Strafrecht Besonderer Teil 3

Die Aussagedelikte, §§ 153 ff.

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B. Die Aussagedelikte, §§ 153 ff.

I. Überblick

237

Die §§ 153 sind Tätigkeitsdelikte. Daraus folgt, dass der Eintritt eines tatbestandlichen Erfolges, der z. B. in einem fehlerhaften Urteil liegen könnte, nicht erforderlich ist. Dementsprechend muss von Ihnen in der Klausur auch weder die Kausalität noch die objektive Zurechnung geprüft werden.

Die Aussagedelikte sind darüber hinaus eigenhändige Delikte. Dies hat Auswirkungen auf die täterschaftliche Begehung. Täter gem. §§ 153 ff. kann – wie bei den Straßenverkehrsdelikten (§§ 315c und 316) auch – nur derjenige sein, der selbst die Tathandlung vornimmt, also bei § 153 in eigener Person falsch aussagt. Daraus ergibt sich, dass eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 sowie eine Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2, bei der ein Tatbeitrag zugerechnet werden muss, nicht möglich ist.

Hinweis

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Bei der mittelbaren Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 und der Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 findet i.d.R. eine Zurechnung fremden Verhaltens statt. Bei der mittelbaren Täterschaft hat der Täter in keinem Fall die tatbestandliche Handlung selbst vorgenommen. Bei der Mittäterschaft kann dies der Fall sein, muss es aber nicht. Um gleichwohl zu einer Strafbarkeit des Mittäters bzw. des mittelbaren Täters zu gelangen, ist eine Zurechnung der Handlungen der jeweiligen „Tatnächsten“ erforderlich. Da bei §§ 153 ff. der Täter die Handlung jedoch selbst vorgenommen haben muss, scheidet eine solche Zurechnung aus.

238

Da der Gesetzgeber jedoch die mittelbare Täterschaft bei den Aussagedelikten für strafwürdig erachtet hat, hat er § 160 geschaffen, der die Verleitung zur Falschaussage unter Strafe stellt. Mit dieser Norm wird die soeben dargestellte Strafbarkeitslücke geschlossen.

Die Aussagedelikte sind ferner wie die Straßenverkehrsdelikte auch verhaltensgebundene Delikte, so dass die actio libera in causa auch hier nach h.M. nicht mehr anwendbar ist.

Siehe dazu auch Rn. 69.

§ 153, die falsche uneidliche Aussage, stellt das Grunddelikt dar. Der Meineid gem. § 154 ist jedenfalls bei Täteridentität (Zeuge und Sachverständiger) dazu die Qualifikation, ansonsten aber ein eigenständiges Delikt (z.B. bei der Partei im Zivilprozess, die nicht Täter des § 153 sein kann). Gem. § 156 macht sich auch derjenige strafbar, der eine falsche Versicherung an Eides Statt abgibt. In § 161 ist die fahrlässige Falschaussage geregelt. § 159 erweitert die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage und einer falschen Versicherung an Eides Statt.

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§§ 157 und 158 sind Strafmilderungsnormen, mit welchen der Richter den Strafrahmen absenken oder von Strafe ganz absehen kann. Sie sind in der Klausur nach der Schuld zu prüfen.

II. Falsche uneidliche Aussage, § 153

239

Der Aufbau des § 153 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Falsche uneidliche Aussage, § 153

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Täter: Zeuge oder Sachverständiger

 

 

2.

Tatort: vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle

 

 

3.

Tathandlung: falsch aussagen

 

 

 

 

Spontanäußerungen

Rn. 245

 

 

 

Verfahrensverstöße

Rn. 245

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

 

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Strafmilderungsgründe gem. §§ 157, 158

 

1. Objektiver Tatbestand

240

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass ein Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt.

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a) Täter

241

Täter des § 153 kann mithin nur ein Zeuge oder Sachverständiger sein. Sofern also der Angeklagte im Strafprozess falsche Angaben zum Tathergang macht, hat er sich nicht nach § 153 strafbar gemacht. In Betracht kommt jedoch evtl. eine Strafbarkeit gem. §§ 164 und 145d. Trägt eine Partei im Zivilprozess etwas Unwahres vor, so scheidet ebenfalls eine Strafbarkeit nach § 153 aus. Möglich ist jedoch für den Fall der Vereidigung eine Strafbarkeit gem. § 154 sowie evtl. eine Strafbarkeit wegen Prozessbetrugs gem. § 263.

b) Tatort

242

Die Aussage muss vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle getätigt worden sein. Solche anderen Stellen sind z.B. der Notar gem. § 22 Bundesnotarordnung.

Polizei und Staatsanwaltschaft sind keine für die eidliche Vernehmung zuständigen Stellen. Das Recht zur eidlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren steht gem. § 161a Abs. 1 S. 3 StPO ausschließlich dem Ermittlungsrichter zu.

Expertentipp

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Sofern Sie in der Klausur also einen Sachverhalt zu begutachten haben, bei welchem ein Zeuge gegenüber einem Polizisten eine falsche Aussage tätigt, sollten Sie § 153 anprüfen, dann jedoch sofort feststellen, dass die Polizei insofern keine zuständige Stelle ist. Bedenken Sie in Fällen dieser Art, dass der Täter sich jedoch gem. §§ 145d, 164, 258 sowie 186, 187 strafbar gemacht haben kann.

Sofern der unmittelbar Aussagende angestiftet wurde, ist für den Anstifter eine Strafbarkeit gem. § 159 zu diskutieren.

c) Tathandlung

243

Die Tathandlung des § 153 besteht darin, dass der Täter vor einer zuständigen Stelle falsch aussagt.

Unter Aussagen wird nach überwiegender Auffassung nur die mündliche Aussage verstanden, es sei denn, eine schriftliche Verständigung ist gem. § 186 GVG zulässig, weil die aussagende Person taub oder stumm ist.

244

Die Aussage muss sich auf Tatsachen erstrecken, welche Gegenstand der Vernehmung sind.

S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_II/Nr_4/Rz_825S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_III/Nr_1/Rz_825Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 825.

Definition

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Tatsachen

Zu diesen Tatsachen gehören sowohl äußere Vorgänge als auch innere Vorgänge, wie Absichten, Motive und Wahrnehmungen.

Der Gegenstand der Vernehmung ist regelmäßig das Beweisthema. Während im Strafverfahren der Zeuge gem. § 69 StPO formlos mit dem Gegenstand der Vernehmung vertraut gemacht wird, wird im Zivilprozess dieser Vernehmungsgegenstand durch den Beweisbeschluss gem. §§ 358, 359 ZPO festgelegt.

Die Wahrheitspflicht erstreckt sich bei Zeugen gem. §§ 68 StPO auch auf die Angaben zur Person. Macht also ein Täter diesbezüglich falsche Angaben, so kann er sich gem. § 153 strafbar machen.

 

245

Umstritten ist, ob Äußerungen, die ein Zeuge außerhalb des Beweisgegenstandes macht, falsche Aussagen sein können. Nach herrschender Meinung werden solche „Spontanäußerungen“ nicht von der Wahrheitspflicht erfasst.

