Strafrecht Besonderer Teil 2

Raub, § 249

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I. Raub, § 249

I. Überblick

247

§ 249 ist im Verhältnis zu den §§ 250 und 251 der Grundtatbestand. § 250, der in seinen Voraussetzungen zum großen Teil § 244 entspricht, ist eine Qualifikation zum Raub. § 251, welcher die leichtfertige Verursachung des Todes voraussetzt, ist hingegen eine Erfolgsqualifikation.

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248

Der Raub verbindet die objektiven und subjektiven Merkmale des Diebstahls gem. § 242 mit den qualifizierten Nötigungsmitteln der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu einem eigenständigen zweiaktigen Delikt.

249

Expertentipp

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Nutzen Sie also die Gelegenheit und wiederholen Sie §§ 240, 242!

Sämtliche Probleme, die wir vorangehend beim Diebstahl erörtert haben, können Ihnen somit auch beim Raub begegnen. Auch die Besonderheiten der Nötigung gem. § 240, z.B. Drohung mit einem Unterlassen, sind beim Raub zu beachten.

250

Im Unterschied zur Nötigung muss der Täter beim Raub allerdings Gewalt gegen eine Person verüben (bei der Nötigung reicht Gewalt gegen Sachen) oder eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben aussprechen (bei der Nötigung reicht die Drohung mit einem empfindlichen Übel, welches z.B. auch ein Vermögensnachteil sein kann).

Expertentipp

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Da im Raub sowohl der Unwertgehalt des Diebstahls als auch der der Nötigung enthalten ist, verdrängt er die §§ 240 und 242. Für die gutachterliche Prüfung bedeutet das, dass Sie, sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, mit der Prüfung des § 249 beginnen müssen. Ist der Raub einschlägig, so erübrigt sich die Prüfung der §§ 240, 242. Es reicht dann der feststellende Satz, dass die mitverwirklichten §§ 240, 242 in Gesetzeskonkurrenz zurücktreten.

251

Das geschützte Rechtsgut ist das Eigentum, nach h.M. wie beim Diebstahl zudem der Gewahrsam, sowie die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung.

252

§ 252 wird als raubähnliches Delikt bezeichnet und steht als eigenständiges Delikt zum Raub in einem Exklusivitätsverhältnis. Während beim Raub das Nötigungsmittel zur Erlangung des Gewahrsams dienen muss, setzt der Täter beim räuberischen Diebstahl das Nötigungsmittel zur Sicherung des bereits erlangten Gewahrsams ein.

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253

Zu den raubähnlichen Delikten gehört schließlich noch der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gem. § 316a, bei welchem der Täter die Absicht haben muss, unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine Erpressung zu begehen.

254

In Anbetracht der dargestellten Überschneidungen mit den §§ 240, 242 werden wir uns nachfolgend auf die raubspezifischen Besonderheiten beschränken.

Der Aufbau des § 249 sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Raub, § 249

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt: fremde bewegliche Sache

 

 

2.

Tathandlung: Wegnahme

 

 

 

 

Abgrenzung Raub – räuberische Erpressung

Rn. 258

 

3.

Tathandlung:

 

 

 

a)

Gewalt oder

 

 

 

b)

Drohung

 

 

4.

 subjektiver Finalzusammenhang

 

 

 

 

Ausnutzung vorangegangener Gewalteinwirkung

Rn. 282

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz

 

 

2.

Zueignungsabsicht

 

 

3.

objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

 

 

4.

Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

II. Objektiver Tatbestand

255

 

Der objektive Tatbestand erfordert die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache, den Einsatz von Gewalt oder Drohung und eine subjektiv finale Verknüpfung zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme. Die Prüfung erfolgt mithin in 4 Schritten:

Schritt 1

Schritt 2

Schritt 3

Schritt 4

Fremde, bewegliche Sache

Wegnahme

Gewalt oder Drohung

Finalzusammenhang

1. Fremde bewegliche Sache

256

Das Tatobjekt des Raubes ist identisch mit dem des Diebstahls. Insofern wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

2. Wegnahme

257

Expertentipp

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Lesen Sie zunächst die §§ 253, 255!

Die Wegnahme ist beim Raub zunächst genauso zu definieren wie beim Diebstahl, nämlich als Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers. Der Raub ist damit wie der Diebstahl ein Fremdschädigungsdelikt. Diese Rechtsnatur des Raubes ist nicht streitig.

258

Streitig ist jedoch die Rechtsnatur der räuberischen Erpressung und in welchem Verhältnis der Raub zur räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 steht. Bei diesem Streit handelt es sich um den „Klausurklassiker Abgrenzung Raub – räuberische Erpressung“, der Ihnen geläufig sein muss.

