Strafrecht Besonderer Teil 3

Schwere Brandstiftung, § 306a

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C. Schwere Brandstiftung, § 306a

I. Überblick

176

§ 306a enthält in den Absätzen 1 und 2 zwei eigenständige Straftatbestände.

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177

§ 306a Abs. 1 ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Erfasst werden Tathandlungen, die generell gefährlich für die geschützten Rechtsgüter „Leib und Leben anderer Menschen“ sind.

S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_3/Rz_1053S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_I/Nr_1/Rz_1053Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1053.

178

§ 306a Abs. 2 hingegen verlangt zusätzlich eine Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen. Abs. 2 ist damit ein konkretes Gefährdungsdelikt.

S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_3/Rz_1063S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_6/Rz_1063S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_I/Nr_5/Rz_1063Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1063. Es muss also, anders als bei Abs. 1, ein Zustand eingetreten sein, bei dem es nur noch „vom rettenden Zufall“ abhängt, ob eine tatsächliche Schädigung der Gesundheit eintritt oder nicht.

§ 306a Abs. 3 enthält eine Strafzumessungsvorschrift für minder schwere Fälle.

II. Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1

179

Gem. § 306a Abs. 1 macht sich strafbar, wer ein in den Nummern 1–3 bezeichnetes Objekt in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

Der Aufbau des § 306a Abs. 1 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 1

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1–3

 

 

 

 

gemischt genutzte Gebäude

Rn. 185

 

 

 

teleologische Restriktion

Rn. 190

 

2.

Tathandlung/Taterfolg

 

 

 

a)

Inbrandsetzen

 

 

 

b)

durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

 

 

3.

Kausalität

 

 

4.

Objektive Zurechnung

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

 

Vorsatz, dolus eventualis genügt

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Minderschwerer Fall gem. § 306a Abs. 3 oder Tätige Reue gem. § 306e

 

1. Objektiver Tatbestand

180

Die Tathandlung entspricht jener des § 306, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Klausurrelevant sind die Objekte, welche in den Nummern 1 und 3 aufgelistet sind. Nr. 2 nennt als Tatobjekt eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude. Hinsichtlich des Gebäudes können Sie auf die Definition des § 306 Abs. 1 Nr. 1 zurückgreifen.

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a) Tatobjekte gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1

181

Die Tatobjekte des § 306a Abs. 1 Nr. 1 sind ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient. Das Gebäude und die Hütte werden ebenso definiert, wie in § 306, so dass auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Auch das Schiff ist als Wasserfahrzeug bereits Tatobjekt des § 306. Im Unterschied zu § 306 sind bei § 306a Abs. 1 die Eigentumsverhältnisse irrelevant. Strafbar macht sich mithin auch der Täter, der eigene oder herrenlose Tatobjekte in Brand setzt.

182

Neben dem Gebäude, dem Schiff oder der Hütte sind auch sonstige Räumlichkeiten geschützt, die der Wohnung von Menschen dienen.

Definition

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Räumlichkeiten

Unter Räumlichkeiten wird ein nach allen Seiten und nach oben „kubisch“ abgeschlossener Raum verstanden.

S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_3/Rz_1054S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_1054Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht Rn. 1054.

183

Wie Sie der Gesetzesformulierung entnehmen können, stellen das Gebäude, das Schiff und die Hütte beispielhaft aufgezählte Spezialfälle der Räumlichkeit dar. Daraus folgt, dass auch diese Tatobjekte der Wohnung von Menschen dienen müssen. Dies ist der Fall, wenn sie zu Wohnzwecken gewidmet wurden. Solange sie für wenigstens einen Menschen und sei es auch nur zeitweise oder vorübergehend den räumlichen Lebensmittelpunkt bilden, dienen sie der Wohnung. Beachtlich ist dabei ausschließlich die tatsächliche Nutzung, auch wenn sie widerrechtlich erfolgt.

BGHSt 26, 121; Jäger Strafrecht BT Rn. 509.

Beispiel

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Der Wohnung von Menschen dienen Wochenendhäuser und Ferienwohnungen auch wenn die Bewohner zum Tatzeitpunkt über einen längeren Zeitraum nicht mehr dort gewesen sind, sowie Wohnwagen und Wohnmobile

BGH Beschluss vom 1.4.2010, 3 StR 456/09, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.. Auch widerrechtlich von Hausbesetzern bewohnte Abrisshäuser dienen der Wohnung von Menschen. Bei Schiffen ist darauf zu achten, dass diese nicht nur dem Transport, sondern auch der Wohnung der dort Arbeitenden dienen. Dementsprechend fallen auch Hausboote in den Schutzbereich des § 306a Abs. 1 Nr. 1.