Joecks/Jäger Vor § 153 Rn. 5; BGHSt 25, 244. Sofern jedoch das Gericht diese Spontanäußerungen aufgreift und vertieft, macht es damit deutlich, dass es das Beweisthema damit nachträglich erweitert hat. Werden diese Äußerungen dann wiederholt, kann eine uneidliche Falschaussage vorliegen.S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_II/Nr_4/Rz_827S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_III/Nr_1/Bst_a/Rz_827Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 827. Teilweise wird in der Literatur allerdings vertreten, dass auch Spontanäußerungen der Wahrheitspflicht unterliegen, sofern sie prozessual verwertbar sind. Begründet wird dies mit der Natur der §§ 153 ff., die als abstrakte Gefährdungsdelikte generell die Rechtspflege schützen sollen.MüKo-Müller § 153 Rn. 20. Von der herrschenden Meinung wird dieser Auffassung jedoch entgegengehalten, dass das Gericht in der Urteilsfindung nur die Aussagen zugrunde legen wird, die Gegenstand des Beweisthemas sind, so dass eine Gefährdung der Rechtspflege nicht zu besorgen ist.

Streitig ist ferner, ob sich Verfahrensverstöße, insbesondere Verstöße gegen die §§ 52 (Zeugnisverweigerungsrecht) und 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen), auf die Strafbarkeit des eigentlich schweigen dürfenden Täters auswirken.

Nach einer in der Literatur vertretenen „Tatbestandslösung“ sollen Aussagen, die prozessual nicht verwertbar sind, schon tatbestandlich keine falschen Aussagen sein, da diese Aussagen bei der Wahrheitsfindung nicht berücksichtigt werden dürften, das geschützte Rechtsgut der §§ 153 ff. also nicht tangiert sei.

Geppert Jura 1988, 498

Hinweis

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An dieser Stelle werden die Beweisverwertungsverbote relevant. Nach h.M. folgt aus einem Verstoß gegen die Belehrungspflicht bei § 52 StPO ein Beweisverwertungsverbot, sofern der Zeuge seine Rechte nicht kannte. Ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 55 StPO zieht hingegen nach h.M. kein Beweisverwertungsverbot nach sich.

Dagegen wird von der h.M. („Strafzumessungslösung“) eingewandt, dass Verfahrensverstöße verborgen bleiben und damit auch unverwertbare Aussagen die Rechtspflege gefährden könnten. Zumal gestatteten die in Rede stehenden Normen lediglich das Schweigen, nicht aber das Lügen. In den Verstößen werden somit lediglich Umstände gesehen, die sich zugunsten des Täters auf die Strafzumessung auswirken können.

Rengier Strafrecht BT II § 49 Rn. 36 m.w.N.

246

Kommen wir nun zu der Frage, wann eine Aussage gem. § 153 falsch ist. Einigkeit besteht darüber, dass eine Aussage dann falsch ist, wenn das, was ausgesagt wird (Aussageinhalt), mit dem, worüber ausgesagt wird (Aussagegegenstand), nicht übereinstimmt.

Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm Vor § 153 Rn. 4. Was jedoch nun der Aussagegegenstand ist, wird unterschiedlich beurteilt. Dazu werden im Wesentlichen drei Ansichten vertreten:

Nach der herrschenden objektiven Theorie ist eine Aussage immer dann falsch, wenn sie mit der Wirklichkeit objektiv nicht übereinstimmt. Der Aussagegenstand ist also die Wirklichkeit (Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit).

S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_II/Nr_1/Rz_822S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_III/Nr_1/Rz_822Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 822; Joecks/Jäger Vor § 153, Rn. 5; BGHSt 7, 147.

Nach der (älteren) subjektiven Theorie gibt es keine objektive Wirklichkeit, da die Wirklichkeit nur gefiltert durch das subjektive Erleben zugänglich sei. Aufgrund dessen ist eine Aussage falsch, wenn sie mit dem Vorstellungsbild des Aussagenden nicht übereinstimmt. Der Aussagegenstand ist also das Wissen (Widerspruch zwischen Wort und Wissen).

OLG Bremen NJW 1960, 1827; Gallas GA 57, 315.

Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass ein Täter sich auch dann strafbar mache, wenn er etwas objektiv Richtiges aussage, das geschützte Rechtsgut also nicht gefährde, dabei aber der Auffassung sei, dass er lüge. Außerdem zeige die Existenz der fahrlässigen Falschaussage gem. § 161, dass eine Aussage auch dann falsch sein müsse, wenn der Aussagende sie subjektiv für richtig hält, diese Annahme aber pflichtwidrig ist.

Jäger Strafrecht BT Rn. 551; S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_II/Nr_2/Rz_823S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_III/Nr_1/Rz_823Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 823; Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm Vor § 153 Rn. 6.

Nach der Pflichttheorie ist eine Aussage immer dann falsch, wenn sie nicht das Wissen wiedergibt, das der Zeuge bei kritischer Prüfung seines Erinnerungs- bzw. Wahrnehmungsvermögens hätte erlangen können (Widerspruch zwischen Wort und möglichem Wissen).

Schmidthäuser Strafrecht BT 23/10; Otto JuS 84, 161.

Dieser Theorie wird wiederum entgegengehalten, dass eine Abgrenzung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Falschaussage nicht mehr möglich sei, wenn schon die Falschheit der Aussage mit der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens begründet wird.

S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_II/Nr_2/Rz_823S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_III/Nr_1/Rz_823Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 823; Joecks/Jäger § Vor § 153 Rn. 5.

Beispiel

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A ist wegen einer anderthalb Jahre zurückliegenden, schweren Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 angeklagt. Als Zeugin ist seine damalige Lebensgefährtin L benannt. Diese soll Angaben machen, wo A sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten hat. Obwohl A an dem fraglichen Tag tatsächlich die Straftat begangen hat, sagt L aus, dass A den ganzen Tag bei ihr gewesen sei und mit ihr Fußball im Fernsehen geschaut habe. Tatsächlich glaubt sie an die Richtigkeit dieser Aussage.

 
 

Fraglich ist, ob L sich gem. § 153 strafbar gemacht haben kann. Zunächst einmal hat sie gegenüber der zuständigen Stelle, nämlich dem Gericht, als taugliche Täterin, nämlich als Zeugin, ausgesagt. Nach der objektiven Theorie war diese Aussage auch falsch, weil sie nicht mit den tatsächlichen bzw. den nach Abschluss der Verhandlung beweisbaren und damit als tatsächlich unterstellten Gegebenheiten übereinstimmte. Die subjektive Theorie würde bereits den objektiven Tatbestand des § 153 verneinen, da L tatsächlich davon überzeugt war, dass A an dem fraglichen Tag bei ihr war. Die Pflichttheorie müsste danach fragen, ob L sämtliche Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat. Ist dies zu bejahen, so ist die Aussage nicht falsch. Lediglich nach der objektiven Theorie ist mithin der objektive Tatbestand des § 153 verwirklicht. Gleichwohl hat sich L nicht nach § 153 strafbar gemacht, da sie bezüglich des objektiven Tatbestandsmerkmals „falsch“ nicht vorsätzlich gehandelt hat.

