Zivilprozessordnung

Die Aufrechnung im Zivilprozess

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IV. Die Aufrechnung im Prozess

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Hat der Kläger eine Leistungsklage auf Zahlung einer Geldsumme erhoben, kann der Beklagte mit einem Gegenanspruch aufrechnen. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, erlöschen (§ 389 BGB). Damit kann der Beklagte die Klage auf „elegantem“ Weg zu Fall bringen. Der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ist frei wählbar. Der Beklagte kann die Aufrechnung bereits vor dem Prozess oder erst im Prozess (= Prozessaufrechnung) erklären.

Näher Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 390.

 

1. Doppelnatur der Prozessaufrechnung

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Expertentipp

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Sind Ihnen die einschlägigen Vorschriften im BGB über die Aufrechnung noch präsent? Sie können dieses Themengebiet im Skript „Schuldrecht AT I“ genauer nachlesen.

Die Prozessaufrechnung hat eine Doppelnatur. Sie ist zum einen eine Willenserklärung nach materiellem Recht (§ 388 BGB). Die Voraussetzungen der Aufrechnung beurteilen sich daher nach materiellem Recht (BGB). Andererseits nimmt der Beklagte bei einer Aufrechnung im Prozess zugleich eine Prozesshandlung vor. Deshalb müssen für eine erfolgreiche Geltendmachung der Prozessaufrechnung sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (§§ 387 ff. BGB) als auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen in der Person des Beklagten gegeben sein.

Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 40 f.; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 521. Die Doppelnatur der Aufrechnung zieht komplexe Rechtsfragen nach sich. Materielles Recht und Prozessrecht geraten teilweise in Konflikt. Das Verfahrensrecht muss hierfür Lösungen anbieten. Im Folgenden sollen nur die typischen Probleme der Prozessaufrechnung behandelt werden.

2. Besonderheiten der Eventualaufrechnung

a) Ausgangslage

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Ein ideales Prozessergebnis für den Beklagten wäre, wenn das Gericht den Anspruch des Klägers (z.B. Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers gem. § 433 Abs. 2 BGB) für unschlüssig hält und die Klage als unbegründet abweist. Ist der Beklagte unsicher, ob das Gericht den Anspruch des Klägers bejahen wird, kann er durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung den klägerischen Anspruch vernichten. Erklärt der Beklagte die Aufrechnung unbedingt, ist der Zahlungsanspruch des Klägers durch die Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Der Beklagte hat seine Gegenforderung „verbraucht“. Daher wird der Beklagte die Aufrechnung bevorzugt hilfsweise erklären (sog. Eventualaufrechnung = Hilfsaufrechnung). Die Eventualaufrechnung bedeutet, dass der Beklagte primär die Hauptforderung bestreitet und für den Fall, dass die Hauptforderung begründet ist, die Aufrechnung erklärt. Dabei werden zwei Anträge gestellt: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Hilfsweise wird die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 2000 € erklärt.“ Erklärt der Beklagte dagegen die Aufrechnung unbedingt (als einzige Verteidigung = Hauptaufrechnung), liegt darin regelmäßig ein Geständnis (§ 288 ZPO) der klägerischen Behauptungen.

BGH NJW-RR 1996, 699 f.; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 395.

b) Zulässigkeit

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Bei einer Eventualaufrechnung müssen sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Nimmt man § 388 S. 2 BGB wörtlich, wäre eine bedingte (= eventuelle) Aufrechnung stets verboten. Folglich wäre die Eventualaufrechnung unwirksam. Dies wird als unbillig angesehen. Denn der Eintritt der Bedingung wird im Prozess abschließend geklärt. Der Kläger wird nicht im Ungewissen über den Erfolg der Aufrechnung gelassen.

Schilken Zivilprozessrecht Rn. 434; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 524. Eine Eventualaufrechnung ist daher trotz des Wortlauts des § 388 S. 2 BGB zulässig.

c) Feststehen der Gegenforderung

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Steht fest, dass die Gegenforderung besteht, könnte das Gericht auf die Idee kommen, erst gar nicht über die Klage zu entscheiden, sondern die Klage sogleich wegen des Bestehens der Gegenforderung als unbegründet abzuweisen. Das möchte der Beklagte gerade nicht, wenn er die Aufrechnung hilfsweise (für den Fall der Unbegründetheit) stellt. Dem Gericht ist nach der herrschenden Beweiserhebungstheorie deshalb ein solches Vorgehen nicht erlaubt.

