Zivilprozessordnung

Klageänderung im Zivilprozess

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IV. Klageänderung

1. Interessenlage

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Beispiel

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Mona hat nun Bedenken, weiterhin an ihrer Klage auf Austausch der Fliesen festzuhalten. Sie erwägt stattdessen, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Erstattung des Kaufpreises zu verlangen (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB). Alternativ denkt sie darüber nach, zumindest ihren Klageantrag zu ermäßigen und das Verlangen auf Ein- und Ausbau herauszunehmen.

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Expertentipp

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Lesen Sie die §§ 263, 264 ZPO! Sie finden darin alle Antworten zur Zulässigkeit einer Änderung der Klage mitten im Prozess!

Die ZPO verbietet es dem Kläger nicht grundsätzlich, seinen Klageantrag nach Rechtshängigkeit zu ändern. Zum Schutz des Beklagten macht sie die Zulässigkeit der Klageänderung aber von bestimmten Voraussetzungen abhängig (§§ 263, 264 ZPO). Hierdurch soll vermieden werden, dass der Beklagte ständig mit neuen Ansprüchen des Klägers konfrontiert wird und sein Verteidigungskonzept wieder und wieder umstellen muss.

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 13 Rn. 1. Die §§ 263, 264 ZPO berücksichtigen aber auch die Interessen des Klägers, dem es zugebilligt werden muss, sein Klagebegehren an veränderte Umstände anzupassen und die Kosten eines neuen Prozesses zu sparen. Würde man ihn zwingen, am ursprünglichen Klageantrag festzuhalten, würde das der Prozessökonomie widersprechen und unnötige Justizressourcen verschwenden. Bei der Auslegung der Vorschriften der §§ 263, 264 ZPO ist dieses Spannungsverhältnis zwischen Kläger- und Beklagteninteressen zu berücksichtigen.

2. Vorliegen einer Klageänderung

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Mit dem Klageantrag legt der Kläger den Streitgegenstand fest (§ 253 ZPO). Die Klageänderung bedeutet demzufolge eine Änderung des Streitgegenstands. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff liegt eine Klageänderung vor, wenn Klageantrag oder Klagegrund (= zugrunde liegender Lebenssachverhalt) geändert werden.

BGH NJW 1997, 588 m.w.N.; BAG NJW 2006, 2716, 2717. Tauscht Mona ihren Antrag aus (nur Kaufpreisrückzahlung statt Neulieferung, Einbau/ Ausbau) oder ermäßigt sie ihren Antrag (Neulieferung statt ursprünglich auch Ein- und Ausbau), liegt in beiden Fällen ein neuer Streitgegenstand vor. In diesen Fällen tritt ein neuer prozessualer Anspruch an die Stelle des alten prozessualen Anspruchs. Ein umstrittenes Themenfeld betrifft die Geltendmachung eines zusätzlichen prozessualen Anspruchs, der neben den alten Anspruch tritt. Die h.M. sieht das nachträgliche Hinzufügen eines weiteren Klageantrags (= objektive Klagehäufung) als einen Fall der Klageänderung an.BGH NJW 2001, 1210, 1211. Klageänderungen sind somit die Klageauswechslung, die Klageerhöhung, die Klageermäßigung sowie die nachträgliche, objektive Klagehäufung. Umstritten ist der Fall des Parteiwechsels (hierzu Rn. 324 ff.). Die Klageänderung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes oder in der mündlichen Verhandlung (§ 261 Abs. 2 ZPO).

3. Zulässigkeit der Klageänderung

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Die Klageänderung muss zulässig sein. Andernfalls darf das Gericht nicht über den geänderten (neuen) Klageantrag entscheiden. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der neuen Klage und daher unter dem Punkt „Zulässigkeit“ zu prüfen. Die ZPO kennt drei Fälle einer zulässigen Klageänderung:

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a) Ohne weiteres zulässige Klageänderung kraft Gesetzes

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Die Fälle der Zulässigkeit einer Klageänderung kraft Gesetzes sind in § 264 ZPO geregelt. Kein Fall der Klageänderung ist § 264 Nr. 1 ZPO, der Ergänzungen oder Berichtigungen der rechtlichen Ausführungen für zulässig erklärt. Diese Bestimmung ist rein deklaratorisch.