Beispiel

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Zu anderen Ergebnissen würde man gelangen, wenn L erneut die obige Aussage vor Gericht tätigt, dabei aber der festen Überzeugung ist, dass A am Tattag nicht bei ihr war, sondern vielmehr die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat, wobei er dieses Mal jedoch tatsächlich bei ihr war, die ihm vorgeworfene Straftat mithin nicht begangen hat.

Nach der objektiven Theorie hat L nicht falsch ausgesagt. In Betracht kommen könnte eine versuchte uneidliche Falschaussage, die jedoch, da § 153 ein Vergehen ist, nicht strafbar ist. Nach der subjektiven Theorie liegt eine falsche Aussage vor. Da L diesbezüglich auch vorsätzlich gehandelt hat, hat sie sich gem. § 153 strafbar gemacht, obgleich tatsächlich gar kein Angriff auf die Rechtspflege erfolgt ist. Zu demselben Ergebnis würden die Vertreter der Pflichttheorie gelangen.

Beispiel

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Als weitere Zeugin wird die Rentnerin R vernommen. Diese erklärt, dass sie den im Gerichtssaal sitzenden Angeklagten als Täter wiedererkenne. Tatsächlich hat A jedoch die Tat nicht begangen.

Hier ist zu beachten, dass R Auskunft gibt über die innere Tatsache des Wiedererkennens. Bei dieser inneren Tatsache gibt es keinen Unterschied zwischen objektiver Richtigkeit und subjektiver Wahrnehmung, da es sich ausschließlich um eine subjektive Wahrnehmung handelt. Sowohl nach der objektiven als auch nach der subjektiven Theorie kommt mithin eine Falschaussage der R nicht in Betracht. Die Pflichttheorie würde wiederum danach fragen, ob R sich entsprechend ihrer Verpflichtung als Zeugin gehörig angestrengt hat.

247

Die uneidliche Falschaussage ist vollendet, wenn die Vernehmung abgeschlossen ist. Dies wiederum ist der Fall, wenn der Zeuge oder Sachverständige seine Ausführungen beendet hat, von den Verfahrensbeteiligten keine Fragen mehr an ihn gerichtet werden und der Richter zu erkennen gegeben hat, dass er den Zeugen entlässt. Da sich Verhandlungen über mehrere Tage hinziehen können, ist es denkbar, dass sich eine Zeugenaussage über mehrere Termine erstreckt.

BGH NStZ 84, 418; S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_III/Rz_830S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_III/Nr_1/Bst_b/Rz_830Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 830.

248

Die Frage nach der Vollendung könnte in der Klausur für den Fall wichtig werden, dass der Täter in dem von Ihnen zu begutachtenden Sachverhalt seine Aussage berichtigt. Erfolgt diese Korrektur vor der Vollendung, so ist die Aussage insgesamt nicht falsch, so dass schon der objektive Tatbestand des § 153 ausscheidet. Auch ein Versuch kommt nicht in Betracht, da § 153 ein Vergehen ist. Erfolgt die Korrektur hingegen erst nach der Vollendung, so kann der Richter gem. § 158 die Strafe mildern oder von Strafe absehen.

Beispiel

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Sofern der Richter im obigen ersten Beispielsfall die L gebeten hätte, nochmals draußen vor dem Gerichtssaal Platz zu nehmen, weil man sie nach Anhörung der übrigen Zeugen nochmals als Zeugin vernehmen wolle, wäre die Vernehmung der L zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen. Hätte L jetzt bei ihrer zweiten Aussage die vorherige Angabe korrigiert und wahrheitsgemäß dem Gericht mitgeteilt, dass sich A am fraglichen Tag nicht bei ihr aufgehalten hat, so hätte sie schon den Tatbestand des § 153 nicht verwirklicht, da ihre Aussage damit insgesamt nicht mehr als falsch anzusehen ist. Tatsächlich hat L in diesem Fall den § 153 nur versucht. Da der Versuch jedoch nicht strafbar ist, ist L insgesamt straflos. Auf § 158 dürfen Sie in der Klausur nicht eingehen. Tun Sie es gleichwohl, haben Sie damit dem Korrektor deutlich gemacht, dass Sie den Tatbestand des § 153 nicht hinreichend verstanden haben.

2. Subjektiver Tatbestand

249

Im subjektiven Tatbestand ist der Vorsatz des Täters zu prüfen. Da das Gesetz nichts Gegenteiliges verlangt, reicht dolus eventualis.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

250

Beachten Sie, dass eine Einwilligung nicht möglich ist. Ansonsten gibt es keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

4. Anstiftung und Beihilfe

251

Unterscheiden Sie zunächst Anstiftung und Beihilfe durch positives Tun von der Beihilfe durch Unterlassen.

Bei der Teilnahme durch positives Tun gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Fraglich ist jedoch, ob eine Teilnahme an einer uneidlichen oder eidlichen Falschaussage eines Zeugen schon dann angenommen werden kann, wenn der Angeklagte oder dessen Verteidiger einen Zeugen benennt in der Hoffnung, dieser werde eine falsche Aussage zugunsten des Angeklagten machen. Überwiegend wird darauf abgestellt, ob das Verhalten prozessual zulässig ist oder nicht

Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm Vor § 153 Rn. 4; OLG Hamm NStZ 1993, 82.. Da die Benennung von Zeugen zu den typischen Verteidigungsrechten des Angeklagten gehört (§ 219 StPO), ist die bloße Benennung noch keine strafbare Teilnahme. Anders natürlich, wenn der Angeklagte oder dessen Verteidiger zuvor auf den Zeugen eingewirkt haben, damit dieser eine falsche Aussage macht. Hier liegt zweifelsohne eine strafbare Anstiftung vor.

Expertentipp

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Denken Sie in diesen Fällen auch immer an § 258. Da der Angeklagte sich nicht selber der Strafvereitelung zu eigenen Gunsten strafbar machen kann, scheidet auch eine Anstiftung durch Einwirken auf einen Zeugen, der eine Vereitelungshandlung durch eine falsche Aussage begeht, aus. Beim Verteidiger hängt es wiederum davon ab, ob er sich noch im Rahmen des nach der StPO Zulässigen bewegt. Dazu mehr unter Rn. 311.

Bei der Beihilfe durch Unterlassen (eine Anstiftung durch Unterlassen ist nach der h.M. nicht möglich) ist die nach § 13 erforderliche Garantenstellung problematisch. Einig ist man sich insoweit, als dass diese Garantenstellung nur aus Ingerenz hergeleitet werden kann.

OLG Köln NStZ 1990, 594; Rengier Strafrecht BT II 12. Kapitel § 49 Rn. 70.

Beispiel

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A überzeugt seinen Bekannten B, der als Zeuge in einem zivilgerichtlichen Verfahren geladen ist, zu seinen Gunsten auszusagen und einen für A positiven Hergang eines Verkehrsunfalls zu schildern. Mit der Möglichkeit der Vereidigung rechnet A dabei nicht. Tatsächlich ordnet das Gericht die Vereidigung des B an, gibt diesem allerdings in der Verhandlungspause die Gelegenheit, seine bereits getätigte Aussage nochmals zu überdenken. Obgleich A mit B in dieser Pause sprechen könnte, unterlässt er es und sieht der Vereidigung tatenlos zu.

