Strafrecht Besonderer Teil 3

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c

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C. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c

I. Überblick

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§ 315c ist wie § 315b auch ein konkretes Gefährdungsdelikt. Voraussetzung ist mithin, dass der Täter durch ein, in den Nummern eins und zwei näher benanntes Fehlverhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Im Gegensatz zu § 315b erfasst § 315c verkehrswidrige Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer im fließenden und ruhenden Verkehr.

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Expertentipp

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Sollten Ihnen die Strukturen und Prinzipien der mittelbaren Täterschaft und der Mittäterschaft nicht mehr geläufig sein, so können Sie an dieser Stelle die Möglichkeit nutzen, dieses Thema zu wiederholen, welches im Skript „Strafrecht AT II“ dargestellt ist.

Anders als § 315b ist § 315c (mit Ausnahme der Nummer 2g) ein eigenhändiges Delikt, da auf ein Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers abgestellt wird. Daraus folgt, dass Täter des § 315c nur der Fahrzeugführer sein kann, so dass eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 sowie eine Mittäterschaft, gem. § 25 Abs. 2 nicht in Betracht kommen.

Hinweis

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Bei § 25 Abs. 1 Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) und § 25 Abs. 2 (Mittäterschaft) erfolgt eine Zurechnung fremden Handelns oder Unterlassens. Da bei den eigenhändigen Delikten Täter aber nur derjenige ist, der „eigenhändig“ die Tathandlung vornimmt, ist eine Zurechnung ausgeschlossen.

§ 315c ist zudem ein verhaltensgebundenes Delikt, bei welchem der Gesetzgeber die Tathandlung vorgegeben hat („Führen eines Fahrzeugs“). Dies hat, wie wir sehen werden, Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der actio libera in causa.

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Wie § 315b ist auch § 315c Abs. 1 zunächst ein Vorsatzdelikt. Jedoch ist in Abs. 3 Nr. 1 die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und in Abs. 3 Nr. 2 die Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination geregelt. Hinsichtlich des Aufbaus wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter Rn. 40 f. verwiesen.

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§ 315c Abs. 1 stellt zwei verschiedene Arten des Fehlverhaltens eines Fahrzeugführers unter Strafe:

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Besonders klausurrelevant ist § 315c Abs. 1 Nr. 1a und dort wiederum die Variante, dass ein Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. In diesem Zusammenhang werden Ihnen häufig Fallgestaltungen begegnen, bei denen die actio libera in causa relevant wird.

Weniger klausurrelevant ist hingegen die Nr. 2, welche die „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs enthält. In den sog. „Raser-Fällen“ sollten Sie aber gleichwohl auch immer an § 315c Abs. 1 Nr. 2 denken, da dieser in Tateinheit zu dem primär zu prüfenden § 315d steht, mit dem wir uns später noch beschäftigen werden.

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Der Aufbau des § 315c Abs. 1 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tathandlung

 

 

 

a)

Nr. 1: Führen eines Fahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand

 

 

 

b)

Nr. 2: Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fehlverhalten gem. den Ziffern a–g

 

 

2.

Taterfolg

 

 

 

a)

Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen

 

 

 

 

 

Tatbeteiligte

Rn. 62

 

 

b)

Konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert

 

 

3.

Kausalität und objektive Zurechnung

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

 

Vorsatz dolus eventualis genügt

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

 

 

Rechtfertigende Einwilligung

Rn. 65

IV.

Schuld

 

 

 

actio libera in causa

Rn. 69

II. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht in der Lage ist, dieses Fahrzeug sicher zu führen (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a und b) oder der Täter im öffentlichen Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der „sieben Todsünden“ begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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Beiden Tatvarianten ist gemein, dass der Täter sie zunächst im öffentlichen Straßenverkehr begeht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen bei § 315b.

Darüber hinaus setzen sowohl § 315c Abs. 1 Nr. 1 als auch die meisten Handlungsvarianten der Nr. 2 voraus, dass der Täter ein Fahrzeug führt.

Definition

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Fahrzeug

Unter einem Fahrzeug ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zu verstehen, welches der Beförderung von Personen oder Gütern dient.

