Zivilprozessordnung

Verfahrensgrundsätze des Zivilprozesses im Überblick

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B. Verfahrensgrundsätze

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Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln ist Mona zum Heulen zumute. Die Ankündigung des Richters, ihr wegen der mangelhaften Fliesen einen Minderungsbetrag von maximal 273 € zuzubilligen, entspricht überhaupt nicht ihren Vorstellungen. Auch den Ausschluss ihrer muslimischen Freundin aus dem Gerichtssaal wegen Tragen eines Kopftuches findet Mona überzogen.

Nach BVerfG NJW 2007, 56 verstößt diese Anordnung gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 GG. Mona beschließt daher, sich kundig zu machen, welche (verfassungsrechtlich) bedeutsamen Grundsätze in einem Zivilprozess zum Tragen kommen. Diese Vorgaben für das richterliche Tätigwerden kann Mona unter dem Stichwort „Verfahrensgrundsätze“ genauer nachlesen.

I. Die Verfahrensgrundsätze im Überblick

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II. Dispositionsgrundsatz

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Im BGB spielt der Grundsatz der Vertragsfreiheit („ich mache, was ich will“) eine wesentliche Rolle. Der Dispositionsgrundsatz ist das Ebenbild in der ZPO. Er besagt, dass jede Partei frei darüber entscheiden kann, einen Prozess zu beginnen, den Prozessgegenstand (Lieferung von Waren, Schadensersatz, Unterhalt etc.) festzulegen sowie das Ende eines Prozesses herbeizuführen. Allein die Parteien und nicht der Staat sind die Herrinnen des Verfahrens. Das Gegenstück zum Dispositionsgrundsatz ist die Offizialmaxime (= Amtsverfahren), die im Strafprozessrecht oder in Teilen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Nachlasssachen) vorherrscht. Bei der Offizialmaxime ist der Staat (das Gericht) der Herrscher über das Verfahren.

Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 85.

1. Bedeutung im Einzelnen

a) Verfahrensbeginn

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Ein Zivilprozess wird nur durch Erhebung einer Klage gem. § 253 ZPO eingeleitet. Jeder Zivilprozess beruht auf der aktiven Handlung einer Partei („wo kein Kläger, da kein Richter“). Kein Gericht ist befugt, von Amts wegen ein Zivilverfahren in Gang zu setzen.

Beispiel

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Der Vater von Thomas zahlt keinen Unterhalt. Das Familiengericht in Köln ist nicht befugt, von Amts wegen einen Prozess gegen den Vater einzuleiten. Das ist allein Sache von Thomas.

b) Bestimmung des Streitgegenstandes

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Der Kläger kann frei entscheiden, in welcher Sache und in welchem Umfang er Rechtsschutz begehrt. Er kann Unterhalt fordern, Schadensersatz wegen Körperverletzung verlangen oder einen Herausgabeanspruch geltend machen. Er muss sich allerdings festlegen und nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen bestimmten Antrag stellen („Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800 € zu zahlen“) sowie den zugrunde liegenden Sachverhalt benennen („Kauf von mangelhaften Fliesen am 2.1.2022“). Hierdurch wird der Gegenstand des Rechtsstreits (= Streitgegenstand) bestimmt. Der Streitgegenstand ist ein Lieblingsthema der Prozessrechtswissenschaftler und wird in einem späteren Kapitel genauer behandelt. Das Gericht ist an den Antrag des Klägers nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Es darf nichts anderes oder mehr als beantragt zusprechen („ne ultra petitum“).

BGH NJW 2001, 157, 158 f. Das gilt auch im Rechtsmittelverfahren (§§ 528, 557 Abs. 1 ZPO).

Beispiel

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Mona hat wegen der schadhaften Fliesen Nacherfüllungskosten von 800 € sowie den Ein- und Ausbau der Fliesen beantragt (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Das Gericht darf ihr nicht einfach einen Minderungsbetrag in Höhe von 273 € zusprechen (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB), da Mona diese Rechtsfolge gar nicht beantragt hat. Das Gericht darf allerdings weniger als beantragt zusprechen. Die Abgrenzung zwischen minus und aliud ist nicht immer leicht.

Beispiele bei Schilken Zivilprozessrecht Rn. 342.

c) Verfahrensbeendigung

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Die Parteien haben es auch in der Hand, dem Gericht den Rechtsstreit „wieder wegzunehmen“. So kann der Kläger seine Klage zurücknehmen (§ 269 ZPO) oder auf den geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 306 ZPO). Im Fall eines Verzichts darf der Kläger nicht mehr mit der gleichen Sache zu Gericht. Er ist endgültig ausgeschlossen. Der Beklagte kann den Anspruch des Klägers nach § 307 ZPO anerkennen und damit einen Schlussstrich ziehen. Das prozessuale Anerkenntnis wirkt, egal ob der Anspruch in Wahrheit tatsächlich besteht oder nicht. Die Parteien können zusammen einen Prozessvergleich schließen (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder den Rechtsstreit übereinstimmend nach § 91a ZPO für erledigt erklären. In sämtlichen Fällen darf das Gericht nicht mehr über den ursprünglichen Antrag des Klägers entscheiden. Es muss lediglich eine Kostenentscheidung treffen.