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 52. Vorrangig sind stets die Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptforderung zu prüfen. Besteht die Hauptforderung nicht, bleibt die Gegenforderung erhalten.

3. Rechtswegfremde Gegenforderung

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Die örtliche und sachliche Zuständigkeitspielen bei der Aufrechnung keine Rolle.

Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 396; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 440. Für die Gegenforderung ist das Gericht auch dann zuständig, wenn es im Fall einer (aktiven) Klage sachlich oder örtlich unzuständig wäre. Die internationale Zuständigkeit muss dagegen positiv vorliegen.BGH NJW 2015, 1118, 1119. Umstritten ist, ob das Gericht über eine Gegenforderung entscheiden darf, die einem anderen Rechtsweg (z.B. Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte) zugehört. Hierzu werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach überwiegender Ansicht hindert die Unzulässigkeit des Rechtswegs eine Prüfung und Entscheidung der Gegenforderung. Begründet wird dies mit dem Zweck der Rechtswegaufteilung (Sachnähe, Fachkompetenz, teils unterschiedlichen Verfahrensordnungen).BAG NJW 2002, 317; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 530; Zöller/Greger ZPO § 145 Rn. 19a m.w.N. Entschieden werden könne über eine rechtswegfremde Gegenforderung nur, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine andere Ansicht verweist auf die Vorschrift des § 17 Abs. 2 GVG. Diese Norm erlaube es dem Gericht, einen Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, also auch über eine rechtswegfremde Gegenforderung.Etwa Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 402. Diese Auffassung ist abzulehnen, da der vorgeschriebene Rechtsweg sonst durch bloßen Parteiakt entzogen werden könnte. Die Prozessökonomie hat keinen Vorrang vor der Sachkompetenz. Das Zivilgericht muss daher das Verfahren aussetzen (§ 148 ZPO) und eine Entscheidung des zuständigen Gerichts abwarten. Zweckmäßig ist es, den Beklagten unter Fristsetzung zur Einreichung seiner Klage beim zuständigen Gericht aufzufordern.

4. Rechtshängigkeit der Gegenforderung

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Die Prozessaufrechnung ist keine Klage, sondern ein Verteidigungsmittel. Erklärt der Beklagte im Prozess die Aufrechnung, ist fraglich, ob seine Gegenforderung damit rechtshängig wird. Hintergrund ist, dass die Aufrechnung die einzige Einwendung ist, über die rechtskräftig entschieden wird (§ 322 Abs. 2 ZPO). Stellt das Gericht etwa fest, dass die Gegenforderung des Beklagten nicht besteht, ist darüber rechtskräftig entschieden. Der Beklagte kann die Gegenforderung nicht mehr klageweise bei einem anderen Gericht geltend machen. Teils wird daraus gefolgert, dass die Gegenforderung rechtshängig wird (keine Rechtskraft ohne Rechtshängigkeit). Die h.M. verneint dies.

BGH NJW 1986, 2767; Zöller/Greger ZPO § 145 Rn. 18, 18a; Stein/Jonas/Leipold ZPO § 145 Rn. 49. Die Aufrechnung sei reines Verteidigungsmittel, keine Klage. Demnach bleiben dem Beklagten sämtliche Freiheiten erhalten. Er kann seine Gegenforderung vor einem anderen Gericht einklagen, er kann sie in einem anderen Prozess oder in mehreren anderen Prozessen zur Aufrechnung stellen oder seine Aufrechnung (ohne Beschränkung des § 269 ZPO) zurücknehmen.

Beispiel

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Im Prozess von Mona gegen die V-GmbH beim AG Köln passiert folgendes: Die V-GmbH rechnet mit einer Gegenforderung in Höhe von 1000 € gegen den Anspruch auf Zahlung der Austauschkosten von Mona auf. Die Gegenforderung resultiert daraus, dass Mona Tapeten bei der V-GmbH gekauft hatte, die noch nicht bezahlt wurden (§ 433 Abs. 2 BGB). Kurze Zeit später klagt die V-GmbH den Kaufpreis für die Tapeten am AG Düsseldorf (dorthin ist Mona nach dem Tapetenkauf umgezogen) nochmals ein. Ist die Klage der V-GmbH zulässig? Lösung: Problematisch ist hier, dass die Forderung der V-GmbH schon in einem anderen Prozess (AG Köln) zur Aufrechnung gestellt wurde. Dann könnte der Klage der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegenstehen. Dies ist bei der Aufrechnung umstritten. Da nach § 322 Abs. 2 ZPO über die Gegenforderung rechtskräftig entschieden wird, vertritt eine M.M. den Standpunkt, dass Rechtshängigkeit eintritt.

