Strafrecht Besonderer Teil 3

Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268

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C. Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268

I. Überblick

392

Auch bei § 268 ist das geschützte Rechtsgut die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs. Die Allgemeinheit soll darauf vertrauen können, dass ein als technische Aufzeichnung präsentierter Gegenstand in dieser Form, also ohne Manipulation, entstanden ist und gerade deshalb die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit besitzt.

Die Vorschrift ist in das Gesetz aufgenommen worden, um angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung Lücken im Strafrechtsschutz zu schließen.

Der Tatbestandsaufbau entspricht weitgehend dem des § 267.

393

Als Tathandlungen nennt § 268 Abs. 1 wie § 267 Abs. 1 auch das Herstellen einer unechten, das Verfälschen einer echten oder das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung. Zusätzlich wird in Abs. 3 die störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang dem Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung gleich gestellt.

Das Tatobjekt der technischen Aufzeichnung ist in Abs. 2 legal definiert.

Da Abs. 5 auf § 267 Abs. 2 und 4 verweist, gelten die Regelbeispiele und Qualifikationen auch für § 268.

394

Der Aufbau des § 268 sieht demnach wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt: technische Aufzeichnung gem. Abs. 2

 

 

 

 

Darstellung

Rn. 397

 

 

 

Selbsttätig bewirkt

Rn. 400

 

2.

Tathandlung:

 

 

 

a)

Unechte technische Aufzeichnung herstellen, beachte Abs. 3:
Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang

 

 

 

b)

Echte technische Aufzeichnung verfälschen

 

 

 

c)

Gebrauchen der technischen Aufzeichnung

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

 

2.

Täuschungsabsicht

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Besonders schwerer Fall gem. §§ 268 Abs. 5 i.V.m. 267 Abs. 3

 

II. Objektiver Tatbestand

395

Der objektive Tatbestand besteht in dem Herstellen einer unechten, dem Verfälschen einer echten oder dem Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung. Gemäß Abs. 3 kann die Herstellung auch durch eine störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang erfolgen.

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1. Technische Aufzeichnung

396

Die technische Aufzeichnung ist in Abs. 2 legal definiert. Danach handelt es sich um eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehnisabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

Definition

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Daten

Daten sind speicherbare Informationen aller Art, die einer weiteren Verarbeitung in einer Datenverarbeitungsanlage unterliegen.

Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 268 Rn. 8.

Unter Messwerten versteht man Messergebnisse, unter Rechenwerten Produkte von Rechenoperationen.

Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 268 Rn. 12–12a.

Zustände sind reale Gegebenheiten jeglicher Art, Geschehensabläufe Vorgänge während eines bestimmten Zeitraums.

Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 268 Rn. 12b–12c.

397

Umstritten ist, was unter einer „Darstellung“ zu verstehen ist. Einigkeit besteht insoweit, als dass eine Verkörperung von gewisser Dauerhaftigkeit erforderlich ist.

Beispiel

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Eine Personenwaage, deren Zeiger nach Verlassen der Waage wieder auf Null geht, stellt keine technische Aufzeichnung dar.

Fraglich ist jedoch, ob auch sog. „Nur-Anzeigengeräte“, bei denen sich der Zählerstand fortlaufend durch Addition verändert, unter den Begriff der technischen Aufzeichnung fallen.

Beispiel

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Gas- und Wasseruhren, Strom- und Kilometerzähler

398

Einer in der Literatur vertretenen Auffassung zufolge reicht jede Darstellung von einer gewissen Dauerhaftigkeit, deren Verwendbarkeit als Beweismittel über ihren Entstehungszeitpunkt hinaus erhalten bleibt. Es wird darauf verwiesen, dass die jeweiligen Messwerte als Teil der fortlaufend sich verändernden Summe erhalten und damit perpetuiert bleiben.

Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 268 Rn. 9; Joecks/Jäger § 268 Rn. 10.

399

Die herrschende Meinung verlangt, dass die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist.

BGHSt 29, 204; S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_2/Rz_947S_SPP StrafR BT 1/§_20/Aufsatz/Abschn_V/Rz_947Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 947. Zur Begründung wird auf die Anlehnung des § 268 an den § 267 und damit an das Erfordernis der Perpetuierung verwiesen, die eine derartige, eigenständige Verkörperung verlange. Darüber hinaus wird angeführt, dass Manipulationen an Anzeigegeräten schon nach §§ 242, 248c, 263, 266 erfasst werden könnten, mithin kein weiteres Strafbedürfnis bestehe.