259

Da der Diebstahl gem. § 242 als Fremdschädigungsdelikt begriffen wird, setzt der Gewahrsamsbruch dort voraus, dass die Aufhebung des Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Opfers erfolgen muss. Liegt ein freiwillig gefasstes, tatbestandsausschließendes Einverständnis vor, so wird Diebstahl verneint und – sofern dieses Einverständnis auf einer Täuschung beruht – Betrug bejaht. Der Betrug wird im Gegensatz zum Diebstahl als Selbstschädigungsdelikt angesehen, bei welchem sich das Opfer durch eine Vermögensverfügung (die dem tatbestandsausschließenden Einverständnis beim Sachbetrug entspricht) selbst schädigt. Betrug und Diebstahl schließen sich mithin aus. Liegt eine Vermögensverfügung vor, dann scheidet eine Wegnahme (gegen den Willen) aus.

a) Auffassung 1

260

Die Literatur begreift nun die räuberische Erpressung wie den Betrug als Selbstschädigungsdelikt, welches vom Raub, der nach einhelliger Meinung ein Fremdschädigungsdelikt ist, abgegrenzt werden muss, da beide sich gegenseitig ausschließen.

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261

Für die §§ 253, 255 hat dies zur Folge, dass das tatbestandliche Opferverhalten, welches in einem Tun, Dulden oder Unterlassen besteht, zugleich eine Vermögensverfügung sein muss, die willentlich und unmittelbar den Vermögensschaden herbeiführt. Wie beim Betrug auch kommt in der Vermögensverfügung der selbstschädigende Charakter zum Ausdruck.

Die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung erfolgt mithin wie beim Diebstahl auch ausschließlich anhand der inneren Willensrichtung des Opfers und nicht danach, wer nach außen hin den Gewahrsamswechsel vollzieht. Sofern das Opfer eine Vermögensverfügung vorgenommen und sich mithin selbst geschädigt hat, scheidet Raub aus, da unter diesen Voraussetzungen die Wegnahme nicht gegen oder ohne den Willen geschieht. Die Vermögensverfügung ist also wie bei der Abgrenzung Diebstahl – Betrug deckungsgleich mit dem tatbestandsausschließenden Einverständnis des Opfers.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 712; Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 249 Rn. 2 m.w.N.; zu den Einschränkungen siehe Rn. 688.

262

Welche Anforderungen an die innere Willensrichtung zu stellen sind, ist innerhalb der Literatur umstritten. Als Mindestvoraussetzung für eine Vermögensverfügung und damit für ein tatbestandsausschließendes Einverständnis beim Raub wird zunächst ein willensgesteuertes Verhalten verlangt, welches bewusst eine Vermögensminderung herbeiführt. Da das Opfer jedoch Nötigungsmitteln ausgesetzt ist, kann das Verhalten nicht darüber hinaus in gleicher Weise wie beim Betrug „freiwillig“ sein. Demnach soll nach überwiegender Auffassung weitere Voraussetzung sein, dass das Opfer entweder eine durchhaltbare, das Vermögen bewahrende Verhaltensalternative sieht oder seine Mitwirkung an der Gewahrsamsübertragung als notwendig erachtet, weil es z.B. eine Schlüsselstellung zu der wegzunehmenden Sache innehat.

Lackner/Kühl § 255 Rn. 2; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 714.

Überwiegend wird es in diesem Zusammenhang auch als ausreichend angesehen, wenn das Opferverhalten lediglich zu einer Gewahrsamslockerung führt, so z.B. wenn es die Safekombination preisgibt, der Täter die Sache dann aber erst nach Öffnen des Safes herausnimmt. Insofern soll bei der räuberischen Erpressung das Unmittelbarkeitskriterium der Vermögensverfügung ein anderes sein als beim Betrug.

Lackner/Kühl § 253 Rn. 3; zur gegenteiligen Auffassung siehe Rengier, Strafrecht BT I § 11 Rn. 36.

263

Wirkt das Opfer unter diesen Voraussetzungen an der Gewahrsamsübertragung mit, so liegt eine Vermögensverfügung und damit auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor, so dass Raub ausscheidet und räuberische Erpressung in Betracht kommt. Sieht es diese Möglichkeiten hingegen nicht, so liegt ein Gewahrsamsbruch durch den Täter vor, der gegen den Willen des Opfers erfolgt. Unerheblich ist in beiden Varianten, ob das Opfer die Sache weggibt oder der Täter sich die Sache nimmt.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 713; Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 249 Rn. 2 m.w.N.; zu den Einschränkungen siehe Rn. 688.

