der Einzelklage).

bb) Passivprozesse

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Bei Passivprozessen von Mitberechtigten besteht eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen, wenn der geltend gemachte Anspruch nur von allen Beklagten gemeinsam erbracht werden kann. Das ist bei der Gesamthandschuld der Fall. Denn hier können nur alle Mitberechtigten zusammen den geltend gemachten Anspruch erfüllen. Beispiel hierfür ist die Klage gegen mehrere Miteigentümer auf Einräumung eines Notwegs.

Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 762; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 49 Rn. 25.

cc) Gestaltungsklagen

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Auch bei Gestaltungsklagen kommt die notwendige Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen vor. Beispielsweise muss die Auflösungsklage nach § 133 HGB gegen die widersprechenden Gesellschafter gemeinsam erhoben werden. Ähnliches gilt für die Beschlussanfechtung eines Wohnungseigentümers. Die Anfechtungsklage muss sich zwingend gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten (§ 46 Abs. 1 S. 1 WEG). Im Prozess sind die verklagten übrigen Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen.

d) Wirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft

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Die Wirkungen der notwendigen Streitgenossenschaft sind nicht umfassend in § 62 ZPO niedergelegt. Es bleibt bei den gesonderten Prozessrechtsverhältnissen. Damit aber eine einheitliche Entscheidung ermöglicht wird, müssen Divergenzen im Verhalten der Parteien „bereinigt“ werden. Bei Säumnis eines Streitgenossen in der mündlichen Verhandlung wirkt das Verhandeln des anwesenden Streitgenossen bzw. seines Rechtsanwalts auch für den Abwesenden. Gegen den Abwesenden kann kein Versäumnisurteil ergehen (= Vertretungsfiktion).

BGH NJW 2016, 716, 717; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 683. Legt nur ein Streitgenosse fristgerecht ein Rechtsmittel ein, ist die Frist für alle übrigen Streitgenossen gewahrt; diese bleiben Parteien in der Rechtsmittelinstanz.Vgl. BGH NJW 2016, 716, 717; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 49 Rn. 49 f. Diese Betrachtung gilt allerdings nur für prozessuale und nicht für materiell-rechtliche Fristen, wie die Monatsfrist bei Beschlussanfechtungsklagen nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG.BGH NJW 2009, 2132, 2133 f. Bei den Prozesshandlungen ist die Dispositionsbefugnis eingeschränkt. Anerkenntnis, Verzicht, Geständnis, Erledigungserklärung oder Klageänderung können nur mit Wirkung für und gegen alle vorgenommen werden. Die Prozesshandlung eines Streitgenossen (z.B. Anerkenntnis) kann aber jederzeit (auch noch in der Berufungsinstanz) von den anderen Streitgenossen widerrufen werden.BGH NJW 2016, 716, 717. Bei der notwendigen Streitgenossenschaft kann wegen des Zwangs zur einheitlichen Entscheidung kein (Teil-)urteil gegenüber einzelnen Streitgenossen ergehen.BGH NJW 2009, 2132, 2134; Zöller/Althammer ZPO § 62 Rn. 30. Passiert dies fälschlicherweise doch, ist das Urteil dennoch wirksam.BGH Urt. v. 4.4.2014 – V ZR 110/13. Bei der prozessrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft wird die Klagerücknahme (§ 269 ZPO) durch einen Streitgenossen für zulässig erachtet.BGH NJW 2009, 2132, 2134; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 773. Die restlichen Streitgenossen bleiben prozessführungsbefugt. Ihnen gegenüber ist eine einheitliche Sachentscheidung weiterhin möglich.

Beispiel

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Mona nimmt ihre Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss zurück. Die übrigen Aktionäre bleiben prozessführungsbefugt und können weiter klagen.

Hinweis

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Die notwendigen Streitgenossenschaft hat auch im Versäumnisverfahren (§§ 330 ff. ZPO) große Relevanz. Denn ist der Beklagte säumig, kann der notwendige Streitgenosse (bzw. dessen Anwalt § 78 ZPO) die Säumnis abwenden. Gleiches gilt umgekehrt, wenn der Kläger säumig ist und für ihn ein Streitgenosse verhandelt.

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