Schönke/Schröder-Hecker § 315c Rn. 5.

Zu den Fahrzeugen gehören neben den Autos z.B. Fahrräder und Pferdekutschen, Bagger, Kräne und Gokarts. Nicht dazu gehören sonstige Fortbewegungsmittel wie Tretroller oder Inlineskates.

Rengier Strafrecht BT II 10. Kapitel § 43 Rn. 3.; Schönke/Schröder-Hecker § 315c Rn. 5.

Definition

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Führen

Das Führen eines Fahrzeugs setzt voraus, dass das Fahrzeug in Bewegung gesetzt wird und die Räder rollen.

BGHSt 35, 390.Fahrzeugführer ist demgemäß derjenige, der im Straßenverkehr das Fahrzeug allein oder mitverantwortlich in Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum lenkt, wobei ein Einschalten des Motors nicht erforderlich ist.S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_1/Rz_1089S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_3/Rz_1089S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_III/Nr_5/Rz_1089Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1089; BGHSt 35 390.

Beispiel

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Da es nicht darauf ankommt, dass der Motor betätigt wird, ist Fahrzeugführer auch derjenige, der das Fahrzeug eine abschüssige Straße hinunterrollen lässt, sowie derjenige, der das mit einem Seil oder einer Stange abgeschleppte Fahrzeug lenkt.

Der Fahrlehrer, der mit seinem Schüler im Fahrschulwagen sitzt, ist kein Fahrzeugführer, solange er nicht aktiv eingreift. Greift er hingegen über die in seinem Fußraum befindlichen Gas- und Bremspedale und/oder einen Griff ins Lenkrad ein, dann wird er zum Fahrzeugführer.

OLG Dresden NJW 2006, 1013; ausführlich dazu auch Kudlich JA 2015, 232.

1. § 315c Abs. 1 Nr. 1

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Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 ist derjenige Fahrzeugführer strafbar, der infolge verschiedener Defekte, nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.

Definition

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Fahruntüchtig

Fahruntüchtig ist ein Kraftfahrer, wenn seine Leistungsfähigkeit durch Enthemmung oder infolge geistig–seelischer oder körperlicher Leistungsausfälle soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.

S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_2/Rz_1091S_SPP StrafR BT 1/§_22/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_3/Rz_1091S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_IV/Rz_1091Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1091.

Diese Fahruntüchtigkeit kann rauschbedingt sein, sie kann jedoch gem. Nr. 1bauch auf geistigen oder körperlichen Mängeln beruhen. Hier kommen u.a. Ermüdung und Epilepsie aber auch dauernde Beeinträchtigungen wie Schwerhörigkeit und Farbblindheit in Betracht.

BGH NStZ 2002, 152; BGHSt 40, 341.

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Wie bereits erwähnt, wird Ihnen in der Klausur zumeist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit begegnen.

Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wird unterschieden zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit. Diese Fahruntüchtigkeit bestimmt sich nach der Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert).

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Absolut Fahruntüchtig ist demnach ein Kraftfahrer, wenn er zur Tatzeit eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von ≥ 1,1 Promille führt.

BGHSt 37, 89. Bei Radfahrern wurde die Grenze auf 1,6 Promille heraufgesetzt.OLG Karlsruhe DAR 97, 456 m.w.N. Ist dieser Grenzwert erreicht, so gilt eine unwiderlegliche Vermutung für die Fahruntüchtigkeit. Uninteressant ist mithin, ob es sich bei dem Täter um eine alkoholgewöhnte Person handelt, welche evtl. bei diesem BAK–Wert noch nicht soweit in der Leistungsfähigkeit herabgesetzt ist, als dass das Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann.

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Die relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter einen BAK–Wert von mindestens 0,3 Promille bis einschließlich 1,09 Promille aufweist. Im Gegensatz zur absoluten Fahruntüchtigkeit müssen hier jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, damit eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.

