Strafrecht Besonderer Teil 2

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a

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M. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a

I. Überblick

391

Ein in den Klausuren bei der Prüfung der Raubdelikte häufig übersehener Straftatbestand ist § 316a. Bei § 316a begeht der Täter einen Angriff auf einen Fahrzeuginsassen und hat dabei die Absicht, einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine Erpressung zu begehen. Die Vorschrift ist damit sowohl den Vermögens- als auch den Verkehrsdelikten zuzuordnen.

392

Die geschützten Rechtsgüter sind dementsprechend das Eigentum und das Vermögen sowie darüber hinaus die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs.

393

§ 316a Abs. 1 ist das Grunddelikt. Abs. 3 enthält eine Erfolgsqualifikation. Danach ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, wenn der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht hat.

394

§ 316a Abs. 2 enthält eine Strafzumessungsregel für minderschwere Fälle.

Expertentipp

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§ 316a kommt in Klausuren immer dann in Betracht, wenn der Täter im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges einen Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung versucht oder vollendet hat. In Anbetracht des hohen Strafrahmens könnte man geneigt sein, in diesen Fällen mit § 316a anzufangen. Dies würde jedoch bedeuten, dass Sie im subjektiven Tatbestand bei der Absicht inzident §§ 249, 252 und 255 prüfen müssten. Da Inzidentprüfungen jedoch eine hohe Fehleranfälligkeit aufweisen, sollten sie in der Klausur vermieden werden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, mit der Prüfung der §§ 249, 252, 255 zu beginnen und im Rahmen des § 316a beim subjektiven Tatbestand dann entsprechend zu verweisen.

395

Der Aufbau des § 316a sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt: Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer

 

 

 

 

nicht verkehrsbedingtes Halten

Rn. 399

 

2.

Tathandlung: Angriff auf dessen Leib, Leben oder Entschlussfreiheit

 

 

3.

unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

 

 

 

 

Angriff nach Anhalten

Rn. 408

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz

 

 

2.

Absicht, einen Raub, räuberischen Diebstahl oder räuberische Erpressung zu begehen

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Minder schwerer Fall gem. § 316a Abs. 2

 

II. Objektiver Tatbestand

396

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter einen Angriff auf einen Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Die Prüfung erfolgt mithin in 3 Schritten:

Schritt 1

Schritt 2

Schritt 3

Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer

Angriff auf Leib/Leben/Entschlussfreiheit

Ausnutzen der Verhältnisse des Straßenverkehrs

1. Kraftfahrzeugführer und Mitfahrer

397

Nach überwiegender Auffassung ist unter einem Kraftfahrzeugführer inzwischen Folgendes zu verstehen:

Definition

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Definition: Kraftfahrzeugführer

Ein Kraftfahrzeugführer ist derjenige, der das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.

BGHSt 49, 8; BGH NJW 2005, 2564; Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben § 316a Rn. 5.

398

Die Fahrzeugführereigenschaft ist unproblematisch, solange das Fahrzeug sich im Verkehr bewegt. Nach übereinstimmender Auffassung bleibt die Fahrzeugführereigenschaft aber auch dann erhalten, wenn das Fahrzeug jedenfalls verkehrsbedingt, z.B. vor einer Rotlicht zeigenden Ampel oder in einem Stau, anhält. Der Strafgrund des § 316a liegt u.a. darin, dass der Kraftfahrzeugführer infolge der Konzentration auf die Straßenverkehrsvorgänge in seinen Abwehrmöglichkeiten eingeschränkt ist, so dass sowohl für ihn als auch für den Straßenverkehr eine erhöhte Gefährdung besteht. Wird also ein Fahrzeug verkehrsbedingt angehalten, muss sich der Fahrer nach wie vor auf den Straßenverkehr konzentrieren und ist im Falle eines Angriffs damit einer erhöhten Gefahr ausgesetzt.

BGHSt 49,8; 50, 169.

399

Fraglich ist, ob die Fahrzeugführereigenschaft auch dann noch zu bejahen ist, wenn das Fahrzeug nicht verkehrsbedingt angehalten wird, so z.B. beim Absetzen eines Taxigastes oder beim Anhalten in einer Parkbucht, um in einer Straßenkarte nach dem Weg zu suchen. Überwiegend wird darauf abgestellt, ob sich der Kraftfahrzeugführer nach wie vor im Kraftfahrzeug aufhält und der Motor noch läuft. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt die Fahrzeugführereigenschaft vor.

BGH NStZ-RR 2006, 185. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass das Ausschalten des Motors die Fahrzeugführereigenschaft ebenso wenig aufhebe wie das kurzfristige Verlassen des Fahrzeuges. Fraglich sei in diesen Fällen jedoch, ob ein nach Ausschalten des Motors bzw. nach Aussteigen des Kraftfahrzeugführers verübter Angriff noch „unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ stattfinde.Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 419.