184

Da der Wohnzweck durch Widmung begründet werden kann, kann er auch durch Entwidmung wieder entfallen. Diese Entwidmung kann durch Auszug sämtlicher Bewohner oder durch Tod des einzigen Bewohners eintreten.

BGHSt 23, 114; 16, 394.

Beispiel

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A tötet den allein in seinem Haus wohnenden E und zündet danach das Gebäude an, um Spuren zu beseitigen. Durch den Tod des E wurde das Gebäude entwidmet, so dass nur eine Brandstiftung gem. § 306 in Betracht kommt. Eigentümer des Hauses sind dann die Erben, so dass das Gebäude für den Täter fremd bleibt.

Eine Entwidmung liegt aber auch in dem Anzünden des Gebäudes, da dadurch konkludent zum Ausdruck gebracht wird, dass das Gebäude nicht mehr als Wohnung genutzt werden soll. Sofern mehrere Personen das Gebäude bewohnen, kann eine Entwidmung nur dann angenommen werden, wenn alle mit der Entwidmung einverstanden sind. Irrelevant ist, dass der nicht im Gebäude wohnende Eigentümer im Regelfall mit der Entwidmung nicht einverstanden ist. Seine Rechte werden über § 306 geschützt. Bei Kindern ist auf den Willen der gesetzlichen Vertreter gem. § 1626 BGB abzustellen.

BGH NStZ 1999, 32; Joecks/Jäger § 306a Rn. 7.

Beispiel

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A hat von der Stadt Köln ein Einfamilienhaus gemietet und eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Um einen finanziellen Engpass zu beheben, zündet er eines Nachts, während seine in das Geschehen eingeweihte Familie im Urlaub ist, das Haus an. Im Fall des Fehlschlags beabsichtigt A, das Haus weiter zu bewohnen.

In einem vergleichbaren Fall hat der BGH

BGH NStZ-RR 2005, 76. eine Strafbarkeit gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 verneint. Mit dem Anzünden haben A und seine Familie deutlich gemacht, dass dieses Haus nicht mehr der Wohnung dienen sollte. Dabei ist es zunächst unschädlich, dass das Haus nicht in ihrem Eigentum stand und sie insoweit nur Fremdbesitzer waren. Unschädlich ist auch, dass das Haus im Falle des Fehlschlags weiter bewohnt werden sollte, da primär das Abbrennen beabsichtigt war.
Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn A auch das Abbrennen eines direkt angrenzenden Nachbarhauses billigend in Kauf genommen hätte. Dann läge bezüglich dieses Hauses jedenfalls ein versuchter § 306a Abs. 1 Nr. 1 vor.BGH Beschluss vom 27.8.2008, 2 StR 267/08, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Expertentipp

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Zündet der Täter das von ihm bewohnte Gebäude an, so scheidet also eine Strafbarkeit nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 aus, sofern er der einzige Bewohner war oder aber die übrigen Bewohner dem Inbrandsetzen zugestimmt haben. Beachten Sie jedoch in diesem Fall, dass § 306 in Betracht kommen kann, sofern es sich lediglich um den Mieter handelt oder, sollte eine konkrete Gefahr für einen anderen Menschen eingetreten sein, eine Strafbarkeit gem. § 306a Abs. 2.

 

185

Umstritten ist, ob auch sogenannte „gemischt genutzte“ Gebäude unter die Tatobjekte des § 306a Abs. 1 Nr. 1 fallen.

Beispiel

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A möchte sich „warm sanieren“ und zündet zu dem Zweck eine in seinem Eigentum stehende Lagerhalle an, wobei sich im ersten Obergeschoss des Gebäudes eine Wohnung befindet, die von seiner 83-jährigen Mutter bewohnt wird. Zu erreichen ist diese Wohnung über ein Treppenhaus, von welchem aus man auch die Lagerhalle betreten kann. Der Brand breitet sich im Erdgeschoss aus, kann jedoch gelöscht werden, bevor er auf das erste Obergeschoss übergegriffen hat.

Eine Strafbarkeit des A gem. § 306 scheidet hier aus, da es sich nicht um ein fremdes Gebäude i.S.d. § 306 Abs. 1 Nr. 1 handelt. In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1. Die Eigentumsverhältnisse des Gebäudes sind für § 306a Abs. 1 irrelevant. Es müsste sich lediglich um ein Gebäude handeln, welches der Wohnung von Menschen dient.

186

 

In der Literatur wird teilweise vertreten, dass bei diesen Gebäuden der Tatbestand des § 306a Abs. 1 nur dann verwirklicht sei, wenn das Feuer auch tatsächlich den Wohnbereich erfasst habe. Zur Begründung wird vor allem auf den Wortlaut und die ansonsten mögliche Ausweitung der Versuchsstrafbarkeit verwiesen.

