Strafrecht Besonderer Teil 2

Räuberischer Diebstahl, § 252

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L. Räuberischer Diebstahl, § 252

I. Überblick

353

Der räuberische Diebstahl ist trotz seiner Stellung keine Qualifikation zum Raub, auch wenn er, wie § 249, Elemente des Diebstahls und der Nötigung zu einem Delikt vereint. Es handelt sich bei § 252 vielmehr um einen selbstständigen Tatbestand, auf welchen aufgrund der gesetzlichen Verweisung die §§ 250 und 251 entsprechend Anwendung finden.

Hinweis

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Lesen Sie § 252. Sie werden feststellen, dass die Vorschrift mit den Worten endet „… ist gleich einem Räuber zu bestrafen.“ Daraus folgt, dass auf den räuberischen Diebstahl zum einen der Strafrahmen des Raubes (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr), zum anderen aber auch die Qualifikation des § 250 sowie die Erfolgsqualifikation des § 251 angewendet werden.

354

Vom Raub unterscheidet sich der räuberische Diebstahl durch den Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels. Während beim Raub der Täter Gewalt oder Drohung einsetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen, bedient sich der räuberische Dieb dieser Nötigungsmittel, um sich nach vollendeter Wegnahme im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

Hinweis

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Raub und räuberischer Diebstahl können daher niemals durch dieselbe Handlung verwirklicht sein.

355

Der räuberische Diebstahl wird wegen seiner Voraussetzungen auch als „raubähnliches“ Delikt bezeichnet. Die geschützten Rechtsgüter des § 252 sind neben dem Eigentum auch wieder die Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit des Opfers.

BGH NJW 2002, 2043.

Der Aufbau des § 252 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Räuberischer Diebstahl, § 252

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Diebstahl gemäß § 242 oder Raub gemäß § 249 als Vortat

 

 

 

 

Teilnehmer

Rn. 379

 

2.

auf frischer Tat betroffen

 

 

 

 

betroffen

Rn. 366

 

3.

Tathandlung: Einsatz der Nötigungsmittel Gewalt oder Drohung

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz

 

 

2.

Besitzerhaltungsabsicht

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

II. Objektiver Tatbestand

356

Der objektive Tatbestand besteht darin, dass der Täter bei einem Diebstahl oder Raub auf frischer Tat betroffen wird und dabei Gewalt oder Drohung einsetzt. Die Prüfung erfolgt also in 3 Schritten:

Schritt 1

Schritt 2

Schritt 3

Diebstahl oder Raub

auf frischer Tat betroffen

Gewalt oder Drohung

1. Diebstahl oder Raub als Vortat

357

§ 252 nennt als Vortat ausdrücklich den Diebstahl. Damit kommen selbstverständlich auch die auf dem Grundtatbestand des Diebstahl beruhenden Qualifikationen gemäß §§ 244 und 244a sowie der Diebstahl in einem besonders schweren Fall gemäß §§ 242, 243 in Betracht.

Nach einhelliger Auffassung kann die Vortat auch ein Raub (in einfacher, qualifizierter oder erfolgsqualifizierter Gestalt) sein, da der Raub den Diebstahl tatbestandlich mitenthält.

Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 252 Rn. 3; BGH NJW 2002, 2043.

2. Auf frischer Tat betroffen

a) Frische Tat

358

Eine Strafbarkeit gemäß § 252 setzt zunächst einmal voraus, dass der Raub oder Diebstahl noch „frisch“ ist. Diese Frische der Tat setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

Definition

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Definition: frisch

Die Tat ist frisch, wenn der Täter in Tatortnähe und alsbald nach der Tatausführung von einem anderen betroffen wird.

BGHSt 28, 224; Schönke/Schröder-Eser § 252 Rn. 1.

359

„Alsbald nach der Tat“ bedeutet, dass die Vortat vollendet, aber noch nicht beendet ist.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 399. Diebstahl und Raub sind mit dem Gewahrsamsbruch vollendet. Mit der Vollendung ist auch die Strafbarkeit des Täters festgestellt. Die Beendigung ist insofern ohne Belang.

