Strafrecht Besonderer Teil 2

Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b

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I. Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b

I. Überblick

727

Bei § 266b handelt es sich um ein untreueähnliches Delikt, was Sie schon daran erkennen können, dass auch hier die Tathandlung im Missbrauchen einer dem Täter eingeräumten Befugnis liegt, welche zu einem Vermögensschaden führt. Ebenso wie bei § 266 ist das geschützte Rechtsgut mithin das Vermögen, hier des Kartenausstellers. Darüber hinaus wird auch die Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als geschützt angesehen.

Fischer § 266b Rn. 2.

728

Da Täter nur derjenige sein kann, dem von dem Kartenaussteller eine Befugnis eingeräumt wurde, ist auch § 266b ein Sonderdelikt. Die besondere Beziehung des Täters zu dem kartenausstellenden Institut ist ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 1.

Expertentipp

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§ 266b wird Ihnen in der Klausur meist in Fallgestaltungen begegnen, in welchen der Täter mit seiner eigenen Maestro-Karte (frühere EC-Karte) bei dem eigenen oder einem fremden Geldinstitut Bargeld abhebt oder im POS- oder POZ-Verfahren Einkäufe tätigt. Denken Sie in diesem Zusammenhang immer auch an eine Strafbarkeit gem. §§ 263 und 263a.

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Beachten Sie, dass § 266b ein Vergehen ist, bei welchem der Gesetzgeber die Versuchsstrafbarkeit nicht angeordnet hat.

730

Der Aufbau des § 266b sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, § 266b

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Täter: berechtigter Inhaber eine Scheck- oder Kreditkarte

 

 

 

 

Maestro-Karte (frühere EC-Karte)

Rn. 740

 

2.

Tathandlung: Missbrauchen der dem Täter vom Aussteller eingeräumten Befugnis

 

 

3.

Taterfolg: Schädigung

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

 

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Strafantrag gem. § 266b i.V.m. § 248a

 

II. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand besteht in dem Missbrauchen der dem Täter durch Überlassung einer Scheck- oder Kreditkarte eingeräumten Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen.

1. Täter: Inhaber einer Scheck- oder Kreditkarte

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Täter des § 266b kann nur der berechtigte Karteninhaber sein, also derjenige, der vom kartenausstellenden Institut die Scheck- oder Kreditkarte überlassen bekommen hat.

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Scheckkarten waren die aufgrund von Vereinbarungen der Kreditwirtschaft einheitlich gestalteten „Euroscheck-Karten“, die eine besondere Garantiefunktion aufwiesen. Die Scheckkarten wurden zusammen mit einem Scheck benutzt. Sofern die Unterschrift und die Kontonummer von Scheck und Scheckkarte übereinstimmten, garantierte das ausstellende Kreditinstitut die Einlösung des Schecks bis zu einem Betrag in Höhe von 400 DM.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 793. Da die europäischen Banken das Ende dieses garantierten Euroscheckverkehrs zum 31.12.2001 beschlossen haben, gibt es Scheckkarten in der o.g. Verwendungsart und der damit einhergehenden Garantiefunktion nicht mehr. Sie wurden ersetzt durch so genannte Maestro-Karten, die teilweise noch das EC-Logo aufweisen. Diese Maestro-Karten können in dreierlei Hinsicht gebraucht werden:

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Die Karte kann eingesetzt werden an Geldautomaten der kontoführenden Bank sowie jeder dritten Bank zur Abhebung von Bargeld.

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Die Karte kann eingesetzt werden im sog. POS-Verfahren (point-of-sale-Verfahren). Dieses POS-Verfahren, auch electronic-cash-Verfahren genannt, ermöglicht eine bargeldlose Zahlung unter Verwendung der Maestro-Karte und der PIN, welche der Kunde in das Kartenlesegerät am Terminal der Kasse des Händlers eingeben muss. Beim POS-Verfahren hat der Händler aufgrund eines Vertrages zwischen ihm und dem Kreditinstitut einen direkten Anspruch gegen das kartenausstellende Kreditinstitut. Die am Terminal eingelesenen Daten werden in einer Autorisierungszentrale bzw. direkt bei dem Kreditinstitut überprüft. Sofern die Überprüfung positiv ist, hat der Kunde mittels dieses Verfahrens seine Waren oder Dienstleistungen bezahlt.