Beispiel

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Geldbote G sitzt an einem sonnigen Nachmittag auf einer Bank, nachdem er zuvor einen Geldkoffer bei einem Kunden abgeholt hat. Der Geldkoffer ist mittels einer dicken Stahlhandschelle mit seinem Handgelenk verbunden. Die Handschelle kann nur durch Eingeben eines dreistelligen Codes geöffnet werden. Kleinganove K beschließt, G dieses Koffers zu berauben, baut sich drohend mit einem Springmesser vor ihm auf und fordert ihn zur Übergabe des Koffers auf. G geht zwar davon aus, dass es K mit diesem Messer nicht gelingen kann, den Koffer von seinem Handgelenk zu entfernen, öffnet aber trotzdem das Schloss und übergibt K den Koffer, weil er sich als frischgebackener Vater keiner unnötigen Gefahr aussetzen möchte.

 
 

Hier könnte ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vorliegen. Nach der Vorstellung des G wäre K ohne seine Mitwirkung nicht in der Lage gewesen, den Koffer zu erlangen. Auch nicht, wenn er ihn getötet hätte, da der Koffer nicht vom Arm zu lösen gewesen wäre. G sah seine Mitwirkung als erforderlich an und hat durch Ausübung dieser Handlungsalternative an der Gewahrsamsübertragung mitgewirkt.

b) Auffassung 2

264

Der BGH und Teile der Literatur

BGH NStZ 2002, 31; Geilen Jura 1980, 50; Hecker JA 1998, 301. hingegen gehen von einer Wesensverwandtschaft zwischen Nötigung und räuberischer Erpressung aus und begreifen die räuberische Erpressung dementsprechend nicht ausschließlich als Selbstschädigungsdelikt mit der Folge, dass auch keine Vermögensverfügung des Opfers erforderlich ist. Räuberische Erpressung kann also auch verwirklicht sein, wenn das Opfer die Wegnahme des Täters lediglich duldet und nicht freiwillig ermöglicht. Die räuberische Erpressung greift also sowohl bei einer Selbstschädigung durch das Opfer als auch bei einer Fremdschädigung durch den Täter. Entsprechend anders wird das Verhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung beurteilt: Nach dieser Auffassung schließen sich Raub und räuberische Erpressung nicht aus. Vielmehr ist jeder Raub zugleich eine räuberische Erpressung. Raub ist also lex specialis.
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265

Dementsprechend sind bei Verwirklichung des § 249 immer zugleich auch die §§ 253, 255 erfüllt. Da aber nicht nach beiden Normen bestraft werden soll, muss eine Entscheidung zugunsten der jeweiligen Norm getroffen werden. Diese Entscheidung erfolgt nach Ansicht des BGH auf der Konkurrenzebene und wird getroffen anhand des äußeren Erscheinungsbilds: Nimmt der Täter die Sache an sich, so soll Raub vorliegen, der in diesem Fall die räuberische Erpressung (die ja ebenfalls vorliegt, weil als Opferverhalten auch die Duldung der Wegnahme durch den Täter ausreicht!) verdrängt. Übergibt hingegen das Opfer dem Täter die Sache, wird räuberische Erpressung angenommen.

Beispiel

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Im obigen Beispiel (Rn. 263) würde der BGH also ebenfalls eine räuberische Erpressung annehmen, da G dem K den Koffer übergeben hat.

266

Da der räuberische Erpresser „wie der Räuber“ bestraft wird, stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit einer Abgrenzung. Erhebliche Konsequenzen für die Strafbarkeit des Täters hat dieser Meinungsstreit jedoch, wenn der Täter entweder eine eigene Sache oder aber eine Sache ohne Zueignungsabsicht wegnimmt.

Beispiel

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A fesselt und knebelt den Taxifahrer T und „leiht“ sich dessen Taxi für eine nächtliche Spritztour durch die Kölner Innenstadt aus. Wie von Anfang an beabsichtigt, stellt er das Taxi in den Morgenstunden an einem Taxistand ab.

Beispiel

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A fesselt und knebelt den Werkstattinhaber W und fährt mit seinem Auto vom Werkstatthof, ohne die Reparaturrechnung zu bezahlen.

In beiden Fällen scheidet eine Strafbarkeit gem. § 249 aus. Da die Opfer jedoch aufgrund der vom Täter angewendeten Gewalt keine Möglichkeit hatten, einen Willen auszuüben, liegt nach einer Auffassung objektiv eine Wegnahme des Täters und damit ein Fremdschädigungsdelikt vor. §§ 253, 255 als Selbstschädigungsdelikt scheiden somit aus. Die Literatur würde eine Vermögensverfügung verlangen, die das Opfer jedoch nicht vorgenommen hat. Der Täter wäre im ersten Beispiel nach §§ 240, 248b und 223 und im zweiten Beispiel nach §§ 240, 289, 223 zu bestrafen. In Betracht käme eine Geld- oder Freiheitsstrafe nicht höher als 5 Jahre.