2. Durchbrechung des Dispositionsgrundsatzes

a) Höherrangige Interessen

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In bestimmten Situationen muss der Dispositionsgrundsatz (zum Teil) durchbrochen werden, vor allem wenn es um überparteiliche, staatliche Interessen geht. In Ehe- und Kindschaftssachen ist der Grundsatz beispielsweise eingeschränkt (kein Anerkenntnis im Scheidungsprozess, § 113 Abs. 4 Nr. 6 FamFG). Da in Mietsachen sozialpolitische Erwägungen eine erhebliche Rolle spielen, ist das Gericht bei der Entscheidung über die Fortsetzung eines Mietverhältnisses (§ 308a Abs. 1 ZPO) oder über die Frist zur Räumung von Wohnraum (§ 721 ZPO) nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Auch die Kostenentscheidung (§§ 91 ff. ZPO) ergeht von Amts wegen. Das Gericht entscheidet also unabhängig von den Parteianträgen, ob die Kosten des Rechtsstreits vom Kläger allein, vom Beklagten allein oder von beiden anteilig getragen werden müssen. Ebenso ergeht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708 ff. ZPO) von Amts wegen. Das Gericht entscheidet frei darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten sogleich vollstrecken darf, auch wenn der Beklagte in die Berufung geht und der endgültige Ausgang des Rechtsstreits ungewiss ist.

b) Richterliche Hinweispflicht

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Ein besonderes Spannungsverhältnis besteht zwischen dem Dispositionsgrundsatz und der richterlichen Hinweispflicht des § 139 ZPO. Eigentlich ist es Sache der Parteien bzw. ihrer Anwälte, richtige und vollständige Anträge bei Gericht zu stellen. Das ist manchmal aber gar nicht so einfach (selbst für Rechtsanwälte). Besonders hoch sind die Hürden bei Unterlassungsanträgen.

BGH NJW 2000, 1794. Nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO ist das Gericht daher verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Pauschale Hinweise des Gerichts reichen hierfür nicht.BGH NJW 2002, 3317, 3320. Das Gericht kann eventuell Formulierungshilfen geben. Die Vorschrift des § 139 ZPO fordert das Gericht zu aktiver und unterstützender Verhandlungsleitung auf.Zöller/Greger ZPO § 139 Rn. 1. Es bleibt allerdings den Parteien überlassen, ob sie Nachbesserungen vornehmen.

III. Verhandlungsgrundsatz

1. Einführung und Inhalt

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Im Zivilprozess herrscht der sog. Verhandlungsgrundsatz (= Beibringungsgrundsatz). Sein Gegenstück ist die sog. Inquisitionsmaxime (= Untersuchungs- oder Amtsermittlungsgrundsatz), die u.a. im Strafverfahren Geltung hat.

Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 96. Inquisition kennt man aus den Hexenprozessen, in denen mit Hilfe der Folter als Beweismittel das Gericht von Amts wegen „die Wahrheit“ erforschte. Im Zivilprozess kann das Gericht unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes nicht eigenmächtig Tatsachen ermitteln und die Wahrheit von Behauptungen überprüfen, um die wahre Rechtslage herauszufinden. Die Parteien entscheiden vielmehr allein darüber, welche relevanten Tatsachen „auf den Tisch kommen“ und welche nicht. Der Verhandlungsgrundsatz ist Ausdruck der Privatautonomie, die staatliche Einmischung in privatrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich untersagt. Eine wichtige Ausnahme findet sich in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit; hier ist in §§ 26, 29 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz statuiert, der allerdings zugunsten des Verhandlungsgrundsatzes gelegentlich (§§ 127, 177 FamFG) durchbrochen wird. Dass die Prozessvoraussetzungen von Amts wegen geprüft werden, hat mit dem Untersuchungsgrundsatz nichts zu tun. Denn auch diesbezüglich müssen die Parteien die erforderlichen Nachweise liefern.Schilken Zivilprozessrecht Rn. 351.

2. Konsequenzen für das Gericht

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Das Gericht darf nur Tatsachen berücksichtigen, die von den Parteien selbst vorgetragen wurden. Privates Wissen des Richters oder nicht von den Parteien vorgetragene Tatsachen dürfen nicht in das Prozessergebnis einfließen (Ausnahme: offenkundige Tatsachen, § 291 ZPO). Wird eine Akte beigezogen, muss sich die Partei auf konkrete Aussagen darin berufen.