Expertentipp

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In der Klausur ist es bei § 316a sowohl im Hinblick auf die Kraftfahrzeugführereigenschaft als auch im Hinblick auf das Merkmal „unter Ausnutzung …“ wichtig, den Strafzweck des § 316a zu kennen und entsprechend zu argumentieren. Berücksichtigen sollten Sie bei dieser Argumentation, dass § 316a in Anbetracht des sehr hohen Strafrahmens restriktiv ausgelegt werden muss.

Beispiel

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A möchte seine Urlaubskasse ein wenig aufbessern und besteigt zu diesem Zweck ein Taxi. An der nächstgelegenen Raststätte bittet er den Taxifahrer, kurz anzuhalten, damit er sich Zigaretten kaufen könne. Als er zum Taxi zurückkehrt, macht er den Taxifahrer auf einen vermeintlichen Platten rechts hinten an dessen Auto aufmerksam. Nachdem der Taxifahrer ausgestiegen ist, um diesen Platten zu inspizieren, schlägt A den Taxifahrer bewusstlos und verschwindet mit dessen Portemonnaie.

Vgl. dazu BGH NStZ-RR 2004, 171 sowie die Ausführungen bei Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 419 ff.

Beispiel

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Ein anderes Mal geht A wie folgt vor: Er bittet den Taxifahrer, ihn in ein entlegenes Waldgebiet zu verbringen, weil er dort von einem Freund abgeholt werde. Unmittelbar nach Erreichen des Zielortes und Ausschalten des Motors schlägt A den Taxifahrer bewusstlos und entschwindet erneut mit dessen Portemonnaie.

BGH NStZ 2001, 197.

In beiden Beispielsfällen würde die überwiegende Auffassung den § 316a schon deswegen verneinen, weil das Tatopfer zum Zeitpunkt des Verübens des Angriffs kein Kraftfahrzeugführer mehr war. Darüber hinaus läge kein Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vor, da die Opfer zum Zeitpunkt des Angriffs nicht mehr mit der Bewältigung von Straßenverkehrsvorgängen beschäftigt und infolgedessen auch nicht in besonderer Weise in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt waren.

400

Nach der Definition des Kraftfahrzeugführers bestimmt sich jene des Mitfahrers.

Definition

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Definition: Mitfahrer

Mitfahrer ist jeder, der sich in oder auf dem vom Kraftfahrzeugführer geführten Fahrzeug aufhält.

Joecks § 316a Rn. 7.

2. Tathandlung: Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit

401

Die Tathandlung besteht in dem Verüben eines Angriffs. Schon aus der Formulierung ist zu entnehmen, dass es lediglich auf die Tätigkeit, nicht jedoch auf einen tatbestandlichen Erfolg ankommt. Bei dem Angriff auf Leib und Leben hat dies zur Folge, dass es nicht zu einer Verletzung des Kraftfahrzeugführers oder Mitfahrers gekommen sein muss.

BGH NStZ 2003, 35.

Definition

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Definition: Verüben eines Angriffs

Das Verüben eines Angriffs ist mithin jede feindselige Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers.

402

Beispiel

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Ein Angriff auf Leib und Leben ist unproblematisch das Vorhalten einer Waffe bzw. das Bedrohen mit einem Messer.

Bei einem Angriff auf die Entschlussfreiheit muss die Handlung des Täters nötigungsgleiche Wirkung auf das Opfer haben. Nicht ausreichend ist eine Einwirkung, die lediglich eine List darstellt.

BGH Urteil vom 23.4.2015, AZ 4 StR 607/14 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Beispiel

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Ein Angriff auf die Entschlussfreiheit des Kraftfahrzeugführers liegt vor, wenn dieser durch eine vermeintliche Polizeikontrolle

BGH Urteil vom 27.4.2016, 4 StR 592/16 - abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de., die Errichtung von Barrikaden, Aufstellen falscher Verkehrsschilder oder Vortäuschen eines Unfalls zum Anhalten, Verlangsamen der Geschwindigkeit bzw. Ausweichen gezwungen wird. Das rein täuschende und damit listige Verhalten eines vermeintlichen Taxigastes, der ein Taxi bestellt in der Absicht, den Taxifahrer während der Fahrt zu überfallen und das zu entrichtende Entgelt nicht zu zahlen, reicht als Angriff noch nicht aus, da es dem Taxifahrer freisteht, den Taxigast aufzunehmen oder nicht.