BGH NStZ 1993, 489.
Eine Anstiftung zu § 154 kommt mangels Vorsatzes zum Zeitpunkt des Bestimmens nicht in Betracht. Denkbar ist aber eine Beihilfe durch Unterlassen gem. §§ 154, 27, 13.

Eine Garantenstellung aus Ingerenz kann immer dann angenommen werden, wenn der Täter den Aussagenden in eine ungewöhnliche Gefahr der Falschaussage gebracht hat. Dies liegt dann nicht vor, wenn das Vorverhalten ein zulässiges prozessuales Verhalten darstellt (z.B. die oben beschriebene Benennung eines Zeugen).

Rengier Strafrecht BT II 12. Kapitel § 49 Rn. 70; anderes die viel kritisierte Entscheidung des OLG Hamm NStZ 1993, 82, wonach in dem zulässigen Benennen eines Zeugen ein sozial inadäquates Verhalten liegen soll. Stiftet der Täter aber wie im obigen Beispiel den Aussagenden zu einer uneidlichen Falschaussage an (pflichtwidriges Vorverhalten), dann kann er sich einer Beihilfe durch Unterlassen strafbar machen, wenn er die dann unerwartet erfolgende Vereidigung nicht unterbindet.BGH NStZ 1993, 489.

III. Meineid, § 154

1. Überblick

252

Wie bereits ausgeführt, ist § 154 bei Täteridentität eine Qualifikation zu § 153, ansonsten ein eigenständiges Delikt. Der Strafrahmen wird angehoben auf mindestens ein Jahr (damit gem. § 38 Abs. 2 auf maximal 15 Jahre), sofern der Täter unter Eid falsch aussagt. Aufgrund der Strafrahmenanhebung ist § 154 ein Verbrechen, so dass im Gegensatz zu § 153 auch der Versuch strafbar ist.

§ 154 Abs. 2 enthält eine Strafzumessungsregel für minderschwere Fälle des Meineides, die Sie in der Klausur nach der Schuld prüfen, jedoch nur, sofern es eindeutige Anhaltspunkte gibt.

253

Der Aufbau des § 154 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Meineid, § 154

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Täter: Zeuge, Sachverständiger, Partei oder Dolmetscher

 

 

 

 

Eidesunmündiger als Täter

Rn. 257

 

2.

Tatort: vor Gericht oder einen anderen zuständigen Stelle

 

 

3.

Tathandlung: unter Eid falsch aussagen

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

 

Vorsatz, dolus eventualis genügt

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Strafmilderungsgründe gem. §§ 154 Abs. 2, 157, 158

 

2. Objektiver Tatbestand

254

Wie bei § 153, besteht die Tathandlung beim Meineid darin, dass der Täter falsch aussagt.

Bitte Beschreibung eingeben

Diese Aussage muss wiederum vor Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle getätigt worden sein. Im Unterschied zu § 153 wird jedoch verlangt, dass der Eid nicht nur vor der richtigen Stelle, sondern auch in dem richtigen Verfahren geleistet wurde. Es muss sich um ein Verfahren handeln, in dem er überhaupt vorgesehen ist. Daran fehlt es z.B., wenn ein Referendar als Sitzungsvertreter den Eid abnimmt.

S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_VI/Nr_2/Rz_841S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_2/Rz_841S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_IV/Rz_841S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_IV/Fallbeispiel/Rz_841Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 841 f.

255

Bei § 154 muss der Täter auf die falsche Aussage einen Eid geleistet haben. Folgende Eide sind möglich:

Zeugen: §§ 59 ff. StPO/391 ff. ZPO

Sachverständige: §§ 79 StPO/410 ZPO

Partei: § 452 ZPO

Dolmetscher: § 189 GVG

256

Zu unterscheiden ist der Nacheid, der für Zeugen, Sachverständige und die Partei im Zivilprozess in Betracht kommt, vom Voreid, der für Dolmetscher vorgesehen ist. Die unterschiedlichen Zeitpunkte der Eidesableistung haben Auswirkung auf den Versuch. Beim Voreid beginnt der Versuch in dem Augenblick, in dem der Dolmetscher unmittelbar zur Aussage selbst ansetzt. Beim Nacheid hat die Aussage selbst bereits stattgefunden und ist abgeschlossen. In diesem Fall setzt der Täter unmittelbar zur Tatverwirklichung an, wenn er mit dem Sprechen der Eidesformel beginnt („Ich schwö…“).

Beispiel

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Erneut hat L in der Hauptverhandlung gegen A als Zeugin ausgesagt. Wahrheitswidrig hat sie erklärt, dass A sich am Tattag bei ihr aufgehalten habe. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft soll L nunmehr vereidigt werden. Nachdem sie die ersten beiden Worte der Eidesformel gesprochen hat, überkommt sie das schlechte Gewissen mit der Folge, dass sie ihre Aussage korrigiert und dem Gericht wahrheitsgemäß erzählt, dass sie keine Ahnung habe, wo A sich am Tattag aufgehalten habe. Bei ihr sei er jedenfalls nicht gewesen.

In Betracht kommt ein Meineid gem. § 154. Da L jedoch die Eidesformel nicht vollständig abgeleistet hat, ist die Tat nicht vollendet.

L könnte sich jedoch wegen versuchten Meineids strafbar gemacht haben, indem sie die ersten Worte der Eidesformel sprach. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1. Wie bereits festgestellt, ist die Tat nicht vollendet. In dem Augenblick, in welchem L die ersten beiden Worte der Eidesformel sprach, war der Tatentschluss darauf gerichtet, eine falsche uneidliche Aussage zu beschwören. Entsprechend diesem Tatentschluss hat sie durch Aussprechen dieser beiden Worte auch unmittelbar angesetzt. Auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht erkennbar. L ist jedoch gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1. strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, indem sie die weitere Ausführung der Tat, hier das Ableisten des Eides, aufgab. Eine Strafbarkeit gem. §§ 154, 22, 23 kommt deshalb nicht in Betracht.

L hat sich jedoch gem. § 153 strafbar gemacht. Die Berichtigung der Aussage erfolgte nach Vollendung der Tat. Mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Ableistung der Eidesformel ist die Zeugenaussage nämlich abgeschlossen. Sämtliche Verfahrensbeteiligte werden zu diesem Zeitpunkt deutlich gemacht haben, dass sie keine weiteren Fragen mehr an den Zeugen haben. Allerdings kann das Gericht gem. § 158 die Strafe mildern oder von Strafe absehen, da L ihre Aussage rechtzeitig berichtigt hat.

257

Umstritten und klausurrelevant ist im Zusammenhang mit § 154, ob sich auch ein Eidesunmündiger gem. § 154 strafbar machen kann, der versehentlich vom Richter vereidigt wurde. Die Eidesunmündigkeit ergibt sich aus § 60 Nr. 1 StPO sowie § 393 ZPO. In der Klausur werden Ihnen meist Sachverhalte begegnen, bei denen das Gericht versehentlich einen Zeugen vereidigt hat, der noch keine 18 (§ 60 Nr. 1 StPO) oder 16 (§ 393 ZPO) Jahre alt ist.