BGH NJW-RR 2014, 903, 905. Trägt der Kläger Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, muss das Gericht die Klage als unschlüssig (= unbegründet) abweisen.Pohlmann Zivilprozessrecht Rn. 68. Dies ist Konsequenz der Darlegungslast des Klägers. Welche der vorgetragenen Tatsachen tatsächlich bewiesen werden müssen, unterliegt ebenfalls der Parteiherrschaft. Beweisbedürftig sind nur solche Tatsachen, die der Gegner bestreitet. Nicht bestrittene Tatsachen (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder vom Gegner zugestandene Tatsachen (§ 288 ZPO) müssen vom Gericht akzeptiert werden und sind dem Urteil zugrunde zu legen, selbst wenn der Richter vom Gegenteil überzeugt ist.

Beispiel

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Mona behauptet in ihrer Klage gegen die V-GmbH, dass sie dieser mit E-Mail vom 6.2.2022 ein Nachbesserungsverlangen übermittelt habe. Die V-GmbH bestreitet den Erhalt der E-Mail nicht (obwohl sie diese vielleicht nie bekommen hat). Dann muss der Richter vom Zugang der E-Mail ausgehen.

Vgl. auch BGH NJW 2016, 3654, 3655.

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Die Beweismittel selbst liegen nicht mehr ausschließlich in den Händen der Parteien. Insofern ist der Verhandlungsgrundsatz eingeschränkt. Lediglich beim Zeugenbeweis ist der Richter auf den Vortrag und die Beweisangebote der Parteien angewiesen. Von Amts wegen darf der Richter keinen Zeugenbeweis anordnen. Alle übrigen Beweismittel darf das Gericht aber von Amts wegen heranziehen. Dies gilt für Urkunden (§§ 142, 143 ZPO), für den Augenschein und Sachverständige (§ 144 ZPO) sowie für die Parteivernehmung (§ 448 ZPO). Voraussetzung ist aber, dass hierzu streitiger Parteivortrag vorliegt.

Adolphsen Zivilprozessrecht § 4 Rn. 17. Besonders bedeutsam für die Praxis ist die Anordnung der Urkundenvorlegung (§ 142 ZPO). Hier kann der Richter die Vorlagenanordnung nicht nur gegen die Partei erlassen, sondern auch gegen den Prozessgegner oder gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten, und zwar unabhängig vom Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs oder der Beweislast.BGH NJW 2007, 2989, 2991; Zöller/Greger ZPO § 142 Rn. 2. Die Zurückdrängung des Verhandlungsgrundsatzes zugunsten eines Machtzuwachses des Gerichts ist im Hinblick auf die materielle Gerechtigkeit zu begrüßen.

3. Abgrenzung

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Der Verhandlungsgrundsatz bezieht sich nur auf Tatsachen („den Sachverhalt“), nicht auf Paragrafen. Die Rechtsnormen müssen nicht von den Parteien vorgetragen werden. Die rechtliche Würdigung des vorgebrachten Stoffs obliegt dem Gericht („iura novit curia = das Gericht kennt das Recht“). Die Rechtsanwendung ist und bleibt originäre Aufgabe der Gerichte. Diese sind insbesondere nicht an die von den Parteien zitierten Anspruchsgrundlagen gebunden.

Beispiel

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Sollte Mona einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten geltend machen wollen, könnte sie diesen auf §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB stützen. Das Gericht kann genauso gut § 439 Abs. 1 oder 2 BGB (vgl. BGH NJW 2014, 2351) heranziehen, ohne an die Auffassung von Mona gebunden zu sein. Allerdings darf es die Parteien mit seiner Rechtsauffassung nicht völlig „überraschen“; das Gericht muss vielmehr rechtzeitig auch die rechtlichen Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen hat und auf die sich das Gericht stützen will, mit den Parteien erörtern (§ 139 Abs. 2 ZPO). Die Hinweise sind frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu geben (§ 139 Abs. 4 ZPO); andernfalls muss vertagt werden oder es ist Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5 ZPO) zu gewähren.

BGH NJW 2009, 2674, 2677; s. auch BVerfG NJW 1996, 3202.

Auch die Beweiswürdigung (§§ 286, 287 ZPO) obliegt ausschließlich dem Gericht. Ob ein Zeuge (z.B. der Freund von Mona) glaubwürdig ist oder ob der Augenschein zu der Bejahung eines erheblichen Sachmangels führt, ist Sache des Gerichts.

4. Modifikationen

a) Wahrheitspflicht der Parteien

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Der Verhandlungsgrundsatz wird durch die Wahrheitspflicht eingeschränkt. Die Parteien können zwar entscheiden, ob und welche Tatsachen sie vortragen, sie dürfen aber keine unwahren Tatsachen behaupten (= Lügen). Die Pflicht zur Wahrheit ist in § 138 Abs. 1 ZPO geregelt. Auch sog. Halbwahrheiten (= Weglassen von wesentlichen Umständen) verstoßen gegen die Wahrheitspflicht. Behauptungen ins Blaue hinein sind nur in engen Grenzen (= es sind Anhaltspunkte da) zulässig.