403

Während das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer gewissen Anforderungen genügen muss, kann der Angreifer jedermann sein, also ein außenstehender Dritter sowie natürlich auch der Kraftfahrzeugführer im Hinblick auf den Mitfahrer und umgekehrt der Mitfahrer im Hinblick auf den Kraftfahrzeugführer.

404

Vollendet ist der Angriff und damit der Tatbestand des § 316a, wenn der Täter den Angriff verübt hat, etwa durch Aussprechen der Drohung oder durch Errichten der Barrikade. Mit dem Verüben des Angriffs dürfte in den meisten Fällen auch die Schwelle zum „jetzt geht's los“ im Hinblick auf die beabsichtigte Tat (Raub, räuberischer Diebstahl, Erpressung) überschritten sein.

Expertentipp

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Tritt ein Verletzungserfolg tatsächlich ein, so liegt unproblematisch das Verüben eines Angriffs vor. Fehlt es an einem solchen Verletzungserfolg, so müssen Sie in der Klausur zunächst herausarbeiten, dass § 316a ein Tätigkeitsdelikt ist, welches einen Erfolgseintritt nicht erfordert. Zu berücksichtigen ist allerdings auch hier der hohe Strafrahmen des § 316a, der erneut zu einer restriktiven Handhabung führen muss. Für das Verüben eines Angriffs reicht es mithin nicht aus, dass der Täter die Waffe, die er später dem Opfer vorhalten möchte, schon einmal griffbereit auf den Rücksitz legt. Dies dürfte ein strafbarer Versuch gemäß §§ 316a, 22, 23 sein.

3. Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

405

Der besondere Unwertgehalt des § 316a ist nur dann verwirklicht, wenn der Täter bei dem Angriff die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt. Aus diesem Erfordernis kann mithin einer der beschriebenen Strafzwecke des § 316a entnommen werden: Der Fahrer/Mitfahrer ist durch die Konzentration auf die Verkehrslage und die Bedienung des Fahrzeuges in besonderem Maße beansprucht und damit in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt. Darüber hinaus ist auch das Risiko für den Straßenverkehr deutlich erhöht, weil ein derart von einem Angriff betroffener Fahrer sich nicht mehr in erforderlichem Maße auf den Straßenverkehr wird konzentrieren können.

Vgl. hierzu BGH NStZ 2005, 2564; BGHSt 49, 8.

Definition

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Definition: Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

Ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs liegt vor, wenn der Täter eine Verkehrssituation ausnutzt, die typisch ist für den fließenden Verkehr und gerade deshalb das Opfer schutzlos macht.

Vgl. BGHSt 38, 197.

406

Entsprechend dieser Definition liegt ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vor, wenn der Täter während der Fahrt einen Angriff auf den Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer verübt.

407

Muss der Fahrzeugführer verkehrsbedingt vorübergehend anhalten, so liegt ebenfalls ein Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vor, da bei einem verkehrsbedingten Anhalten der Fahrzeugführer nach wie vor auf die Vorgänge des Straßenverkehrs konzentriert bleibt und infolgedessen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt ist.

408

Fraglich ist, ob ein Ausnutzen auch dann vorliegt, wenn ein Kraftfahrzeugführer nicht verkehrsbedingt anhält. In Fällen dieser Art muss in der Klausur zunächst geklärt werden, ob der Anhaltende überhaupt noch als Fahrzeugführer betrachtet werden kann. Nach Auffassung des BGH und der überwiegenden Literatur ist dies jedenfalls solange der Fall wie der Motor noch läuft. Davon zu unterscheiden ist nunmehr jedoch die Frage, ob auch bei laufendem Motor der Angreifer noch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.

Beispiel

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A lässt sich von Taxifahrer T nachts nach Hause bringen. Vor der Haustüre des A schaltet T bei laufendem Motor den Wählhebel der Automatik auf Parkstellung. Nachdem er dies getan hat, hält A dem Taxifahrer ein Messer an den Hals und zwingt ihn, ihm die Brieftasche zu übergeben.

Da hier der Motor des Fahrzeuges noch lief, werden alle Auffassungen den Taxifahrer noch als Kraftfahrzeugführer ansehen. A müsste jedoch des Weiteren zum Zeitpunkt des Verübens des Angriffs auf die körperliche Integrität, der darin lag, dass A dem T das Messer an den Hals hielt, die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt haben.

409

Die überwiegende Auffassung stellt entsprechend dem Strafzweck des § 316a darauf ab, ob sich die Aufmerksamkeit des Fahrers in erster Linie noch auf das Führen des Kraftfahrzeuges richte. Hat der Kraftfahrzeugführer noch einen Gang eingelegt oder steht der Wählhebel bei Automatik noch auf Drive und wird das Fahrzeug nur dadurch gestoppt, dass der Kraftfahrzeugführer mit dem Fuß auf der Bremse steht, dann nutzt der Täter die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs aus.