Die Gegenauffassung würde aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes („Nehmen“) zunächst den Raub prüfen, könnte bei Verneinung der übrigen Voraussetzungen dann aber auf den „Auffangtatbestand“ der räuberischen Erpressung ausweichen. Als Opferverhalten reicht die Duldung der Wegnahme, die zweifellos vorliegt. Der Täter wäre somit mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bis zu 15 Jahren zu bestrafen.

c) Diskussion

267

Gegen die Auffassung des BGH und Teilen der Literatur spricht das systematische Argument, dass derjenige, der eine Pfandkehr oder Gebrauchsanmaßung begeht, kein Dieb ist und durch den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel dann auch kein Räuber bzw. „raubender Erpresser“ werden kann. Außerdem könnte man auf den Raub, der ja immer auch eine räuberische Erpressung sein soll, als eigenständiges Delikt verzichten. Zudem spricht die Stellung des § 249 als spezielleres Delikt vor dem allgemeinen Delikt sowie der Umstand, dass das allgemeine Delikt auf das speziellere verweisen soll („gleich einem Räuber“) gegen die Auffassung des BGH.

268

Gegen die Auffassung der herrschenden Meinung in der Literatur spricht, dass sie bei der Anwendung der strafwürdigeren vis absoluta eine räuberische Erpressung ablehnen muss. Zudem ist auch nach Auffassung der Literatur derjenige, der eine eigene Sache wegnimmt, bzw. derjenige, der ohne Zueignungsabsicht handelt, dann nach §§ 253, 255 strafbar, wenn das Opfer aus seiner Sicht entweder eine durchhaltbare Verhaltensalternative hatte oder eine Mitwirkungshandlung erbringen musste und erbracht hat, da dann eine Vermögensverfügung vorliegt. Auch die Literatur berücksichtigt somit nicht zwingend die gesetzliche Privilegierung. Schließlich kann in Anbetracht des Nötigungsmittels, dem das Opfer ausgesetzt ist, nur schwerlich von einer Selbstschädigung, wie sie beim Betrug üblich ist, gesprochen werden.

Eine gute Darstellung des Streitstandes finden Sie auch bei Rengier Strafrecht BT I § 11 Rn. 21.

Expertentipp

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Sofern in der Klausur der Täter eine eigene Sache wegnimmt, sollten Sie mit Raub beginnen und diesen direkt im objektiven Tatbestand ablehnen. Der Streit zwischen BGH und Literatur wird dann bei der räuberischen Erpressung dargestellt, indem Sie die Frage aufwerfen, ob das abgenötigte Opferverhalten eine Vermögensverfügung darstellen muss.

Handelt der Täter ohne Zueignungsabsicht, stellen Sie den Streit bei der Wegnahme immer dann dar, wenn die Auffassungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Kommen beide Auffassungen zum selben Ergebnis, bejahen Sie einfach die Wegnahme, lehnen die Zueignungsabsicht ab und setzen die Prüfung mit §§ 253, 255 fort. Sollten Sie allerdings der Literatur folgen wollen, kann es auch in dem Fall, in welchem beide Auffassungen zu demselben Ergebnis gelangen angezeigt sein, den Streit darzustellen und zu entscheiden, da die Literatur, sofern der objektive Tatbestand des § 249 verwirklicht ist, §§ 253, 255 aufgrund der Exklusivität nicht mehr prüfen würde.

Sind sowohl Raub als auch räuberische Erpressung möglich, beginnen Sie mit dem Tatbestand, der nahe liegt. Kommen die Auffassungen zu demselben Ergebnis, erübrigt sich eine Streitentscheidung (ausführlich zur Prüfung Rn. 671 ff).

3. Nötigungsmittel

269

Die Wegnahme muss unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfolgen.

a) Gewalt gegen eine Person

270

Der Begriff der Gewalt in § 249 entspricht im Wesentlichen jenem des § 240.

Definition

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Definition: Gewalt

Gewalt ist der durch eine mittelbare oder unmittelbare Einwirkung ausgelöste, körperlich wirkende Zwang, der nach der Vorstellung des Täters bestimmt und geeignet ist, den tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden oder unmöglich zu machen.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 347.

271

Zur Erfüllung des Tatbestandes kann der Täter sowohl vis absoluta, willensbrechende Gewalt, als auch vis compulsiva, willensbeugende Gewalt, anwenden. Gewalt erfordert dabei nicht unbedingt einen besonderen Kraftaufwand. Maßgeblich ist die beim Opfer erzielte Zwangswirkung, die körperlich wirken muss, wobei es nicht erforderlich ist, dass das Opfer diese Wirkung auch empfindet. Sofern der Täter auf eine Sache einwirkt, muss diese Einwirkung jedenfalls mittelbar körperliche Wirkungen zeigen.