Hinweis

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Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter den Grenzwert von 0,5 Promille überschritten hat. In diesen Fällen ist § 24a StVG einschlägig. Lässt sich im Einzelfall nicht sicher ermitteln, ob bei einer Alkoholisierung von mindestens 0,5 Promille zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, so kann der Täter nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur nach § 24a StVG bestraft werden.

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Anzeichen für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind z.B. grundloses Abkommen von der Fahrbahn, Fahren in Schlangenlinien oder Fahren mit extrem überhöhter Geschwindigkeit. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung zu prüfen, ob der Täter den Fahrfehler in nüchternem Zustand vermieden hätte.

BGH VRS 49, 429.

Expertentipp

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Sollte in ihrer Klausur nicht der BAK-Wert zum Tatzeitpunkt angegeben sein, sondern der BAK–Wert einer, einige Stunden später entnommenen Blutprobe, so müssen Sie den Tatzeit-BAK durch Rückrechnung ermitteln. Die Rückrechnung erfolgt, indem sie einen stündlichen Abbauwert von 0,1 Promille zugrundelegen. Um bei längerer Resorptionsdauer eine Benachteiligung des Täters auszuschließen, werden die ersten zwei Stunden nach Trinkende grundsätzlich von der Rückrechnung ausgenommen. Hat also ein Täter 6 Stunden nach Trinkende noch einen BAK-Wert von 0,3 Promille, so beläuft sich die Tatzeit–BAK (4 × 0,1 Promille/Außerachtlassung der ersten zwei Stunden bei der Berechnung) auf 0,7 Promille.

Damit erfolgt die Tatzeit–BAK–Berechnung anders als im Rahmen des § 20. Dort wird ein stündlicher Abbauwert von 0,2 Promille unterstellt, wobei die Berechnung unmittelbar nach Trinkende beginnt und zusätzlich noch ein Sicherheitsaufschlag von 0,2 Promille vorgenommen wird.

Die unterschiedliche Berechnung ist Ausfluss des „in dubio pro reo“ Grundsatzes. Da grundsätzlich nicht festgestellt werden kann, welches Abbauverhalten der Täter aufweist, muss jeweils zu seinen Gunsten das für ihn günstigste Abbauverhalten unterstellt werden. Bei § 315c und § 316 bedeutet dies, dass Sie den Täter so „nüchtern wie möglich“ rechnen müssen. Bei § 20 hat dies zur Folge, dass Sie den Täter so „betrunken wie möglich“ rechnen müssen.

2. § 315c Abs. 1 Nr. 2a–g

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§ 315c Abs. 1 Nr. 2a–g normiert mit den „sieben Todsünden“ besonders gravierende Verkehrsverstöße. Beachten Sie, dass diese Verkehrsverstöße in § 315c Abs. 1 Nr. 2 abschließend geregelt sind. Eine Erweiterung dieser Norm würde gegen das Analogieverbot verstoßen. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat der BGH, wie bereits dargestellt, in § 315b Verkehrsverstöße aufgenommen, die der Täter in verkehrsfeindlicher Absicht und mit Schädigungsvorsatz ausführt.

Die einzelnen Verstöße erschließen sich Ihnen bei genauem Lesen unter Hinzuziehung der StVO.

Zu den einzelnen Verstößen ausführlich Schönke/Schröder-Hecker § 315c Rn. 14 ff. Zu beachten ist jedoch, dass der Täter dabei grob verkehrswidrig und rücksichtslos handeln muss.

Definition

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Rücksichtslos

Rücksichtslos handelt der Täter, wenn er sich entweder aus eigensüchtigen Motiven über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aber aus Gleichgültigkeit Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.

BGH NJW 2005, 915.

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Zu beachten ist, dass die Rücksichtslosigkeit ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 ist, so dass bei Teilnehmern, die nicht selbst rücksichtslos handeln, die Strafe zu mildern ist.

Expertentipp

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Wie Sie festgestellt haben werden, ist die Rücksichtslosigkeit ein subjektives Merkmal, welches jedoch, da es die Tathandlung näher umschreibt, zusammen mit dieser im objektiven Tatbestand geprüft werden kann. Wie bei § 315b empfiehlt es sich – um kritische Anmerkungen des Korrektors zu vermeiden – in diesen Fällen nicht zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand zu unterscheiden, sondern als Überschrift „Tatbestand“ zu wählen.