 

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist die in den soeben genannten Normen zitierte Altersgrenze eine unwiderlegliche Vermutung dafür, dass Jugendlichen unter 16 bzw. 18 Jahren die erforderliche Einsicht in den besonderen Unrechtsgehalt der Eidesdelikte fehlt, so dass Eidesunmündige sich nicht gem. § 154 strafbar machen können.

Jäger Strafrecht BT Rn. 557; S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_VI/Nr_1/Rz_836S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_IV/Nr_2/Rz_836S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_III/Nr_2/Rz_836Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 836.

Nach der gegenteiligen in der Literatur und vom BGH vertretenen Auffassung besteht hingegen auch bei solchen Zeugenaussagen die Gefahr, dass das Gericht sein Urteil auf die Aussage stützt und somit die Rechtspflege gefährdet ist. Infolgedessen können sich grundsätzlich auch Eidesunmündige gem. § 154 strafbar machen. Voraussetzung ist, dass im Einzelfall geprüft wird, ob der Eidesunmündige trotz seines Alters die Bedeutung und Tragweite des Eides verstanden hat. Dies kann für gewöhnlich bejaht werden, wenn der Täter die Eidesgrenze beinahe erreicht hat.

BGHSt 10, 144; Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm § 154 Rn. 9; LK-Ruß § 154 Rn. 10.

Vollendet ist die Tat, sobald beim Nacheid dieser Eid geleistet ist bzw. beim Voreid die Aussage – wie bei § 153 auch – abgeschlossen ist.

3. Subjektiver Tatbestand

258

Der Täter muss mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung handeln, wobei dolus eventualis ausreicht.

 

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

259

Es gibt keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

5. Strafmilderung, § 157

260

In den Fällen des Meineids und der uneidlichen Aussage kann das Gericht die Strafe gem. § 49 Abs. 2 mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden. Das Gleiche gilt gem. § 157 Abs. 2, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob er die Tat zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen begangen hat.

Der Begriff des Angehörigen ist in § 11 Abs. 1 Nr. 1 legaldefiniert.

6. Strafmilderungsgrund, § 158

261

Gem. § 158 kann das Gericht bei einem Meineid, einer uneidlichen Falschaussage sowie einer falschen Versicherung an Eides Statt die Strafe gem. § 49 Abs. 2 mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.

262

Wie oben bereits dargestellt, kommt § 158 aber erst dann zur Anwendung, wenn die Taten gem. §§ 153, 154 und 156 vollendet sind. In der Klausur bedarf es diesbezüglich also der sorgfältigen Prüfung. Keinesfalls sollte § 158 vorschnell angewendet werden. Wie im obigen Beispielsfall gesehen, ist es auch denkbar, dass sich die Straflosigkeit des Täters schon aufgrund von § 24 ergibt. In diesem Fall wäre die Diskussion des § 158 fehlerhaft.

 

263

Der Täter hat seine Aussage berichtigt, wenn er sie durch eine wahrheitsgemäße Darstellung ersetzt. Diese Berichtigung muss rechtzeitig erfolgen. Die Rechtzeitigkeit setzt Dreierlei voraus:

Es darf gegen den Täter noch keine Strafanzeige erstattet worden sein,

es darf noch kein Nachteil für Dritte entstanden sein, wobei Dritter nicht die Strafverfolgungsbehörde ist und

die Berichtigung muss bei der Entscheidung noch verwertet werden können.

Joecks/Jäger § 158 Rn. 5 ff.

7. Konkurrenzen

Da bei Zeugen und Sachverständigen § 153 das Grunddelikt zu § 154 ist, liegt nur eine Tat vor, wenn der Täter nach mehreren wechselnden Aussagen im selben Rechtszug am Ende vereidigt wird. Erfolgen weitere falsche Aussagen nach Vereidigung im selben oder aber im nächsten Rechtszug, dann liegen zwei Taten vor, die zueinander in Konkurrenz gem. § 53 stehen. Tateinheit gem. § 52 ist möglich mit den §§ 258 oder 263 (Prozessbetrug).

IV. Versuchte Anstiftung zur Falschaussage, § 159

264

Expertentipp

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Sollte Ihnen beim Lesen aufgefallen sein, dass Ihnen die erwähnten Begriffe noch immer fremd sind, so können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und das Kapitel Anstiftung wiederholen, welches im Skript „Strafrecht AT II“ dargestellt wird.

Hinweis

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Unterscheiden Sie zunächst die versuchte Anstiftung von der Anstiftung zum Versuch.

Bei der Anstiftung zum Versuch ist die Tat des Haupttäters, die als vollendete Tat geplant war, im Versuchsstadium stecken geblieben. Diese versuchte Tat stellt eine normale, vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat dar, zu welcher der Anstifter den Haupttäter bestimmt haben kann.

Bei der versuchten Anstiftung hingegen ist es entweder zu der Haupttat gar nicht erst gekommen oder aber der Täter hat die Tat zwar ausgeführt, wurde aber nicht durch den Anstifter dazu bestimmt, weil er ein sog. omnimodo facturus war.

Die versuchte Anstiftung ist gem. § 30 Abs. 1 normalerweise nur strafbar, wenn es sich bei der Haupttat um ein Verbrechen handelt. Da weder § 153 noch § 156 Verbrechen sind, wäre die versuchte Anstiftung zu diesen Normen nicht strafbar, gäbe es § 159 nicht.

265

Eine versuchte Anstiftung kommt also vor allem in Betracht, wenn

die Haupttat entweder gar nicht ausgeführt wurde bzw. nicht vollendet wurde und der Versuch nicht strafbar ist oder

der Aussagende zur Tat bereits entschlossen war (omnimodo facturus), was dem Anstiftenden jedoch verborgen geblieben ist, so dass der Anstiftende in dem Aussagenden tatsächlich den Tatentschluss nicht hervorgerufen hat, aber hervorrufen wollte.

266

Zu berücksichtigen ist, dass es möglich ist, dass sich der Aussagende selbst nicht wegen versuchter Falschaussage oder versuchter Versicherung an Eides Statt strafbar gemacht hat, gleichwohl aber der Anstifter gem. § 159 bestraft wird. Der Anstiftende wird mithin in diesen Fällen härter bestraft als derjenige, der die Falschaussage nur versucht hat. Dieses überraschende Ergebnis wird damit begründet, dass der Personenbeweis in der Praxis das wichtigste, aber auch problematischste Beweismittel ist, dessen Beeinflussung vor jeder Gefahr geschützt werden soll.

Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm § 154 Rn. ½.

Beispiel

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Wieder hat L in der Hauptverhandlung gegen A zunächst wahrheitswidrig erklärt, A habe sich den ganzen Abend bei ihr aufgehalten. Kurz bevor der Richter sie entlassen möchte, kommen ihr jedoch Zweifel, so dass sie ihre Aussage korrigiert. Zu einer Vereidigung ist es in diesem Fall nicht gekommen. L hat auch nicht zur Ableistung einer Eidesformel unmittelbar angesetzt. Angestiftet zu dieser Falschaussage hat sie die jetzige Freundin (F) des A, die wiederum eine enge Freundin von L ist.