Beispiel

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A hat den B niedergeschlagen, das Portemonnaie aus seiner Hosentasche gezogen und ist mit dem Portemonnaie in der Hand um die nächste Hausecke gelaufen. Dort inspiziert er den Inhalt und bemerkt ein Foto, welches den B zusammen mit seiner Frau und seinen sechs kleinen Kindern zeigt. A bekommt ein schlechtes Gewissen, weil er einen Familienvater beraubt hat, läuft zurück zu B und steckt das Portemonnaie wieder in dessen Hosentasche zurück.

Hier ändert das schlechte Gewissen des A nichts daran, dass er einen vollendeten Raub begangen hat. Das Niederschlagen des B stellt die Gewaltanwendung dar. Die Wegnahme war in dem Zeitpunkt vollendet, in welchem sich A mit dem Portemonnaie in der Hand von B entfernte. Damit war der objektive Tatbestand des § 249 verwirklicht. Da A zum Zeitpunkt des Herausnehmens des Portemonnaies auch mit Zueignungsabsicht handelte, liegt eine Strafbarkeit gemäß § 249 vor. Das schlechte Gewissen kann vom Richter jedoch strafmindernd berücksichtigt werden.

360

Im Gegensatz zur Vollendung stellt die Beendigung den Abschluss der Straftat dar. Sie tritt ein, wenn der Gewahrsam an der bereits weggenommenen Sache so gesichert ist, dass der Täter nicht mehr damit rechnen muss, den Gewahrsam zu verlieren.

Hinweis

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Die Frische der Tat stellt damit das maßgebliche Abgrenzungskriterium zwischen § 252 und § 249 dar.

Setzt der Täter Drohung oder Gewalt ein, bevor die Tat vollendet ist, so liegt Raub gemäß § 249 vor.

Werden Gewalt oder Drohung zwischen Vollendung und Beendigung eingesetzt, so liegt eine Strafbarkeit gemäß § 252 vor.

Erfolgt die Gewaltanwendung oder die Drohung erst nach Beendigung der Vortat, so ist § 252 nicht mehr anwendbar. In Betracht kommt eine Strafbarkeit gemäß § 240.

361

Die Frische der Tat setzt also zunächst einen gewissen „Zeitkorridor“ voraus.

362

Wichtig ist, dass es zwischen der Wegnahmehandlung und dem Einsatz des Nötigungsmittels nicht zu einer räumlichen oder zeitlichen Zäsur gekommen ist.

Beispiel

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Während einer Reise nach Italien nimmt A an einer Raststätte wertvollen Schmuck aus dem Koffer des B, den er in seinen eigenen Koffer legt. Die Reise wird alsdann fortgesetzt. Erst als man sich nach weiteren sechshundert Kilometern trennt, fällt dem B der Verlust auf. A schlägt ihn nunmehr zur Sicherung der Beute nieder und fährt mit dem Auto davon.

Hier war die Tat zwar noch nicht beendet, da A den Gewahrsam noch nicht abschließend sichern konnte. Eine Vollendung ist eingetreten mit dem Verbringen des Schmucks in den eigenen Koffer. Gleichwohl lag zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung keine frische Tat mehr vor, da zwischen der Wegnahme und der Gewaltanwendung eine zeitliche Zäsur lag.

BGHSt 28, 228.

363

In räumlicher Hinsicht muss der Täter alsbald nach Vollendung der Wegnahme entweder am Tatort selbst oder in unmittelbarer Nähe des Tatortes betroffen sein.

BGHSt 28, 224. Diese räumliche Beziehung besteht auch dann, wenn der Täter unmittelbar nach Begehung der Tat von einem Dritten verfolgt wird und im Verlaufe dieser Flucht ein Nötigungsmittel einsetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Flucht nicht eine solche räumliche Distanz zwischen Täter und Verfolger schafft, dass die Gewahrsamssicherung als beendet angesehen werden muss.Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 400.

b) Betroffen

364

Haben Sie in der gutachterlichen Prüfung die Frische der Tat festgestellt, müssen Sie sich nun damit auseinandersetzen, was unter einem „Betroffensein“ des Täters zu verstehen ist.

