Strafrecht Besonderer Teil 2

Schwerer Raub, § 250

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J. Schwerer Raub, § 250

I. Überblick

296

Expertentipp

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Lesen Sie den Gesetzeswortlaut des § 250 Abs. 1, insbesondere die Nrn. 1 und 2, und fragen Sie sich, ob Ihnen die wesentlichen, oben unter Rn. 162 dargestellten Probleme noch bekannt sind.

Wie bereits dargestellt, ist der schwere Raub eine tatbestandliche Qualifikation zum Grundtatbestand des einfachen Raubes gemäß § 249. Aufgrund der Verweisungen in den §§ 252, 255 „gleich einem Räuber“ stellt er aber auch eine Qualifikation zu diesen Tatbeständen dar. § 250 kann in zwei Qualifikationstatbestände unterteilt werden: Erfüllt der Täter qualifizierend eine der Voraussetzungen des Abs. 1, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen. Eine weitere Erhöhung der Freiheitsstrafe sieht § 250 Abs. 2 vor. Liegen dessen Voraussetzungen vor, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Innerhalb des § 250 Abs. 1 sind die Nrn. 1a, 1b und 2 weitgehend identisch mit § 244 Abs. 1 Nr. 1a und 1b und 2.

Hinweis

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Sofern in der Klausur eine der Varianten des Abs. 2 in Betracht kommt, sollten Sie damit beginnen, da insbesondere Abs. 2 Nr. 1 den Abs. 1 Nr. 1a verdrängt. Hat der Täter also eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet, starten Sie mit Abs. 2 Nr. 1.

Sämtliche bei § 244 in diesem Zusammenhang besprochenen, klausurrelevanten Probleme, wie z.B. der Begriff des gefährlichen Werkzeugs oder das Beisichführen einer Scheinwaffe, können Ihnen in der gutachterlichen Prüfung in gleichem Ausmaß bei § 250 Abs. 1 begegnen.

297

Wir werden uns nachfolgend ausschließlich mit den Besonderheiten des § 250 beschäftigen. In Abs. 1 ist dies lediglich die Nr. 1c. § 250 Abs. 2 findet keine Entsprechung in § 244, so dass dessen Tatbestandsvarianten ausführlich erörtert werden.

298

Der Aufbau des § 250 Abs. 1 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schwerer Raub, § 250 Abs. 1

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Nr. 1a: bewusst gebrauchsbereites Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

 

 

2.

Nr. 1b: bewusst gebrauchsbereites Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels

 

 

3.

Nr. 1c:

 

 

 

a)

eine andere Person

 

 

 

b)

durch die Tat

 

 

 

 

 

zwischen Voll- und Beendigung

Rn. 308

 

 

c)

in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringen

 

 

4.

Nr. 2: Begehung des Raubes als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines Bandenmitglieds

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

 

2.

bei Nr. 1b: Verwendungsabsicht hinsichtlich des Werkzeugs oder Mittels

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Minderschwerer Fall des Raubes gemäß § 250 Abs. 3

 

299

Der Prüfungsaufbau des § 250 Abs. 2 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schwerer Raub, § 250 Abs. 2

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

 

 

 

 

Verwenden

Rn. 311

 

2.

Nr. 2: Beisichführen einer Waffe bei einem Bandenraub

 

 

3.

Nr. 3a: Schwere körperliche Misshandlung eines anderen

 

 

4.

Nr. 3b: Hervorrufen einer Todesgefahr für eine andere Person durch die Tat

 

II.

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Minderschwerer Fall des Raubes gemäß § 250 Abs. 3

 

II. Objektiver Tatbestand, § 250 Abs. 1 Nr. 1c

300

§ 250 Abs. 1 Nr. 1c ist – wie man vielleicht auf den ersten Blick meinen könnte – keine Erfolgsqualifikation, bei welcher gemäß § 18 hinsichtlich der schweren Folge Fahrlässigkeit vorliegen müsste, sondern – wie die anderen Nummern auch – eine Qualifikation zum Raub.