BGH NJW 1995, 2111, 2112; NJW-RR 2000, 1156. Jede Partei muss zudem ihre Erklärungen vollständig abgeben.BGH NJW 2011, 2794, 2795.

Welche Folge hat die Verletzung der Wahrheitspflicht? Bewusst unwahres Parteivorbringen muss das Gericht unberücksichtigt lassen. Außerdem kann ein Prozessbetrug (§ 263 StGB) vorliegen. Zudem kann ein Verstoß gegen § 138 ZPO zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB (mit § 263 StGB) oder nach § 826 BGB verpflichten. Schließlich kann eine Wiederaufnahmeklage nach § 580 Nr. 4 ZPO in Betracht kommen.

b) Richterliche Hinweispflicht

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Durch die richterliche Hinweispflicht erfährt der Verhandlungsgrundsatz ebenfalls eine sinnvolle Ergänzung. Nach § 139 ZPO muss das Gericht Sorge tragen, dass lückenhaftes Parteivorbringen nachgebessert wird und sachdienliche Beweismittel benannt werden. Der Richter muss auf Unklarheiten oder Widersprüche im Sachverhalt aufmerksam machen. Diese Hinweispflicht besteht unabhängig davon, ob die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind.

BGH NJW 2002, 3317, 3320 m.w.N.; Lüke Zivilprozessrecht I S. 15 f. (Nr. 34). Die Aufklärung darf allerdings nicht allzu einseitig (= zugunsten einer Partei) erfolgen. Es darf nicht der Eindruck fehlender Neutralität (Befangenheit des Richters nach § 42 ZPO) entstehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Richter einen „Tipp zur Verjährung“ gibt.BGH NJW 2004, 164 f. § 139 ZPO ist wegen des Gleichbehandlungsgebots der Parteien eine „Spagatvorschrift“, die dem Gericht bei seiner materiellen Prozessleitung souveränes und weitsichtiges Handeln abverlangt.

IV. Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Rechtsgrundlage und Inhalt

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eines der wichtigsten Prozessgrundrechte der Parteien. Er ist als grundrechtsgleiches Recht in Art. 103 Abs. 1 GG statuiert. Darüber hinaus ist er in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankert. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, den Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen und die angebotenen Beweise zu erheben.

BVerfG NJW 2015, 1166; NJW 2017, 3218, 3219; BGH NJW 2016, 3024, 3026; NJW 2017, 1877, 1878. Das Gericht muss den Parteien vor Erlass einer Entscheidung Gelegenheit geben, ihren jeweiligen Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorzutragen. Dabei darf das Gericht nicht nur als „Briefkasten“ fungieren, sondern muss zeigen, dass es sich aktiv mit dem Vortrag der Parteien auseinander setzt („Echoprinzip“). In den Entscheidungsgründen ist daher auf den zentralen Kern des Tatsachenvortrags einzugehen.BGH NJW 2015, 2125, 2126; NJW 2016, 3785, 3786. Ein Gehörsverstoß liegt vor, wenn das Gericht den Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ablehnt oder über das Beweisergebnis überhaupt nicht diskutiertBGH NJW 2016, 2890, 2891; NJW 2012, 2354; s. auch BVerfG NJW 2013, 3433. oder Widersprüche zwischen Sachverständigen- und Privatgutachten übergeht.BGH NJW 2017, 3661. Umstritten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör das Gericht zu einem Rechtsgespräch verpflichtet. Die h.M. lehnt dies ab.Vgl. BVerfG NJW 1994, 1274; NJW 2017, 3218, 3219; Zeiss/Schreiber Zivilprozessrecht Rn. 192. Zu rechtlichen Gesichtspunkten, die eine Partei erkennbar übersehen hat, muss ihr allerdings Gelegenheit zu Stellungnahme (§ 139 Abs. 2 ZPO) gegeben werden, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern.BVerfG NJW 2017, 3218, 3219; BGH NJW 2014, 206, 207; NJW 2015, 3453, 3454; NJW 2016, 2508, 2509.

2. Ausnahmen

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In besonders dringlichen Fällen, wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 937 Abs. 2 ZPO) oder in der Zwangsvollstreckung (§ 834 ZPO), wird auf eine vorherige Anhörung des Gegners verzichtet. Grund ist, dass der Zweck des Verfahrens andernfalls vereitelt werden könnte. Das rechtliche Gehör wird aber nachgeholt, wenn der Betroffene Rechtsbehelfe einlegt.