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Definition

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Grob verkehrswidrig

Grob verkehrswidrig handelt, wer in besonders schwerem Maße gegen die Verkehrsvorschriften verstößt.

Beispiel

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Als grob verkehrswidrig wurde die doppelte Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, das Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht, das Rechtsüberholen mit anschließendem schneidenden Linkseinscheren angesehen.

Fischer § 315c Rn. 13 m.w.N.

3. Konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert

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Wie bei § 315b auch muss durch eine der Tathandlungen eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine Sache von bedeutendem Wert hervorgerufen worden sein. Bei dieser Gefahr muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, die kausal und unmittelbar (objektiv zurechenbar) auf der Handlung beruht. Insofern wird auf die Ausführungen bei § 315b Bezug genommen.

Ebenso wie bei § 315b reicht es nicht aus, dass diese Gefahr ausschließlich für das Kraftfahrzeug als Tatmittel bestand, auch wenn dieses Kraftfahrzeug eine für den Täter fremde Sache ist. Umstritten ist bei § 315c, ob Tatbeteiligte als „andere Menschen“ angesehen werden können. Wie bei § 315b wird dies von der herrschenden Meinung verneint. Vergleichen Sie dazu die Ausführungen unter Rn. 32.

Beispiel

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B verlässt zusammen mit dem volltrunkenen A morgens um drei Uhr ihre Stammdisco und stellt fest, dass sie kein Geld mehr für ein Taxi hat. Aufgrund dessen überredet sie A, der zu diesem Zeitpunkt einen BAK–Wert von 1,5 Promille aufweist, sie nach Hause zu fahren. Auf dem Nachhauseweg kommt es beinahe zu einer Kollision mit einem am Wegesrand stehenden Müllcontainer, bei welcher B sich wahrscheinlich ein Schleudertrauma zugezogen hätte. Hier hat A zwar in absolut fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug geführt. Nach überwiegender Auffassung ist dadurch jedoch keine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen entstanden, da B den A zu dieser Tathandlung angestiftet hat.

Die Gegenauffassung würde B in den Schutzbereich des § 315c einbeziehen, anschließend jedoch danach fragen, ob die objektive Zurechnung bejaht werden kann, da B sich in Kenntnis der Gefährdung als Beifahrerin in das Auto gesetzt hat.

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Die Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert muss „durch“ die Tathandlung hervorgerufen worden sein. Dies bedeutet wie bei § 315b auch, dass zwischen der Handlung und der konkreten Gefahr Kausalität bestehen muss und sich darüber hinaus in der konkreten Gefahr das der Handlung innewohnende Gefährlichkeitspotential realisiert haben muss. An der Unmittelbarkeit (objektiven Zurechnung) kann es zum einen bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung des Opfers fehlen, aber auch dann, wenn sich völlig andere Gefahren realisiert haben, als die der Alkoholisierung.

Beispiel

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A überredet den volltrunkenen V, dass er sich mit seinem Skateboard an dessen Außenspiegel festhalten darf. Diese besondere Form des „Auto–Skatings“ hat A schon mehrere Male ausgeführt, bislang immer ohne nennenswerte Verletzungen. Dieses Mal kann er sich jedoch, obwohl V ordnungsgemäß nur 20 km/h schnell fährt, nicht mehr ordentlich festhalten, verliert sein Gleichgewicht, schlägt mit dem Kopf auf einen Stein auf und erleidet ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.

Hier hat V zwar in verkehrsuntüchtigem Zustand ein Fahrzeug geführt. Darüber hinaus bestand auch eine erhebliche Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des A, die sich sogar in der Verletzung des A realisiert hat. Es hat sich jedoch nicht das Risiko des alkoholisierten Fahrens realisiert. Dieses Risiko besteht darin, dass der Täter aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit das Fahrzeug nicht mehr sicher beherrschen kann und infolgedessen Gefahren für andere Straßenverkehrsteilnehmer schafft. Eben diese Gefahr hat sich jedoch nicht realisiert, sondern vielmehr eine von A selbst geschaffene Gefahr, welche mit dem Auto–Skaten einherging.