Zöller/Greger ZPO § 264 Rn. 1; Adolphsen Zivilprozessrecht § 13 Rn. 13. Demgegenüber enthalten § 264 Nr. 2 und 3 ZPO Fälle der Klageänderung, die aber unabhängig von Einwilligung und Sachdienlichkeit ohne weiteres zulässig sind. Diese Vorschriften sind daher stets vorrangig zu prüfen.

aa) Klageermäßigung und Klageerhöhung

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Nach § 264 Nr. 2 ZPO liegt eine zulässige Klageänderung vor, wenn der ursprüngliche Antrag erhöht oder ermäßigt wird, ohne dass der zugrunde liegende Lebenssachverhalt ausgetauscht wird. Die Klageermäßigung von Mona (Streichung der Neuverlegung der Fliesen im Wert von 850 €) ist daher eine ohne weiteres zulässige Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Der weggefallene Teil des Anspruchs muss allerdings auch noch betrachtet werden. Die Ermäßigung kann als teilweise Erledigterklärung oder teilweise Klagerücknahme oder als teilweiser Verzicht verstanden werden. In der Regel wird der Kläger die für ihn kostengünstigste Variante wählen (Klagerücknahme, wenn er versehentlich zu viel gefordert hat; Erledigterklärung, wenn der Beklagte die Klage teilweise erfüllt hat). Im Fall von Mona kommt lediglich die Klagerücknahme in Betracht. Bei der (teilweisen) Klagerücknahme ist zu beachten, dass sie der Einwilligung des Beklagten bedarf (§ 269 ZPO). Nach h.M. sind § 264 Nr. 2 ZPO und § 269 ZPO bei der Klagereduzierung kumulativ anzuwenden.

H.M., Stein/Jonas/Roth ZPO § 264 Rn. 17; Thomas/Putzo/Reichold ZPO § 264 Rn. 6; a.A. Schwab Zivilprozessrecht § 5 Rn. 194. Der Beklagte habe ein Recht auf eine Entscheidung. Für eine Klageermäßigung ist damit die Einwilligung des Beklagten erforderlich. Mona braucht noch die Zustimmung der V-GmbH, die auch konkludent (durch rügelose Einlassung § 267 ZPO) erfolgen kann.Schilken Zivilprozessrecht Rn. 752. Verweigert der Beklagte die Einwilligung, bleibt der Restbetrag weiter rechtshängig; das Gericht muss dann darüber entscheiden (Reihenfolge: Zulässigkeit und Begründetheit des neuen Antrags; Zulässigkeit und Begründetheit des restlichen alten Antrags). Bei Klageermäßigungen vor dem LG sei an die Zuständigkeitsregelung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori) erinnert.

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Zulässige Klageerweiterungen i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO sind beispielsweise die zusätzliche Geltendmachung von Zinsen, die Geltendmachung von Unterhalt für weitere Monate, der Antrag auf Leistung statt auf Feststellung oder unbedingte Verurteilung statt Zug-um-Zug-Leistung.

Vgl. Musielak/Voit/Foerste ZPO § 264 Rn. 3; Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht § 99 Rn. 13. Bei Klageerweiterungen vor dem Amtsgericht ist noch auf die Zuständigkeitsregelung des § 506 ZPO zu achten.

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§ 264 Nr. 2 ZPO erfasst grundsätzlich solche Antragsänderungen, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen. Bei Änderungen des Lebenssachverhalts passt § 264 Nr. 2 ZPO nicht. Hier wird verlangt, dass die Klageänderung sachdienlich ist oder der Beklagte einwilligt (§ 263 ZPO). Schwierigkeiten bereitet allerdings die Frage, wie weit sich der Vortrag des Klägers ändern muss, damit ein anderer Lebenssachverhalt (= anderer Streitgegenstand) vorliegt. Stellt Mona ihren Antrag auf Austausch der Fliesen auf Kaufpreisrückerstattung um, ist dies ein neuer Streitgegenstand. Bei Zweifeln, ob eine Klageänderung (neuer Streitgegenstand) vorliegt, kann das Gericht den neuen Antrag von Mona in jedem Fall aufgrund Sachdienlichkeit zulassen (§ 263 ZPO).