3. Rechtsbehelfe

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Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Verfahrensfehler und muss zunächst mit den normalen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) geltend gemacht werden. Ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (z.B. Streitwert unter 600 €), kommt die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO in Betracht. Dieser außerordentliche „SonderRechtsbehelf“ wurde 2002 wegen der Überlastung des Bundesverfassungsgerichts in die ZPO eingeführt und 2005 nochmals abgeändert.

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 321a Rn. 2 f. Nun ist die Anhörungsrüge gegen alle gerichtlichen Entscheidungen (nicht nur Urteile) statthaft. Beispielsweise ist sie möglich, wenn die Berufung wegen Unterschreitens der Berufungssumme von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder Nichtzulassung (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unstatthaft ist. Zweck dieses neuen Rechtsbehelfs ist eine Selbstkorrektur durch die Fachgerichte. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsmittel, weil ihr Devolutiv- und Suspensiveffekt fehlen.Vgl. Adolphsen Zivilprozessrecht § 4 Rn. 52. Die Gehörsrüge muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung durch Einreichung eines Schriftsatzes geltend gemacht werden (§ 321a Abs. 2 ZPO). Das Verfahren findet vor dem judex a quo (vor dem Ausgangsgericht, nicht vor dem übergeordneten Gericht) statt. Weist der Betroffene eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nach, versetzt das Gericht den Prozess in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurück und führt den Prozess weiter (§ 321a Abs. 5 ZPO). Die Anhörungsrüge selbst bewirkt keine weitere Verjährungshemmung.BGH NJW 2012, 3087, 3088. Wird der Verletzung nicht abgeholfen, bleibt die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde, da nun der Rechtsweg erschöpft ist.Vgl. auch BVerfG NJW 2005, 3059 f.; NJW 2013, 3506, 3507; NJW 2014, 2635. Die Anhörungsrüge kann allein wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) erhoben werden. Die Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (z.B. Gebot fairen Verfahrens) wird nicht von § 321a ZPO erfasst.BVerfG NJW 2009, 3710, 3711; BGH NJW 2016, 3035, 3037.

Expertentipp

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Die Anhörungsrüge = Gehörsrüge nach § 321a ZPO ist ein relativ neuer Rechtsbehelf und daher in jedem Fall examensrelevant.

V. Grundsatz der Mündlichkeit

1. Inhalt und Bedeutung

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Der Grundsatz der Mündlichkeit ist in § 128 Abs. 1 ZPO geregelt. Danach darf das Gericht seine Entscheidung grundsätzlich nur auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung treffen. Nur das mündlich Vorgetragene kann Gegenstand der Urteilsfindung sein. Ergänzend gilt das Prinzip der Einheit der mündlichen Verhandlung. Finden mehrere Verhandlungstermine statt, bilden sie insgesamt eine einzige mündliche Verhandlung (früher erster Termin, Haupttermin, Folgetermine).

Schilken Zivilprozessrecht Rn. 366. Was also einmal gesagt wurde, bleibt für die folgenden Termine erhalten. Dementsprechend ist in § 309 ZPO normiert, dass ein Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die dem letzten mündlichen Verhandlungstermin beigewohnt haben. Diese haben aufgrund der Einheit der mündlichen Verhandlung das „letzte Wort“ und damit „alles“ mitbekommen. Das Gegenstück zum Mündlichkeitsprinzip bildet das Schriftlichkeitsprinzip, das vor dem Reichskammergericht (1495–1806) Geltung hatte. Damals schrieb man dem Richter seitenweise Stellungnahmen, ohne ihn je zu Gesicht zu bekommen. Das ist heute undenkbar. Allein der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert eine mündliche Verhandlung, in der Tatsachen und Rechtsausführungen miteinander erörtert werden. Nur dort kann der Richter seine richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO erfüllen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit ist ein wesentlicher Verfahrensmangel. Er muss durch Rechtsmittel geltend gemacht werden, ist aber kein absoluter Revisionsgrund nach § 547 ZPO.Grunsky/Jacoby Zivilprozessrecht Rn. 131.

2. Ausnahmen

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Der Grundsatz der Mündlichkeit tritt an einigen Stellen in der ZPO zugunsten schriftlicher Kommunikation zurück. Das gesprochene Wort ist flüchtig und als alleinige Grundlage für die Rechtsfindung nur bedingt geeignet. Daher legt die ZPO im Rahmen der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Wert auf schriftliche Äußerungen der Parteien. So erfolgt die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung regelmäßig durch Schriftsätze der Parteien (§§ 129 Abs. 1, 282 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann den Parteien Fristen für ihre schriftlichen Stellungnahmen setzen (§ 275 Abs. 1, 4 ZPO). Fragen des Gerichts zu Schriftsätzen sind rechtzeitig (schriftsätzlich) zu beantworten (§ 273 ZPO). Außerdem kann das Gericht ein schriftliches Vorverfahren anordnen (§ 276 ZPO). Hier erfolgt die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ausschließlich aufgrund vorbereitender Schriftsätze. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze ist ebenfalls möglich (§§ 137 Abs. 3, 297 Abs. 2 ZPO).