In diesem Fall hat L sich nicht gem. § 153 strafbar gemacht. Eine Strafbarkeit wegen versuchter uneidlicher Falschaussage kommt nicht in Betracht, da § 153 nur ein Vergehen ist und der Gesetzgeber die Versuchsstrafbarkeit nicht angeordnet hat.

Die Freundin des A hingegen hat sich gem. §§ 159, 30 Abs. 1, 153 wegen versuchter Anstiftung zur Falschaussage strafbar gemacht. Die Vollendung ist ausgeblieben und der Versuch ist gem. § 159 strafbar. Der Tatentschluss der Freundin war darauf gerichtet, dass L wahrheitswidrig vor Gericht erklärt, A habe sich am Tattag bei ihr aufgehalten. L hätte, sofern sie diese Aussage getätigt hätte, den Tatbestand des § 153 verwirklicht. Der Tatentschluss der Freundin war ferner darauf gerichtet, L zu dieser Aussage zu bestimmen. Durch Kontaktaufnahme zu L hat die Freundin auch unmittelbar zu dieser Tat angesetzt. Da Rechtswidrigkeit und Schuld keinerlei Bedenken unterliegen, hat sie sich der versuchten Anstiftung zur Falschaussage strafbar gemacht.

267

Die versuchte Anstiftung zur Falschaussage prüfen Sie wie einen normalen Versuch auch, indem sie folgenden Aufbau wählen:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Versuchte Anstiftung zur Falschaussage

I.

Vorprüfung

 

 

1.

Fehlende Vollendung

 

 

2.

Strafbarkeit des Versuchs gem. §§ 159, 30 Abs. 1

 

II.

Tatenschluss

 

 

1.

in Bezug auf die falsche uneidliche Aussage gem. § 153 oder die falsche Versicherung an Eides Statt gem. § 156 durch den Haupttäter

 

 

 

 

§§ 153, 156 können aus rechtlichen Gründen nicht vollendet werden

Rn. 268

 

2.

in Bezug auf das Bestimmen gem. § 26

 

III.

Unmittelbares Ansetzen

 

 

 

zur eigenen Tathandlung, also dem Anstiften

 

IV.

Rechtswidrigkeit

 

V.

Schuld

 

VI.

Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

 

268

Umstritten und damit klausurrelevant ist, ob eine versuchte Anstiftung auch dann in Betracht kommt, wenn der Haupttäter § 153 oder § 156 niemals hätte vollenden können. Praktische Bedeutung hat dieser Streit vor allem dann, wenn Haupttäter und Anstifter irrig davon ausgehen, Polizei oder Staatsanwaltschaft seien zuständige Stellen i.S.d. § 153.

Beispiel

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Nehmen Sie an, L hat ihre Aussage im obigen Fall nicht vor Gericht, sondern im Ermittlungsverfahren vor der Polizei getätigt. Hierzu wurde sie wiederum von F angestiftet. Beide gingen davon aus, dass L sich gem. § 153 strafbar machen wird.

Eine Strafbarkeit der L scheidet aus, da sie nicht vor der zuständigen Stelle uneidlich falsch ausgesagt hat. Fraglich ist, ob sich in diesem Fall F erneut der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage strafbar gemacht haben kann. Zu bedenken ist, dass die Vollendung des vorgestellten Delikts aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Von daher stellt sich einmal mehr die Frage der Abgrenzung zwischen einem untauglichen Versuch der Anstiftung und eine straflosen Wahndelikt.

Tatsächlich ist in diesen Fällen zu keinem Zeitpunkt eine Erschütterung der Rechtspflege möglich. Aus diesem Grund nehmen Rechtsprechung und Teile der Literatur eine teleologische Restriktion des § 159 vor. Erforderlich für die Strafbarkeit des Anstifters soll mithin sein, dass die vom Anstifter in Aussicht genommene Haupttat im Falle ihrer Begehung den Tatbestand der §§ 153, 156 vollständig verwirklicht hätte.

BGHSt 24, 38; Jäger Strafrecht BT Rn. 565.

Die Gegenauffassung verweist darauf, dass allein der Umstand, dass der Vortäter sich nicht strafbar machen könne, eine teleologische Restriktion nicht begründe, da es im Rahmen des § 159 durchaus üblich sei, dass der Vortäter straflos, der Anstifter jedoch strafbar sei.

S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_IX/Nr_2/Rz_863S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_3/Rz_863S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_2/Rz_863Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 863; Otto Strafrecht BT § 97 Rn. 79. Jedoch wird zugleich teilweise davon ausgegangen, dass es sich bei der In Aussicht genommenen Tat (§ 153 vor der Polizei) um ein Wahndelikt handele, da eine Vollendung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen sei, so dass eine Strafbarkeit aus § 159 aus diesem Grund nicht möglich sei.Rengier Strafrecht BT II 12. Kapitel § 49 Rn. 65a.

 

V. Verleitung zur Falschaussage, § 160

1. Überblick

269

Wie bereits ausgeführt, schließt § 160 die Lücke, die sich daraus ergibt, dass bei den Aussagedelikten als eigenhändige Delikte eine mittelbare Täterschaft nicht möglich ist. Aufgrund der vergleichsweise geringen Strafandrohung (lesen Sie die Norm!) soll nach überwiegender Auffassung § 160 jedoch subsidiär sein, also immer nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Tat nicht als Anstiftung oder versuchte Anstiftung bestraft werden kann.

S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_IX/Nr_3/Rz_865S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_4/Rz_865S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_2/Rz_865Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 865; Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm § 160 Rn. 1 ff.

270

Der Aufbau des § 160 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Verleitung zur Falschaussage, § 160

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der §§ 153, 154 oder 156 durch einen anderen

 

 

2.

Tathandlung: Verleiten

 

 

 

 

Definition

Rn. 272

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

 

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

 

 

Irrtum über die Gut-/Bösgläubigkeit des Werkzeugs

Rn. 278

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

2. Objektiver Tatbestand

271

Der objektive Tatbestand setzt zunächst voraus, dass ein anderer die objektiven Tatbestände entweder des § 153 oder aber der §§ 154 oder 156 verwirklicht hat.

Expertentipp

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Aufgrund dessen sollten Sie in der Klausur, wie auch sonst bei den Fällen der Anstiftung oder mittelbaren Täterschaft, zunächst mit der Strafbarkeit des Tatnächsten beginnen. Sollte ausnahmsweise nach dieser Strafbarkeit nicht gefragt sein, so müssen Sie jedenfalls die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes an dieser Stelle inzident prüfen.

272

Die Tathandlung besteht bei § 160 in dem Verleiten. Was unter einem Verleiten zu verstehen ist, ist umstritten und damit sehr klausurrelevant. Der „Normalfall“ des § 160 sieht wie folgt aus:

Beispiel

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Wiederum ist gegen A Anzeige erstattet worden wegen gefährlicher Körperverletzung. Um sich ein Alibi für den fraglichen Tatzeitpunkt zu verschaffen, sucht A seine damalige Lebensgefährtin L auf und erklärt ihr, dass sie sich doch sicherlich noch daran erinnere, dass er seinerzeit abends bei ihr gewesen sei, da man gemeinsam das Fußballspiel Deutschland gegen Portugal gesehen habe. Er geht in diesem Augenblick davon aus, dass L, die selten weiß, welches Datum der heutige Tag hat, sich nicht mehr genau an diesen Tag erinnern wird, jedoch aufgrund des Gespräches mit ihm davon überzeugt sein wird, dass beide tatsächlich an dem Tag zusammen Fußball gesehen haben.