Hinweis

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Verlangt der Gesetzeswortlaut nur die „Gefahr“ einer Gesundheitsschädigung oder des Todes, so handelt es sich nicht um eine Erfolgsqualifikation. Bei einer Erfolgsqualifikation würde das Gesetz den Eintritt dieser Folge voraussetzen. § 250 Abs. 1 Nr. 1c wäre dann eine Erfolgsqualifikation, wenn der Gesetzgeber wie folgt formuliert hätte: „… wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine schwere Gesundheitsschädigung für eine andere Person verursacht.“

Vergleichen Sie insofern § 250 Abs. 2 Nr. 3b mit § 251, welcher eine Erfolgsqualifikation darstellt.

301

Im objektiven Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1c sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:

Schritt 1

Schritt 2

eine andere Person muss durch die Tat (kausal und zurechenbar)

in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht worden sein

1. Andere Person

302

Eine andere Person kann nach überwiegender Auffassung nur derjenige sein, der nicht als Mittäter, mittelbarer Täter oder Teilnehmer an der Tat selbst beteiligt ist.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 377. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich bei der anderen Person um den Gewahrsamsinhaber handelt, dem die Sache weggenommen wird, oder um denjenigen, dem gegenüber das qualifizierte Nötigungsmittel eingesetzt wird. Es reicht aus, wenn ein zufällig anwesender Dritter durch die Handlung des Täters in diese konkrete Gefahr gebracht wird.

Beispiel

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A stürmt mit schussbereiter Waffe in die Bank der Y-GmbH und fordert unter Vorhalten dieser Waffe den Kassierer auf, das in der Kasse befindliche Geld herauszugeben. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, gibt er wahllos Schüsse in seine Umgebung ab, wobei ein Schuss beinahe einen gerade die Bank betretenden Kunden streift.

2. Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung

303

Die schwere Gesundheitsschädigung ist nicht identisch mit der schweren Körperverletzung gemäß § 226. Sie können sich in der gutachterlichen Prüfung aber an den Verletzungen des § 226 orientieren.

Definition

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Definition: schwere Gesundheitsschädigung

Eine schwere Gesundheitsschädigung ist immer eine einschneidende und nachhaltige Beeinträchtigung der Gesundheit, welche mit längerer Arbeitsunfähigkeit oder längerem Krankenhausaufenthalt oder erheblichen Schmerzen verbunden ist.

BGH NJW 2002, 2043; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 377.

304

Diese schwere Gesundheitsschädigung muss nicht eingetreten sein. Der Täter muss durch die Tat nur eine konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung verursacht haben.

Definition

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Definition: konkrete Gefahr

Eine konkrete Gefahr ist dann gegeben, wenn es nur vom Zufall abhängt, ob die Gesundheitsschädigung sich realisiert oder nicht.

305

Hat sich die Gesundheitsschädigung tatsächlich realisiert, so kann dies der beste Beweis für eine zuvor bestehende, konkrete Gefahr sein.

Hinweis

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Ist die konkrete Gefahr tatsächlich in eine Verletzung umgeschlagen, so ist Tateinheit anzunehmen zwischen § 250 Abs. 1 Nr. 1c und §§ 223 ff.

3. Durch die Tat

306

Diese konkrete Gefahr muss schließlich durch die Tat verursacht worden sein. Dies setzt zunächst Kausalität i.S.d. conditio-sine-qua-non-Formel voraus. Darüber hinaus muss aber auch der Ihnen von den erfolgsqualifizierten Delikten bekannte Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen dem Raub und der konkreten Gefahr gegeben sein. Unmittelbarkeitszusammenhang bedeutet, dass der Täter durch den Raub eine spezifische Gefährlichkeit geschaffen haben muss, die sich alsdann in typischer Weise in der konkreten Gefahr realisiert hat.