Beispiel

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Das Verschließen einer Türe ist zwar eine Sacheinwirkung, wirkt sich aber mittelbar körperlich auf die eingesperrte Person aus und stellt vis absoluta dar, da dem Opfer die Freiheit genommen wird, den Raum zu verlassen. Dies gilt auch, wenn das Opfer schläft und die Zwangswirkung nicht empfindet.

BGHSt 20, 194. Das Verabreichen von KO-Tropfen und sonstigen Narkose- oder Rauschgiftmitteln stellt ebenfalls vis absoluta dar. Auch das Sprühen von Deospray in das Gesicht des Opfers, um den dadurch instinktiv ausgelösten Lidschluss auszunutzen, ist nach Auffassung des BGH vis absoluta.BGH NStZ 2003, 89; a.A. Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 348, der die Erheblichkeit einer solchen Einwirkung verneint.

272

Beim dem Wegreißen einer Handtasche wird die mittelbare körperliche Einwirkung auf das Opfer bejaht, sofern die vom Täter entfaltete Kraft so erheblich ist, dass sie über die Kraftaufwendung, die zur reinen Wegnahme erforderlich ist, hinausgeht und infolgedessen vom Opfer körperlich empfunden wird, was der Fall ist, wenn das Opfer die Tasche festhält. Gelangt der Täter hingegen durch List, Tücke oder Schnelligkeit an die Tasche, so wird Gewalt verneint, da in diesen Fällen die Gewaltanwendung nicht erheblich ist und nicht zum Willensbruch oder zur Willensbeugung erfolgt, da der Täter einem eventuellen Willen durch Schaffung eines Überraschungsmomentes zuvorkommen möchte, das Opfer also nach seiner Vorstellung erst gar keinen Willen entwickeln kann.

273

Rein seelische Zwangswirkungen reichen grundsätzlich nicht, sofern sie nicht erheblich sind. Das Vorhalten einer Waffe hingegen, welches das Opfer in einen starken Erregungszustand versetzt, wird vom BGH als gegenwärtige Übelszufügung und damit als Gewalt verstanden,

BGHSt 23, 126. nicht jedoch das Vorhalten eines Messers.BGH NStZ-RR 2002, 304.

274

Die Literatur hingegen sieht in dem Vorhalten einer Waffe das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels und bejaht die Drohung. Das gegenwärtige Missempfinden resultiere allein aus der gedanklichen Vorwegnahme der zukünftigen Gewalt.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 319.

Hinweis

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Beachten Sie, dass beim so genannten „Raubmord“ sowohl Mord zur Ermöglichung einer Straftat als auch Raub vorliegt. Der Gewahrsamsbruch erfolgt hier durch den Einsatz der Gewalt, die zur Tötung des Opfers führt. Damit wird bisheriger Gewahrsam des Opfers aufgehoben und neuer Gewahrsam begründet. Es wäre verfehlt, in der gutachterlichen Prüfung die Wegnahme mit dem Argument, Tote hätten keinen Gewahrsam mehr, zu verneinen.

b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

275

Definition

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Definition: Drohung

Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt.

276

Im Gegensatz zu § 240 muss bei § 249 das Übel eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben sein. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie entweder unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann und ohne sofortige Abwehrmaßnahmen nicht mehr abgewendet werden kann (Begriff der Gegenwärtigkeit aus § 34).

277

Adressat der Drohung, wie im Übrigen auch der Gewalt, kann jeder sein, der nach der Vorstellung des Täters zum Schutz des Gewahrsams bereit oder verpflichtet ist. Ob das angedrohte Übel ihn selbst oder einen Dritten betrifft, für den das Opfer sich aus Sicht des Täters verantwortlich fühlt, ist unerheblich.

4. Finalzusammenhang

278

Die Anwendung des Nötigungsmittels muss nach überwiegender Auffassung für die Wegnahme weder objektiv erforderlich noch kausal sein. Es reicht aus, dass sie nach der Vorstellung des Täters dazu dienen sollte, die Wegnahme durch Überwindung eines zu erwartenden Widerstandes zu ermöglichen. Diese Verbindung zwischen Wegnahme und Nötigungsmittel nennt man Finalzusammenhang.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 350.

Beispiel

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A dringt nachts in die Wohnung des X ein. Um in Ruhe nach stehlenswerten Gegenständen suchen zu können und nicht unerwartet überrascht zu werden, schließt er den schlafenden X in seinem Schlafzimmer ein. X erwacht allerdings erst, nachdem A das Haus bereits verlassen hat.

Das Einsperren als vis absoluta war weder objektiv erforderlich noch kausal, da die Wegnahme auch ohne das Einsperren hätte erfolgen können. Sie diente jedoch nach der Vorstellung des Täters der Ermöglichung der Wegnahme, so dass der Finalzusammenhang gegeben ist.