Schönke/Schröder-Heine/Bosch § 306a Rn. 11; Joecks/Jäger § 306a Rn. 15.

Nach der u.a. auch vom BGH vertretenen Gegenauffassung hingegen reicht es aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auch auf den Wohnbereich hätte übergreifen können, da auch in diesen Fällen eine abstrakte Gefahr für die geschützte Räumlichkeit bestehen kann. Voraussetzung dafür ist, dass der in Brand gesetzte, wesentliche Gebäudeteil nach seiner baulichen Beschaffenheit mit dem von § 306a Abs. 1 Nr. 1 geschützten Gebäudeteil ein einheitliches Ganzes bildet.

Fischer § 306a Rn. 5a; S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_3/Rz_1056S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_I/Nr_2/Rz_1056Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT1 Rn. 1056; BGHSt 34, 115.

Beispiel

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Im obigen Fall würde sich die Wohnung zusammen mit der Lagerhalle aufgrund des gemeinsamen Treppenhauses als einheitliches Ganzes darstellen, so dass nach Auffassung des BGH und Teilen der Literatur eine Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 in Betracht kommt. Da das Feuer die Wohnung noch nicht erfasst hat, würde hingegen nach gegenteiliger Auffassung eine Strafbarkeit des Täters insoweit ausscheiden.

Streitig ist, ob die soeben dargestellten Grundsätze auch für die Tathandlung des teilweisen Zerstörens gelten.

Beispiel

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A ist Betreiber des „Kiosk Internetcafé & Call-shop”. Der Kiosk befindet sich im Erdgeschoss und einem Anbau des Wohn- und Geschäftshauses. Wohnungen befinden sich im 1. bis 3. Obergeschoss Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten beschließt A eines Tages, das Cafè in Brand zu setzen, um Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Der dafür angeheuerte B verteilt zu diesem Zweck Benzin aus mehreren Kanistern und wirft brennende Papierhandtücher in den Computerraum. Es kommt zu Gasexplosionen, die zuerst die Glasscheibe einer Innentür und dann die Schaufensterscheibe des Internetcafés zerstörten. Die Inneneinrichtung und Waren verbrennen, eine außen angebrachte Markise wird zerstört und Fensterrahmen schmelzen aufgrund der Hitzeentwicklung.

BGH Beschluss vom 26.10.2011, 2 StR 287/11, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
Da nur das Inventar vom Feuer erfasst wurde, kommt ein Inbrandsetzen nicht in Betracht, da das Inventar keinen wesentlichen Bestandteil darstellt. Der Fensterrahmen ist zwar ein wesentlicher Bestandteil, er hat aber nicht gebrannt. Insoweit kommt nur die 2. Handlungsalternative in Betracht.

Der BGH

BGH Beschluss vom 26.10.2011, 2 StR 287/11, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de; anders Bachmann/Goeck ZIS 2010, 445, der Vollendung bejaht. lehnt dies für § 306a Abs. 1 ab. Er führt dazu aus, dass aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 folge, dass die Alternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandstiftung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann vollendet sei, wenn zumindest ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden sei. Abgestellt wird also primär auf den Wohnzweck.

 

Anders wiederum beurteilt der BGH zu Recht die Lage bei § 306a Abs. 2. Hier ist das Bezugsobjekt und damit das Tatobjekt nicht eine Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, sondern ein Tatobjekt gem. § 306 I Nr. 1 bis 6 und damit das Gebäude an sich. Geht von einer Zerstörung dieses Gebäudes eine konkrete Gefahr für einen anderen aus, dann ist Abs. 2 vollendet

BGH NStZ-RR 2012, 309.     
 

187

 

Im Unterschied zu § 306 müssen die Tatobjekte bei § 306a Abs. 1 nicht fremd sein. In Betracht kommt z.B. das Inbrandsetzen eigener oder herrenloser Räumlichkeiten. Beachten Sie jedoch bei den herrenlosen Räumlichkeiten, dass diese bei Nr. 1 der Wohnung von Menschen und bei Nr. 3 dem Aufenthalt von Menschen dienen müssen, was allenfalls dann möglich ist, wenn herrenlose Objekte von Hausbesetzern oder Landstreichern in Beschlag genommen werden.

b) § 306a Abs. 1 Nr. 3

188

Nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 macht der Täter sich strafbar, wenn er eine Räumlichkeit, die Zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, in Brand setzt.

Beispiel

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Zu diesen Räumlichkeiten zählen Kinos, Theater, Wohnwagen, sofern sie nicht den Lebensmittelpunkt darstellen, Autobusse aber auch Scheunen, sofern sie tatsächlich regelmäßig genutzt werden.

BGHSt 23, 60.