Expertentipp

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Wiederholen Sie in diesem Zusammenhang also die objektive Zurechnung, dargestellt im Skript „Strafrecht AT I“!

Hinweis

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Beim Unmittelbarkeitszusammenhang wird eine Wertung vorgenommen, indem danach gefragt wird, ob die konkrete Gefahr als Werk des Täters anzusehen ist. Damit entspricht der Unmittelbarkeitszusammenhang der objektiven Zurechnung, welche Sie im objektiven Tatbestand eines Erfolgsdelikts prüfen. Sämtliche Aspekte, die zur Verneinung der objektiven Zurechnung führen können, sind auf den Unmittelbarkeitszusammenhang bei § 250 Abs. 1 Nr. 1c übertragbar. So kann insbesondere eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des konkret Gefährdeten oder ein atypischer Kausalverlauf den Unmittelbarkeitszusammenhang durchbrechen.

307

Da der Täter einen schweren Raub begangen haben soll, muss es sich nach h.M. bei der Gefährlichkeit um eine solche handeln, die auf die raubspezifische Gefahr, also die Raubmittel (Gewalt oder Drohung) zurückgeht. Eine Gefahr, die aus der Wegnahme resultiert, reicht mithin für die Begründung des Unmittelbarkeitszusammenhangs nicht aus. (Lesen Sie hierzu auch die Ausführungen unter Rn. 333).

Beispiel

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Im obigen Beispiel hat die Abgabe des Schusses, mithin also der Einsatz der Gewalt die konkrete Gefahr verursacht. Der Unmittelbarkeitszusammenhang ist zu bejahen.

Die Strafbarkeit eines Täters gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1c wäre jedoch zu verneinen, wenn der Täter dem Opfer durch Vorhalten einer Waffe ein überlebenswichtiges Asthmaspray wegnimmt und das Opfer dadurch in die konkrete Gefahr einer Sauerstoffunterversorgung brächte. In diesem Fall würde die Gefahr auf der Wegnahmehandlung beruhen und nicht auf dem Einsatz des Nötigungsmittels.

308

Umstritten ist, ob § 250 Abs. 1 Nr. 1c auch dann verwirklicht ist, wenn die konkrete Gefahr durch eine Handlung verursacht wurde, die in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes vorgenommen wurde. Es handelt sich hierbei um das grundsätzliche Problem der „Qualifikation zwischen Vollendung und Beendigung“, welches wir unter Rn. 382 ausführlich erörtern werden.

III. Objektiver Tatbestand, § 250 Abs. 2

1. Raub unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, § 250 Abs. 2 Nr. 1

309

Im Gegensatz zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a muss der Täter bei § 250 Abs. 2 die Waffe oder das gefährliche Werkzeug verwendet haben.

310

Nach h.M. wird der Begriff des gefährlichen Werkzeugs in § 250 Abs. 2 Nr. 1 – anders als im Abs. 1 Nr. 1a – ähnlich definiert wie in § 224 Abs. 1 Nr. 2. Ein gefährliches Werkzeug ist danach ein Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

Joecks/Jäger § 250 Rn. 30; Hecker JuS 2018, 393.. Bei der Körperverletzung liegt die Verwendung darin, dass der Täter den Gegenstand zur Verletzung des Körpers einsetzt. Beim Raub hingegen liegt die Verwendung darin, dass der Täter den Gegenstand als Mittel der Gewalt (dann zumeist wie bei § 224) oder aber als Mittel der Drohung einsetzt. In letzterem Fall ist wesentlich, welche Drohung der Täter mittels des Werkzeuges ausdrücklich oder konkludent ausgesprochen hat und ob der Einsatz des Gegenstands entsprechend der Drohung geeignet gewesen wäre, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Probleme kann es hier wie dort mit der Definition des Begriffs „Werkzeugs“ geben.