Tatsächlich ist L nach dem Gespräch davon überzeugt, dass A an diesem Tag bei ihr war und sagt entsprechend in der Hauptverhandlung für A aus.

Eine Strafbarkeit der L gem. § 153 scheidet aus, da L nach h.M. jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt hat. Im objektiven Tatbestand müssten Sie aber zuvor entscheiden, was unter einer „falschen“ Aussage zu verstehen ist. Nach der subjektiven Theorie hat L nämlich schon den objektiven Tatbestand nicht verwirklicht. § 161 scheidet aus, da die fahrlässige uneidliche Aussage nicht erfasst ist. L hat sich also nicht nach den §§ 153 ff. strafbar gemacht. Auch § 258 scheidet aus, da sie keinen Vorsatz hatte.

A hat sich gem. § 160 strafbar gemacht. Der objektive Strafbestand des § 153 wurde durch L verwirklicht. Diese Aussage der L hat A auch bewirkt. Subjektiv ging er davon aus, dass L unvorsätzlich eine Aussage vor Gericht tätigen wird, so dass er auch den Vorsatz eines mittelbaren Täters hatte.

273

Ausgehend von diesem Normalfall ist umstritten, ob das Verleiten das Bewirken einer unvorsätzlichen oder gerechtfertigten Aussage erfordert, oder ob jedwedes Veranlassen einer objektiv falschen Aussage ausreicht. Dieser Streit wird bei folgendem „Klausurklassiker“ relevant:

Beispiel

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Wie im obigen Beispiel, sagt L erneut zugunsten des A in der Hauptverhandlung aus. Allerdings weiß sie dieses Mal positiv, dass A am fraglichen Tag nicht bei ihr war. Dies verschweigt sie jedoch dem A gegenüber, um ihn nicht unnötig zu belasten.

In diesem Fall hat L sich gem. § 153 strafbar gemacht. Fraglich ist, ob sich A erneut gem. § 160 strafbar gemacht hat. Zwar liegt der objektive Tatbestand des § 153 vor. Dieser Fall weicht aber vom oben dargestellten „Normalfall“ ab, weil L keine Werkzeugqualität hatte. Sie handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft und wurde daher nicht durch A gelenkt. Tatsächlich liegt die Situation einer Anstiftung vor. Da A jedoch nicht davon ausging, L werde vorsätzlich für ihn aussagen, fehlte ihm der diesbezügliche Anstiftervorsatz.

Hinweis

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Prüfen Sie gedanklich die Anstiftung zu § 153 durch. Sie werden feststellen, dass der objektive Tatbestand verwirklicht ist, da eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat der L vorliegt, zu deren Begehung A die L, indem er sie aufgefordert hat, vor Gericht für ihn auszusagen, bestimmt hat. Beim subjektiven Tatbestand muss der Vorsatz des A jedoch darauf gerichtet sein, dass L eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat begeht. Da A jedoch davon ausging, L werde sich irren, glaubte er, L werde nicht vorsätzlich aussagen. Infolgedessen muss der Anstiftervorsatz verneint werden.

Geht man nach h.M. ansonsten bei Irrtumskonstellationen der vorliegenden Art (objektiv=Anstiftung, subjektiv=mittelbare Täterschaft) davon aus, dass der Anstiftervorsatz als „Minus“ im Tätervorsatz enthalten ist, nimmt man dies bei den Aussagedelikten nicht an. Aus dem geringen Strafrahmen des § 160 ergibt sich nämlich, dass hier die täterschaftliche Begehung nicht die schwerwiegendere Begehung ist.

Expertentipp

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Sollte Ihnen beim Lesen aufgefallen sein, dass Ihnen die Irrtumsproblematik nicht mehr oder noch nicht bekannt ist, so können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und das Kapitel Täterschaft und Teilnahme wiederholen, welches im Skript „Strafrecht AT II“ dargestellt wird.

274

Die Rechtsprechung sowie Teile der Literatur halten es nicht für erforderlich, dass der Aussagende unvorsätzlich oder gerechtfertigt handelt. Ihre Definition des Verleitens lautet: Verleiten ist jedes Veranlassen einer falschen Aussage.

BGHSt 21, 116; Rengier Strafrecht BT I § 49 Rn. 57. Begründet wird dies damit, dass es den Hintermann nicht entlasten solle, wenn der Vordermann mehr tut als er tun soll, weil er z.B. vorsätzlich statt gutgläubig falsch aussagt. Zudem sei die Rechtspflege auch in diesem Fall gefährdet, so dass eine Gutgläubigkeit des Vordermannes nicht erforderlich ist.

275

Die in der Literatur vertretene Gegenauffassung verweist auf die Systematik. § 160 wurde vom Gesetzgeber geschaffen, weil die mittelbare Täterschaft bei den eigenhändigen Delikten nicht möglich ist. Damit soll § 160 aber auch nur jene Fälle erfassen, die der mittelbaren Täterschaft entsprechen. Da in Fällen der vorgenannten Art jedoch konstruktiv keine mittelbare Täterschaft vorliegt, soll eine Bestrafung wegen vollendeter Verleitung nicht möglich sein. Nach Auffassung dieser Literaturvertreter liegt vielmehr ein (untauglicher) Versuch der Verleitung zur Falschaussage gem. §§ 160 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 vor.

S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_IX/Nr_3/Rz_866S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Rz_866S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_2/Rz_866Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 866; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht BT II § 75 Rn. 102; Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm § 160 Rn. 2. Die Definition für das Verleiten sieht dieser Auffassung nach wie folgt aus: Verleiten ist das Bewirken der unvorsätzlichen oder gerechtfertigten Aussage.

Beispiel

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Im obigen Fall würde die Literatur im objektiven Tatbestand das Verleiten verneinen, da L nicht unvorsätzlich ausgesagt hat. Zu bestrafen wäre A gem. §§ 160, 22, 23. Nach der Gegenauffassung würde das Verleiten bejaht werden, da jedes Veranlassen einer falschen Aussage ausreicht. Da A den Vorsatz des mittelbaren Täters hatte, hat er auch vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, so dass eine Bestrafung gem. § 160 möglich ist.

276

Nach beiden soeben dargestellten Auffassungen scheidet ein Verleiten jedoch dann aus, wenn der Aussagende sich in einem Nötigungsnotstand befindet, den der Hintermann hervorgerufen hat. Auch in diesem Fall handelt er nicht gutgläubig. Er handelt aber entschuldigt gem. § 35. Da der Zwang, der zu einer Entschuldigung gem. § 35 führt, vom Hintermann ausgeübt wird, liegt konstruktiv eine mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wollens vor. Da § 160 aufgrund des geringen Strafrahmens, wie oben dargestellt, jedoch nur Auffangcharakter haben soll, wird ein Verleiten hier abgelehnt, da aufgrund der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat des Aussagenden eine Anstiftung gem. § 26 möglich ist.