Schon im Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und der darin liegenden Missachtung der Willensentschließungs- und Betätigungsfreiheit des Opfers zeigt sich der gesteigerte Unrechts- und Schuldgehalt des Raubes, weswegen es ausreicht, auf den Finalzusammenhang abzustellen. Andernfalls würden zufällige Geschehensabläufe (das Opfer wacht auf oder verschläft den Überfall) den Täter ent- oder belasten.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 350.

Expertentipp

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Da es beim Finalzusammenhang auf die Sicht des Täters ankommt, ist es fraglich, wo dieser Zusammenhang in der Klausur geprüft werden muss. Einige Literaturvertreter nehmen die Prüfung im subjektiven Tatbestand vor,

Jäger Strafrecht BT Rn. 288. bei anderen wiederum erfolgt die Prüfung im objektiven Tatbestand, da der Finalzusammenhang die objektiven Tatbestandsmerkmale Wegnahme und Nötigungsmittel verknüpft.Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 160, 365a. Da der Finalzusammenhang die beiden Handlungen des Raubes miteinander verbindet, würden wir empfehlen, die Prüfung im objektiven Tatbestand vorzunehmen und dabei deutlich zu machen, dass es sich hierbei um das Bindeglied der beiden Handlungen handelt. Da Sie Ihren Aufbau nicht zu begründen brauchen, ist eine Erklärung, warum die Prüfung an dieser Stelle erfolgt, überflüssig.

279

Der Finalzusammenhang muss bestehen zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und der konkret weggenommenen Sache. Insoweit können schon im Rahmen des objektiven Tatbestandes Vorsatzwechsel von Bedeutung sein. Sie sollten also – wie immer in der Klausur – den Sachverhalt aufmerksam lesen und herausarbeiten, was der Täter sich zum Zeitpunkt der Vornahme der ersten Tathandlung gedacht hat.

Beispiel

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A schlägt B bewusstlos, um ihr das Portemonnaie aus der Handtasche zu entwenden. Als sich wider Erwarten darin kein Geld befindet, entscheidet sich A kurzerhand um und nimmt einen wertvollen Ring an sich.

Hier ist fraglich, ob die Gewalt zum Zwecke der Wegnahme erfolgte, da A die B nicht niederschlug, um den Ring zu entwenden. Allerdings bestand der Diebstahlsvorsatz ohne Zäsur fort, er verlagerte sich lediglich auf ein Alternativobjekt. Ähnlich wie bei § 242 ist dann auch bei § 249 der Vorsatzwechsel unbeachtlich, da es sich um ein einheitliches Geschehen handelt.

Achtung: Die Lösung des Falles sähe anders aus, wenn A, nachdem er erfolglos nach Geld Ausschau gehalten hat, zunächst davon Abstand genommen hätte, B zu bestehlen und dann vor Verlassen des Tatorts aber den Ring entdeckt und kurz entschlossen mitgenommen hätte.

Hier hätte sich A wegen versuchten Raubes an dem Geld und Diebstahl an dem Ring strafbar gemacht.

280

Da der Finalzusammenhang einen Moment des „um zu“ voraussetzt, scheidet ein Raub aus, wenn der Täter die Sache nur „gelegentlich“ einer Gewaltanwendung wegnimmt.

BGH Beschluss vom 31.7.2012, AZ 3 StR 232/12 und BGH Beschluss vom 16.5.2012, AZ 3 StR 68/12 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Beispiel

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A hat X bewusstlos geschlagen und vergewaltigt. Nach der Tat nimmt er X aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses die Handtasche weg. Hier erfolgte die Gewaltanwendung in Gestalt des Schlagens und der Vergewaltigung nicht, um die Wegnahme zu ermöglichen.

281

Davon unterscheiden sollten Sie die Wegnahme bei fortdauerndem Gewalteinsatz. In diesen Fällen ist ein Raub durchaus möglich.

Beispiel

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Im Morgengrauen gegen 4.30 Uhr bedrängte der Angeklagte A die sich nach einer Feier auf dem Nachhauseweg befindliche B körperlich. Er drückte sie gegen das Geländer der Brücke, würgte sie und schlug ihren Kopf mehrfach gegen eine Stahlleiter. Dabei forderte er sie auf, ihn sexuell zu befriedigen, was B verweigerte. Schließlich drohte er ihr den Einsatz eines Messers an, wenn sie seinem Begehren nicht nachkomme. Als er bemerkte, dass sich 2 Personen dem Tatort näherten, die den Namen der B riefen, ließ er von B ab und nahm das Mobiltelefon, welches B in der Hand gehalten hatte, an sich in der Absicht, es zu behalten. Unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewaltanwendung widersetzte sich B dieser Handlung nicht.