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Die Karte kann schließlich auch eingesetzt werden im sog. POZ-Verfahren (point-of-sale ohne Zahlungsgarantie). Im Gegensatz zum POS-Verfahren gibt der Kunde hier nicht seine PIN ein, sondern unterschreibt lediglich einen vom Händlerterminal ausgedruckten Beleg. Mit dieser Unterschrift erteilt er eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Ein Anspruch des Händlers gegen das Kreditinstitut besteht in diesen Fällen jedoch nicht. Auch übernimmt das Kreditinstitut im Gegensatz zum POS-Verfahren keine Garantie für den in Rede stehenden Betrag.

737

In sämtlichen o.g. Verwendungsfällen ist ein missbräuchliches Vorgehen des Täters denkbar, wenn der Täter die Maestro-Karte einsetzt, obwohl sein Konto kein Guthaben mehr aufweist, sein Dispositionsrahmen ausgeschöpft ist und er in absehbarer Zeit nicht in der Lage ist, die Forderungen der Bank auszugleichen.

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Einigkeit besteht dahin gehend, dass § 266b dann ausscheidet, wenn der Täter die Maestro-Karte bei dem eigenen, kartenausgebenden Institut zur Bargeldabholung einsetzt. Orientiert man sich am Kreditkartenmissbrauch und dem früheren Scheckkartenmissbrauch, so ergibt sich, dass auch § 266b ein Dreipersonenverhältnis voraussetzt. Im Außenverhältnis muss ein Vertrag geschlossen werden zwischen dem Karteninhaber und dem Warenanbieter oder Dienstleister (Bank). Dieser erhält aufgrund des Garantieverhältnisses die in Rede stehende Summe vom Kartenaussteller, welcher wiederum im Innenverhältnis einen Vertrag mit dem Karteninhaber geschlossen hat.

Hinweis

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Insofern entspricht § 266b der 1. Tatbestandsalternative des § 266. Auch beim Missbrauch im Rahmen des § 266 bedarf es eines Dreipersonenverhältnisses. Das zu betreuende Vermögen muss durch einen wirksamen Vertrag des Täters mit einem Dritten belastet worden sein.

Dieses Dreipersonenverhältnis liegt bei dieser Form der Bargeldbeschaffung nicht vor.

BayObLG StV 97, 596; OLG Stuttgart NJW 1988, 982.

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§ 266b schied auch aus, wenn die Maestro-Karte im POZ-Verfahren (nur bis 31.12.2006 im Einsatz gewesen) eingesetzt wurde, da hier kein unmittelbarer Anspruch des Vertragsunternehmens gegenüber der kartenausstellenden Bank begründet wurde. Der Kunde unterzeichnete lediglich eine Einzugsermächtigung. In der Klausur ist in diesen Fällen jedoch an § 263 zu denken.

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Umstritten sind jedoch die Fälle, in denen der Täter die Maestro-Karte an einem fremden Kreditinstitut zur Bargeldabhebung einsetzt. Aufgrund einer Vereinbarung der Kreditinstitute untereinander ist das kartenausstellende Kreditinstitut diesem fremden Kreditinstitut jedenfalls zum Ausgleich der Forderung verpflichtet, auch wenn das Konto des Karteninhabers keine entsprechende Deckung aufweist. Diese Vereinbarung wurde getroffen im Interesse des reibungslosen Zahlungsverkehrs. Umstritten sind darüber hinaus die Fälle, in denen der Täter die Maestro-Karte im POS-Verfahren einsetzt. In beiden Fällen ist streitig, ob die Maestrokarte eine Scheckkarte ist.

741

Einer Auffassung zufolge können Maestro-Karten weder als Scheckkarten noch als Kreditkarten angesehen werden. Im Unterschied zur Scheckkarte weisen sie nicht deren Garantiefunktion auf. Im Unterschied zur Kreditkarte gewähre die Bank dem Karteninhaber keinen Kredit, da in beiden Fällen eine augenblickliche Belastung des Kontos erfolge.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 794 m.w.N.

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Da aufgrund der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Banken untereinander bzw. zwischen den Banken und den Vertragsunternehmen die Maestro-Karte jedoch eine garantieähnliche Funktion habe, wird von einer anderen Auffassung § 266b bejaht. Diese Auffassung weist darauf hin, dass der Täter mit der Maestro-Karte lediglich neue technische Möglichkeiten nutze, anstatt – wie früher – einen garantierten Scheck auszustellen, so dass die Maestro-Karte nach wie vor als „Scheckkarte“ angesehen wird.

BGH NJW 2002, 905; Joecks/Jäger § 266b Rn. 14.

Hinweis

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Die Auffassung, die § 266b für nicht anwendbar erachtet, gelangt zu einer Straffreiheit des Täters in den beschriebenen Fällen. Hebt der Täter mit seiner eigenen Kreditkarte an einem fremden Geldinstitut Geld ab, so kommt eine Strafbarkeit gem. § 263a nicht in Betracht, da er nicht unbefugt Daten verwendet.

