Strafrecht Besonderer Teil 2

Betrug, § 263 - Vermögensschaden

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4. Vermögensschaden

552

Während Sie bei der Vermögensverfügung überprüft haben, ob das Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten zu einer Vermögensminderung geführt hat, überprüfen Sie nunmehr beim Vermögensschaden, ob es tatsächlich bei dieser Vermögensminderung geblieben ist. Häufig wird durch die Vermögensverfügung nicht nur ein Vermögensabfluss, sondern auf der anderen Seite auch ein Vermögenszufluss eintreten.

Definition

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Definition: Schaden

Der Schaden ist demnach durch einen Vergleich des Vermögens vor der Verfügung und nach der Verfügung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. Er liegt vor, wenn diese Saldierung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vermögensminderung nicht unmittelbar durch eine äquivalente Vermögensmehrung ausgeglichen wurde.

BGHSt 16, 221; BGH NStZ 1999, 302, 353.

553

Eine solche Kompensation ist grundsätzlich objektiv anhand des Marktwertes der Leistung zu ermitteln. Affektionsinteressen oder enttäuschte „Schnäppchenerwartungen“ sind grundsätzlich nicht geschützt. Auch reicht es für die Begründung eines Schadens nicht aus, dass das Opfer bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Vermögensverfügung nicht vorgenommen hätte, jedoch für sein Geld eine entsprechende Gegenleistung erhalten hat.

BGH NJW 2006, 1679.

554

Gelegentlich kann die objektive Schadensermittlung Schwierigkeiten bereiten.

Beispiel

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A schließt einen Lebensversicherungsvertrag bei der L-AG ab. Begünstigter im Falle seines Todes soll B sein. Geplant ist, dass A danach seinen Todesfall fingiert und B die Ansprüche gegenüber der Versicherung anmeldet. Beide wollen auf diese Art und Weise „Al Kaida“ unterstützen.

BGH Urteil vom 14.8.2009, AZ 3 StR 552/08 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. Zu einer Auszahlung des Betrages kommt es nicht, da es A nicht gelingt, eine fingierte Sterbebescheinigung zu bekommen und B mithin den „Versicherungsfall“ nicht anmelden kann.

Der BGH hat in diesem Fall den Vermögensschaden in der zu geringen, vertraglich vereinbarten Versicherungsprämie (sog. Prämienschaden) gesehen. Diese bilde für gewöhnlich das Risiko und damit den Preis für die Lebensversicherung ab und werde anhand versicherungsmathematischer Berechnungen erstellt, in welche u.a. Sterbetafeln und ähnliche Erfahrungsmodelle einfließen. Der BGH hat jedoch die Höhe des eingetreten Schadens nicht berechnet sondern lediglich ausgeführt, dass die Prämie aller Wahrscheinlichkeit nach wohl höher gewesen wäre.

Das BVerfG

BVerfG Beschluss vom 7.12.2011, AZ 2 BvR 2500/09 – abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de. hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 deutlich gemacht, dass das Offenlassen der Bestimmung des Schadens der Höhe nach eine Verschleifung des Tatbestandsmerkmals „Vermögensschaden“ und damit einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG darstelle. Der Betrug verliere dadurch seinen Charakter als Erfolgsdelikt. Der Tatrichter hat demnach die Höhe zu ermitteln, wobei eine auf nachvollziehbaren Grundlagen beruhende Schätzung ausreichen kann. Die bis dahin gängige Praxis des BGH, den Schaden zwar dem Grunde aber nicht der Höhe nach zu bejahen, muss damit von diesem aufgegeben werden. (vgl. dazu auch den Übungsfall „Es lebe der Sport“)

555

Gesetzliche Ansprüche, die dem Getäuschten gerade aufgrund der Täuschung erwachsen, wie z.B. Anfechtungs-, Gewährleistungs-, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche, bleiben bei der Kompensation außer Betracht, da der Geschädigte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen im zivilrechtlichen Verfahren darlegen und beweisen muss, so dass eine tatsächliche Kompensation nicht zwingend ist.