189

Wie bei der Nr. 1 auch, kommen als Tatobjekte auch gemischt genutzte Gebäude in Betracht. Setzt der Täter bei diesen einen Teil in Band, der nicht dem Aufenthalt von Menschen dient, so ist nach Auffassung u.a. des BGH erneut wesentlich, ob der Brand aufgrund der Einheitlichkeit des Gebäudes, die sich aus der baulichen Beschaffenheit ergibt, auf Teile übergreifen konnte, die die Voraussetzungen des § 306a Abs. 1 Nr. 1 oder 3 erfüllen.

BGHSt 35, 283; BGH Beschluss vom 15.9.2010, 2 StR 236/10, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. Der soeben dargestellte Streit kann also auch an dieser Stelle relevant werden.

Voraussetzung ist, dass die Tathandlung zu einer Zeit begangen wird, in welcher sich Menschen dort aufzuhalten pflegen. Aus der Formulierung ist zu entnehmen, dass auch bei der Nr. 3 nicht vorausgesetzt wird, dass sich tatsächlich Menschen aufgehalten haben. Ausreichend ist, dass sich Menschen zu dem Zeitpunkt darin hätten aufhalten können.

BGHSt 36, 221.

Beispiel

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Die Scheune des Bauern B wird immer wieder von Wandergesellen als Übernachtungsmöglichkeit genutzt. B, der ein großes Herz hat, ist mit dieser Nutzung einverstanden, nicht jedoch seine Ehefrau E, die sich aus diesem Grund nachts in die Scheune schleicht und das dort befindliche Stroh anzündet. Dass sie beim Niederbrennen der Scheune die Versicherungssumme kassieren kann, ist ihr dabei ein höchst willkommener Nebeneffekt. Aufgrund glücklicher Umstände befindet sich in dieser Nacht jedoch kein Wandergeselle in der Scheune.

Hier könnte sich E gem. § 306a Abs. 1 Nr. 3 strafbar gemacht haben. Eine Strafbarkeit gem. Abs. 1 Nr. 1 kommt nicht in Betracht, da die Scheune nicht der Wohnung von Menschen dient. Sie dient jedoch dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen. Dass sich an dem fraglichen Abend kein Mensch in der Scheune aufgehalten hat, ist für die Strafbarkeit der E irrelevant, da sie jedenfalls die Scheune zu einem Zeitpunkt in Brand gesetzt hat, zu welchem üblicherweise die Wandergesellen die Scheune aufsuchten.

c) Teleologische Restriktion

190

Wiederum in Anbetracht des hohen Strafrahmens des § 306a Abs. 1 (1 bis 15 Jahre – vgl. § 38 Abs. 2) wird nach herrschender Auffassung eine teleologische Restriktion erforderlich, wenn der Täter Räumlichkeiten in Brand setzt und sich zuvor durch absolut zuverlässige und lückenlose Maßnahmen vergewissert hat, dass die Gefährdung von Menschen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_3/Rz_1061S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_5/Rz_1061S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_I/Nr_5/Rz_1061Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1061; BGHSt 26, 121; 34, 115. Ein solcher Gefahrausschluss durch den Täter kommt allerdings nur bei kleinen Räumlichkeiten in Betracht, bei denen auf einen Blick übersehbar ist, dass sich dort niemand aufhält. Fehlt es an einer solchen Überschaubarkeit des Tatobjektes, so kann der Einwand des Täters, er habe sich gleichwohl vor der Tat entsprechend vergewissert, nicht zu einer Straflosigkeit gem. § 306a Abs. 1, wohl aber zur Annahme eines minder schweren Falls gem. § 306a Abs. 3 führen.S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_3/Rz_1061S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_5/Rz_1061S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_I/Nr_5/Rz_1061Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1061.

191

Teilweise wird in Literatur unter Hinweis auf die Charakterisierung der Norm als abstraktes Gefährdungsdelikt eine solche Teleologische Restriktion abgelehnt.

MüKo-Radtke § 306a Rn. 42; Rengier JuS 1998, 397. Zu beachten ist allerdings, dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die Rechtsprechung des BGH ausdrücklich gebilligt hat.Vgl. BT–Drucks. 13/8587, S. 47.

Beispiel

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Ö betreibt im Skigebiet eine kleine, 50 m² große „Einraumhütte“. Da die Geschäfte in der letzten Saison schlecht gelaufen sind, beschließt er sich mit der Versicherungssumme in die Karibik abzusetzen. Nachdem der letzte Wanderer die Hütte verlassen hat, verschüttet er während der normalen Öffnungszeiten in ausreichendem Maße Benzin auf dem Fußboden, welches er mit einem Streichholz anzündet. Zuvor hat er sich nochmals vergewissert, dass auch alle Gäste die Hütte verlassen haben.