Beispiel

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A trifft sich am späten Abend mit B vor einem „Industriemüllhäcksler“ und fordert ihn auf, ihm 400 € zu geben, andernfalls er ihn in den Häcksler werfen werde. B, der um sein Leben fürchtet, übergibt A daraufhin diesen Betrag.

Der BGH hat § 250 Abs. 2 Nr. 1 abgelehnt, da seiner Auffassung nach gefährliche Werkzeuge nur solche Gegenstände seien, die durch menschliche Einwirkung gegen den menschlichen Körper in Bewegung gesetzt werden können. Für § 250 ergebe sich dies auch daraus, dass die Werkzeuge in Abs. 1 auch bei sich geführt werden können müssen, was eindeutig gegen große, unbewegliche Gegenstände spreche.

BGH Beschluss vom 12.12.2012, AZ 5 StR 574/12 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

311

Welche Anforderungen im Einzelnen an das Verwenden der Waffe bzw. des gefährlichen Werkzeugs zu stellen sind, ist umstritten. Einigkeit herrscht zunächst dahingehend, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug vom Täter verwendet wurden, wenn sie zumindest zur Drohung mit Gewalt eingesetzt wurden.

BGHSt 26, 176.

Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Bedrohte die Drohung wahrgenommen hat. Ist dies nicht der Fall, so liegt lediglich ein Versuch vor, der jedoch hinter der vollendeten Qualifikation gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a zurücktritt, sofern das Werkzeug auch nach der dort verwendeten Definition ein gefährliches Werkzeug ist.

BGH NStZ 2005, 41. Fraglich ist jedoch, auf welche Art und Weise das Opfer das Werkzeug wahrgenommen haben muss. Muss das Opfer das Werkzeug sehen oder reicht z.B. eine taktile Wahrnehmung aus?

Beispiel

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A bringt die in einer Spielhalle arbeitende Mitarbeiterin M in seine Gewalt, indem er ihr ein 50 cm langes Brecheisen in den Rücken drückt und ihr erklärt, dass dies ein Überfall sei und sie sich besser nicht wehren solle. Sofern sie seinen Anweisungen folge, werde er „gar nichts machen“. Dabei hat er durchaus vor, bei Widerstand das Brecheisen auch als Gewaltmittel einzusetzen. M sieht nicht, um welchen Gegenstand es sich in ihrem Rücken handelt, spürt jedoch etwas Hartes und bekommt Angst, dass A sie damit verletzen könnte, weswegen sie den Anweisungen des A Folge leistet. A bricht daraufhin die Spielautomaten auf und verschwindet mit dem Geld.

Der BGH

BGH Urteil vom 10.1.2018, 2 StR 200/17 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. hat im obigen Beispielsfall deutlich gemacht, dass das Tatbestandsmerkmal des Verwendens jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels umfasse. Wichtig sei, dass der Bedrohte Kenntnis von der Drohung erlangt und dadurch in eine Zwangslage versetzt werde. Dabei sei es irrelevant, ob der Bedrohte das Werkzeug nur taktil und nicht visuell wahrnehme.

312

Fraglich ist darüber hinaus, ob es bei der Verwendung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeuges zur einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr gekommen sein muss.

Beispiel

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A stürmt maskiert in eine Bank und fordert den am Schalter sitzenden Kassierer auf, ihm Geld herauszugeben. Dabei zückt er eine geladene Waffe und richtet sie auf den Kassierer, der jedoch zu keinem Zeitpunkt ernsthaft gefährdet ist, da er hinter kugelsicherem Glas sitzt.

Vgl. dazu BGHSt 45, 92.

313

Überwiegend wird vertreten, dass es in Fällen, in denen die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug potenziell gefährlich ist, nicht darauf ankomme, ob tatsächlich eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr vorliege. Ausschlaggebend sei insofern lediglich die potenzielle Gefährlichkeit funktionsbereiter Waffen und gefährlicher Werkzeuge.