BGHSt 23, 300.

556

Abweichend von den Normalfällen bei der Schadensermittlung gibt es eine Vielzahl von Sonderfällen, die aufgrund ihrer Besonderheiten erneut klausurrelevant sind. Wir werden die nachfolgende Darstellung auf die wichtigsten Sonderfälle beschränken.

a) Schaden trotz objektiver Kompensation

557

Nach der Theorie vom persönlichen Schadenseinschlag kann ausnahmsweise ein Schaden auch dann zu bejahen sein, wenn der Geschädigte eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten hat. Die Schadensermittlung erfolgt dann im Wege einer individuellen Bewertung. Voraussetzung ist, dass die Gegenleistung

für den Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendbar ist,

den Geschädigten zu vermögensschädigenden Maßnahmen nötigt oder

zur Folge hat, dass der Geschädigte nicht mehr über Mittel verfügen kann, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten oder Lebensführung benötigt.

Jäger Strafrecht BT Rn. 361; BGHSt 16, 222, 325.

Beispiel

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Provisionsvertreter V verkauft Bauer B, der drei Kühe besitzt, eine Melkmaschine, die gleichzeitig das Melken von mehr als fünfzig Kühen zulässt. Er erklärt dabei dem Bauern, dass diese Melkmaschine in ihrer Dimensionierung gerade richtig sei für die Belange des B. Um diese Melkmaschine bezahlen zu können, nimmt B einen hohen Kredit auf, der dazu führt, dass seine Kreditmöglichkeiten gegenüber der Hausbank nunmehr ausgereizt sind.

Der BGH

BGHSt 16, 321; zustimmend Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT 2 Rn. 551 m.w.N. hat in einem vergleichbaren Fall den Schaden mit dem persönlichen Schadenseinschlag bejaht, da sämtliche o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Die Besonderheit bestand darin, dass die Melkmaschine „ihr Geld wert war“, bei objektiver Betrachtung mithin dem Bauern B kein Schaden entstanden ist.

Unter Zugrundelegung der o.g. Voraussetzungen wurde ein Schaden auch bejaht, wenn einem Abonnenten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen Zeitschriften oder Unterrichtswerke „angedreht“ werden, die ebenfalls ihren Preis wert sind, das Verständnis des Abonnenten jedoch weit übersteigen oder für seine speziellen Bedürfnisse und Zwecke nicht brauchbar sind.

BGHSt 23, 300; BGH NJW 1990, 1921.

b) Schadensgleiche Vermögensgefährdung

558

Ein Vermögensschaden setzt nicht zwingend voraus, dass sich eine Vermögensminderung wirtschaftlich bereits realisiert hat. Ein Vermögensschaden kann vielmehr auch schon bei einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zu bejahen sein.

Definition

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Definition: schadensgleiche Vermögensgefährdung

Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung liegt vor, wenn das Vermögen bereits so konkret gefährdet ist, dass nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten schon eine Vermögensverschlechterung eingetreten ist.

Jäger Strafrecht BT Rn. 363.

Für die konkrete Gefährdung ist erforderlich, dass nach den Umständen des Einzelfalles die Realisierung des Schadens nahe liegt und die Gefahr des Eintritts groß ist. Die Vermögensgefährdung unterscheidet sich damit vom Vermögensschaden nur in quantitativer nicht in qualitativer Hinsicht.

Hinweis

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Das BVerfG hat 2010 und 2011 in zwei grundlegenden Entscheidungen zu den §§ 263 und 266, deren Schadensbegriffe sich entsprechen, Stellung genommen und die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens als grundsätzlich verfassungskonform angesehen. Insbesondere wurde kein Verstoß gegen das sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot festgestellt, sofern auch der Gefährdungsschaden in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise ermittelt werde, was ggfs. mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen müsse.