In der Klausur würden Sie danach fragen, ob Ö sich gem. § 306a Abs. 1 Nr. 3 strafbar gemacht haben könnte. Dann müsste die Hütte eine Räumlichkeit sein, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, was unproblematisch zu bejahen ist. Als Ö die Hütte angezündet hat, tat er dies auch zu einem Zeitpunkt, zu welchem sich für gewöhnlich Menschen dort aufzuhalten pflegten. Damit könnte der objektive Tatbestand des § 306a Abs. 1 Nr. 3 verwirklicht sein. In Anbetracht der Überschaubarkeit der Hütte und des Umstandes, dass Ö sich vergewissert hat, ob sich auch kein Wanderer mehr in der Hütte aufhält, müssten Sie nunmehr unter Hervorhebung genau dieses Umstandes danach fragen, ob nicht ausnahmsweise in Anbetracht des hohen Strafrahmens des § 306a Abs. 1 eine teleologische Restriktion in Betracht kommen könnte. Mit der h.A. wäre eine solche Restriktion vorliegend zu bejahen, so dass eine Strafbarkeit gem. § 306a Abs. 1 Nr. 3 ausscheidet.

Sofern die Hütte im Eigentum des Ö stand, kommt auch eine Strafbarkeit gem. § 306 nicht in Betracht. Da außer ihm niemand am Tatort anwesend war, scheidet auch eine Strafbarkeit gem. § 306a Abs. 2 aus, da keine konkrete Gefahr entstanden ist. Übrig bleibt jedoch ein Versicherungsmissbrauch gem. § 265 und – sofern Ö eine Schadensanzeige abschickt – jedenfalls ein versuchter Versicherungsbetrug gem. §§ 263 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5, 22, 23.

 

2. Subjektiver Tatbestand

192

Der Täter muss mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Hinsichtlich der Räumlichkeit gem. § 306a Abs. 1 Nr. 3 muss sich der Vorsatz auch darauf erstrecken, dass der Täter die Räumlichkeit zu einer Zeit anzündet, zu welcher sich für gewöhnlich Menschen dort aufzuhalten pflegen.

BGHSt 36, 221.

3. Rechtswidrigkeit

193

Eine rechtfertigende Einwilligung ist bei § 306a Abs. 1 nicht möglich, da Rechtsgüter der Allgemeinheit geschützt sind. Damit kann ein Einzelner, z.B. der Eigentümer der Räumlichkeit, nicht in die Verletzung einwilligen.

4. Schuld

194

Hinsichtlich der Schuld gibt es keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

5. Konkurrenzen

195

Streitig ist, in welchem Konkurrenzverhältnis sich § 306 und § 306a Abs. 1 befinden. Nach h.M. soll jedenfalls § 306a Abs. 1 Nr. 1 den § 306 Abs. 1 Nr. 1 verdrängen (Gesetzeskonkurrenz in Gestalt der Konsumtion)

Fischer § 306a Rn. 25; BGH NStZ 2001, 196.. Nach gegenteiliger Auffassung, wonach bei § 306 das Eigentum und bei § 306a Abs. 1 die Gemeingefährlichkeit im Vordergrund stehe, sollen beide Delikte zueinander in Tateinheit gem. § 52 stehen.Vgl. dazu Rengier Strafrecht BT II 9. Kapitel § 40 Rn. 33a, m.w.N.; Schönke/Schröder-Heine/Bosch § 306a Rn. 24.

III. Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 2

196

Nach § 306a Abs. 2 macht sich strafbar, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1–6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch eine konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen hervorruft.

Der Aufbau des § 306a Abs. 2 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schwere Brandstiftung, § 306a Abs. 2

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1–6

 

 

2.

Tathandlung/Taterfolg

 

 

 

a)

Inbrandsetzen

 

 

 

b)

durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören

 

 

 

c)

Kausalität und objektive Zurechnung

 

 

3.

Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer anderen Person

 

 

 

 

Tatbeteiligte als andere Person

Rn. 200

 

4.

„dadurch“

 

 

 

a)

kausal und

 

 

 

b)

unmittelbar

 

 

 

 

 

Retterschäden

Rn. 202

 

 

 

 

Anknüpfungspunkt

Rn. 204

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

 

Vorsatz, dolus eventualis genügt

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Minderschwerer Fall gem. § 306a Abs. 3 oder Tätige Reue gem. § 306e

 

1. Objektiver Tatbestand

197

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a) Inbrandsetzen oder Zerstören der genannten Tatobjekte

198

Zunächst muss der Täter eines der in § 306 Abs. 1 Nr. 1–6 genannten Tatobjekte kausal und objektiv zurechenbar in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört haben. Sofern Sie in der Klausur mit § 306 begonnen und diesen bejaht haben, können Sie an dieser Stelle auf Ihre dortigen Ausführungen Bezug nehmen.