365

Unstreitig ist der Täter dann betroffen, wenn er am Tatort oder in unmittelbarer Nähe von einem Dritten wahrgenommen, also gesehen oder sonst sinnlich bemerkt wird und sogleich Gewalt oder Drohung einsetzt, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Nach überwiegender Auffassung ist es bei der sinnlichen Wahrnehmung durch einen Dritten allerdings nicht erforderlich, dass dieser Dritte das Geschehen richtig deutet. Es reicht aus, wenn der Täter glaubt, der Dritte habe die Tat entdeckt.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 401; BGHSt 28, 224; a.A. LK-Vogel § 252 Rn. 29.

Beispiel

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Bei einem Abendessen glaubt A sich unbeobachtet und steckt die auf dem Tisch stehende Zuckerdose in ihre Handtasche. Als sie wieder aufsieht, bemerkt sie, dass B in ihre Richtung schaut. Tatsächlich hat B das Einstecken der Zuckerdose gesehen, war jedoch so gedankenverloren, dass er keinen rationalen Schluss aus diesem Verhalten zog. Noch bevor B aus seinen Gedanken wieder auftaucht, hat A ihn niedergeschlagen.

Da B die A jedenfalls sinnlich wahrgenommen hat, wurde A von B auf frischer Tat betroffen. Die Voraussetzungen des § 252 liegen vor.

366

Zwischen Rechtsprechung und Literatur ist jedoch umstritten, ob ein Betroffensein auf frischer Tat auch angenommen werden kann, wenn der Dritte den Täter noch gar nicht wahrgenommen hat und der Täter dieser Wahrnehmung durch schnellen Einsatz von Gewalt zuvorkommt.

Beispiel

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A ist in die Villa des B eingedrungen und hat diverse Wertgegenstände in ihrem Rucksack verstaut, als sie bemerkt, dass B die Haustüre aufschließt. Sie versteckt sich neben dem Hauseingang und schlägt B mit einem Kerzenleuchter nieder, als dieser über die Schwelle tritt.

367

Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung liegt ein Betroffensein des Täters in diesen Fallkonstellationen nicht vor. Die Ausdehnung des Tatbestandes stellt dieser Auffassung zufolge eine unzulässige Analogie dar. Betroffen sein soll nicht derjenige, der dem Betreffen zuvorkommt und dem Opfer damit jedwede Wahrnehmungsmöglichkeit abschneidet oder ihm erst mit dem Nötigungsmittel diese Wahrnehmung aufzwängt.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 401 m.w.N. Die überwiegende Auffassung bejaht hingegen aus kriminalpolitischen/teleologischen Gründen die Anwendung des § 252. Es wird argumentiert, dass es strafpolitisch bedenklich sei, den der Entdeckung zuvorkommenden und damit schnelleren Täter zu privilegieren und ihn damit gerade dazu zu animieren, möglichst frühzeitig gegen Personen, die ihn möglicherweise am Fortschaffen der Beute hindern könnten, qualifizierte Nötigungsmittel einzusetzen. Für ein Betroffensein soll demnach allein auf ein räumlich-zeitliches Zusammentreffen zwischen Täter und Opfer abzustellen sein.Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 252 Rn. 4; BGHSt 26, 95; OLG Köln NStZ 2005, 448.

 

3. Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

368

Die Tathandlung des § 252 besteht in dem Verüben von Gewalt gegen eine Person oder dem Aussprechen einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Da die Tathandlung identisch ist mit jener des § 249, wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

369

Wie bei § 249 auch, brauchen die Raubmittel nicht gegenüber demjenigen angewendet zu werden, der Eigentümer bzw. Gewahrsamsinhaber der weggenommenen Sache ist. Die Nötigungsmittel müssen auch nicht zwingend denjenigen betreffen, der den Täter auf frischer Tat betroffen hat. Als Adressaten kommen vielmehr alle Personen in Betracht, die nach der Vorstellung des Täters ihm die Beute wieder entziehen könnten. Beachten Sie, dass es nach überwiegender Auffassung insoweit nur auf die Vorstellung des Täters ankommt. Daraus folgt, dass § 252 auch dann verwirklicht sein kann, wenn der Täter auf einen Mittäter einen Schuss abgibt, in der irrigen Annahme, es handle sich bei dem Mittäter um einen feindlichen Verfolger.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 402; anders Küper JZ 2001, 735, der darauf abstellt, dass von einem Mittäter keine Gefahr für den Besitz ausgeht, der Besitz ihm gegenüber also nicht erhalten werden muss.