BVerfG Beschluss vom 23.6.2010, Az 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, 2 BvR 2559/08 sowie BVerfG Beschluss vom 7.12.2011, AZ 2 BvR 2500/09 – abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de; der BGH hat die Entscheidung bereits in einem Urteil aufgegriffen BGH Beschluss vom 14.4.2011, AZ 2 StR 616/10.

Beispiel

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Der vermögens- und einkommenslose A eröffnet unter Vorlage gefälschter Lohnbescheinigungen ein Konto bei der DB-AG. Mit Kontoeröffnung wird ihm ein Dispositionsrahmen von 1000 € eingeräumt und eine Maestro-Karte ausgehändigt.

Fraglich ist, ob sich A schon zu diesem Zeitpunkt wegen Betruges gem. § 263 strafbar gemacht hat. Getäuscht hat er über seine finanzielle Vermögenssituation, insbesondere über ein Anstellungsverhältnis, welches ihm regelmäßige Zahlungseingänge beschert. Dadurch hat er bei der Bank einen entsprechenden Irrtum hervorgerufen. Die Vermögensverfügung liegt in dem Abschluss des Girovertrages und der Einräumung des Dispositionsrahmens. Dies stellt ein Handeln dar, welches das Vermögen der Bank mit dem Anspruch des A auf Auszahlung des Dispositionskredites belastet.

Fraglich ist jedoch, ob schon zu diesem Zeitpunkt ein Vermögensschaden eingetreten ist, da das Vermögen der Bank tatsächlich noch nicht um 1000 € gemindert ist.

aa) Eingehungsbetrug

559

Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung kommt damit insbesondere beim sog. Eingehungsbetrug in Betracht. Ein solcher wird angenommen bei der Eingehung eines Vertrages. In diesen Fällen ist das Vermögen belastet mit dem Anspruch des Vertragspartners auf Erhalt der vertraglich vereinbarten Leistung. Der Schaden kann nunmehr darin liegen, dass dieser Leistungsverpflichtung kein gleichwertiger Anspruch gegenübersteht, entweder weil der Vertragspartner z.B. zur Leistung nicht imstande oder willens ist oder weil die vom Vertragspartner versprochene Leistung wirtschaftlich nicht äquivalent ist.

BGHSt 16, 221; 23, 300. Die Schadensgleichheit der Vermögensgefährdung ergibt sich aus der grundsätzlichen zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit des Anspruchs, die das Vermögen des Getäuschten bereits konkret belastet, da es nur vom Zufall abhängt, ob dieser Anspruch realisiert wird oder nicht.Jäger Strafrecht BT Rn. 365.

Beispiel

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Im obigen Fall hat A aufgrund des mit der Bank geschlossenen Vertrages mithin die konkrete Möglichkeit, insbesondere unter Benutzung der Maestro-Karte, auf das Vermögen der DB-AG zuzugreifen. Die Realisierung der Vermögensminderung hängt damit lediglich vom Zufall ab und stellt eine schadensgleiche Vermögensgefährdung dar. Aus diesem Grund ist der Betrug bereits mit Abschluss des Vertrages vollendet! Machen Sie nicht den Fehler und prüfen Sie versuchten Betrug.

BGHSt 33, 244; 47, 160.

Hinweis

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Der Eingehungsbetrug ist vom Erfüllungsbetrug zu unterscheiden. Dieser liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen ausgetauscht werden.

560

Eine klausurrelevante Besonderheit stellen die Wett- und Versicherungsverträge dar (zum Versicherungsvertrag vgl. das Beispiel unter Rn. 554). Hier liegt der Schaden nicht – wie man vorschnell annehmen könnte – in der schadensgleichen Vermögensgefährdung aufgrund des Abschlusses eines Vertrages sondern in dem bereits realisierten Vermögensschaden, der darin zu sehen ist, dass der Geschädigte einen zu geringen „Preis“ für seine Leistung fordert und bekommt.