Beispiel

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Die Anwältin von Mona erklärt in der mündlichen Verhandlung, dass sie den Antrag aus der Klageschrift vom 28.2.2022 (Blatt 1 der Akten) stellt. Sie muss den Antrag also nicht wörtlich wiederholen. Zudem stellt die vorbehaltslose Antragstellung die Bezugnahme auf den gesamten Akteninhalt dar.

Zöller/Greger ZPO § 137 Rn. 3. Unter den Voraussetzungen des § 128a ZPO kann die Anwältin von Mona ihre „Botschaft“ auch per Videokonferenz (Webcam) an das Gericht übermitteln.

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In einigen wenigen Fällen kann das Gericht sogar ganz auf mündliches Vorbringen verzichten und allein aufgrund der schriftlichen Äußerungen entscheiden. So kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, wenn beide Parteien zustimmen (§ 128 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 128 Abs. 3 ZPO). Erfolgt die gerichtliche Entscheidung durch Beschluss, nicht durch Urteil, ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich (§ 128 Abs. 4 mit z.B. § 922 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor den Amtsgerichten kann das Gericht ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn der Streitgegenstand 600 € nicht übersteigt (§ 495a S. 1 ZPO). Auf Antrag muss aber mündlich verhandelt werden (§ 495a S. 2 ZPO); andernfalls liegt eine Gehörsverletzung vor.

BVerfG NJW 2015, 3779. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es auch nicht, wenn die gegnerische Partei den Klageanspruch anerkennt (§ 307 S. 2 ZPO). Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

VI. Grundsatz der Unmittelbarkeit

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Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit müssen die mündliche Verhandlung sowie die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht stattfinden (vgl. §§ 128 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 ZPO). Damit soll gewährleistet werden, dass sich das Gericht einen eigenen Eindruck verschafft und einen Prozess aufgrund eigener Beurteilungskraft entscheidet. Da auch Richter pensioniert werden oder die Kammer wechseln, ist eine kontinuierliche „Prozessbetreuung“ nicht durchweg möglich. Daher reicht es aus, wenn der erkennende Richter zumindest der letzten mündlichen Verhandlung beigewohnt hat (§ 309 ZPO; siehe auch „Mündlichkeit“).

Beispiel

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Der Richter vernimmt Thomas, den Freund von Mona, als Zeugen. Im Protokoll vermerkt er, dass „der Zeuge den Eindruck einer wahrheitsliebenden und gewissenhaften Person vermittelt, die intellektuelles Denkvermögen besitzt und ein sicheres Erinnerungsvermögen hat.“ Wird dieser Richter nun während des Prozesses pensioniert und kommt eine neue Richterin, muss diese die Beweisaufnahme wiederholen, wenn sie den persönlichen Eindruck des Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit in ihrem Urteil aufnehmen will.

BGH NJW 2017, 1313, 1314 m.w.N.; NJW 1997, 466 f. Dies gilt insbesondere, wenn auf die „Urteilsfähigkeit“, das „Erinnerungsvermögen“ oder die „Wahrheitsliebe“ des Zeugen verwiesen wird.BVerfG NJW 2011, 49, 50; BGH NJW 2011, 3780, 3781. Andernfalls kann die Zeugenaussage im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden.

Auch zum Unmittelbarkeitsgrundsatz existieren Ausnahmen. So darf die Beweisaufnahme in bestimmten Fällen einem beauftragten oder ersuchten Richter übertragen werden (z.B. §§ 355 Abs. 1 S. 2, 361, 372 Abs. 2, 375, 434, 479 ZPO). Seit neuestem können die Parteien von Amts wegen (bzw. Zeugen, Sachverständige auf Antrag) auch per Videokonferenz an Terminen teilnehmen (§ 128a ZPO), sofern das Gericht über diese Technik verfügt.

Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.4.2013 (BGBl. I S. 935). Ein Verstoß gegen § 309 ZPO führt zu einem absoluten Revisionsgrund (§ 547 Nr. 1 ZPO).

VII. Grundsatz der Öffentlichkeit

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Mündliche Verhandlungen vor dem Zivilgericht sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG). Jeder Bürger soll Gelegenheit haben, „dem Richter einen Blick über die Schulter zu werfen“. Geheimgerichte, die hinter verschlossenen Türen Urteile fällen, sind in einem Rechtsstaat verboten.

