Zivilprozessordnung - Übereinstimmende Erledigungserklärung im Zivilprozess

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Zivilprozessordnung

Übereinstimmende Erledigungserklärung im Zivilprozess

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I. Übereinstimmende Erledigungserklärung

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Beispiel

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Mona hat sich bei einem Fitnessstudio angemeldet. Sie versäumt es, die zum 31.10 fällige Aufnahmegebühr in Höhe von 29 € zu bezahlen. Das Fitnessstudio erhebt Klage. Die Zustellung der Klage erfolgt wenig später. Nun erkennt Mona ihren Fehler und zahlt die Gebühr. Das Fitnessstudio erklärt nun schriftsätzlich die Klage für erledigt und bittet um Kostenentscheidung zu ihren Gunsten. Mona erklärt ebenfalls in einem Schriftsatz ihr Einverständnis mit der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast.

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Expertentipp

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Lesen Sie zunächst § 91a ZPO. Sie können dann besser feststellen, bei welchen Unterpunkten eine „Lückenausfüllung“ notwendig ist.

Sind Kläger und Beklagter der Meinung, dass der Rechtsstreit durch den Eintritt eines Ereignisses überflüssig geworden ist (z.B. Erfüllung § 362 BGB), können beide den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären (§ 91a ZPO). Der Rechtsstreit wird damit in der Hauptsache (und zwar einvernehmlich) beendet. Das Gericht darf nur noch über die Kosten entscheiden. Es entscheidet nach billigem Ermessen (§ 91a ZPO). Regelmäßig wird die Erledigungserklärung zunächst vom Kläger ausgehen, wenn er feststellt, dass seine Klage durch ein erledigendes Ereignis keinen Sinn mehr hat. Würde das Fitnessstudio im obigen Beispielsfall weiterklagen, würde es den Rechtsstreit (wegen § 362 BGB) verlieren und müsste die Kosten tragen (§ 91 ZPO). Aber auch Klagerücknahme (§ 269 ZPO) oder Klageverzicht (§ 306 ZPO) sind keine Alternativen, da der Kläger automatisch die Prozesskosten trägt. Nur bei Erledigung vor Rechtshängigkeit findet sich in § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO eine „Speziallösung“ für den Kläger. Der Beklagte wiederum wird der Erledigungserklärung des Klägers dann zustimmen (= übereinstimmende Erledigungserklärung), wenn er meint, er sei zu Recht verklagt worden oder wenn er ein Ausprozessieren (im Fall der einseitigen Erledigungserklärung) vermeiden will und auf eine günstige Kostenentscheidung hofft.

Vgl. Schilken Zivilprozessrecht Rn. 627. So ist es im Fall von Mona, die den Rechtsstreit rasch los haben will.

 

1. Voraussetzungen

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Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist in der ZPO nur unvollständig geregelt. In § 91a ZPO findet sich lediglich eine Aussage zur Kostenfolge. Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist Bewirkungshandlung.

Zöller/Althammer ZPO § 91a Rn. 9. Sie beendet den Prozess unmittelbar, gleichgültig ob ein erledigendes Ereignis tatsächlich vorliegt oder nicht. Grund ist die Dispositionsmaxime. Dem Gericht ist es daher nicht gestattet, den Eintritt eines erledigenden Ereignisses zu prüfen. Daher ist es gleichgültig, ob und wann ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (vor Anhängigkeit, vor Rechtshängigkeit etc.).Allg. Ansicht, vgl. nur BGH NJW 1982, 1598; Adolphsen Zivilprozessrecht § 16 Rn. 9. Das Gericht prüft lediglich, ob Kläger und Beklagter übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung oder schriftsätzlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle (§ 91a Abs. 1 ZPO) die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Eine Erklärung durch schlüssiges Handeln bzw. Unterlassen kann genügen.Beispiele bei Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 497; Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO § 91a Rn. 13. Beispielsweise reicht ein Hinweis des Klägers auf einen zwischenzeitlichen Zahlungseingang, verbunden mit einer Klageermäßigung und die Zustimmung des Beklagten „unter Verwahrung gegen die Kostenlast“. Auch ein fehlender Widerspruch des Beklagten kann als Zustimmung gewertet werden. Seit 2004 enthält § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung. Erklärt der Kläger in einem Schriftsatz die Hauptsache für erledigt, gilt das Schweigen des Beklagten nach zwei Wochen als Zustimmung, wenn er auf die Folge der widerspruchlosen Entgegennahme des Schriftsatzes hingewiesen wurde. Da die Zweiwochenfrist eine Notfrist ist, kann sie nicht verlängert werden (§ 224 Abs. 1, 2 ZPO). Wiedereinsetzung ist möglich (§ 233 ZPO). Als Prozesshandlung setzt die Erledigungserklärung voraus, dass die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Da die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO) erklärt werden kann, ist sie vom Anwaltszwang befreit (§ 78 Abs. 3 Alt. 2 ZPO). Dies gilt nach neuerer Ansicht auch in der mündlichen Verhandlung.So Zöller/Althammer ZPO § 91a Rn. 10; Musielak/Voit/Flockenhaus ZPO § 91a Rn. 12. Die Parteien können dort also ihre Erledigungserklärungen stets selbst abgeben.

2. Wirkungen

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Die übereinstimmende Erledigungserklärung beendet den Prozess. Die Rechtshängigkeit der Klage entfällt rückwirkend.

BGH NJW-RR 2006, 929, 930; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 557. Zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen werden wirkungslos (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog). Das Gericht trifft lediglich eine Kostenentscheidung (§ 91a ZPO). Da die Rechtshängigkeit endet und keine Sachentscheidung ergeht, ist umstritten, ob der Kläger erneut klagen kann. Die h.M. bejaht die Möglichkeit einer erneuten Klage mit dem Hinweis auf die fehlende Schutzwürdigkeit des Beklagten. Denn entweder sei tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten, das eine neue Klage unbegründet mache, oder der Beklagte hätte von vornherein seine Zustimmung verweigern müssen.BGH NJW 1991, 2280, 2281. Nach der Gegenmeinung fehlt dem Kläger für eine neue Klage das Rechtsschutzbedürfnis.So Schilken Zivilprozessrecht Rn. 630.

3. Kostenentscheidung nach § 91a ZPO

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Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung muss das Gericht nun von Amts wegen durch Beschluss über die Kosten entscheiden (§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Entscheidung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Das Gericht prüft summarisch, wer den Prozess gewonnen hätte. Der voraussichtliche Verlierer trägt dann die Kosten. Nach h.M. unterbleibt eine Beweisaufnahme.

Zum Meinungsstreit Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 560. Das Gericht soll nicht zu komplizierten und zeitaufwändigen Ermittlungen nur zur Klärung der Kostenfrage gezwungen werden.BGH GRUR 2005, 41; Adolphsen Zivilprozessrecht § 16 Rn. 14. Relevant ist nur das bisherige Prozessergebnis. Ist der Prozessausgang auch nach der summarischen Prüfung ungewiss, werden die Kosten zumeist entsprechend § 92 ZPO gegeneinander aufgehoben. Gegen den Kostenbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 91a Abs. 2, 567 ZPO) gegeben.

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