BGHSt 45, 92; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 381; BGH Urteil vom 10.1.2018, 2 StR 200/17 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

314

In Anbetracht des Umstandes, dass es auf eine konkrete Gefährdung des Bedrohten nicht ankommt, kann das Verwenden einer Waffe auch dann angenommen werden, wenn der Täter eine ungeladene Waffe dem Opfer vorhält, wobei er die Munition jedoch in seiner Jackentasche trägt und die Waffe somit jederzeit schussbereit machen kann.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 382.

Expertentipp

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In der Klausur ist in einer solchen Fallkonstellation zunächst einmal zu diskutieren, ob eine ungeladene Schusswaffe eine Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 sein kann. Wenn der Täter die Munition griffbereit bei sich führt, kann eine Waffeneigenschaft bejaht werden.

315

Scheinwaffen unterfallen allerdings nicht dem § 250 II Nr. 1, da sie keine objektive Gefährlichkeit besitzen. Die Behandlung von Gas- und Schreckschusswaffen ist streitig.

Beispiel

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A stürmt dieses Mal mit einer geladenen Schreckschusswaffe in die Bank und fordert den Kassierer, der sich im Schalterraum befindet, aus einer Entfernung von 5 Metern auf, ihm Geld zu geben.

Der BGH

BGHSt 48, 197. sieht Schreckschusswaffen als Waffen i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 an und zwar unabhängig davon, ob der Täter sie aus kurzer (dann objektiv gefährlich wegen des Explosionsdrucks) oder längerer Distanz gegenüber dem Opfer einsetze. Er verweist dabei auf die Vergleichbarkeit mit Messern, bei denen es ebenfalls nicht auf die Distanz ankomme.

In der Literatur

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 371; Geppert Jura 1999, 605. wird hingegen teilweise schon die Waffeneigenschaft von Gas- und Schreckschusspistolen verneint, jedenfalls aber das Verwenden, wenn es aus der langen Distanz heraus erfolge, da dann keine objektive Gefährlichkeit vorliege.

2. Bandenraub mit Waffen, § 250 Abs. 2 Nr. 2

316

In § 250 Abs. 2 Nr. 2 werden der Bandenraub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 und der Raub mit einer Waffe gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a Var. 1 miteinander kombiniert. Beachten Sie, dass § 250 Abs. 2 Nr. 2 ausschließlich auf das Beisichführen einer Waffe abstellt. Ein Bandenraub unter Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs erfüllt damit nicht den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 2.

3. Schwere körperliche Misshandlung, § 250 Abs. 2 Nr. 3a

317

Voraussetzung dieser Qualifikation ist, dass der Täter eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt.

Definition

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Definition: körperlichen Misshandlung

Unter einer körperlichen Misshandlung ist zunächst eine Körperverletzung i.S.d. § 223 zu verstehen. Diese Misshandlung ist dann „schwer“, wenn sie in ihrer Intensität der schweren Gesundheitsschädigung bei § 250 Abs. 1 Nr. 1c entspricht oder eine rohe Misshandlung i.S.d. § 225 darstellt.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 385.

318

Wie § 250 Abs. 1 Nr. 1c kommen Mittäter, mittelbare Täter oder Teilnehmer als Opfer nicht in Betracht.

319

Voraussetzung ist des Weiteren, dass diese schwere Misshandlung bei der Tat – also kausal und unmittelbar durch die Tat verursacht – eintritt. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Rn. 306, 382 verwiesen.

320

Im Unterschied zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c muss hier die Gesundheitsschädigung tatsächlich eingetreten sein. Außerdem muss sich der Vorsatz des Täters auf die Herbeiführung dieser schweren Gesundheitsschädigung richten.

Beispiel

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Eine schwere Misshandlung kann in heftigen, mit erheblichen Schmerzen verbundenen Schlägen und Tritten liegen, wenn diese z.B. langwierig heilende Knochenbrüche nach sich ziehen.