Vgl. EGMR NJW 2009, 2873; BVerfG NJW 2013, 1058, 1065; BAG NJW 2016, 3611, 3612. In Familiensachen ist die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre der Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen (§ 170 Abs. 1 S. 1 GVG). Die Urteilsverkündung muss aber in jedem Fall öffentlich erfolgen (§ 173 GVG). Die Idee, bei den Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, die in englischer Sprache verhandeln, verstößt jedenfalls nicht gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz. Gleiches gilt für das richterliche Verbot, bestimmte Motorradkleidung (Hells Angels) im Gerichtssaal zu tragen.BVerfG NJW 2012, 1863, 1864 f. Neuerungen bringt das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit (EMöGG).BGBl. I 2017, 3546 (Inkrafttreten der Neufassung des § 169 GVG am 19.4.2018). Danach bleiben Fernsehaufnahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung grundsätzlich weiterhin verboten (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG). Jedoch kann der BGH bei Urteilsverkündungen Ton- und Filmaufnahmen gestatten (§ 169 Abs. 3 S. 1 GVG). Zudem sind künftig Tonübertragungen für Journalisten in Medienarbeitsräume zulässig (§ 169 Abs. 1 S. 3 GVG). Vor Beginn und nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind Bild- und Tonaufnahmen (in anonymisierter = gepixelter Form) möglich.BVerfG NJW 2009, 350, 351 (Holzklotzprozess); Adolphsen Zivilprozessrecht § 4 Rn. 37. Aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz resultiert zudem die Pflicht der Gerichte, ihre Entscheidungen öffentlich zugänglich zu machen.BGH NJW 2017, 1819, 1820 (durch Publikation oder Erteilung anonymisierter Abschriften). Ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsprinzip ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 5 ZPO).

Beispiel

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Liest das erstinstanzliche Gericht nur den Urteilstenor vor und stellt es das mit Gründen versehene Urteil den Parteien erst später zu und dürfen nur die Parteien das Urteil auf der Geschäftsstelle einsehen, verletzt dies den Grundsatz der Öffentlichkeit, da nach Art. 6 EMRK eine öffentliche Verkündung des Urteils vorgeschrieben ist (EGMR NJW 2009, 2873).

VIII. Beschleunigungsgrundsatz

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Jeder Gerichtsprozess benötigt eine gewisse Dauer. Eine überlange Verfahrensdauer verstößt allerdings gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip und in Art. 6 EMRK verankert ist.

Zuletzt BVerfG NJW 2016, 2018, 2019; NJW 2013, 3630, 3631; BGH NJW 2011, 1072, 1073. Der Beschleunigungsgrundsatz (= die Konzentrationsmaxime) verpflichtet die Gerichte, den Rechtsstreit in angemessener Zeit beizulegen. Dies gelingt nicht immer. Beim LG Würzburg wurde beispielsweise ein Prozess über einen Zeitraum von 17 Jahren geführt!LG Würzburg Urteil vom 13.10.2009 – 64 O 578/92 (die Jahreszahl 92 ist dem Aktenzeichen zu entnehmen). Der „Telekom-Prozess“ hat mittlerweile eine ähnliche Länge. Welche Prozessdauer von den Parteien verfassungsrechtlich zu „erdulden“ ist, hängt vom Einzelfall ab. Nach Auffassung des BVerfG sind die Natur des Verfahrens, die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen der Dauer auf die Parteien, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Parteien zuzurechnende Verhalten (z.B. Verfahrensverzögerungen) sowie Verfahrensverzögerungen durch Dritte, vor allem von Sachverständigen, zu berücksichtigen.BVerfG NJW 2016, 2021; 2015, 3361, 3362; 2013, 3432 u. 3630, 3632; s. auch EGMR NJW 2011, 1055. Allgemeingültige Zeitvorgaben (1 Jahr, 2 Jahre, 4 Jahre, 7 JahreBGH NJW 2014, 1967, 1969.) gibt es jedenfalls nicht.

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Expertentipp

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Der Rechtsschutz gegen eine überlange Verfahrensdauer ist nun in §§ 198 ff. GVG geregelt. Unbedingt lesen! Aufgrund zahlreicher höchstrichterlicher Entscheidungen ist diese Materie hochaktuell!

Bis 2011 gab es gegen „gerichtliches Trödeln“ keinen gesetzlichen Rechtsbehelf. Manche Instanzgerichte halfen mit einer sog. Untätigkeitsbeschwerde analog §§ 567 ff. ZPO.