III. Subjektiver Tatbestand

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Bei § 315c Abs. 1 muss der Täter vorsätzlich hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Auch hier ist zu beachten, dass sich der Vorsatz des Täters nur auf die Gefährdung, nicht jedoch auf eine eventuelle Verletzung der geschützten Tatobjekte beziehen muss.

IV. Rechtswidrigkeit

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Wie schon bei § 315b erwähnt, ist bei § 315c die rechtfertigende Einwilligung besonders klausurrelevant. Ein von Ihnen zu diskutierendes Problem ergibt sich immer dann, wenn sich ein Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung des Fahrers in dessen Fahrzeug setzt und es zu einem „Beinahe–Unfall“ kommt, bei welchem lediglich der Beifahrer konkret gefährdet wird.

Beispiel

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Nehmen sie an, dass im obigen Beispielsfall die B den A nicht zu der Trunkenheitsfahrt angestiftet hat, sondern A ihr von sich aus großzügig angeboten hat, sie nach Hause zu fahren. Ohne irgendeinen unterstützenden Kommentar abzugeben, setzt sich B in das Fahrzeug des A, wobei es erneut zu der Beinahe-Kollision mit dem Müllcontainer kommt.

Da B den A hier nicht zur Trunkenheitsfahrt angestiftet hat, ist B ein „anderer Mensch“ im Sinne des § 315c, welcher durch das alkoholisierte Fahren in die konkrete Gefahr eines Schleudertraumas gebracht wurde.

Fraglich ist jedoch zunächst im objektiven Tatbestand, ob die objektive Zurechnung zu bejahen ist. Insofern könnte an eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung der B gedacht werden. Mit der herrschenden Meinung

BGHSt 53, 55; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 325; Rengier Strafrecht BT II 3. Kapitel § 20 Rn. 11. ist diese eigenverantwortliche Selbstgefährdung jedoch abzulehnen. Zwar kannte B die Gefahren, sie besaß jedoch als Beifahrerin keinerlei Tatherrschaft über das Geschehen. Diese Tatherrschaft lag ausschließlich bei A. Die GegenauffassungVor allem Roxin GA 2012, 663., sog. Zurechnungslehre, würde hingegen die eigenverantwortliche Selbstgefährdung bejahen, da es nur darauf ankomme, dass das Opfer Risikowissen habe, einverstanden sei mit der riskanten Handlung und somit die Verantwortung für das Geschehen mit übernehme.

Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit ist dann zu prüfen, ob A nicht wegen einer rechtfertigenden Einwilligung straflos sein könnte.

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Expertentipp

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Da sich der Streit im Rahmen der rechtfertigenden Einwilligung bewegt, ist es erforderlich deren Voraussetzungen zu kennen. Sollten Ihnen diese entfallen sein, können Sie die Gelegenheit nutzen, an dieser Stelle das Thema rechtfertigende Einwilligung zu wiederholen.

 

Nach Auffassung des BGH ist eine rechtfertigende Einwilligung bei § 315c nicht möglich, da das geschützte Rechtsgut vor allem die Sicherheit des Straßenverkehrs sei. Damit liege jedoch ein Rechtsgut der Allgemeinheit und insofern kein disponibles Rechtsgut für den Einzelnen vor.

BGH StV 1994, 543; OLG Stuttgart NJW 76, 1904; Lackner/Kühl-Heger § 315c Rn. 32.

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Eine überwiegend in der Literatur vertretene Auffassung verweist jedoch darauf, dass neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Individualrechtsgüter Leib, Leben und Eigentum durch § 315c geschützt werden. Willigt der einzig Gefährdete in die Gefährdung dieser Rechtsgüter ein, so sei dieser Teil des Unrechtsgehaltes der Norm durch eine rechtfertigende Einwilligung kompensiert. Übrig bleibe die Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese könne jedoch über § 316 erfasst werden.

Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben § 315c Rn. 43; Joecks/Jäger § 315c Rn. 18; SK-Horn § 315c Rn. 22.

Beispiel

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Im obigen Fall würde der BGH mithin eine rechtfertigende Einwilligung mangels disponiblen Rechtsguts ablehnen. Der überwiegende Teil der Literatur jedoch würde die konkrete Gefährdung für einwilligungsfähig halten, und aus diesem Grund sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen (so u.a. Einwilligungsfähigkeit und der Umstand, dass die Einwilligung frei von Täuschung, Drohung oder Zwang zustande gekommen sein muss), eine Strafbarkeit gem. § 315c Abs. 1 verneinen. Sollten Sie sich dieser Auffassung in der Klausur anschließen, so müssten Sie alsdann eine Strafbarkeit gem. § 316 prüfen. Da das geschützte Rechtsgut hier ausschließlich die Sicherheit des Straßenverkehrs ist, kommt eine rechtfertigende Einwilligung nicht in Betracht.

Expertentipp

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Beachten sie, dass diese Problematik nur dann relevant wird, wenn tatsächlich die einzig gefährdete Person der Mitfahrer ist. Liegen hingegen darüber hinaus konkrete Gefahren für Verkehrsteilnehmer vor, die sich außerhalb des Fahrzeuges befinden, so ist eine Erörterung des soeben dargestellten Streits überflüssig.

V. Schuld

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Expertentipp

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Da es sich um einen „Klausurklassiker“ bei § 315c handelt, sollten Sie an dieser Stelle unbedingt die Gelegenheit nutzen und sich mit der actio libera in causa auseinandersetzen, welche im Skript „Strafrecht AT I“ dargestellt ist.

Wie bereits erwähnt, werden Ihnen in der Klausur häufig Fallgestaltungen begegnen, bei welchen der Täter nicht nur relativ fahruntüchtig ist sondern darüber hinaus auch einen BAK-Wert aufweist, der ihn gem. § 20 schuldunfähig macht. Diese Schuldunfähigkeit wird angenommen ab 3,0 Promille. Diskutiert werden muss in diesen Fallgestaltungen, ob der Täter sich nun gem. § 315c in Verbindung mit den Grundsätzen der actio libera in causa strafbar gemacht haben kann.

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Nach Auffassung des BGH

BGHSt 42, 235. ist die actio libera in causa jedoch bei § 315c nicht mehr anwendbar. Es handelt sich bei § 315c nicht nur um ein eigenhändiges, sondern auch um ein verhaltensgebundenes Delikt. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass als Tathandlung nur das Führen eines Fahrzeuges strafrechtlich relevant ist. Im Gegensatz zu nicht-verhaltensgebundenen Delikten wie z.B. den §§ 211 ff. sowie den §§ 223 ff., bei welchen die Tötung bzw. Körperverletzung durch jede beliebige Handlung verursacht werden kann, kann bei § 315c nicht an das vorgelagerte Sich-Betrinken als Tathandlung angeknüpft werden. Damit ist die sogenannte Vorverlagerungs- oder Tatbestandslösung bei § 315c nicht anwendbar.BGHSt 42, 235. Möglich ist in diesen Fällen jedoch eine Strafbarkeit gem. § 323a.

 

VI. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination

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Es ist denkbar, dass der Täter bei höherem BAK-Wert (um die 1,1 Promille) zwar wusste, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist, jedoch seine Alkoholisierung insofern unterschätzte, dass er nicht davon ausging, er werde infolge der Trunkenheitsfahrt eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer Sache von bedeutendem Wert verursachen. Insofern kommt eine Bestrafung gem. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 in Betracht. Bei geringem BAK-Wert wird der Täter darüber hinaus auch seine Fahrtüchtigkeit falsch einschätzen. Glaubt er irrig, er sei noch fahrtüchtig, so kann er sich gem. § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 strafbar machen. Bezüglich des Aufbaus dieser beiden Varianten wird auf die Ausführungen bei § 315b verwiesen.