Beispiel

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A wettet beim DFB Pokal auf den 1. FC Köln, der eigentlich gegen Bayern München keine Chance hat. Er hat aber eine Absprache mit dem verantwortlichen Schiedsrichter getroffen, der zugesagt hat, wenn möglich das Spiel zu manipulieren, so dass A guter Dinge ist. Leider fällt der Schiedsrichter an diesem Tag krankheitsbedingt aus und wird durch einen neutralen Kollegen ersetzt. Der Wettanbieter hat für das Spiel eine Quote festgelegt, nach welcher sich die Höhe des Gewinns bestimmt. Da der 1. FC Köln verliert, bekommt A nichts ausgezahlt.

Hier ist vor allem die Bestimmung des Schadens problematisch. Wird ein Gewinn ausgezahlt, so kann ein Schaden in Höhe der Auszahlungssumme angenommen werden, da er dem Täter in dieser Höhe nicht zusteht.

Rengier Strafrecht BT II § 13 Rn. 222; Jäger Strafrecht BT Rn. 321a. Wird der Gewinn jedoch nicht ausgezahlt, stellt sich die Frage, ob schon in dem Abschluss des Vertrages und der Verpflichtung des Wettanbieters auf Zahlung des Gewinns entsprechend der Quote ein Schaden liegen kann. Man könnte annehmen, dass eine konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung vorliege im Hinblick auf die Gefahr der späteren Auszahlung. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Ausgang eines Fußballspiels von so vielen Unwägbarkeiten abhängt, dass der konkrete Eintritt dieses Schadens ungewiss ist. Den Schaden hatte der BGH zunächst in einem vergleichbaren Fall („Hoyzer“) mit dem sog. „Quotenschaden“ begründet. Dieser liege darin, dass der Wettanbieter dem Täter eine nicht dem Risiko entsprechende Quote = Preis eingeräumt habe, die Wette also „zu billig“ verkauft habe. Es wird also nicht auf den zukünftig auszuzahlenden Gewinn, sondern auf den jetzt eingeräumten „Preis“ abgestellt.BGH Entscheidung vom 15.12.2006, AZ 5 StR 181/06 und 182/06, abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. Die in dieser Entscheidung getroffene Aussage, dass der Schaden nicht beziffert werden müsse, kann in Ansehung der oben unter Rn. 558 genannten BVerfG-Entscheidungen so nicht mehr aufrecht erhalten werden. Er hat jedoch dabei die Höhe des Quotenschadens nicht bestimmt. Aufgrund der vorgenannten Entscheidung des BVerfG kann er diese Rechtsprechung so nicht fortführen.

Nunmehr hat der BGH

BGH Urteil vom 20.12.2012, AZ 4 StR 55/12 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. in einem ähnlich gelagerten Fall folgendes zur Begründung des Schadens ausgeführt:

„Wurde der Getäuschte zum Abschluss eines gegenseitigen Vertrages verleitet (Eingehungsbetrug), sind bei der für die Schadensfeststellung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen Anspruchs gegen den Täuschenden und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich dabei ein Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt... Ist der Getäuschte ein Risikogeschäft eingegangen, kommt es für die Bestimmung des Schadens maßgeblich auf die täuschungs- und irrtumsbedingte Verlustgefahr an, die über die vertraglich zu Grunde gelegte hinausgeht. Die bloße Möglichkeit eines Wertverlustes genügt dabei allerdings noch nicht. Auch dürfen die Verlustwahrscheinlichkeiten nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens ungewiss bleibt. Zur Verhinderung einer tatbestandlichen Überdehnung und zur Wahrung des Charakters des Betrugstatbestandes als Erfolgsdelikt ist der Schaden daher der Höhe nach zu beziffern und nachvollziehbar darzulegen. Bestehen Unsicherheiten, kann ein Mindestschaden unter Beachtung des Zweifelssatzes im Wege einer tragfähigen Schätzung ermittelt werden. Bei Wettverträgen auf Sportereignisse mit verbindlichen Quoten gestehen sich der Wettende und der Wetthalter gegenseitig je einen Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag zu und übernehmen das entsprechende Haftungsrisiko. Beide Ansprüche stehen zueinander im Verhältnis der Alternativität, weil sie mit unterschiedlichen Vorzeichen von dem Eintritt des gewetteten Spielergebnisses oder Spielverlaufs und damit von entgegengesetzten Bedingungen abhängen. Der Anspruch des Wettenden ist auf den seinen Einsatz entsprechend der vereinbarten Quote übersteigenden Wettgewinn und der Anspruch des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des vorgeleisteten Wetteinsatzes gerichtet. Ihr Geldwert bestimmt sich nach der vereinbarten Höhe (Einsatz x Quote – Einsatz bzw. Einsatz) sowie der Wahrscheinlichkeit des Eintrittes des zur Bedingung gemachten Spielausganges. Wird durch eine nicht offen gelegte Manipulation des Wettenden die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass es zu dem von ihm gewetteten Spielausgang kommt, erhöht sich damit auch der Geldwert seines Anspruchs gegen den getäuschten Wettanbieter und das korrespondierende Haftungsrisiko. Zugleich vermindert sich der Geldwert des alternativen Anspruchs des Wettanbieters auf ein Behaltendürfen des Einsatzes. Die getäuschten Wettanbieter haben mithin einen Vermögensschaden erlitten, wenn bei objektiver Betrachtung die von ihnen gegenüber den Angeklagten eingegangene – infolge der Manipulationen mit einem erhöhten Realisierungsrisiko behaftete – Verpflichtung zur Auszahlung des vereinbarten Wettgewinns nicht mehr durch den Anspruch auf den Wetteinsatz aufgewogen wird.“

Bei der Berechnung des Schadens dürfte es nunmehr um die prozentual abzubildende Risikoverschiebung gehen, deren Berechnung durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat.

 

bb) Anstellungsbetrug

561

Einen besonderen Fall des Eingehungsbetruges stellt der sog. Anstellungsbetrug dar. Hier kann schon im Abschluss des Vertrages, also in der Eingehung des Arbeitsverhältnisses, ein Schaden liegen, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitgeber für das vertraglich zu zahlende Gehalt keine wirtschaftlich äquivalente Leistung erhalten wird.

562

Die tatsächlich erbrachte Leistung eines Arbeitnehmers ist bei der Beurteilung des Schadens nur ein Indiz für die Werthaltigkeit der Leistung. Da die Leistung in jedem Monat neu erbracht werden muss, ist auch jedes Mal eine Prognose erforderlich, ob der Arbeitnehmer auch in Zukunft sein Geld wert sein wird.

563

Diese zu erwartende wirtschaftliche Gegenleistung setzt sich zum einen aus fachlichen und damit leistungsbezogenen Komponenten zusammen, zum anderen aber auch aus leistungsunabhängigen Kriterien, wie z.B.

einer besonderen Vertrauensstellung, aufgrund derer ein höheres Gehalt gezahlt wird, wie z.B. bei einem Prokuristen oder Kassierer,

aus formalen Einstellungsvoraussetzungen, wie z.B. dem ersten und zweiten juristischen Staatsexamen für die Einstellung als Richter,

sowie aus einer besonderen persönlichen Eignung.

Beispiel

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A hatte sich um die Einstellung in den Polizeidienst beworben und beim Ausfüllen eines Fragebogens darüber getäuscht, dass er früher für das Ministerium für Staatssicherheit tätig war. Obwohl er in den Monaten seiner Tätigkeit als Polizist eine erstklassige Arbeit verrichtet hat, hat der BGH die Möglichkeit eines Schadens bejaht. Er hat darauf hingewiesen, dass A aufgrund seiner Tätigkeit wegen fehlender persönlicher Eignung gar nicht erst hätte eingestellt werden dürfen. Voraussetzung dafür sei jedoch im Einzelfall, dass bei der Einstellungsbehörde eine Ermessensreduzierung auf null vorliegen müsse. Diese bestimme sich nach der Art der früheren Tätigkeit beim MfS, der inzwischen vergangenen Zeit sowie der möglichen Indoktrinierung.