§ 306a Abs. 2 ist keine Qualifikation zu § 306 (sondern ein eigener Grundtatbestand), da nur auf die Tatobjekte des § 306 Bezug genommen wird, nicht jedoch insgesamt auf § 306. Daraus ergibt sich, dass die Tatobjekte nicht, wie bei § 306 Abs. 1 fremd sein müssen. Eine Strafbarkeit des Täters kommt mithin auch dann in Betracht, wenn er eigene oder herrenlose Sachen in Brand setzt. Beim Inbrandsetzen fremder Objekte stehen § 306a Abs. 2 und § 306 nach h.M. in Tateinheit zueinander.

Jäger Strafrecht BT Rn. 513; BGH NStZ 1999, 32; S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_3/Rz_1062S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_6/Rz_1062S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_I/Nr_5/Rz_1062Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1062; zur Kritk siehe Fischer § 306a Rn. 10c.

b) Konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

199

Durch das Inbrandsetzen eines der Tatobjekte des § 306 muss der Täter die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung geschaffen haben.

Definition

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Konkrete Gefahr

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn der Nichteintritt der Gesundheitsschädigung lediglich vom rettenden Zufall abhängt.

BGH NStZ 1999, 32.

Unter einer Gesundheitsschädigung wird, wie bei § 223 auch, das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands verstanden.

Schönke/Schröder-Heine/Bosch § 223 Rn. 19.

Beispiel

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Bei Brandstiftungen kommen insofern v.a. Verbrennungen oder Rauchvergiftungen in Betracht.

200

Die Gefahr einer Gesundheitsschädigung muss für einen „anderen Menschen“ eingetreten sein. Daraus folgt, dass jedenfalls der Täter (auch der Mittäter oder der mittelbare Täter) nicht zu dem geschützten Personenkreis gehört. Umstritten ist, ob Teilnehmer durch § 306a Abs. 2 geschützt werden.

Nach Auffassung des BGH und einer in der Literatur vertretenen Auffassung, scheiden Tatbeteiligte als „andere Menschen“ aus, da § 306a Abs. 2 auch die Allgemeinheit schütze, welche jedoch nicht durch Tatbeteiligte repräsentiert werde. Tatbeteiligte stellten sich auf die Seite des Unrechts und könnten von daher nicht zugleich vom Schutz der Norm erfasst sein.

Joecks/Jäger Vor § 306 Rn. 13; BGH NStZ 2013, 167; Lackner/Kühl § 306a Rn. 7.

Die Gegenauffassung verweist darauf, dass § 306a Abs. 2 aufgrund des Erfordernisses der konkreten Individualgefahr kein abstraktes Gefährdungsdelikt sei, sondern auch dem Schutz des Einzelnen diene und dieser den Schutz nicht „verwirken“ könne. In Anbetracht dessen sollen auch Tatbeteiligte Schutzobjekte i.S.d. § 306a Abs. 2 sein.

Saal NZV 1998, 50; Wirsch JuS 2006, 400; Schönke/Schröder-Heine/Bosch § 306a Rn. 21.

Expertentipp

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Sofern Sie sich schon mit den Straßenverkehrsdelikten beschäftigt haben sollten, dürfte Ihnen die Problematik bekannt sein. Eventuell bietet sich an dieser Stelle eine Wiederholung an.

Expertentipp

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Der Streit hat im Ergebnis häufig keine praktische Relevanz, da bei Tatbeteiligten zumeist von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausgegangen werden kann, die den Unmittelbarkeitszusammenhang durchbricht.

Schönke/Schröder-Heine/Bosch § 306a Rn. 21; Geppert Jura 1998, 597. Sofern eine solche eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Tatbeteiligten vorliegt, sollten Sie bei dem Tatbestandsmerkmal „anderer Mensch“ den soeben aufgezeigten Literaturstreit darstellen und dann darauf hinweisen, dass eine Entscheidung dahingestellt bleiben kann, da auch die Literaturvertreter, die Tatbeteiligte in den Schutzbereich des § 306a Abs. 2 einbeziehen, vorliegend zur Straflosigkeit des Täters gelangen, da eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Beteiligten angenommen werden kann.

201

Die Gefahr der Gesundheitsschädigung muss durch das Inbrandsetzen eines der Tatobjekte des § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 hervorgerufen worden sein. Dies bedeutet, dass

zum einen entsprechend der conditio-sine-qua-non-Formel die Inbrandsetzung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Gefahr in ihrer konkreten Gestalt entfiele (Kausalität) und

darüber hinaus der Täter mit dem Inbrandsetzen eine spezifische Gefährlichkeit geschaffen hat, die sich dann in tatbestandstypischer Weise in der konkreten Gefahr realisiert hat (sog. gefahrspezifischer Zusammenhang).

