Strafrecht Besonderer Teil 2

Sachbeschädigung

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N. Sachbeschädigung

I. Überblick

419

Geschütztes Rechtsgut der Sachbeschädigung ist ausschließlich das Eigentum. Dieses wird in Abs. 1 vor Tauglichkeitsminderungen und in Abs. 2 vor Veränderungen des Erscheinungsbildes, vor allem durch sog. Graffiti, geschützt. Der Versuch ist nach Abs. 3 strafbar.

420

Die im Anschluss an § 303 genannten Vorschriften sind nicht alle Qualifikationen zum „Grundtatbestand“ der Sachbeschädigung. Vielmehr handelt es sich bei den §§ 303a und 304 um selbstständige Delikte.

421

So werden in § 303a Daten geschützt, die keine körperlichen Gegenstände und in der Folge keine Sachen darstellen. Daten sind auch nicht eigentumsfähig. Ebenso handelt es sich bei § 304 nicht um ein Eigentumsdelikt, da die hier geschützten Sachen nicht fremd zu sein brauchen. Vielmehr können Sie auch dem Täter gehören oder herrenlos sein.

422

Die §§ 305 und 305a sind jedoch Qualifikationen zu § 303. Bei den Brandstiftungsdelikten soll § 306 nach herrschender Auffassung eine spezielle Form der Sachbeschädigung darstellen.

Wessels/Hettinger Strafrecht BT/1 Rn. 44 m.w.N.

423

Nach § 303c ist ein Strafantrag erforderlich. Zur Antragstellung berechtigt sind nicht nur der Eigentümer, sondern auch die benutzungsberechtigten Personen, wie etwa der Nießbraucher, Pächter oder Mieter.

Fischer § 303c Rn. 3 ff.
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424

Die Sachbeschädigung ist ein Erfolgsdelikt. In dem Beschädigt- bzw. Zerstörtsein der fremden Sache liegt der tatbestandliche Erfolg, der kausal und objektiv zurechenbar durch eine Handlung herbeigeführt worden sein muss.

Hinweis

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Im Allgemeinen wird aber zwischen Tathandlung und Taterfolg bei § 303 nicht differenziert, sondern schon bei der Tathandlung das Beschädigen oder Zerstören geprüft. Sofern es keine Probleme mit der Kausalität oder der objektiven Zurechnung gibt – was meistens nicht der Fall ist –, können Sie diese allgemein akzeptierte Kurzform der Tatbestandsprüfung übernehmen.

425

Während im Zivilrecht auch die fahrlässige Sachbeschädigung zu den deliktischen Handlungen im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gehört, wird im Strafrecht nur die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache bestraft.

 

§ 303 wird wie folgt geprüft:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Sachbeschädigung, § 303

I.

Objektiver Tatbestand

 

1.

Tatobjekt: fremde Sache

 

2.

Tathandlung und -erfolg:

 

 

a)

Beschädigen oder Zerstören (Abs. 1)

 

 

b)

unbefugtes Verändern des Erscheinungsbildes (Abs. 2)

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

Vorsatz, dolus eventualis reicht

III.

Rechtswidrigkeit

IV.

Schuld

V.

Strafantrag gem. § 303c

II. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand besteht in dem Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache (Abs. 1) bzw. in dem Verändern des Erscheinungsbildes einer fremden Sache (Abs. 2).

1. Tatobjekt: fremde Sache

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Das Tatobjekt entspricht jenem in § 242, mit dem Unterschied, dass es nicht beweglich zu sein braucht. Insofern wird Bezug genommen auf die ausführliche Darstellung bei § 242, dort unter Rn. 11 ff.

2. Tathandlung/Taterfolg

a) Beschädigen und Zerstören, § 303 Abs. 1

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Da die Sachbeschädigung ein Erfolgsdelikt

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 15. ist, muss der Täter eine Handlung vornehmen, die kausal und objektiv zurechenbar zu einer Beschädigung oder Zerstörung der Sache führt.

Definition

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Definition: Beschädigen

Unter Beschädigen versteht die h.M. eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache (Tathandlung), die entweder zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Substanz oder aber zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit (Taterfolg) führt.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 23.

Von einem Zerstören der Sache spricht man, wenn sie so wesentlich beschädigt wurde, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Zweck völlig unbrauchbar wird.

RGSt 8, 33.

429

Die Fälle der Verletzung des äußeren Erscheinungsbildes werden nunmehr unter Abs. 2 subsumiert.