BGHSt 45, 1.

cc) Gutgläubiger Erwerb

564

Eine konkrete Vermögensgefährdung kann in Ausnahmefällen auch bei dem gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten angenommen werden.

Beispiel

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M bietet über ein Internetportal einen im Eigentum der A-GmbH stehenden PKW für 42 000 € an die in Polen lebende K zum Kauf an. Die Bezahlung soll bar bei Übergabe des Fahrzeugs erfolgen. Entsprechend begibt sich B, ein Kumpel des M, den er für den von ihm geplanten Deal eingespannt hatte, mit dem Fahrzeug zu K. Er stellt sich unter einem falschen Namen als Eigentümer des Fahrzeuges vor und übergibt K das Fahrzeug sowie gefälschte Kraftfahrzeugpapiere. Am nächsten Tag veranlasst M seine Tochter T, das Fahrzeug bei der Polizei als „unterschlagen“ zu melden. T legt dabei einen fiktiven Mietvertrag vor, den M zuvor im Namen der A-GmbH mit einem fiktiven F pro forma geschlossen hatte. Aufgrund des Mietvertrages geht T davon aus, dass dieser Mieter das Fahrzeug unterschlagen habe. Mittels einer GPS-Ortung kann das Fahrzeug alsdann aufgefunden und durch die Polizei sichergestellt werden. Diese Vorgehensweise hatte M von Anfang an geplant. B war in diesen Plan eingeweiht und erhielt für seine Dienste 5000 €.

Der Schaden muss in diesen Fällen über die schadensgleiche konkrete Vermögensgefährdung begründet werden, wobei er auch hier zu beziffern ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Bewertung des Prozessrisikos, dem der gutgläubig Erwerbende ausgesetzt ist. In der Regel ist dieses gering, muss doch der bisherige Eigentümer als Kläger beweisen, dass der Erwerb nicht gutgläubig war, was schwerlich gelingen dürfte. In Fällen wie dem soeben genannten Beispiel hat der BGH

BGH Urteil vom 15.4.2015, AZ 1 StR 337/14 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. das Prozessrisiko jedoch als hoch angesehen und den Schaden bejaht, sollte doch das Opfer den Besitz sofort wieder durch die Sicherstellung verlieren. Im Hinblick auf die gefälschten Papiere und die falschen Verkäuferdaten bestand nun das Risiko, dass die Geschädigte mit ihrem Herausgabeanspruch nicht erfolgreich sein würde.

 

c) Schaden bei bewusster Selbstschädigung

565

Der Normalfall des Betruges zeichnet sich dadurch aus, dass dem Opfer das Vermögensschädigende seines Verhaltens nicht bewusst ist. Selbst wenn es weiß, dass es eine Vermögensverfügung trifft, so geht es doch für gewöhnlich davon aus, dass es auf der anderen Seite ein wirtschaftlich äquivalentes Kompensat erhält. Anders ist dies jedoch in den Fällen des sog. Spenden- und Bettelbetrugs. Hier verfügt das Opfer in dem Bewusstsein, keine wirtschaftlich äquivalente Gegenleistung zu erhalten. Fraglich ist, ob auch in diesen Fällen der Vermögensschaden bejaht werden kann.

Beispiel

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Die vermögenslose A ergattert in der Fußgängerpassage eine Zeitschrift eines Obdachlosenhilfevereins. Am nächsten Morgen begibt sie sich ungewaschen und ungekämmt mit der Zeitung und einem Pappbecher in der Hand zu einem Biomarkt und stellt sich dort im Eingang auf. Den Vorbeikommenden erklärt sie, dass sie für die Obdachlosen der Stadt sammele. Nachdem sie 100 € im Laufe des Tages erbettelt hat, begibt sie sich frisch gewaschen in ihre Stammkneipe und feiert ihren Erfolg.