Hinweis

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Dieser gefahrspezifische Zusammenhang (auch Unmittelbarkeitszusammenhang genannt) dürfte Ihnen von den erfolgsqualifizierten Delikten, so u.a. von § 227 und wiederum von den Straßenverkehrsdelikten bekannt sein. Die Fallgruppen, bei denen der Zusammenhang durchbrochen wird, sind vergleichbar mit jenen, die im objektiven Tatbestand die objektive Zurechnung unterbrechen. Sowohl bei der objektiven Zurechnung als auch beim gefahrspezifischen Zusammenhang wird mithin eine Wertung vorgenommen. Sie müssen in der Klausur danach fragen, ob die Gefahr der Gesundheitsschädigung noch als Werk des Täters angesehen werden kann.

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In der Klausur werden in diesem Zusammenhang häufig die sog. „Retterschäden“ problematisch sein. Diese entstehen, wenn Dritte, vor allem Feuerwehrleute, zur Rettung von Personen oder Sachen in die brennenden Gebäude gehen und sich dabei der konkreten Gefahr einer Gesundheitsschädigung aussetzen. In diesen Fällen stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit das Handeln als eigenverantwortliche Selbstgefährdung angesehen werden muss mit der Folge, dass der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wird und die Gefahr oder Verletzung nicht mehr als das Werk des Täters erscheint.

Hinweis

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Diese Problematik taucht in gleicher Weise in den §§ 306b Abs. 1 und 306c auf, also immer dann, wenn „durch“ die Brandstiftung eine besondere Folge herbeigeführt wird.

Beispiel

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A, ein radikaler Gegner moderner Kunst, zündet eines Nachts das neu errichtete „Museum der Modernen Kunst“ in Düsseldorf an. Der herbeigerufene Feuerwehrmann F, ein Liebhaber sämtlicher Arbeiten von Beuys, stürmt in das Museum, um das ein oder andere Millionenobjekt vor dem Feuer zu bewahren. Dabei kann er mit letzter Mühe einem herabfallenden, brennenden Deckenbalken ausweichen.

 

Hier kommt eine Strafbarkeit gem. § 306a Abs. 2 in Betracht. Das Museum stellt ein Gebäude gem. § 306 Abs. 1 Nr. 1 dar, welches A in Brand gesetzt hat. Aufgrund des herabfallenden Deckenbalkens bestand die konkrete Gefahr einer ernsthaften Gesundheitsschädigung für Feuerwehrmann F. Diese Gefahr beruhte auch kausal auf dem Brand. Fraglich ist jedoch, ob der Unmittelbarkeitszusammenhang gegeben ist. Dann müsste A mit der Brandlegung die Gefahr geschaffen haben, dass Feuerwehrleute zu Schaden kommen können. Denkbar ist auch, dass eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Feuerwehrmanns vorliegt.

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Feuerwehrleute sind grundsätzlich aufgrund ihrer beruflichen Stellung verpflichtet, Brände zu löschen und Personen, ggfs. auch Gegenstände zu retten. Sofern die Feuerwehrleute bei ihren Löschbemühungen also Gefahren ausgesetzt sind, sind dies typische Folgen des Inbrandsetzens, eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung scheidet mithin grundsätzlich aus. Gleiches gilt, sofern die Feuerwehrleute tätig werden, um Menschen zu retten, die sich noch im Gebäude aufhalten. Jedoch wird danach zu differenzieren sein, ob die Rettungsbemühungen von vornherein sinnlos waren oder ob es sich um sonstige, anders motivierte Selbstgefährdungen handelt.

Fischer § 306c Rn. 4a.; OLG Stuttgart NJW 2008, 1971; Radtke NStZ-RR 2009, 52. Sofern dies bejaht wird, muss eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung angenommen werden. Bei Löschungsbemühungen Privater wird danach gefragt, ob ein einsichtiges Motiv für die Rettungshandlung vorliegt, z.B. eine dem § 35 ähnliche Drucksituation (Rettung eines nahen Angehörigen). Fehlt dieses oder aber verhält sich der Retter unvernünftig riskant, so liegt erneut eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung vor, die den Unmittelbarkeitszusammenhang unterbricht.BGHSt 39, 322; Fischer § 306c Rn. 4a.

Beispiel

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Da im obigen Beispiel F zur Rettung von Millionenwerten in das Museum eilte, erscheinen die Rettungsbemühungen nicht von vornherein als sinnlos. Sollte jedoch das Gebäude schon so weit in Brand gesetzt worden sein, dass eine Rettung nur unter extremer Eingehung von Lebensgefahren möglich war, wäre der Unmittelbarkeitszusammenhang durchbrochen, da dann eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Feuerwehrmanns F angenommen werden kann.