bb) Surrogat

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Die ohne weiteres zulässige Klageänderung nach § 264 Nr. 3 ZPO erfasst Fälle, in denen statt des ursprünglich geforderten Gegenstands aufgrund einer späteren Veränderung der Umstände ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Vgl. etwa BGH NJW 2001, 2477, 2478. Verleiht beispielsweise Mona ihr Fahrrad an eine Freundin, die dann die Rückgabe verweigert, muss sie die Freundin auf Herausgabe verklagen. Wird das Fahrrad später durch einen Autounfall zerstört, kann Mona nach § 264 Nr. 3 ZPO ihre Herausgabeklage auf eine Schadensersatzklage (ohne weiteres) umstellen.

b) Einwilligung des Beklagten

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Liegt kein Fall des § 264 ZPO vor, braucht der Kläger für seine Klageänderung die Einwilligung des Beklagten (§ 263 ZPO). Die Einwilligung ist eine Prozesshandlung und kann schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung erklärt werden. Der Beklagte muss wissen, dass sein Schweigen (Nichtstun) negative Folgen haben kann. Verhandelt er in der mündlichen Verhandlung zur Sache, ohne der Klageänderung zu widersprechen, wird seine Einwilligung zur Klageänderung unwiderleglich vermutet (§ 267 ZPO).

c) Sachdienlichkeit

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Liegt kein Fall des § 264 ZPO vor und hat der Beklagte auch nicht in die Klageänderung eingewilligt, bleibt als Rettungsanker die gerichtliche Zulassung, die auch in der Berufungsinstanz möglich ist (§ 533 Nr. 1 ZPO). Das Gericht kann die Klageänderung zulassen, wenn es sie für sachdienlich hält (§ 263 ZPO).

Definition

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Definition: Sachdienlichkeit
Definition: Sachdienlichkeit

Sachdienlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des BGH vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung ein neuer Prozess vermieden wird.

BGH NJW 2009, 2886 f.; NJW 2001, 1210, 1211; NJW 2000, 800, 803.

Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie ist bei der Zulassungsentscheidung stets zu berücksichtigen. Bei der Bejahung der Sachdienlichkeit sind die Gerichte eher großzügig als kleinlich. Da die Klageänderung ein selbstständiges Angriffsmittel ist, dürfen hierzu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht als verspätet zurückgewiesen werden (kein § 296 ZPO).

BGH NJW 2017, 491, 492.

4. Entscheidung des Gerichts

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Ist die Klageänderung zulässig, entscheidet das Gericht nur noch über den neuen Streitgegenstand (§ 308 ZPO). Bei der Klageermäßigung ist bei fehlender Einwilligung des Beklagten (§ 269 ZPO) auch noch über den alten Restantrag zu entscheiden. Ist die Klageänderung unzulässig, ist die neue Klage (mit dem geänderten Antrag) unzulässig. Das Gericht weist die neue Klage durch Prozessurteil ab.

Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 353. Fraglich ist, was mit der ursprünglichen Klage passiert. Im Rahmen der Aufklärungspflicht (§ 139 Abs. 2 ZPO) muss das Gericht den Kläger zunächst befragen ob er in diesem Fall die ursprüngliche Klage aufrechterhält oder zurücknimmt (§ 269 ZPO) oder verzichtet (§ 306 ZPO) oder nicht verhandelt (§ 333 ZPO). Hält der Kläger die alte Klage aufrecht oder fehlt die Einwilligung zur Klagerücknahme, muss das Gericht dann über die alte Klage entscheiden.BGH NJW 1988, 128; Zöller/Greger ZPO § 263 Rn. 17.

Expertentipp

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Die Klageänderungsvorschriften (§§ 263, 264 ZPO) werden für viele unterschiedliche ZPO-Themen (Parteiänderung, nachträgliche objektive Klagehäufung etc.) gebraucht. Hier können Querverbindungen abgeprüft werden. Daher ist es vorteilhaft, die Grundlagen (Einwilligung oder Sachdienlichkeit) parat zu haben.

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