566

Nach der herrschenden Zweckverfehlungslehre liegt der Vermögensschaden beim Spenden- und Bettelbetrug in der immateriellen Zweckverfehlung. Werden mithin also die von dem Täter eingesammelten Gelder nicht zu diesem oder einem vergleichbaren Zweck verwendet, so hat der Verfügende einen Schaden erlitten, weil der Abfluss des Geldes nicht durch den sozialen Zweck kompensiert ist.

Jäger Strafrecht BT Rn. 362 m.w.N.

567

Die Zweckverfehlungslehre wird jedoch in der Klausur nur dann relevant, wenn der Spendende keine wirtschaftliche Gegenleistung erlangt hat.

Beispiel

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Erlangt eine Behörde Büromaterial zu einem adäquaten Preis, weil ihr vorgespiegelt wird, das Material stamme aus einem staatlich ausgewiesenen, wirtschaftlichen Förderungsgebiet der ehemaligen DDR, so kann der Schaden nicht mit der sozialen Zweckverfehlungslehre begründet werden. Ein Schaden kann auch unter Einbeziehung sämtlicher anderer Aspekte nicht begründet werden, da das Büromaterial objektiv sein Geld wert war.

Jäger Strafrecht BT Rn. 362.

d) Abgrenzung Dreiecksbetrug vom Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

568

Wie bereits ausgeführt, müssen zwar der Getäuschte und der Verfügte, nicht jedoch der Verfügende und der Geschädigte beim Betrug identisch sein. Daraus ergeben sich in der Klausur Probleme hinsichtlich der Abgrenzung zwischen einem TrickDiebstahl in mittelbarer Täterschaft und einem Dreiecksbetrug.

 

Beispiel

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Im bereits bekannten Sammelgaragenfall hatte die Inhaberin eines Fahrzeuges dieses in einer Sammelgarage geparkt und dem Parkwächter einen Zweitschlüssel überlassen. Dieser Parkwächter P gab den Schlüssel nach jeweiliger Rücksprache mit der Inhaberin gelegentlich deren Freund F. Eines Tages spiegelte F dem P vor, seine Freundin habe ihn gebeten, den Wagen abzuholen. P brauche gar nicht erst bei I, die viel beschäftigt sei, anzurufen, die Abholung sei „schon in Ordnung“. Tatsächlich hatte seine Freundin keine Kenntnis von der Abholung des Wagens durch F, welcher sich kurz darauf auf „Nimmerwiedersehen“ mit dem Auto entfernte.

Vgl. BGHSt 18, 221.
 

Beispiel

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A, der sich in einer Liebesbeziehung mit L befand, spiegelte ihr vor, Schulden bei unangenehmen Gläubigern zu haben, die ihn unter Druck setzten und bat sie, ihm wertvolle Gegenstände zu überlassen, die er dann verpfänden könne, um seine Gläubiger zu befriedigen. Wahrheitswidrig erklärte es des Weiteren, dass er die Gegenstände später wieder auslösen und L zurückgeben werde. Tatsächlich finanzierte er seinen aufwändigen Lebensstil mit den Barmitteln, die er infolge der Verpfändung erlangte. Auf diese Weise erlangte er sukzessiv im Zeitraum von 3 Monaten Gegenstände im Wert von insgesamt 608.700,00 €. Die Gegenstände befanden sich in dem von L und ihren Eltern bewohnten Anwesen und wurden überwiegend in gemeinsam genutzten Tresoren aufbewahrt. Sie standen überwiegend im Eigentum der Eltern.

BGH Beschluss vom 7.3.2017, 1 StR 41/17 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Hier könnte in beiden Beispielsfällen ein Betrug gem. § 263 in Betracht kommen, da beide Täter getäuscht und einen entsprechenden Irrtum beim Opfer erregt haben. Die Vermögensverfügung liegt in der Herausgabe des Schlüssels und der Duldung der Wegnahme des Fahrzeuges im ersten Beispiel sowie in der Übergabe der Gegenstände im zweiten Beispiel. In beiden Fällen ist der Vermögensschaden jedoch nicht (allein) bei dem Verfügenden eingetreten, sondern bei einem Dritten (im zweiten Bespiel jedenfalls hinsichtlich der im Eigentum der Eltern stehenden Gegenstände).