Der BGH

BGH NStZ 2013, 471; NStZ 2017, 27. hat den Finalzusammenhang bejaht: „Wird die Nötigung zunächst mit einer anderen Zielrichtung vorgenommen und nutzt der Täter sie erst im Anschluss zu einer Wegnahme aus, ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, wenn die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahme noch andauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung auf das Opfer einwirkt und der Täter diesen Umstand bewusst dazu ausnutzt, dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagt, die Beute wegzunehmen. Eine andere rechtliche Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn die Gewaltanwendung nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, dass sich das Tatopfer (nur noch) in einem Zustand der allgemeinen Einschüchterung befindet.“So auch BGH NSTZ 2017, 26.

282

Umstritten und damit wieder klausurrelevant sind die Fälle, bei denen der Täter die Wirkung eines zuvor aus einem anderen Grund ausgeübten Gewalteinsatzes ausnutzt. Gewalt kommt hier nur als „Gewalt durch Unterlassen der Beendigung des Gewalteinsatzes“ in Betracht.

Hinweis

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Es handelt sich also streng genommen nicht nur um ein Problem des Finalzusammenhangs, sondern vielmehr um die Frage, ob „Gewalt durch Unterlassen“ möglich ist.

Beispiel

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A hat B dieses Mal nicht geschlagen, sondern auf dem Nachhauseweg überwältigt und gefesselt in ein Gebüsch verbracht. Dort fällt sein Blick nunmehr auf die Armbanduhr des B. Erfreut über die wehrlose Situation, in welcher B sich befindet, nimmt A ihm die Uhr ab und verschwindet.

Das Fesseln erfolgte nicht zur Wegnahme der Uhr, da A zu diesem Zeitpunkt noch keinen entsprechenden Vorsatz hatte. Fraglich ist, ob das Ausnutzen der Fesselung als Gewalt durch Unterlassen angesehen werden kann mit der Folge, dass der Finalzusammenhang gegeben wäre. Die Garantenstellung könnte sich aus Ingerenz ergeben.

283

Die herrschende Literatur lehnt Gewalt durch Unterlassen in diesen Fallgruppen ab. Ein Täter, der eine Sache lediglich in dem Bewusstsein wegnehme, die zuvor geschaffene Zwangslage beseitigen zu müssen, könne nicht mit einem aktiv Gewalt ausübenden Täter gleichgestellt werden (Gleichstellungsklausel gem. § 13). § 249 solle Aggressionshandlungen verhindern und nicht bewirken, dass der Täter Zwangswirkungen aufhebt.

Jäger Strafrecht BT Rn. 292 m.w.N.; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 364.

284

Der BGH hingegen lehnt eine Beschränkung der Gewalt auf ein aktives Tun ab und lässt Gewalt durch Unterlassen dann genügen, wenn – wie bei dem Dauerdelikt einer Freiheitsberaubung – der körperlich wirkende Zwang aufrechterhalten bleibt und die Gewaltanwendung durch positives Tun und die Ausnutzung zeitlich und räumlich beieinander liegen. Wer einen anderen fessele, übe Gewalt aus. Durch das Aufrechterhalten dieses Zustandes setze sich, anders als beim Niederschlagen, diese Gewalthandlung dann unmittelbar fort.

BGH NStZ 2004, 152; BGHSt 32, 88.

Expertentipp

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In der Klausur sollten Sie zunächst mit der Prüfung des aktiven Tuns beginnen. Sofern Sie den Finalzusammenhang verneinen, müssen Sie anschließend danach fragen, ob nicht auch Gewalt durch Unterlassen in Betracht kommen kann und den Streit entscheiden. Bedenken Sie dabei, dass dann die Voraussetzungen des § 13 gegeben sein müssen. Da die Wegnahme nach wie vor durch aktives Tun erfolgt, ist es nicht notwendig, mit der Prüfung von neuem zu beginnen.

III. Subjektiver Tatbestand

285

Erforderlich ist zunächst Vorsatz im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Da Sie im objektiven Tatbestand bereits einige Aspekte des Vorsatzes beim Finalzusammenhang geprüft haben, können Sie insoweit Bezug nehmen und im Übrigen den Vorsatz durchprüfen, wobei dolus eventualis ausreicht.

286

Wie bei § 242 muss der Täter darüber hinaus mit rechtswidriger Zueignungsabsicht gehandelt haben. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Rn. 71 verwiesen.

IV. Rechtswidrigkeit und Schuld

287

Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld gibt es keine deliktsspezifischen Besonderheiten.

V. Täterschaft und Teilnahme

288

Expertentipp

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Da es sich um eine klausurrelevante Problematik aus dem Allgemeinen Teil handelt, sollten Sie die Gelegenheit nutzen und die Anstiftung wiederholen, dargestellt im Skript „Strafrecht AT II“!

Auch an dieser Stelle wird zunächst auf die Ausführungen verwiesen, die im Rahmen des Diebstahls unter Rn. 95 gemacht wurden.