Hinweis

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Hinsichtlich der Kilometerzähler sind die unterschiedlichen, in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen irrelevant geworden, da der Gesetzgeber durch Gesetz vom 14.8.2005 eine Manipulation in § 22b StVG unter Strafe gestellt hat.

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber es für erforderlich hielt, diese Norm zu schaffen, können Sie den Rückschluss ziehen, dass er Anzeigegeräte wie den Kilometerzähler eben nicht zu den technischen Aufzeichnungen zählte.

400

Weitere Voraussetzung der technischen Aufzeichnung ist, dass die Darstellung durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird. Was darunter zu verstehen ist, ist wiederum umstritten.

Teilweise wird es im Schrifttum als ausreichend angesehen, wenn das zwischen Aufzeichnungsobjekt und Aufzeichnung geschaltete Gerät die Art der Aufzeichnung wenigstens mitbestimmt.

Joecks/Jäger § 268 Rn. 19. Der Vorteil dieser Auffassung besteht darin, dass sie Manipulationen an Kopien erfasst.

401

Nach herrschender Auffassung ist eine Darstellung nur dann selbsttätig bewirkt, wenn nicht nur der technische Aufzeichnungsvorgang selbstständig abläuft, sondern das technische Gerät ohne wesentliche menschliche Mitwirkung einen neuen, geräteautonomen Aufzeichnungsinhalt hervorbringt. Geschützt ist das Vertrauen in die technische Informationsgewinnung, die eine gewisse Selbstständigkeit des Geräts bei der Informationsgewinnung voraussetzt.

BGHSt 24, 140; S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_2/Rz_953S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_3/Rz_953S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_I/Rz_953Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 953.

Beispiel

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Nach herrschender Meinung scheiden damit die Produkte all jener Geräte als technische Aufzeichnungen aus, die sich in der bloßen Nachahmung des Originals erschöpfen, so z.B. Fotokopien, Fotografien, Tonbandaufzeichnungen, Film- und Fernsehaufnahmen.

BGHSt 24, 140; Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 268 Rn. 17.

Positive Beispiele für das Vorliegen technischer Aufzeichnungen sind dagegen die schriftlich fixierten Messergebnisse eines Seismografen, die auf einer Diagrammscheibe niedergelegten Informationen durch einen Fahrtenschreiber, das erstellte Protokoll durch einen Lügendetektor oder das durch einen Starenkasten bewirkte Foto eines Rasers. In all diesen Fällen liegt die Selbsttätigkeit des Geräts darin, dass es aufgenommene Impulse in geräteautonomer Weise umsetzt und verarbeitet.

402

Schließlich muss die Aufzeichnung ihren Aufzeichnungsgegenstand jedenfalls für Eingeweihte erkennen lassen und zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet sein. Die Erkennbarkeit kann sich unmittelbar aus der Aufzeichnung oder aus einem ergänzenden Vermerk ergeben.

S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_2/Rz_954S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_3/Rz_954S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_I/Rz_954Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 954.

Beispiel

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Das Röntgenbild stellt erst dann eine technische Aufzeichnung dar, wenn der Abgelichtete kenntlich gemacht wird.

 

2. Tathandlungen

403

Die in § 268 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten alternativen Tathandlungen stimmen mit denen des § 267 Abs. 1 überein. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

404

Der Täter kann sich zunächst gem. § 268 Abs. 1 Nr. 1 strafbar machen, wenn er eine unechte technische Aufzeichnung herstellt.

Definition

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Unechte technische Aufzeichnung 

Eine unechte technische Aufzeichnung liegt vor, wenn sie entweder überhaupt nicht oder nicht in ihrer konkreten Gestalt aus einem in seinem Ablauf unberührten Herstellungsvorgang eines technischen Geräts stammt.

BGHSt 29, 204.

Beispiel

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Arzthelferin A möchte bei der „Lange Leben AG“ eine Lebensversicherung abschließen. Leider hat sie einen erblich bedingten Herzfehler, weswegen sie zu Recht befürchtet, dass ihr Antrag auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages abgelehnt werden wird. Aus diesem Grund fertigt sie auf dem entsprechenden Papier, welches sie aus der Praxis mitgenommen hat, mittels einer gekonnten handschriftlichen Zeichnung ein EKG an, welches sie zusammen mit den anderen Untersuchungsergebnissen bei der Versicherung einreicht.