Vgl. hierzu BGH NStZ 1998, 461.

4. Gefahr des Todes, § 250 Abs. 2 Nr. 3b

321

Wie § 250 Abs. 1 Nr. 1c ist auch § 250 Abs. 2 Nr. 3b ein konkretes Gefährdungsdelikt. Im Unterschied zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c ist die Gefahr für das Opfer jedoch schwerwiegender geworden, da es aufgrund der vom Täter vorgenommenen Handlungen letztlich nur vom Zufall abhängt, ob das Opfer verstirbt oder nicht.

IV. Subjektiver Tatbestand

322

Da das Gesetz keine Einschränkungen verlangt, ist hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsvarianten dolus eventualis ausreichend.

323

Beachten Sie, dass bei § 250 Abs. 1 Nr. 1b – ebenso wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1b – noch die Absicht des Täters hinzukommen muss, das mitgeführte Werkzeug oder Mittel zur Überwindung eines Widerstandes zu verwenden.

324

Hinsichtlich § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b müssen Sie in der gutachterlichen Prüfung darauf achten, dass der Vorsatz nur die konkrete Gefahr umfassen muss. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter mit der Möglichkeit einer Verletzung des Opfers gerechnet hat. Ausreichend ist, dass er die konkret gefährdenden Umstände gekannt und diese billigend in Kauf genommen hat.

Beispiel

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A reißt der achtzigjährigen, unsicher am Stock gehenden Dame D die Handtasche, die diese fest umklammert hält, von der Schulter. D fällt infolge der Gewaltanwendung hin und zieht sich einen sehr komplizierten und äußerst seltenen Schulterbruch zu. A verteidigt sich später damit, dass er mit der Möglichkeit eines derartigen Schulterbruchs nicht gerechnet habe.

A hat sich trotzdem gem. § 250 Abs. 1 Nr. 1c strafbar gemacht. Zum Zeitpunkt des Entreißens der Handtasche (Anwendung der Gewalt) bestand die konkrete Gefahr des Hinfallens des Opfers. Diese Gefahr hat sich auch tatsächlich in einer der vielen möglichen Verletzungen realisiert. Diese Realisierung ist jedoch weder für den objektiven Tatbestand noch für den subjektiven Tatbestand ausschlaggebend. Neben der Gefahr des Schulterbruchs bestand auch die Gefahr eines Oberschenkelhalsbruchs, der bei älteren Menschen stets mit längerem Krankenhausaufenthalt und erheblichen Komplikationen verbunden ist. Subjektiv muss davon ausgegangen werden, dass A jedenfalls die Möglichkeit kannte, dass die unsicher am Stock gehende Dame infolge seiner Krafteinwirkung hinfallen und sich dabei verschiedene Knochenbrüche zuziehen könnte. Diese Möglichkeit hat er in Anbetracht der Skrupellosigkeit seines Vorgehens auch billigend in Kauf genommen.

Expertentipp

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Lassen Sie sich in der Klausur also nicht von einer tatsächlich eingetretenen Verletzung und dem diesbezüglich fehlenden Vorsatz „in die Irre leiten“. Prüfen Sie stets, ob nicht sonstige Gefahren vorgelegen haben.

V. Rechtswidrigkeit und Schuld

325

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine tatbestandlichen Besonderheiten.

VI. Konkurrenzen

326

Tateinheit ist möglich zwischen den verschiedenen Nummern der Absätze 1 und 2. Allerdings verdrängt Abs. 2 Nr. 1 den Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 2 den Abs. 1 Nr. 2 (Subsidiarität).

Sofern die Gefährdungen in § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b tatsächlich eingetreten sind, stehen die jeweiligen Tatbestände gemäß §§ 223 ff. und §§ 211 ff. in Tateinheit zum schweren Raub.

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