Zivilprozessordnung

Prozesshandlungen im Zivilprozess und ihre Auslegung

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I. Prozesshandlungen und ihre Auslegung

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Bevor die einzelnen Prozesshandlungen vorgestellt werden, die der Beklagte zur Verteidigung gegen die Klage vorbringen kann, ist zunächst der Begriff der Prozesshandlung zu klären. Während im materiellen Recht der Begriff Willenserklärung im Vordergrund steht, ist es im Prozessrecht die Prozesshandlung. Als Prozesshandlungen werden die Handlungen der Parteien bezeichnet, die dazu dienen, den Prozess zu beginnen, voranzutreiben, zu gestalten oder zu beenden.

Ausführlich Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 211 f.; MüKo-Rauscher ZPO Einl. Rn. 372 f.

Beispiel

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Mona erhebt Klage, die V-GmbH stellt den Antrag auf Klageabweisung, Mona stellt ein Fristverlängerungsgesuch, die V-GmbH erkennt den Anspruch von Mona an, Mona legt gegen das Urteil Berufung ein, die V-GmbH erhebt Widerklage.

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Einigkeit besteht, dass Prozesshandlungen grundsätzlich nach den Regeln des Prozessrechts bewertet werden.

Adolphsen Zivilprozessrecht § 11 Rn. 2. Allerdings gibt es in der ZPO kein eigenes Kapitel zu „Prozesshandlungen“. Daher ist es Aufgabe der Gerichte, aus den verschiedenen Vorschriften der ZPO prozessuale Grundsätze herauszuarbeiten. Ein Rückgriff auf das BGB ist nur ausnahmsweise erlaubt. Prozesshandlungen sind jedenfalls der Auslegung zugänglich (§§ 133, 157 BGB analog), sofern die Erklärung nicht eindeutig ist.Allg. Meinung, vgl. BVerfG NJW 2016, 2018, 2020; BGH NJW 2013, 1744, 1745. Dabei ist der wirkliche Wille der Partei zu ermitteln. Das Gericht darf bei der Interpretation nicht an dem buchstäblichen Sinn der Erklärung der Partei verhaftet bleiben, sondern muss davon ausgehen, „dass die Partei das erreichen möchte, was ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht“.BVerfG NJW 2014, 291; BGH NJW 2017, 2340, 2341; NJW 2016, 2328, 2330. Hier kann die richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) helfend eingreifen. Schließlich ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu beachten (z.B. Verbot widersprüchlichen Prozessverhaltens).BGH NJW 2015, 2965, 2966 f.

Hinweis

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Prägen Sie sich den Begriff der Prozesshandlung gut ein. (Fast) jede Aktion des Klägers oder des Beklagten im Prozess ist eine Prozesshandlung. Dieser Begriff gehört daher zum Basiswissen (wie der Begriff der Willenserklärung im materiellen Recht).

 

 

 

1. Bewirkungs- und Erwirkungshandlungen

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Üblicherweise werden die Prozesshandlungen zunächst nach ihrer Wirkung unterschieden. Es gibt Erwirkungshandlungen und Bewirkungshandlungen.

Adolphsen Zivilprozessrecht § 11 Rn. 15 ff.; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 215. Bewirkungshandlungen ändern die prozessuale Lage unmittelbar (z.B. Anerkenntnis, Klagerücknahme). Erwirkungshandlungen benötigen noch ein Tätigwerden des Gerichts (z.B. Beweisantrag, damit das Gericht den Zeugen lädt). Bewirkungshandlungen sind nur in seltenen Fällen widerruflich. Erwirkungshandlungen sind dagegen grundsätzlich widerruflich (Rn. 173).

2. Wirksamkeit von Prozesshandlungen

a) Allgemeine Voraussetzungen

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Die Voraussetzungen bestimmen sich allein nach dem Prozessrecht. Es müssen die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen.