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Umstritten ist, ob bei dem Unmittelbarkeitszusammenhang an den Taterfolg des Inbrandsetzens angeknüpft werden muss oder ob es ausreicht, wenn an die Tathandlung angeknüpft wird.

Teilweise wird in der Literatur verlangt, dass die Gefahr aus dem Inbrandsetzungserfolg herrühren muss. Verwiesen wird darauf, dass der Gesetzgeber einen Objektskatalog aufgestellt habe, um das Brandstiftungsunrecht von sonstigem Unrecht zu unterscheiden. Dementsprechend dürften nicht sämtliche Gefahren, die aus der Verwendung von Feuermitteln entstehen, der Brandstiftungsstrafbarkeit unterworfen werden.

Dencker/Struensee/Nelles/Strein Einführung in das 6. Strafrechtsreformgesetz, S. 114.

Dieser Auffassung wird allerdings von der herrschenden Meinung entgegengehalten, dass sie die Intention des Gesetzgebers nicht beachte. Durch die Erweiterung der Tathandlungen in §§ 306 ff. um die Alternative der Brandlegung wird als Ursache für die Gesundheitsgefahr nun ausdrücklich auch ein Verhalten mit einbezogen, bei welchem der Täter lediglich bestrebt ist, einen Brand in oder an dem Tatobjekt zu verursachen. Dementsprechend muss aber auch die Tathandlung zum Zwecke des Hervorrufens eines Brandes als Anknüpfungspunkt ausreichen.

Fischer § 306a Rn. 11; Schönke/Schröder-Heine/Bosch § 306a Rn. 20; S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_3/Rz_1063S_SPP StrafR BT 1/§_21/Aufsatz/Abschn_II/Nr_6/Rz_1063S_SPP StrafR BT 1/§_24/Aufsatz/Abschn_I/Nr_5/Rz_1063Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1063.

Beispiel

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Im obigen Beispiel konnte der Streit dahinstehen, da der herabfallende Deckenbalken einen infolge der Brandstiftungshandlung eingetretenen Brandstiftungserfolg darstellt. Der Streit wird jedoch relevant, wenn schon der Einsatz des Tatmittels zu einer Gesundheitsgefahr führt. Stellen Sie sich vor, A hätte sein Haus mittels eines Brandsatzes niederbrennen wollen, der jedoch unmittelbar nach Aktivierung explodiert. Wäre zu diesem Zeitpunkt ein Passant an dem Haus vorbei gegangen, so hätte die Gefahr bestanden, dass er z.B. infolge des Berstens einer Fensterscheibe erheblich hätte verletzt werden können.

Hinweis

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Die soeben dargestellten, unterschiedlichen Auffassungen werden nicht nur bei § 306a Abs. 2 relevant, sondern v.a. auch bei den Erfolgsqualifikationen der §§ 306b Abs. 1 und 306c. Von besonderer Klausurrelevanz ist in diesem Zusammenhang immer wieder der erfolgsqualifizierte Versuch.

2. Subjektiver Tatbestand

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In subjektiver Hinsicht muss der Täter mit Wissen und Wollen der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Beachten Sie, dass der Vorsatz sich nur auf die konkrete Gefahr erstrecken muss. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Möglichkeit des tatsächlichen Eintritts einer Gesundheitsschädigung kannte und diese billigend in Kauf genommen hat. Er muss lediglich wissen, dass sein Verhalten für einen anderen Menschen konkret gefährlich ist.

3. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Sofern § 306a Abs. 2 als konkretes Gefährdungsdelikt begriffen wird, ist eine rechtfertigende Einwilligung des Menschen, der der Gefahr einer Gesundheitsschädigung ausgesetzt wurde, möglich.

Fischer § 306a Rn. 11; Joecks/Jäger § 306a Rn. 28. Sofern das Tatobjekt auch unter § 306 oder § 306a Abs. 1 subsumiert werden kann, bleibt eine Strafbarkeit des Täters nach diesen Normen übrig. Nach Auffassung des BGH, der in § 306a Abs. 2 ein abstraktes Gefährdungsdelikt mit einer konkret eingetretenen Gefahr versteht, ist eine Einwilligung des Opfers nicht möglich, da auch die Allgemeinheit geschützt wird, so dass kein disponibles Rechtsgut vorliegt.BGHSt 23, 261.

Hinsichtlich der Schuld gibt es keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

4. Konkurrenzen

§ 306a Abs. 2 steht nach h.M. zu den §§ 306a Abs. 1 und 306 in Tateinheit gem. § 52, da er als konkretes Gefährdungsdelikt eine eigene Schutzrichtung aufweist.

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