Beispiel

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A sieht sich als unverstandenes Genie und beglückt des Nachts die Gartenmauern der Nachbarn mit farbenfrohen Graffiti. Seit dem 39. StÄG vom 1.9.2005 macht A sich gem. § 303 Abs. 2 strafbar.

Vor der Einfügung des Abs. 2 war in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob reine Zustandsveränderungen, wie etwa das Bekleben einer Wand mit Plakaten oder das Besprühen derselben, als Sachbeschädigung angesehen werden können. Die Rechtsprechung

BGHSt 29, 129. hat eine Sachbeschädigung nur dann angenommen, wenn die Entfernung der aufgebrachten Materialien zu einer erheblichen Substanzverletzung führte oder aber wenn die Gebrauchsbestimmung des Gegenstandes, etwa bei einer Statue, offensichtlich mit einem ästhetischen Zweck zusammenhing. Nach der in der Literatur vertretenen ZustandsveränderungstheorieSchönke/Schröder-Stree § 303 Rn. 8c m.w.N. wurden alle Fälle als Sachbeschädigung angesehen.

430

Wenig Schwierigkeiten bereiten Fälle, in denen der Täter die Substanz der Sache verletzt, also die stoffliche Unversehrtheit der Sache aufhebt.

Beispiel

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A bricht den Stock des B in zwei Hälften; A schneidet der Puppe des B einen Arm ab; A schlägt der Statuenfigur des B die Nase ab. Das Töten eines Hundes ist nicht nur eine Beschädigung der Sache, sondern ihre völlige Zerstörung. Ein totes Tier verliert gänzlich seine bestimmungsgemäße Funktion als Haustier.

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Soweit es sich bei der Substanzverletzung nicht um eine geringfügige Beeinträchtigung handelt, ist sie stets als tatbestandliche Handlung im Sinne des § 303 zu werten. Allerdings werden Substanzverletzungen schon dann als erheblich angesehen, wenn sie den Funktionswert der Sache einschränken, so etwa beim Abschneiden der Kennnummer eines Volkszählungsbogens.

OLG Celle NJW 1988, 1101.

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Die Substanzverletzung ist jedoch kein notwendiges Merkmal der Beschädigung. Eine Beschädigung liegt auch dann vor, wenn die Einwirkung auf eine Sache diese so verändert, dass deren bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht unwesentlich gemindert ist und sich deswegen die betroffene Sache nicht mehr funktionsentsprechend voll einsetzen lässt.

Schönke/Schröder-Stree § 303 Rn. 8b. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, welchen Zeitraum die Gebrauchsminderung umfasst. Lediglich bei ganz kurzfristigen Beeinträchtigungen kann eine Sachbeschädigung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beseitigung der Beeinträchtigung keinen größeren Aufwand an Mühe, Zeit und Kosten erfordert.OLG Düsseldorf NJW 1993, 869; Schönke/Schröder-Stree § 303 Rn. 8b. Beim Zeitaufwand muss das Interesse an einstweiliger Verwendbarkeit der Sache entsprechend berücksichtigt werden.

Beispiel

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Eine Beschädigung liegt etwa vor, wenn zusammengesetzte Sachen in ihre Einzelteile zerlegt werden und ihre Zusammensetzung nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen ist. Dies gilt etwa für eine komplizierte Maschine oder eine Uhr.

Vgl. OLG Hamm, VRS 28, 437.

Beim Luftablassen aus einem Auto- oder Fahrradreifen muss differenziert werden: Eine solche Handlung stellt regelmäßig eine Beschädigung im Sinne des § 303 dar, da hierdurch die Funktion des Fahrrads bzw. Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt wird. Etwas anderes kann aber gelten, wenn am Fahrrad eine Luftpumpe mitgeführt wird oder das Fahrzeug sich auf einem Tankstellengelände befindet, wo das Aufpumpen der Reifen ohne Weiteres erfolgen kann.

Vgl. zu dieser Problematik die divergierenden Entscheidungen des OLG Düsseldorf NJW 1993, 869 und des BayObLG JR 1988, 217.

433

Eine bloße Sachentziehung begründet in der Regel keine Sachbeschädigung. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Täter die Sache an einen Ort bringt, an dem sie verkommt, verdirbt oder eingeht.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 32.

Beispiel

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H will die B ärgern und wirft deshalb den Ring der B in den Rhein. Durch diese Handlung selbst wird der Ring zunächst nicht beschädigt. Es ist aber davon auszugehen, dass mit der Zeit der Ring anfangen wird zu rosten oder anderweitig zu korrodieren. Insofern kommt auch in einer solchen Fallgestaltung eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung in Betracht.