Statt vieler Schilken Zivilprozessrecht Rn. 131 ff. Diese sind Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit, Postulationsfähigkeit (Anwaltsprozess § 78 ZPO), Formerfordernis sowie Wirksamwerden mit Zugang. Die meisten Prozesshandlungen bedürfen keiner Form. Prozesshandlungen können in der mündlichen Verhandlung durch mündliche Erklärung gegenüber dem Gericht erfolgen. Außerhalb der mündlichen Verhandlung werden Prozesshandlungen durch Einreichung eines Schriftsatzes vorgenommen. In einigen Fällen ist die schriftliche Einlegung ausdrücklich vorgeschrieben. Beispiele sind der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil (§ 340 Abs. 1 ZPO), die Berufungseinlegung (§ 519 Abs. 1 ZPO) oder die Revisionsschrift (§ 549 Abs. 1 ZPO). Ab 2018 ist auch die elektronische Einreichung von Schriftsätzen erlaubt (§ 130a ZPO). In Einzelfällen kann die Prozesshandlung auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (z.B. übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO). Adressat der meisten Prozesshandlungen ist das Gericht, so dass zur Wirksamkeit der Zugang bei Gericht (selten bei der gegnerischen Partei) erforderlich ist.

b) Bedingungsfeindlichkeit

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Prozesshandlungen sind anders als materielle Rechtsgeschäfte grundsätzlich bedingungsfeindlich. Sie dürfen daher nicht vom Eintritt einer Bedingung (§ 158 BGB) oder Befristung (§ 163 BGB) abhängig gemacht werden.

BGH NJW 2010, 621; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 216; Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 283. Mit den Interessen einer geordneten Rechtspflege wäre es kaum vereinbar, wenn Mona die Klagerücknahme „unter der Bedingung, dass mein Vater die Prozesskosten übernimmt“ erklären könnte. Dass derartige Handlungen unwirksam sind, leuchtet ein. Eine Ausnahme wird für sog. innerprozessuale Bedingungen gemacht.BGH NJW 2010, 621 f.; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 138 f.; Zöller/Greger ZPO Vorb. § 128 Rn. 20. Hier wird die Handlung von einem Ereignis abhängig gemacht, das unmittelbar im Prozess (vor den Augen des Richters) stattfindet. Das Ereignis kann eine bestimmte Entscheidung des Richters sein oder die Beurteilung einer dafür erheblichen Rechtsfrage. Zulässig sind daher sog. Hilfsanträge, die nur unter der Bedingung wirksam werden sollen, dass das Gericht den Hauptantrag abweist.Adolphsen Zivilprozessrecht § 11 Rn. 37. Denn dies betrifft Vorgänge im bestehenden Prozessrechtsverhältnis. Prozesshandlungen, die ein Prozessrechtsverhältnis erst begründen sollen, können nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Unzulässig ist demzufolge die bedingte Einlegung der Klage, der hilfsweise erklärte Parteiwechsel, die hilfsweise Klageerhebung gegen einen Dritten, die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels, die bedingte Rücknahme eines Rechtsmittels oder der bedingte Parteibetritt zu einem selbstständigen Beweisverfahren.BGH NJW 2010, 621, 622 m.w.N.

Beispiel

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Mona verklagt die V-GmbH auf Kaufpreisrückzahlung wegen eines Mangels der Fliesen aufgrund Rücktritts (§§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB). Kommt der Richter nach einer Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Mangel der gekauften Sache unerheblich ist, würde Mona den Prozess verlieren. Daher stellt Mona einen zweiten (Hilfs-)Antrag bei Gericht. Hilfsweise beantragt sie Minderung (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) für den Fall, dass das Gericht die Erheblichkeit des Mangels verneint. Hier werden zwei Anträge so miteinander verbunden, dass über den zweiten nur entschieden werden soll, wenn der erste nicht erfolgreich ist. Das ist zulässig, da es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt. Das Gericht hat den Eintritt der Bedingung „selbst in der Hand“. Die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 BGB) erstreckt sich auch auf den Hilfsantrag.