S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_IX/Nr_3/Rz_865S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_4/Rz_865S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_2/Rz_865Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 865.

Beispiel

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A sucht wiederum L auf, um sie zu bitten, am nächsten Tag in der Hauptverhandlung für ihn auszusagen. Da L sich zunächst weigert, droht er ihr nunmehr, ihren fünfjährigen gemeinsamen Sohn, der sich derzeit bei ihm aufhält, zu töten. Aus Angst um das Leben des Sohnes sagt L nunmehr in der Hauptverhandlung für A aus.

In der Klausur müssten Sie zunächst prüfen, ob L sich gem. § 153 strafbar gemacht haben kann. Der objektive und subjektive Tatbestand sind verwirklicht. Eine Rechtfertigung gem. § 34 kommt nach h.M. nicht in Betracht, da beim sog. „Nötigungsnotstand“ die Tathandlung nicht angemessen ist. L ist jedoch entschuldigt, da sie eine Gefahr für das Leben eines Angehörigen abgewendet hat. Eine Strafbarkeit der L scheidet aufgrund dessen gem. § 35 aus.

Nunmehr sollten Sie in der Klausur den § 160 anprüfen, dort beim Verleiten aber feststellen, dass zwar konstruktiv eine mittelbare Täterschaft vorliegt, § 160 aber gleichwohl nicht angewendet werden soll, da er aufgrund der geringen Strafandrohung gegenüber der Anstiftung und der versuchten Anstiftung subsidiär ist. Alsdann ist zu prüfen, ob A sich nicht gem. § 26 der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage strafbar gemacht hat. Die vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat der L ist gegeben. Dazu hat er diese auch bestimmt. Insofern wusste er auch, dass L vorsätzlich und rechtswidrig handeln wird, so dass der Vorsatz zu bejahen ist. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe liegen nicht vor, so dass A sich gem. §§ 153, 26 strafbar gemacht hat.

3. Subjektiver Tatbestand

277

Der Täter muss vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Nach überwiegender Auffassung, auch der des BGH, muss der Vorsatz des Hintermannes sich zudem auf die Werkzeugqualität des unmittelbar Aussagenden beziehen, auch wenn das Werkzeug keines ist, weil es z.B. bösgläubig handelt. Der Hintermann muss also den Vorsatz eines mittelbaren Täters haben.

Jäger Strafrecht BT Rn. 568; S_SPP StrafR BT 1/§_17/Aufsatz/Abschn_IX/Nr_3/Rz_867S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Rz_867S_SPP StrafR BT 1/§_18/Aufsatz/Abschn_VII/Nr_2/Rz_867Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 867; SK-Rudolphi § 160 Rn. 7.

Hinweis

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Der objektive Tatbestand und der subjektive Tatbestand können also in dem Fall des bösgläubig aussagenden Werkzeugs ausnahmsweise nicht deckungsgleich sein.

278

Aufgrund dieser Vorsatzanforderungen kann es zu folgender, examensrelevanter Irrtumsproblematik kommen:

Beispiel

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Im obigen Ausgangsfall, in welchem A die L friedlich aufgesucht und sie gebeten hat, für ihn auszusagen, weiß L zum Zeitpunkt der Aussage tatsächlich nicht, dass sie etwas objektiv Falsches aussagt, weil sie fest davon überzeugt ist, dass A zum fraglichen Zeitpunkt bei ihr war. A geht jedoch davon aus, dass L genau wisse, dass er sich an dem Tag nicht bei ihr aufgehalten habe, trotzdem aus alter Verbundenheit zu seinen Gunsten aussagen werde.

Hinweis

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Wie Sie sehen, liegt hier der umgekehrte Irrtum zum obigen Beispielsfall vor.

Beispiel

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Die L hat nach herrschender Auffassung zwar den objektiven Tatbestand des § 153 verwirklicht, nicht jedoch den subjektiven, so dass eine Strafbarkeit ausscheidet. A könnte sich gem. § 160 des Verleitens zur Falschaussage strafbar gemacht haben. Der objektive Tatbestand ist unproblematisch gegeben, da der objektive Tatbestand des § 153 durch L verwirklicht wurde und A nach beiden Definitionen L zu dieser Tat verleitet hat. Allerdings wird nun nach allen Auffassungen der subjektive Tatbestand verneint. Hingewiesen wird wiederum darauf, dass § 160 eine Auffangfunktion hat und nur dann zur Anwendung gelangen soll, wenn die Tat nicht als Anstiftung oder versuchte Anstiftung bestraft werden kann. Da vorliegend jedoch eine versuchte Anstiftung gegeben ist, scheidet eine Strafbarkeit nach § 160 aus. A hat, da er einen vorsätzlich Handelnden zu einer Tat bestimmen wollte, nicht den Vorsatz eines mittelbaren Täters gehabt.

Eine vollendete Anstiftung gem. §§ 153, 26 kommt nicht in Betracht, da L, wie bereits festgestellt, nicht vorsätzlich gehandelt hat. Es liegt jedoch eine versuchte Anstiftung gem. §§ 159, 30 Abs. 1, 153 vor. Der Tatentschluss des A war darauf gerichtet, L vorsätzlich und rechtswidrig aussagen zu lassen. Dazu wollte er sie mit seinem Gespräch bestimmen. Durch das Gespräch hat er zu dieser Tat unmittelbar angesetzt. Da er auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, hat er sich wegen versuchter Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage strafbar gemacht.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld

279

Es gibt keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

VI. Fahrlässiger Falscheid, § 161

280

Der Meineid, die eidesgleiche Bekräftigung sowie die falsche Versicherung an Eides Statt sind auch fahrlässig begehbar. Hinsichtlich der Voraussetzungen können Sie auf die obigen Ausführungen zurückgreifen. Ergänzend muss hinzukommen, dass der Täter bei seiner Aussage die ihm im Verkehr obliegende Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Eine solche Fahrlässigkeit kann darin liegen, dass der Zeuge während seiner Vernehmung aus Nachlässigkeit seine Erinnerung nicht ordnungsgemäß anspannt oder Fehlerquellen hinsichtlich seiner Wahrnehmungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt. Bei Zeugen im Zivilprozess ist zu beachten, dass der Zeuge gem. § 378 ZPO die Verpflichtung hat, ihm zur Verfügung stehende Aufzeichnungen oder Unterlagen einzusehen. Unterlässt er dies, so kann er sorgfaltspflichtwidrig handeln.

Schönke/Schröder-Bosch/Schittenhelm § 161 Rn. 3 ff.

281

Der Aufbau des fahrlässigen Falscheides sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Fahrlässiger Falscheid, § 161

I.

Tatbestand

 

1.

Täter: Zeuge, Sachverständiger, Partei oder Dolmetscher

 

2.

Tatort: vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle

 

3.

Tathandlung: falsch schwören oder eine falsche Versicherung an Eides statt abgeben und dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen

II.

Rechtswidrigkeit

III.

Schuld

IV.

Strafmilderungsgründe gem. §§ 157, 158

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