Beispiel

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A ist in die Villa des X eingestiegen, während B draußen vor der Türe Schmiere gestanden hat. Aufmerksame Nachbarn haben jedoch die Polizei alarmiert, welche kurze Zeit später am Tatort eingetroffen ist. A und B ergreifen die Flucht, wobei A aufgrund seiner sportlichen Konstitution wesentlich schneller als B ist. Als A lautes Geschrei hinter sich hört, glaubt er irrig, B sei einer der ihn festnehmen wollenden Polizeibeamten und gibt einen Schuss in seine Richtung ab, der B im Oberschenkel trifft.

Der objektive Tatbestand des § 252 ist verwirklicht. A war auf frischer Tat betroffen und hat gegen den ihn nach seiner Vorstellung verfolgenden B Gewalt ausgeübt. Im subjektiven Tatbestand müssten Sie in der Klausur den error in persona erörtern und zu dem Ergebnis gelangen, dass der Irrtum des A zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses irrelevant war.

III. Subjektiver Tatbestand

370

Der subjektive Tatbestand setzt sich aus dem Vorsatz und der Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, zusammen.

371

Die Prüfung erfolgt mithin in 2 Schritten:

Schritt 1

Schritt 2

Vorsatz

Besitzerhaltungsabsicht

372

Der Täter muss zunächst vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes handeln. Insoweit reicht dolus eventualis aus.

373

Darüber hinaus verlangt § 252 aber die Absicht im Sinne von dolus directus 1. Grades, dass der Täter sich im Besitz des gestohlenen Gutes erhalten möchte. Diese Besitzerhaltungsabsicht braucht nicht die einzige Motivation des Täters zu sein. Es wird vielmehr der Regelfall sein, dass der Täter neben der Beutesicherung auch seine eigene Flucht beabsichtigt. Ausreichend ist, dass die Beutesicherungsabsicht für die Tat mitprägend ist. Dient jedoch der Einsatz des Nötigungsmittels ausschließlich der Verhinderung der Ergreifung, z.B. weil der Täter zu diesem Zeitpunkt die Beute bereits weggeworfen hat, so ist § 252 zu verneinen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Täter durch Anwendung des Nötigungsmittels lediglich gegen eine spätere Entziehung der Beute Vorsorge treffen will.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 404.

Beispiel

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A hat gerade einen Diebstahl verübt und setzt sich in sein Auto, um sich vom Tatort zu entfernen. Im Rückspiegel bemerkt er, wie sich ein Passant sein Autokennzeichen notiert. A steigt aus und zwingt P gewaltsam, dies zu unterlassen, um so zu verhindern, dass seine Spur verfolgt und ihm die Beute später abgenommen werden kann.

In diesem Fall hat A keine Gewalt gegen eine andere Person verübt, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Er hätte nämlich ungehindert wegfahren können, ohne dass der Passant in irgendeiner Weise ihm den Besitz an dem gestohlenen Gut hätte streitig machen können. In Betracht kommt eine Strafbarkeit nach § 223 bzw. § 240.

 

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

374

Es gibt keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass auf die allgemeinen Grundsätze verwiesen wird.

V. Täterschaft und Teilnahme

375

Selbstverständlich sind Täterschaft und Teilnahme nach den allgemeinen Regeln auch bei § 252 möglich. Besonderheiten ergeben sich bei § 252 aber daraus, dass der Täter zum einen auf (s)einer frischen Tat betroffen sein und zum anderen in der Absicht handeln muss, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

376

Täter des § 252 ist zunächst einmal unstreitig derjenige, der den zuvor begangenen Diebstahl oder Raub als Täter verwirklicht hat und zum Zeitpunkt der Anwendung des Nötigungsmittels die gestohlene Sache selbst im unmittelbaren Besitz hatte.