Das EKG ist eine technische Aufzeichnung. Aufgrund der Manipulation erweckt A den Eindruck, als ob dieses aus dem entsprechenden Gerät stamme, obwohl es tatsächlich von ihr gefertigt wurde. Wie Sie sehen, fallen erneut der aus der Unterlage ersichtliche Aussteller – das Gerät – und der tatsächliche Aussteller – die A – auseinander.

405

Auch bei § 268 Abs. 1 ist das Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung abzugrenzen von der straflosen schriftlichen Lüge. Letztere liegt insbesondere dann vor, wenn das Gerät lediglich mit falschen Informationen „gefüttert“ wird, ansonsten aber wie vorgesehen autonom arbeitet und keine weiteren Manipulationen im Rahmen des Verarbeitungsvorgangs erfolgen.

Beispiel

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Bei einem Fitnesscheck durch einen Fitnessautomaten gibt A fälschlicherweise an, er sei 20 cm größer als in Wirklichkeit. Dadurch ermittelt das Fitnessgerät in dem anschließend ausgedruckten Gutachten, dass A normalgewichtig sei, obwohl bei Beachtung seiner wahren Größe A stark übergewichtig ist.

A hat hier keine unechte technische Aufzeichnung hergestellt, da es sich bei dem schriftlichen Gutachten tatsächlich um ein solches des Fitnessgerätes handelt. Auch eine Manipulation im Sinne des § 268 Abs. 3 liegt hier nicht vor, da die bloße Eingabe falscher Daten insoweit nicht tatbestandsmäßig ist.

406

Die störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang gem. Abs. 3 ist ein Unterfall des Herstellens einer unechten technischen Aufzeichnung. Hierunter fallen sämtliche Manipulationen, die den selbstständig-fehlerfreien Funktionsablauf des technischen Gerätes beeinflussen.

BGHSt 28, 300.

Beispiel

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A ist Lkw-Fahrer und an die Einhaltung einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit gebunden. Das Einhalten dieser Höchstgeschwindigkeit wird durch ein entsprechendes Gerät, einen Fahrtenschreiber, dokumentiert. Damit das Gerät eine geringere Geschwindigkeit dokumentiert als tatsächlich gefahren, verändert A die Vorspannung des Geräts, so dass die gefahrene Geschwindigkeit geringer als tatsächlich gefahren angegeben wird.

Die so zustande gekommenen Dokumentationen des Fahrtenschreibers stellen unechte technische Aufzeichnungen im Sinne des § 268 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 268 Abs. 3 dar. Hergestellt wird die unechte technische Aufzeichnung durch Ingangsetzen des Fahrzeugs.

Das Abschalten des Geräts oder die Verhinderung der Aufzeichnung sind keine Einwirkung gem. § 268 Abs. 3, da in diesen Fällen keine Manipulation vorliegt.

Beispiel

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Autofahrer A bringt auf der Rückseite seiner Sonnenblende einen Spiegel an, der beim Blitzen durch eine Verkehrsüberwachungsanlage dazu führt, dass kein brauchbares Foto erstellt werden kann, da A aufgrund der Reflexion nicht zu erkennen ist.

OLG München NJW 2006, 2123.

407

Beim Verfälschen einer technischen Aufzeichnung wird eine bereits vorhandene technische Aufzeichnung auf beweiserhebliche Weise verändert, so dass in der Folge der Eindruck erweckt wird, als trüge sie im veränderten Zustand die Gestalt, in der sie nach ordnungsgemäßem Herstellungsvorgang des technischen Geräts vorlag.

Fischer § 268 Rn. 21.

Beispiel

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Nachdem ein Seismograf Aufzeichnungen über erdtektonische Bewegungen erstellt hat, malt A weitere Kurven in das entsprechende Dokument hinein, um wesentlich stärkere Erschütterungen der Erdoberfläche zu simulieren.

Beim Tatbestandsmerkmal des Gebrauchens genügt – wie im Rahmen des § 267 Abs. 1 – die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte.

III. Subjektiver Tatbestand

408

Der subjektive Tatbestand des § 268 Abs. 1 stimmt mit dem des § 267 Abs. 1 überein. Erforderlich ist Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale und zusätzlich ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

IV. Strafzumessungsregeln und Qualifikation

409

Gemäß § 268 Abs. 5 gelten § 267 Abs. 3 und 4 entsprechend. Somit können die Regelbeispiele für besonders schwere Fälle der Urkundenfälschung sowie die Qualifikation wegen gewerbsmäßiger Begehung einer Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande im Sinne des § 267 Abs. 4 auch bei § 268 Anwendung finden.

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