BGHSt 50, 169; BGH NStZ-RR 2006, 185. Diese Differenzierung wird teilweise in der Literatur als willkürlich angesehen mit der Folge, dass die Literatur nicht zwingend darauf abstellt, ob Handbremsen gezogen und Gänge eingelegt sind, sondern primär darauf, ob eine räumliche und zeitliche Nähe zum vorangegangenen Verkehrsvorgang vorliegt.Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 421.

Beispiel

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Im obigen Beispiel war der Taxifahrer zwar noch ein Kraftfahrzeugführer. Dadurch dass sich das Auto jedoch im Leerlauf befand, war er nicht mehr zwingend mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt, so dass der Angriff nach überwiegender Auffassung nicht unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgte.

410

Für § 316a reicht es nach überwiegender Auffassung inzwischen auch nicht mehr aus, dass der Täter sein Opfer „vereinzelt“ und den Angriff unmittelbar nach Beendigung der Fahrt ausführt. Findet der Angriff sogar außerhalb des Kraftfahrzeuges statt, ist neben der Fahrzeugführereigenschaft auch das Ausnutzen zu verneinen

BGH NStZ 2004, 207; Jäger Strafrecht BT Rn. 471. (Früher hat der BGH in diesen Fällen § 316a bejaht).

Beispiel

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A lockt den Taxifahrer unter einem Vorwand in einen entlegenen Waldweg und hält ihm eine Waffe vor, nachdem der Taxifahrer das Fahrzeug ausgemacht hat.

Expertentipp

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Für die Klausur gilt folgende Differenzierung:

Findet ein Angriff während der Fahrt bei laufendem Motor statt, so liegt sowohl die Kraftfahrzeugführereigenschaft als auch das Ausnutzen vor.

Wird der Angriff verübt, nachdem das Fahrzeug nicht verkehrsbedingt angehalten und der Motor ausgestellt wurde, so ist nach h.M. sowohl die Kraftfahrzeugführereigenschaft als auch das Ausnutzen zu verneinen.

Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Angriff erst verübt wird, nachdem der Kraftfahrzeugführer bereits ausgestiegen ist.

Wird das Kraftfahrzeug bei laufendem Motor nicht verkehrsbedingt angehalten, so ist danach zu differenzieren, ob der Fahrer tatsächlich noch mit Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Die Kraftfahrzeugführereigenschaft ist bei eingeschaltetem Motor jedenfalls gegeben. Zweifelhaft kann dann allenfalls sein, ob der Angriff unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt.

III. Subjektiver Tatbestand

411

Der subjektive Tatbestand verlangt zunächst Vorsatz und darüber hinaus die Absicht, einen Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen. Die Prüfung erfolgt also in 2 Schritten:

Schritt 1

Schritt 2

Vorsatz

Absicht bzgl. §§ 249, 252, 253, 255

412

Der Täter muss zunächst mit Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben. Da das Gesetz nichts Gegenteiliges verlangt, reicht dolus eventualis.

413

Darüber hinaus braucht er die Absicht im Sinne von dolus directus 1. Grades, einen Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen. Diese Absicht muss vorliegen – wie auch der Vorsatz – zum Zeitpunkt des Verübens des Angriffs bzw., sofern es sich um einen Versuch handelt, zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens. Haben Sie in der Klausur zunächst die §§ 249, 252, 255 geprüft, so genügt es an dieser Stelle, lediglich festzustellen, dass der Täter auch schon zum Zeitpunkt der Tathandlung die entsprechende Absicht hinsichtlich der später ausgeführten Taten hatte.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

414

Es gibt keine deliktspezifischen Besonderheiten. Insofern wird auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen.

V. Erfolgsqualifikation, § 316a Abs. 3

415

§ 316a Abs. 3 sieht eine höhere Strafandrohung vor für den Fall, dass der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers verursacht hat. Da diese Erfolgsqualifikation in ihrer Struktur dem § 251 entspricht, wird auf die dortigen Ausführungen unter Rn. 327 verwiesen.

VI. Konkurrenzen

416

Zwischen § 316a und dem Versuch der §§ 249, 252 oder § 255 liegt Gesetzeskonkurrenz vor, wobei § 316a die versuchten Delikte verdrängt. Etwas anderes gilt für den Fall, dass die versuchten Delikte nach § 250 oder § 251 qualifiziert sind. Hier muss im Interesse der Klarstellung Tateinheit angenommen werden. Gleiches gilt für die vollendeten §§ 249, 252 und § 255 im Verhältnis zu § 316a.

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