Etwa Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 394 f. m.w.N. Die h.M. verneint dies.BGH NJW 1999, 1179, 1180; Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 401. Zur Begründung wird angeführt, dass die Aufrechnung keine Klage, sondern lediglich ein Verteidigungsmittel ist. Die Klage der V-GmbH ist demnach zulässig. Ihr steht nicht der Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit entgegen. Mona wird hierdurch nicht unbillig benachteiligt. Wird das Verfahren vor dem AG Köln rechtskräftig beendet, ist die Gegenforderung der V-GmbH erloschen. Die Klage vor dem AG Düsseldorf wäre damit unbegründet. Ist das AG Düsseldorf schneller und verurteilt Mona zur Zahlung, steht die Gegenforderung der V-GmbH nicht mehr als Aufrechnungsposten vor dem AG Köln zur Verfügung. Das AG Düsseldorf darf aber auch den Rechtsstreit aussetzen (§ 148 ZPO), bis das AG Köln den Fall entscheidet.

5. Rechtskraft

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Rechtskraft bedeutet, dass der geltend gemachte Streitgegenstand nicht vor Gericht erneut zur Entscheidung gestellt werden darf. Grundsätzlich wächst nur der Tenor in Rechtskraft, nicht aber die Entscheidungsgründe, wozu auch die Einwendungen des Beklagten gehören. Für die Aufrechnung regelt § 322 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme. Geht aus dem Urteil hervor, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, wird diese Feststellung rechtskräftig. Auch die Abweisung der Gegenforderung aus prozessualen Gründen (verspätetes Vorbringen § 296 ZPO oder mangelnde Substanziierung) unterfällt der Rechtskraftwirkung.

BGH NJW 2015, 955, 959. Gleiches gilt – obwohl vom Wortlaut des § 322 Abs. 2 ZPO nicht umfasst – nach allgemeiner Ansicht für den Fall, dass die Gegenforderung exakt durch die Aufrechnung im Prozess erloschen ist.Vgl. nur BGH NJW 2002, 900; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 532. Auch diese Entscheidung entfaltet Rechtskraft. Die Gegenforderung kann nicht im Wege der Klage noch einmal vor Gericht geltend gemacht werden.

6. Schema Prozessaufrechnung

189

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Wie prüft man: Prozessaufrechnung

I.

Zulässigkeit der KlageZum Aufbau auch Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 54 ff.

 

II.

Begründetheit der Klage

 

 

1.

Hauptforderung besteht

 

 

2.

Prozessaufrechnung

 

 

 

a)

prozessuale Zulässigkeitsvoraussetzungen

 

 

 

 

aa)

allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen

 

 

 

 

 

 

Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit, Rechtzeitigkeit (§ 296 ZPO), Bestimmtheit der Aufrechnung (§ 253 Abs. 2 ZPO analog)

 

 

 

 

bb)

Zulässigkeit der Eventualaufrechnung

 

 

 

 

cc)

anderweitige Rechtshängigkeit der Gegenforderung

 

 

 

 

 

 

Verteidigungsmittel

Rn. 187

 

 

 

dd)

entgegenstehende Rechtskraft bezüglich der Gegenforderung

 

 

 

b)

materiell-rechtliche Voraussetzungen

 

 

 

 

aa)

Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)

 

 

 

 

bb)

Aufrechnungslage (§ 387 BGB)

 

 

 

 

cc)

kein Ausschluss der Aufrechnung (§§ 390 ff. BGB)

 

190

Die Eventualaufrechnung kann den Prozess deutlich verzögern, etwa weil eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) zu erlassen, sobald die Hauptforderung zur Entscheidung reif ist.

Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 53; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 436 f. Der Bestand des Vorbehaltsurteils ist dann vom Ergebnis des Nachverfahrens (über die Gegenforderung) abhängig.

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