OLG Düsseldorf NJW 2009, 2388 (nach 1,5 Jahren immer noch keine Terminbestimmung). Auf Drängen des EGMREGMR 2010, 3355, 3358. hat sich der deutsche Gesetzgeber der Materie angenommen. Die rechtlichen Möglichkeiten sind nun zentral in den §§ 198 ff. GVG geregelt. Verzögerungsrüge und Entschädigungsanspruch bilden den Kern der Reform. Arbeitet ein Gericht aus Sicht einer Partei zu langsam, muss die Partei als erstes eine Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 GVG) vor dem erkennenden Gericht erheben, um auf die (zu lange) Verfahrensdauer hinzuweisen. Durch die formelle Rüge soll der Richter aufgerüttelt werden und Abhilfe schaffen. Tut er das nicht, kann die betroffene Partei in einem zweiten Schritt (frühestens 6 Monate später = § 198 Abs. 5 S. 1 GVG) klageweise einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch geltend machen. Er umfasst materielle sowie immaterielle Nachteile (§ 198 Abs. 1, 2 GVG), die durch die unangemessen lange Dauer eingetreten sind. Was ist unangemessen? Nach § 198 Abs. 1 S. 2 GVG richtet sich die Angemessenheit nach dem konkreten Einzelfall. Statistische Durchschnittswerte haben deshalb keine Bedeutung.BGH NJW 2014, 220, 222 u. 789, 791 f. u. 1816, 1818; a.A. BSG NJW 2014, 248, 250. Ziel eines Prozesses ist es, eine materiell richtige Entscheidung zu finden. Denn die zügige Erledigung ist kein Selbstzweck; die richterliche Unabhängigkeit verlangt, dass dem Gericht je nach Komplexität ein ausreichender Bearbeitungszeitraum zur Verfügung steht.BGH NJW 2014, 220, 223 u. 789, 793 u. 939, 942 u. 1816, 1818; NJW 2015, 1312, 1313. Daher führt nur eine unvertretbare Verfahrensführung, die sachlich überhaupt nicht mehr zu rechtfertigen ist, zu einem Verstoß gegen § 198 GVG;BGH NJW 2014, 1816, 1818; NJW 2015, 1312, 1314; NJW 2017, 2478, 2479. dazu gehören auch strukturelle Mängel (unzureichende Personalausstattung). Zuständig für die Entschädigungsklage ist das OLG bzw. der BGH (§ 201 GVG). Der Anspruch richtet sich gegen die Anstellungskörperschaft (Bund, Land) des untätigen Richters (§ 200 GVG). Die Verzögerungsnachteile müssen endgültig feststehen; die Schadenshöhe kann geschätzt werden (s. auch § 198 Abs. 2 S. 3 GVG).BGH NJW 2014, 939, 941 ff. (auch zur Beweislast). Daneben sind u.U. Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB möglich.BGH NJW 2011, 1072 ff.; s. auch BVerfG NJW 2013, 3630 ff. Eine Untätigkeitsbeschwerde ist aufgrund der neuen Rechtslage nicht (mehr) statthaft.BGH NJW 2013, 385, 386.

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In der ZPO sind zusätzlich verschiedene Vorschriften enthalten, die helfen sollen, den Prozess zu beschleunigen. Nach § 272 Abs. 1 ZPO ist der Prozess in einem einzigen mündlichen Verhandlungstermin, der möglichst früh angesetzt wird (§ 272 Abs. 3 ZPO), zu erledigen. Räumungsprozesse müssen seit 2013 vorrangig und besonders zügig behandelt werden (§ 272 Abs. 4 ZPO). Das Gericht ist nach § 273 Abs. 1, 2 ZPO gehalten, den Prozess effektiv vorzubereiten. Im Termin soll es von seiner materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO Gebrauch machen und durch gezielte Fragen das Verfahren vorantreiben. Die Parteien wiederum müssen ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 282 Abs. 1 ZPO rechtzeitig vorbringen. Bei einem Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht kann das Vorbringen der Partei nach § 296 Abs. 1 ZPO präkludiert werden.

IX. Anspruch auf ein faires Verfahren

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die Parteien einen Anspruch auf ein faires Verfahren.

BVerfG NJW 2014, 205; ausführlich Zöller/Vollkommer ZPO Einl. Rn. 101 f. Abgeleitet wird dieses prozessuale Grundrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip. Das Gericht hat die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Parteien. Eine wichtige Fallgruppe betrifft den Grundsatz der Waffengleichheit. Hierzu gehören insbesondere Fälle der Beweisnot, wie dies häufig bei Arzthaftungsprozessen vorkommt. Der Grundsatz der Waffengleichheit erfordert es beispielsweise auch, dass Vieraugengespräche nicht einseitig zum Nachteil einer Partei gereichen.BGH NJW 2010, 3292, 3293; NJW 2013, 2601, 2602 (Parteivernehmung oder Anhörung). Ausprägungen des Anspruchs auf ein faires Verfahren finden sich auch in einigen ZPO-Vorschriften. So sind Überraschungsentscheidungen nach § 139 Abs. 2 ZPO ebenso verboten wie Urteile durch befangene Richter (§§ 42 ff. ZPO). Die Zustellungsfiktion des § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO (Zugang nach 2 Wochen) verletzt dieses Grundrecht nicht, auch wenn der tatsächliche Zugang erst viel später (in China 3–4 Wochen) erfolgt.BGH NJW 2013, 387, 390.

 

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