Strafrecht Besonderer Teil 3

Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269

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D. Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269

I. Überblick

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Geschütztes Rechtsgut ist auch hier die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll § 269 bei der Bekämpfung der Computerkriminalität eine zentrale Bedeutung zukommen.

Joecks/Jäger § 269 Rn. 2.

Bestraft wird das Speichern oder Verändern von beweiserheblichen Daten. Da diese Daten nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, sind sie keine Urkunden gem. § 267. Da – wie soeben gesehen – die Verwendung unrichtiger Daten keine Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung ist, scheidet auch eine Strafbarkeit gem. § 268 aus.

Expertentipp

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In der Klausur sollten Sie beide Normen kurz anprüfen und aufgrund der soeben genannten Überlegungen an den entsprechenden Stellen verneinen.

Da § 269 Abs. 3 auf § 267 Abs. 3 und 4 verweist, gelten die Regelbeispiele und Qualifikationen auch für § 269.

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Der Aufbau sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269

I.

Objektiver Tatbestand

 

1.

Tatobjekt: beweiserhebliche Daten

 

2.

Tathandlung:

 

 

a)

Speichern, so dass bei Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde

 

 

b)

Verändern, so dass bei Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde

 

 

c)

Gebrauchen

II.

Subjektiver Tatbestand

 

1.

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

2.

Täuschungsabsicht

III.

Rechtswidrigkeit

IV.

Schuld

V.

Besonders schwerer Fall gem. §§ 269 Abs. 3 i.V.m. 267 Abs. 3

II. Objektiver Tatbestand

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Die Tatobjekte des § 269 sind beweiserhebliche Daten.

Definition

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Daten

Daten sind Informationen, die Gegenstand eines Datenverarbeitungsvorgangs sein können und die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VIII/Rz_969S_SPP StrafR BT 1/§_19/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_969S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_2/Rz_969Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 969.

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Daneben müssen die Daten beweiserheblich sein. Das sind sie, wenn sie alle Elemente einer Urkunde aufweisen. Sie müssen also im Falle der gedachten Wahrnehmbarkeit eine menschliche Gedankenerklärung beinhalten, den Aussteller, also denjenigen, dem die Daten geistig zugerechnet werden, erkennen lassen und zum Beweis bestimmt und geeignet sein.

Beispiel

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Erfasst werden Stammdaten von Geschäftskunden, Angaben über den Kontostand, Eigentumsverhältnisse an Grundstücken, E-Mails u.v.m.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VIII/Rz_969S_SPP StrafR BT 1/§_19/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_969S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_2/Rz_969Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 969.

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Die Tathandlungen liegen im Speichern, Verändern oder Gebrauchen dieser Daten.

Definition

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Gespeicherte Daten

Daten werden gespeichert, wenn sie über die Konsolmaschine oder in anderer Weise, etwa durch Übertragung von einem anderen Computer, in eine EDV-Anlage eingegeben werden.

Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 269 Rn. 16.

Beispiel

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A eröffnet unter dem Mitgliedsnamen „Master18“ einen Account bei eBay und verwendet, um seine Identität zu verbergen, falsche Personaldaten bei der Anmeldung. Nachdem eBay die Daten bei der Schufa abgeglichen hat, ersteigert A verschiedene Gegenstände, deren Bezahlung problemlos erfolgt, da sie nur unter Vorkasse geliefert werden.

Das KG Berlin

KG Berlin NRÜ 2011, 507. hat im Gegensatz zum OLG HammOLG Hamm StV 2009, 475., welches einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatte, eine Strafbarkeit gem. § 269 bejaht. Problematisch ist, ob die von A eingegebenen Personaldaten (Name, Anschrift) als beweiserhebliche Daten anzusehen sind. Nach Ansicht des OLG Hamm fehlten bei einer solchen Anmeldung sowohl die Garantie- als auch die Beweisfunktion, da im offenen Medium Internet die Eingabe des Namens und der Adresse keinen hinreichenden Rückschluss auf die Authentizität des Nutzers gäben, da sich jeder Nutzer auch unter fiktivem Namen anmelden könne. Das KG Berlin hingegen hat ausgeführt, dass der Anmeldevorgang eine nach außen gerichtete, rechtlich wirksame Erklärung darstelle, da mit dieser Anmeldung unter Zugrundelegung der AGB ein Nutzungsvertrag zustande komme. Dass eBay ein Interesse an der Authentizität des Nutzers habe, ergebe sich schon aus der Schufa Überprüfung.

Hinweis

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Da ein Oberlandesgericht nicht ohne weiteres von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen darf, hätte das KG Berlin die Sache eigentlich dem BGH vorlegen müssen, vgl. § 121 Abs. 2 GVG. Das KG hat sich allerdings insofern „beholfen“, indem es feststellte, dass „… angesichts der unzureichenden Tatsachenfeststellungen des Landgerichts…der Senat nicht zuverlässig beurteilen (kann), ob die vorliegende Fallgestaltung vergleichbar ist …“.

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Definition

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Veränderte Daten

Daten werden verändert, wenn deren Bestand so geändert wird, dass bei ihrer visuellen Darstellung ein anderes Ergebnis als das vom Betreiber der Anlage durch die Festlegung des Programms gewollte Ergebnis erreicht wird.

Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 269 Rn. 17.

Beispiel

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Das Wiederaufladen bereits abtelefonierter Telefonkarten stellt eine Datenveränderung dar. Benutzt der Täter anschließend die Karte, macht er sich zudem gem. § 263a strafbar.

Das Ergebnis der Manipulation muss ein Datenbestand sein, der, würde er sichtbar gemacht werden, eine unechte oder verfälschte Urkunde wäre. Von daher ist von einer hypothetischen Datendarstellung auszugehen. Sie muss eine Erklärung beinhalten, die auch Inhalt einer Urkunde sein könnte.

Beispiel

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Dies ist der Fall, wenn sie sich als Verwaltungsakt (Bewilligung von Kindergeld, Steuerbescheid), als Kontoauszug, Rechnung usw. darstellt, soweit es sich insoweit nicht bloß um den Entwurf einer Urkunde handeln würde.

Beispiele aus Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 269 Rn. 19.

Hinsichtlich der Tathandlungsalternative des Gebrauchens gelten die Ausführungen bei § 267 entsprechend.

 

III. Subjektiver Tatbestand

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Im subjektiven Tatbestand verlangt § 269 wie § 267 auch neben dem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

IV. Strafzumessungsregeln und Qualifikation

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Durch den Verweis auf § 267 Abs. 3 und 4 finden auch bei § 269 die Regelbeispiele eines besonders schweren Falls einer Urkundenfälschung und die entsprechende Qualifikation für ein gewerbsmäßiges Handeln als Bandenmitglied Anwendung.

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