377

Täter des § 252 kann aber auch der Mittäter der Vortat sein, weil auch dieser selbstverständlich Täter des Diebstahl bzw. Raubes ist. Nicht erforderlich ist, dass er bei der Vortat die Tathandlungen begangen hat. Es ist ausreichend, dass ihm die Tathandlungen über § 25 Abs. 2 zugerechnet werden können. Es ist ferner nicht erforderlich, dass dieser Mittäter zum Zeitpunkt des Einsatzes des Nötigungsmittels selbst im Besitz des gestohlenen Gutes war, da der Besitz ebenfalls über § 25 Abs. 2 zugerechnet wird.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 407 m.w.N.

Beispiel

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A und B sind beide maskiert und mit Schusswaffen ausgerüstet in die X-Bank gestürmt. Während B die Kunden durch Vorhalten der Waffe in Schach gehalten hat, hat A durch Vorhalten der Waffe den Kassierer gezwungen, den Tresor zu öffnen, so dass A das darin befindliche Geld herausnehmen konnte. Auf dem Weg zum Auto stellt sich ihnen plötzlich der Polizeibeamte P in den Weg. Während A mit der Beute auf dem Rücken die Flucht ergreift, gibt B mit Zustimmung wiederum des A auf P einen Schuss ab, der P im Oberschenkel trifft und zu Fall bringt.

B hat sich zunächst gemeinsam mit A wegen eines mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes strafbar gemacht. Darüber hinaus hat er als Täter dieser Vortat Gewalt angewendet, um den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Zwar hatte er selbst keinen unmittelbaren Besitz. Dieser lag vielmehr bei A. Über § 25 Abs. 2 wird jedoch der Besitz dem B zugerechnet.

A wiederum hat sich wie B zunächst wegen eines mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes strafbar gemacht. Er ist darüber hinaus aber auch des mittäterschaftlich begangenen räuberischen Diebstahls schuldig, da ihm über § 25 Abs. 2 die Gewalthandlung des B zugerechnet wird. Darüber hinaus liegt auch bei A die Absicht vor, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

378

Aus dem Vorgesagten ergibt sich zwingend, dass ein völlig Unbeteiligter, der an der Vortat weder als Täter noch als Teilnehmer mitgewirkt hat und jetzt auf Veranlassung des Täters ein Nötigungsmittel einsetzt, um dem Täter die Beutesicherung zu ermöglichen, niemals nach § 252 strafbar sein kann. In Betracht kommt jedoch sukzessive Beihilfe oder Begünstigung. (zur Abgrenzung siehe Rn. 766)

379

Umstritten ist jedoch, ob jemand, der nur Teilnehmer der Vortat war, Täter des § 252 sein kann.

Beispiel

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Im vorgenannten Beispiel hat B lediglich vor der Bank Schmiere gestanden. Dafür sollte er von A 500 € erhalten. Als A nun aus der Bank herausstürmt und den Polizeibeamten P entdeckt, bittet er B, ihm den Rücken freizuhalten, woraufhin B einen Schuss auf P abgibt.

380

Nach Auffassung des BGH und Teilen der Literatur kann auch ein Gehilfe der Vortat Täter des § 252 sein, da § 252 nur voraussetze, dass der Täter bei einem Diebstahl, nicht aber bei seinem Diebstahl betroffen werden müsse. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass er zum Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung selbst im Besitz des gestohlenen Gutes war, da über §§ 26, 27 keine Zurechnung des Besitzes wie bei § 25 Abs. 2 erfolgen kann.

BGHSt 6, 248; Maurach/Schröder/Maiwald Strafrecht BT § 35 Rn. 40.