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Der bestimmungsgemäße Verbrauch von Sachen wird nach zutreffender herrschender Meinung ebenfalls nicht als Sachbeschädigung angesehen. So stellt es keine Sachbeschädigung dar, wenn der Täter unbefugt fremde Lebensmittel verzehrt.

Vgl. Schönke/Schröder-Stree § 303 Rn. 10.

435

Das Gleiche gilt in der Regel für die Reparatur einer Sache. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer ein Interesse an der Erhaltung des augenblicklichen Zustandes der Sache hat.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT 2 Rn. 27; Schönke/Schröder-Stree § 303 Rn. 10.

Beispiel

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A strebt einen Schadensersatzprozess gegen W an. Hierbei soll eine eingeschlagene Fensterscheibe als Beweisstück dienen. Handwerker C repariert ohne Wissen des A nunmehr das Fenster, obwohl der Prozess noch gar nicht begonnen hat. In diesem Falle macht sich C nicht gem. § 303 strafbar, auch wenn A ein Interesse am Erhalt des status quo der Sache hatte.

Expertentipp

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Da das Zerstören denknotwendig das Stadium der Beschädigung überschritten haben muss, erübrigt es sich in einer Klausur eine genaue Abgrenzung zwischen Zerstören und Beschädigen vorzunehmen, da beide Handlungsalternativen zur Anwendung des § 303 führen. Insoweit sollte zusätzlich auf das Vorliegen des Merkmals „Zerstören“ hingewiesen werden, wenn die Sache ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch überhaupt nicht mehr zugeführt werden kann.

b) „Rechtswidrig“, § 303 Abs. 1

Nachdem vorübergehend streitig war, ob es sich bei dem Wort „rechtswidrig“ um ein Tatbestandsmerkmal oder aber um einen allgemeinen (und überflüssigen) Hinweis auf die Rechtswidrigkeit handelt, hat sich nunmehr die Auffassung durchgesetzt, dass der Wille des Eigentümers – anders als bei Abs. 2, wonach die Beeinträchtigung unbefugt sein muss - auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zu prüfen ist und das Wort „rechtswidrig“ keine eigenständige Bedeutung hat.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 32.

3. Verändern des Erscheinungsbildes, § 303 Abs. 2

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Voraussetzung für den Abs. 2 ist zunächst das Verändern des Erscheinungsbildes, sofern es nicht unerheblich und nicht nur vorübergehend ist. Als nicht nur unerheblich werden Veränderungen angesehen, die unmittelbar auf die Substanz der Sache einwirken, wie z.B. das Bekleben und Besprühen einer Wand. Nur vorübergehend und damit straflos sind Veränderungen, die ohne Aufwand binnen kurzer Zeit von selbst oder durch das Eingreifen Dritter verschwinden.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 37.

Beispiel

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Wäscheaufhängen am Balkon oder das Aufhängen eines Spruchbandes an der Außenfassade stellen ebenso wenig eine erhebliche Veränderung dar wie das Bemalen einer Wand mit Wasserfarbe oder eine Plakatierung mit ablösbaren Klebestreifen.

Schönke/Schröder-Stree § 303 Rn. 9a.

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Darüber hinaus muss diese Veränderung unbefugt sein, was der Fall ist, wenn sie ohne Einverständnis der Eigentümers oder eines sonstigen Berechtigten erfolgt.

Schönke/Schröder-Stree § 303 Rn. 9a. Nach allgemeiner Auffassung soll das Merkmal auf Tatbestandsebene geprüft werden, so dass ein Irrtum über § 16 gelöst wird.Schönke/Schröder-Stree § 303 Rn. 9b.

Hinweis

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Eine besonders examensrelevante Problematik im Rahmen der Sachbeschädigung war bislang das oben bereits dargestellte Verändern der äußeren Gestalt einer Sache ohne Beeinträchtigung der Funktion und ohne Einwirkung auf die Substanz. In Anbetracht des nunmehr eingeführten Abs. 2 hat die in der Literatur und Rechtsprechung geführte Diskussion allerdings an Bedeutung verloren.

Vgl. zum Meinungsstand Schönke/Schröder-Stree § 303 Rn. 8c.

III. Subjektiver Tatbestand

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Im subjektiven Tatbestand ist nur der Vorsatz zu prüfen. Da das Gesetz keine Einschränkungen nennt, reicht dolus eventualis.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Diesbezüglich bestehen keine deliktsspezifischen Besonderheiten. Es wird auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen.

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