A.A. Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 654 und 610a.

Wie bei § 263a dargestellt, legt die h.M. die unbefugte Verwendung betrugsspezifisch aus, mit der Folge, dass ein unbefugtes Verwenden ausscheidet, wenn der berechtigte Karten- und Kontoinhaber eine Abhebung tätigt.

Beim Verwenden der Maestro-Karte im POS-Verfahren gelangen die Literaturvertreter, die § 266b ablehnen, ebenfalls zu einer Straflosigkeit. § 263 scheitert daran, dass das Vertragsunternehmen aufgrund des Vertrages mit dem Kartenaussteller den in Frage stehenden Betrag jedenfalls von der Bank erhält. Infolge dessen erklärt der Verwender auch nicht konkludent, dass sein Konto gedeckt sei. Der Händler als Vertragsunternehmer hat nämlich an dieser Erklärung kein Interesse. Aus diesem Grund scheitert auch § 263a, da keine unbefugte Verwendung vorliegt.

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Da, wie oben ausgeführt, für § 266b ein Dreipersonenverhältnis erforderlich ist, scheidet eine Strafbarkeit des Täters aus, wenn dieser eine Kundenkarte im sog. „Zwei-Partner-System“ überlassen bekommen hat. Diese Kundenkarte ist keine Kreditkarte i.S.d. § 266b. Sie wird nicht zur Veranlassung einer Zahlung an einen Dritten eingesetzt und hat dementsprechend auch keine Garantiefunktion.

BGHSt 38, 281; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 795.

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Unproblematisch kann § 266b hingegen verwirklicht sein bei Verwendung einer Kreditkarte. Mit einer Kreditkarte (z.B. Eurocard, American Express, Diners und Visa) garantiert das ausstellende Institut dem Vertragsunternehmen die Bezahlung seiner Forderungen gegenüber dem Kreditkarteninhaber, sofern dieser die Karte entsprechend den Bedingungen des Kreditinstituts benutzt.

2. Tathandlung: Missbrauchen der durch Überlassung einer Scheck- oder Kreditkarte eingeräumten Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen

745

Wie bei § 266 auch, setzt der Missbrauch ein Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens voraus. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn der Täter mit der Verwendung der Karte gegen die aus dem Kreditkartenvertrag resultierenden Pflichten verstößt, indem er z.B. Waren einkauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obgleich er weiß, dass er nicht in der Lage sein wird, die Forderungen des Kreditkarteninstituts zu begleichen. Wie bei der Untreue, so ist auch hier Voraussetzung, dass zwischen dem Vertragsunternehmen und dem Kartenaussteller ein wirksamer Anspruch begründet wurde.

3. Taterfolg: Schädigung

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Durch den Missbrauch muss eine Schädigung beim kartenausstellenden Institut eingetreten sein. Der Begriff ist gleichbedeutend mit dem Nachteil bei § 266, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. An einem Schaden fehlt es, wenn der Täter trotz Überschreitung der vertraglich vereinbarten Kreditlinie jederzeit willens und in der Lage ist, das Konto auszugleichen.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 796.

III. Subjektiver Tatbestand

747

§ 266b verlangt ebenso wie die Untreue keine besonderen Absichten. Ausreichend ist Vorsatz in Form des dolus eventualis.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

748

Insofern bestehen keine deliktsspezifischen Besonderheiten. Es wird auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen.

V. Strafantrag

749

Beachten Sie in der Klausur, dass gem. § 266b Abs. 2 i.V.m. § 248a bei einem geringfügigen Schaden, der sich unterhalb des Betrages von 50 € befindet, entweder ein Strafantrag erforderlich ist oder aber das öffentliche Interesse an der Verfolgung zu bejahen sein muss.

VI. Täterschaft und Teilnahme

750

Da § 266b, wie ausgeführt, ein echtes Sonderdelikt ist, kann Täter, Mittäter oder mittelbarer Täter nur derjenige sein, dem von der Bank die Scheck- oder Kreditkarte überlassen wurde. Für den Teilnehmer gilt, dass § 28 Abs. 1 anwendbar ist, wonach ihm eine Strafmilderung zugute kommt.

VII. Konkurrenzen

751

Tateinheit bzw. Tatmehrheit mit §§ 263 und 266 ist möglich, wenn diese bereits aus anderen Gründen verwirklicht wurden, so z.B., wenn die Scheck- oder Kreditkarte bereits durch Täuschung erlangt und erst später missbraucht wird.

Joecks/Jäger § 266b Rn. 17.

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