381

Die überwiegende Literatur hingegen lehnt die Täterschaft eines Gehilfen der Vortat ab. Begründet wird dies damit, dass sich § 252 in gleicher Weise aus Diebstahls- und Nötigungselementen zusammensetze wie der Raub. Daraus folge jedoch, dass Täter oder Mittäter des § 252 nur derjenige sein kann, der beide Elemente täterschaftlich verwirkliche, also auch Täter der Vortat ist.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 3407 m.w.N.

Beispiel

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Im obigen Fall würde also die Strafbarkeit des B nach Auffassung der Rechtsprechung davon abhängen, ob A ihm, nachdem er aus der Bank hinausgestürmt ist, den Rucksack mit dem Geld überlassen hat. Sofern sich B im Besitz dieses Rucksacks befand, hat er nach Auffassung des BGH und Teilen der Literatur sowohl den objektiven Tatbestand als auch den subjektiven Tatbestand des § 252 verwirklicht, da er in der Absicht handelte, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Hätte A dem B den Rucksack nicht übergeben, hätte es an dieser Absicht gefehlt, da eine Zurechnung über § 27 Abs. 1 nicht möglich ist.

Nach der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung hingegen wäre B schon gar kein tauglicher Täter des § 252 gewesen. Diese Auffassung hätte schon den objektiven Tatbestand verneint.

Expertentipp

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In Fällen der vorgenannten Art müssen Sie zunächst im objektiven Tatbestand diskutieren, ob der Gehilfe oder Anstifter der Vortat auf frischer Tat betroffen ist. Nach Auffassung der Rechtsprechung und Teilen der Literatur muss es sich nicht um seine Tat handeln. Es reicht vielmehr aus, dass es die Tat eines anderen ist, zu der er Hilfe geleistet bzw. angestiftet hat. Nach Auffassung der Literatur muss es die eigene Tat sein, an der er entweder als Täter oder als Mittäter beteiligt ist. Sollte in dem von Ihnen zu bearbeitenden Fall der Gehilfe der Vortat nicht im Besitz des gestohlenen Gutes sein, so brauchen Sie den Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur nicht zu entscheiden, weil auch die Rechtsprechung in diesem Fall § 252 aufgrund der fehlenden Beutesicherungsabsicht verneint. Erforderlich ist jedoch, dass Sie in der Prüfung auf diesen Umstand hinweisen.

VI. Qualifikation, § 250 und § 251 zwischen Vollendung und Beendigung – Abgrenzungsschwierigkeit zwischen § 249 und § 252

382

Schon bei § 244 wurde darauf hingewiesen, dass es zwischen Rechtsprechung und Literatur umstritten ist, bis zu welchem Zeitpunkt ein Diebstahl qualifizierbar ist. Nach § 244 muss der Täter bei dem Diebstahl eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug oder sonst ein Mittel oder Werkzeug bei sich führen. Fraglich ist, ob diese Voraussetzungen auch erfüllt sind, wenn der Täter die Waffe oder das Werkzeug nach Vollendung, aber vor Beendigung ergreift.

383

Die gleiche Problematik stellt sich bei § 249. Auch hier muss der Täter bei dem Raub eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bzw. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führen. Bei § 250 Abs. 1 Nr. 1c muss die Gefahr der Gesundheitsschädigung durch die Tat hervorgerufen worden sein. Gleiches gilt für § 250 Abs. 2 Nr. 3. Hier muss eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes gebracht worden sein. § 251 setzt voraus, dass der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht hat.

384

Bei sämtlichen soeben zitierten Normen ist zwischen Literatur und Rechtsprechung umstritten, was mit den Formulierungen „bei der Tat“, „durch die Tat“ gemeint ist.

Beispiel

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A hat B niedergeschlagen und ist gerade dabei, mit dem eingesteckten Schmuck das Haus zu verlassen, als B sich aufrappelt und hinter A herläuft. A erblickt nun auf der Kommode am Ausgang die dort abgelegte Waffe des B und gibt mit dieser Waffe einen Schuss auf B ab, der diesen um wenige Zentimeter verfehlt.