In beiden Beispielsfällen kommt aber auch ein Diebstahl in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 242, 25 Abs. 1 Alt. 2 in Betracht.

Eine Strafbarkeit sowohl wegen Diebstahls als auch wegen Betruges kommt aufgrund des beschriebenen Exklusivitätsverhältnisses nicht in Betracht.

569

Ein Betrug wird bei einem Dreipersonenverhältnis für gewöhnlich angenommen, wenn zwischen dem Verfügenden und dem Geschädigten ein besonderes Näheverhältnis besteht. Umstritten ist jedoch, wann von einem solchen Näheverhältnis ausgegangen werden kann.

570

Nach der Lehre von der rechtlichen Befugnis ist entscheidend, ob der Verfügende eine vom Berechtigten tatsächlich oder stillschweigend eingeräumte, rechtliche Befugnis zur Verfügung über den jeweiligen Gegenstand hatte.

SK-Hoyer § 263 Rn. 92 m.w.N.

571

Nach der herrschenden Theorie von der faktischen Befugnis (auch Lagertheorie genannt) wird demgegenüber darauf abgestellt, ob der Verfügende im Lager des Geschädigten steht und so eine tatsächliche (nicht rechtliche), vom Geschädigten eingeräumte oder jedenfalls eröffnete Verfügungsmöglichkeit über den und dementsprechend eine Nähe zu diesem Gegenstand hat. Zur Begründung führt die Lagertheorie aus, dass auch Gewahrsam und Verfügung faktisch bestimmt würden, so dass gleichsam auch die Zuordnung von Verfügungsakten tatsächlicher Natur sein sollte.

Jäger Strafrecht BT Rn. 343; BGH NStZ 1997, 32.

Beispiel

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Im ersten Beispiel hat der BGH dementsprechend den Dreiecksbetrug bejaht. Aufgrund der dem Parkwächter übertragenen Möglichkeit, durch Aushändigung des Zweitschlüssels über den Wagen zu verfügen, stand dieser im Lager der Geschädigten. Darüber hinaus war er auch nach der engeren, in der Literatur vertretenen Auffassung von dieser ermächtigt worden.

Im zweiten Beispiel hingegen hat der BGH die Nähe der Verfügenden zum geschädigten Vermögen der Eltern verneint. Es reiche nicht aus, dass die Tochter Zugriff auf die Gegenstände habe. Auch reiche die Annahme von Mitgewahrsam nicht aus, solange sich aus diesem keine besondere Verpflichtung ergebe, auch für diese Gegenstände eine Hüterstellung zu übernehmen.

572

Einen Sonderfall des Dreieckbetruges stellt der Prozessbetrug dar. Beim Prozessbetrug ist der Richter derjenige, der aufgrund eines Irrtums verfügt, indem er entweder dem Klageanspruch stattgibt oder aber ihn abweist. Der Vermögensschaden tritt dann bei demjenigen ein, dem zu Unrecht ein Anspruch ab- oder zuerkannt wurde. Der Richter steht zwar aufgrund seiner Unabhängigkeit nicht zwingend im Lager des Geschädigten. Aufgrund seiner hoheitlichen Stellung, die es ihm ermöglicht, Anordnungen über fremdes Vermögen zu treffen, hat er aber jedenfalls eine erforderliche Nähebeziehung zum geschädigten Vermögen. Diese hoheitliche Stellung verleiht ihm auch eine entsprechende „rechtliche Befugnis“, so dass auch die abweichende Literaturauffassung zu der Bejahung eines Dreiecksbetruges gelangt.

Hinweis

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Beachten Sie, dass ein Prozessbetrug nicht in Strafverfahren in Betracht kommt, da eine eventuell aufgrund einer Täuschung verhinderte Geldstrafe keinen Vermögenswert darstellt. Wichtigster Anwendungsfall des Prozessbetruges ist mithin die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien.

 

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