289

Da der Diebstahl im Raub enthalten ist, können sich Besonderheiten im Zusammenspiel zwischen Diebstahl, Raub und Anstiftung ergeben. In der Klausur können Ihnen drei verschiedene Konstellationen begegnen, die wir nachfolgend kurz wiederholen werden.

1. Aufstiftung

290

Eine Aufstiftung liegt vor, wenn der Haupttäter zur Verwirklichung des Diebstahls entschlossen war, der Anstifter ihn jedoch zur Begehung des Raubes angestiftet hat.

Beispiel

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A möchte Oma O im Stadtpark durch einen Überraschungsangriff von hinten die Handtasche entreißen. Als er B davon erzählt, rät ihm B, die seiner Ansicht nach renitente O zuerst niederzuschlagen und dann in Ruhe die Tasche wegzunehmen. A geht entsprechend vor.

Hier war A bereits zur Verwirklichung des Diebstahls entschlossen. B könnte ihn jedoch zur Begehung eines Raubes aufgestiftet haben.

291

Nach h.M. ist eine Aufstiftung als Anstiftung zur schwereren Tat bzw. Qualifikation zu bestrafen, da der Anstifter den Unwertgehalt der Haupttat wesentlich erhöht habe.

BGHSt 19, 339; Wessels/Beulke Strafrecht AT Rn. 571. Die Gegenauffassung verweist darauf, dass der Täter hinsichtlich des mitenthaltenen Deliktes ein omnimodo facturus war und Anstiftung nur hinsichtlich der Erhöhung in Betracht kommen könne, sofern diese eigenständig strafbar sei (im obigen Beispiel also wegen Anstiftung zur Körperverletzung).Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 26 Rn. 8. Im Übrigen könne der Teilnehmer wegen psychischer Beihilfe zum Raub bestraft werden.

2. Abstiftung

292

Die Abstiftung ist das Gegenteil der Aufstiftung. Bei der Abstiftung ist der Täter schon zur Begehung des Raubes entschlossen, verwirklicht dann aber aufgrund der Einflussnahme durch den Teilnehmer nur den Diebstahl.

Beispiel

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Wäre A im obigen Beispiel dazu entschlossen gewesen, Oma O niederzuschlagen und hätte er dann aufgrund des Ratschlags des B die Tat nur durch Ausnutzen eines Überraschungsmomentes begangen, hätte er nur einen Diebstahl verwirklicht.

293

Bei der Abstiftung ist eine Anstiftung nicht möglich, da der Täter zur Begehung des Diebstahls bereits entschlossen war. In Betracht kommen kann allenfalls psychische Beihilfe, die jedoch verneint werden muss, wenn der „Teilnehmer“ lediglich eine Risikoverringerung bewirkte und nicht zugleich auch eine Festigung des Tatentschlusses.

Schönke/Schröder-Cramer/Heine § 26 Rn. 6.

3. Umstiftung

294

Bei der Umstiftung ist der Täter zu einer Tat entschlossen, wird aber durch den Teilnehmer nun zu einer anderen Tat motiviert. Hier ist eine Anstiftung zu der neuen Tat unproblematisch, sofern die neue Tat nicht, auch nicht teilweise, mit der geplanten Tat übereinstimmt. Andernfalls kommt wieder eine Aufstiftung in Betracht.

Beispiel

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A möchte die Wohnung von Oma O, die den Winter über auf Teneriffa Urlaub macht, mit buntem Graffiti „verschönern“. B macht ihn darauf aufmerksam, dass Omas doch meistens in Kaffeedosen das Haushaltsgeld aufbewahren und animiert ihn zur Mitnahme des Geldes, wenn er schon mal da sei.

A hat sich gem. §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, 123 und 303 strafbar gemacht. Zur Begehung der §§ 123 und 303 war er bereits entschlossen, nicht aber zur Begehung des Diebstahls. Insoweit hat B ihn angestiftet. Fraglich ist aber, ob B ihn auch zur Verwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 angestiftet hat, da A bereits entschlossen war, widerrechtlich die Wohnung, also das geschützte Objekt des § 244 Abs. 1 Nr. 3, zu betreten. Da § 244 jedoch § 123 nicht mitenthält, sondern nur im Wege der Konsumtion verdrängt, hat B den A auch zur Verwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 angestiftet, da A aufgrund der Einflussnahme des B eine andere als die geplante Tat begangen hat.

VI. Konkurrenzen

295

Wie bereits ausgeführt, verdrängt § 249 als spezielleres Delikt die §§ 242 und 240. Sofern in der Klausur also der Raub bejaht wurde, erübrigt sich eine Prüfung dieser Vorschriften. Tateinheit besteht hingegen mit §§ 223 ff.

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