Hier könnte sich A wegen eines schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 und 3b strafbar gemacht haben. Es könnte sich jedoch auch mit denselben Qualifikationen um einen schweren räuberischen Diebstahl handeln, da § 250 aufgrund der Verweisung des § 252 auf diesen anwendbar ist. Unstreitig stellt die Abgabe des Schusses eine Gewaltanwendung nach Vollendung des Diebstahls dar.

385

Die überwiegende Auffassung in der Literatur interpretiert die Begrifflichkeiten eng und lässt folgerichtig eine (Erfolgs-)Qualifikation nur bis zum Zeitpunkt der Vollendung zu. Dies gilt damit sowohl für § 244 als auch für §§ 250, 251. Nach Auffassung der Literatur ist die Einbeziehung der Beendigungsphase eine unzulässige Ausweitung des Tatbestandes, die gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Zudem würde die eigens für diese Phase geschaffene Vorschrift des § 252 unterlaufen, wenn man eine Strafschärfung nach vollendeter Wegnahme für möglich hielte.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 411; SK-Günther § 250 Rn. 12 m.w.N.; Rengier NStZ 1992, 591.

386

Die Rechtsprechung und Teile der Literatur verstehen hingegen die Begrifflichkeiten weit und beziehen auch die Beendigungsphase in den Begriff der „Tat“ mit ein. Mit den Formulierungen „durch“ bzw. „bei“ würde auf das Gesamtgeschehen abgestellt und nicht lediglich auf die Wegnahmehandlung. Hinzu komme, dass die Phase der Beutesicherung mindestens genauso gefährlich und tatspezifisch sei wie die Phase der eigentlichen Wegnahme.

BGHSt 38, 205; BGH NStZ 2001, 371; BGH StV 1998, 429; Haft JuS 1988, 364. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung muss der Täter allerdings zu diesem Zeitpunkt zwar nicht mehr mit Wegnahmevorsatz, dafür aber nun mit der Absicht der Beutesicherung handeln.BGH Entscheidung vom 8.4.2010, AZ 2 StR 12/19 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de m.w.N.

387

Folgt man der Auffassung des BGH, so stellt sich nun auf Konkurrenzebene die Frage, ob ein Täter, der in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung die Tat qualifiziert, sowohl wegen schweren Raubes als auch wegen schweren räuberischen Diebstahls zu bestrafen ist. Eine Bestrafung wegen beider Delikte kommt nach Auffassung des BGH nicht in Betracht, weil sonst der Diebstahl, der in beiden Delikten enthalten sei, zweimal erfasst würde. Fraglich ist also, ob § 249 oder § 252 den Vorrang genießen soll. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass grundsätzlich zwischen beiden Delikten wechselseitige Gesetzeseinheit bestünde. Der Raub soll als Vortat durch das Verbrechen des § 252 aufgezehrt werden, wenn vom Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit her dieses unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 250 begangen ist. Im umgekehrten Fall wird durch die Bestrafung wegen schweren Raubes der räuberische Diebstahl mit bestraft. Sind beide Tatbegehungen gleich schwer, weil der Täter sowohl bei der Wegnahme eine Waffe verwendet hat als auch später bei der Beutesicherung, genießt die Bestrafung wegen schweren Raubes den Vorrang, weil in diesen Fällen der räuberische Dieb sowieso „gleich einem Räuber“ bestraft würde.

BGH GA 1969, 347.

Beispiel

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X und Y überfallen nachts ein betagtes Ehepaar in dessen Einfamilienhaus, um nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Während der Ehemann E das Geschehen verschläft, wacht F auf und wird von X überwältigt und am Boden festgehalten. In der Zwischenzeit sucht Y nach Wertgegenständen, die er auch findet und einsteckt. Kurz vor dem Verlassen des Hauses ergreift X einen Schal, der an der Garderobe hängt sowie den Gurt der Handtasche der F und fesselt die F an Händen und Füßen.