BGH NJW 1997, 3164, 3165; Palandt/Heinrichs BGB § 204 Rn. 13.

c) Willensmängel

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Umstritten ist, ob Prozesshandlungen nach den Vorschriften des BGB (§§ 119, 123 BGB analog) wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden können. Die h.M. lehnt dies aus Gründen der Rechtssicherheit ab und leitet die Rechtsfolgen allein aus dem Prozessrecht ab.

BGH NJW 2016, 716, 717; NJW 2013, 2686; NJW 2007, 1460, 1461 m.w.N. Das Prozessrecht (die ZPO) erlaubt in bestimmten Fällen, eine Prozesshandlung durch Widerruf oder Rücknahme zu beseitigen. So existieren für das Geständnis (§ 290 ZPO) und die Klagerücknahme (§ 269 Abs. 1 ZPO) spezielle Regelungen. In den übrigen Fällen der Bewirkungshandlungen (z.B. Anerkenntnis) gilt daher, dass ein Widerruf grundsätzlich nicht möglich ist,BGH NJW 2016, 716, 717 (Ausnahme bei notwendigen Streitgenossen).es sei denn, es liegt ein Restitutionsgrund (§ 580 ZPO) vor.BGH NJW 2013, 2686. Ausnahmen macht die Rechtsprechung außerdem für die sog. Erwirkungshandlungen, die noch ein Tätigwerden des Gerichts erfordern und demgemäß nur „mittelbar“ auf den Prozess einwirken. So sind Erwirkungshandlungen grundsätzlich widerruflich (z.B. Antrag auf Vernehmung eines Zeugen, einseitige Erledigungserklärung), solange keine geschützte Position der Gegenseite entstanden ist.BGH NJW 2015, 2425, 2428; NJW 2002, 442.

d) Besonderheiten für Prozessverträge

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Eine weitere Ausnahme gilt für sog. Prozessverträge (z.B. Gerichtsstandsvereinbarungen, Verträge über eine Klagerücknahme). Anders als bei einseitigen Prozesshandlungen gelten bei zweiseitigen Prozessverträgen auch die allgemeinen Regelungen des Vertragsrechts. Prozessverträge sind daher grundsätzlich nicht bedingungs- und befristungsfeindlich (§§ 158, 163 BGB) und können analog §§ 119, 123 BGB angefochten werden.

Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 289; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 146. Gleiches gilt für Verträge, die sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Wirkung haben (z.B. Prozessvergleiche).

3. Rechtzeitigkeit von Prozesshandlungen

a) Versäumung von Prozesshandlungen und Wiedereinsetzung

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Ist für die Prozesshandlung eine Frist bestimmt, muss sie innerhalb dieser Frist vorgenommen werden. Dabei gibt es gesetzliche Fristen (z.B. für die Berufungseinlegung § 517 ZPO oder für die Einlegung der Revision § 548 ZPO) oder richterliche Fristen (z.B. Prozesskostensicherheit § 113 ZPO). Nach Ablauf der Frist ist die Partei mit der Prozesshandlung ausgeschlossen (§ 230 ZPO = Präklusion). Das kann für den Betroffenen äußerst nachteilig sein, etwa wenn er die Frist für die Berufungseinlegung aus „Schusseligkeit“ versäumt hat. Daher gewährt die ZPO in bestimmten Fällen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO). Die Prozesshandlung kann dann trotz Verspätung nachgeholt werden. Statthaft ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in den in § 233 ZPO aufgeführten Fällen (Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen = Notfristen, Fristen für die Begründung von Rechtsbehelfen und Frist für den Wiedereinsetzungsantrag selbst). Neben dem Wiedereinsetzungsantrag muss die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt werden (§ 236 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist begründet, wenn die Partei ohne ihr Verschulden (z.B. schwerer Autounfall) an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Näher Schilken Zivilprozessrecht Rn. 163. Das Verschulden ihres Rechtsanwalts wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO). Ist der Wiedereinsetzungsantrag zulässig und begründet, wird die rechtzeitige Vornahme der Prozesshandlung fingiert. Die Präklusion nach § 230 ZPO wird rückwirkend beseitigt.