Hinweis

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Beachten Sie, dass es kaum denkbar ist, dass ein Täter fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt. Die Fahrlässigkeit in § 315c Abs. 3 Nr. 2 bezieht sich mithin auf die Fahruntüchtigkeit.

VII. Täterschaft und Teilnahme

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Da § 315c, wie bereits erwähnt, ein eigenhändiges Delikt ist, ist eine mittelbare Täterschaft sowie eine Mittäterschaft, bei der eine fremde Handlung zugerechnet werden muss, ausgeschlossen. Möglich sind jedoch Anstiftung und Beihilfe, wobei bei § 315c Abs. 1 Nr. 2 beachtet werden muss, dass eine Strafmilderung gem. § 28 Abs. 1 für den Teilnehmer in Betracht kommt, wenn dieser nicht selbst rücksichtslos handelt.

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Sofern der Haupttäter vorsätzlich hinsichtlich seiner Trunkenheit aber nur fahrlässig hinsichtlich der Gefahr handelt, ist eine Teilnahme möglich, da Vorsatz–Fahrlässigkeits–Kombinationen gem. § 11 Abs. 2 als Vorsatztat anzusehen sind. Zu beachten ist jedoch in diesem Fall, dass der Teilnehmer hinsichtlich der Gefährdung ebenfalls fahrlässig gehandelt haben muss. Dies ergibt sich aus § 29, wonach jeder nach seiner eigenen Schuld zu betrafen ist.

Beispiel

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Wiederum ermuntert die B den A, der nun jedoch nur 1,0 Promille hat, sie nach Hause zu fahren. A geht davon aus, dass er nicht mehr fahren darf, glaubt jedoch, die wenigen Kilometer bis zur Haustüre der B noch sicher bewältigen zu können. Leider gerät er aufgrund eines alkoholbedingten Fahrfehlers in der nächsten Kurve von der Fahrbahn ab und erfasst Rentner R, der gerade mit seinem Dackel spazieren geht.

Hier hat sich A gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 strafbar gemacht. B könnte sich wegen Anstiftung zu § 315c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 strafbar gemacht haben, indem sie A bat, sie nach Hause zu fahren.

Die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat liegt in der Verwirklichung des § 315c Abs. 1 Nr. 1a. Zu dieser hat B den A auch bestimmt. Diesbezüglich handelte sie auch vorsätzlich. Fraglich ist jedoch, ob sie in Hinblick auf die konkrete Gefahr für die körperliche Integrität des Rentners R auch fahrlässig handelte. Dann müsste sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei objektiver Vorhersehbarkeit des Eintritts der Gefahr außer Acht gelassen haben. Ebenso wie A war der B bewusst, dass A eine nicht unerhebliche Alkoholisierung aufwies. Da es nicht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass jemand infolge der Alkoholisierung die Kontrolle über das Fahrzeug verliert, war die Anstiftungshandlung der B vor diesem Hintergrund objektiv sorgfaltspflichtwidrig, so dass auch B fahrlässig gehandelt hat. Da darüber hinaus Rechtswidrigkeit und Schuld zu bejahen sind, hat sich B wegen Anstiftung zur vorsätzlich-fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar gemacht.

VIII. Konkurrenzen

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§ 315c verdrängt § 316. Tateinheit ist denkbar mit § 315b und § 315d. Sollte sich die Gefährdung aufgrund eines Unfalls in einer Verletzung von Leib, Leben oder fremdem Eigentum realisiert haben, so liegt Tateinheit mit den §§ 211 ff., 223 ff. und 303 vor.

Sofern der Täter danach den Unfallort verlässt, steht der dadurch verwirklichte § 142 aufgrund des neuen Tatentschlusses regelmäßig in Tatmehrheit zu den §§ 315b und 315c. Sofern der Täter immer noch alkoholisiert fährt, kommt erneut eine Strafbarkeit gem. den §§ 315c, 316 in Betracht, die zur ersten Trunkenheitsfahrt wiederum in Tatmehrheit steht. Verstirbt das Opfer infolge der Verkehrsunfallflucht, so kann tatmehrheitlich auch ein Mord in Verdeckungsabsicht vorliegen.

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