Der BGH

BGH NStZ-RR 2013, 244. hat X und Y wegen schweren Raubes gem. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1b bestraft. Das Festhalten am Boden stellt Gewalt dar, mittels derer die Wegnahme ermöglicht wurde. Nachfolgend haben die Täter dann ein Werkzeug, den Schal, verwendet, um den Widerstand der F zu brechen. Dass sie diesen Schal erst am Tatort ergriffen haben, ist nach h.M. irrelevant. Auch die erst zwischen Vollendung und Beendigung gefasste Verwendungsabsicht hindert den BGH aus den o.g. Gründen nicht, eine (sukzessive) Qualifikation anzunehmen. Da nach Meinung des BGH die Gewaltanwendung primär den noch nicht beendeten Raub präge, hat er den § 252 in Gesetzeskonkurrenz zurück treten lassen.

Expertentipp

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In der Klausur ist dieser Streit bei den jeweiligen Qualifikationen zu prüfen und zwar jeweils bei der Frage, ob der Täter bei der Tat bzw. durch die Tat die Qualifikation verwirklicht hat. Sollten Sie jeweils der Auffassung der Rechtsprechung folgen und die Tat bis zur Beendigung ausweiten, müssen Sie sich alsdann, sofern zugleich auch ein schwerer räuberischer Diebstahl in Betracht kommt, mit den oben dargestellten Konkurrenzlösungen auseinandersetzen.

Das Problem kann Ihnen „in einem anderen Gewand“ auch begegnen, wenn der Täter nach einem fehlgeschlagenen Versuch Handlungen vornimmt, die zu einer (Erfolgs-)Qualifikation führen könnten. Zeitlich befinden wir uns hier nicht zwischen Vollendung und Beendigung, da die Tat nicht vollendet wurde. Vergleichbar mit der obigen Konstellation ist jedoch der Umstand, dass sämtliche Voraussetzungen, die zur Strafbarkeit des Täters wegen Versuchs führen, bereits eingetreten sind und der Täter aufgrund des Fehlschlags zum einen nicht mehr zurücktreten kann und zum anderen aus demselben Grund das Delikt nicht mehr vollenden kann.

Beispiel

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A betritt abends in Köln eine leere Salatbar, um stehlenswerte Gegenstände mitzunehmen. Als plötzlich die Mitarbeiterin M von hinten in den Laden kommt, greift er aufgrund eines spontanen Entschlusses der M an den Hals, zückt ein Messer und fordert sie auf, ihm Geld zu geben. Als M aus Angst anfängt zu schreien, sticht er ihr mehrfach in den Oberkörper, um seine Entdeckung durch vorbeikommende Passanten zu verhindern. M verstirbt später an den Stichen.

Der BGH hat eine versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge bejaht. Es gehöre zu den deliktstypischen Risiken, dass der Täter, der ein Messer bei sich führe, dieses einsetze, um die Entdeckung der Tat zu verhindern. Da zudem die Gewalt eng mit der räuberischen Erpressung verknüpft sei, sei eine Bestrafung über § 251 angemessen.

BGH NStZ 2017, 638 mit Anm. Kudlich, der eine Erfolgsqualifikation ablehnt.

VII. Konkurrenzen

388

Neben dem Konkurrenzverhältnis des qualifizierten Raubes zum qualifizierten räuberischen Diebstahl gibt es weitere, beachtenswerte Konkurrenzen.

389

Ist die Vortat ein vollendeter Diebstahl, tritt dieser hinter § 252 im Wege der Gesetzeseinheit zurück. Wurde hingegen der räuberische Diebstahl nur versucht, so besteht zwischen beiden Delikten Tateinheit. Damit wird klargestellt, dass der Diebstahl verwirklicht ist und der Täter lediglich die Raubmittel versucht hat.

390

Ist die Vortat ein Raub und sind die Raubmittel sowohl zur Wegnahme als auch später zur Beutesicherung eingesetzt worden, tritt der räuberische Diebstahl hinter dem Raub zurück. Erfüllt aber erst der räuberische Diebstahl die Qualifikationen bzw. Erfolgsqualifikationen gemäß §§ 252, 251 (Lösungsmöglichkeiten nach der Lit.), wird der vorangegangene einfache Raub von dem räuberischen Diebstahl verdrängt.

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