Hinweis

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Fristen spielen in der ZPO eine wesentliche Rolle. Die Berechnung von Fristen ist daher ebenso relevant wie die Kenntnis über die Folgen ihrer Versäumung. Grundsätzlich kann eine versäumte Frist durch den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung nachgeholt werden. Die Parteien können sich allerdings nicht auf die Vergesslichkeit ihres Anwalts berufen, da dessen Verschulden der Partei stets zugerechnet wird (§ 85 Abs. 2 ZPO).

b) Angriffs- und Verteidigungsmittel

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Für Prozesshandlungen, die Angriffs- oder Verteidigungsmittel sind, existiert in § 296 ZPO eine eigenständige Präklusionsvorschrift (= Zurückweisung verspäteten Vorbringens). Ziel ist es, Parteiverhalten zu sanktionieren, das der Prozessförderungspflicht zuwiderläuft. Eine „Überbeschleunigung“ gilt es aber zu verhindern, da Verfahrensrecht nicht Selbstzweck ist, sondern der materiellen Gerechtigkeit dient.

Vgl. BGH NJW 2012, 2808, 2809; Zöller/Greger ZPO § 296 Rn. 2. Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer vom Richter gesetzten Frist vorgenommen werden, zurückzuweisen, es sei denn, dass keine Verzögerung des Prozesses eintritt oder die Partei die Verspätung ausreichend entschuldigt. Nach § 296 Abs. 2 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die gegen die Prozessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1, 2 ZPO verstoßen, zurückzuweisen, wenn ihre Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle tatsächlichen Behauptungen, Bestreiten, Einreden sowie Beweisangebote. Nach umstrittener Ansicht zählt dazu auch die Aufrechnung.Zöller/Greger ZPO § 296 Rn. 2; Adolphsen Zivilprozessrecht § 12 Rn. 48. Der Begriff der Verzögerung spielt in § 296 ZPO eine zentrale Rolle. Der BGH tendiert zu einem absoluten Verzögerungsbegriff. Danach liegt eine Verzögerung vor, wenn der Prozess bei Zulassung der verspäteten Prozesshandlung länger dauern würde als bei deren Zurückweisung.BGH NJW 2012, 2808, 2809 m.w.N.; Schilken Zivilprozessrecht Rn. 388. Dieser strenge Maßstab soll einer Prozessverschleppung durch die Parteien effektiv entgegenwirken. Das BVerfG korrigiert diese Ansicht im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG dahingehend, dass die Handlung nicht präkludiert werden darf, wenn offenkundig ist, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre.BVerfGE 75, 302, 316; Zöller/Greger ZPO § 296 Rn. 22. Da Sachverständige für ihr Gutachten i.d.R. längere Zeit benötigen, kann dieses Beweismittel „verspätet angeboten werden“.BGH NJW 2012, 2808, 2809. In der Praxis spielt § 296 ZPO keine schwerwiegende Rolle, da die Gerichte spätes Vorbringen eher großzügig zulassen.

Beispiel

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Im zweiten Verhandlungstermin benennt die V-GmbH einen Zeugen. Sie hätte den Zeugen aber bereits in der Klageerwiderung als Beweismittel anführen können (ein Vorbringen im ersten Termin ist nie verspätet nach § 282 Abs. 1 ZPO).

Lehrreich BGH NJW 2012, 3787, 3788. Für die Vernehmung ist also ein neuer Termin erforderlich. Das verzögert den Prozess um Monate (absolut). Für den verspäteten Beweisantritt fällt der V-GmbH keine Ausrede ein. Der Zeuge ist nach dem absoluten Verzögerungsbegriff präkludiert. Nach Ansicht des BVerfG wäre noch zu prüfen, ob auch bei rechtzeitiger Nennung dieselbe Verzögerung eingetreten wäre (ein eigener neuer Termin erforderlich gewesen wäre). Das wäre der Fall, wenn der Zeuge wegen Krankheit oder Auslandsurlaub sowieso nicht zum zweiten Termin hätte kommen können.

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