Strafrecht Besonderer Teil 2 - Privilegierungen, §§ 247, 248a

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Strafrecht Besonderer Teil 2

Privilegierungen, §§ 247, 248a

H. Privilegierungen, §§ 247, 248a

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Bezieht sich der Diebstahl oder die Unterschlagung auf eine geringwertige Sache, § 248a, oder findet die Tat im häuslichen oder familiären Umfeld statt, § 247, so kann die Tat grundsätzlich nur verfolgt werden, wenn der Verletzte einen Strafantrag stellt oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht. Mit diesen Verfolgungsvoraussetzungen wird der Täter mithin gegenüber anderen Tätern privilegiert.

Expertentipp

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In der Klausur setzen Sie sich mit der Frage des notwendigen und eventuell fehlenden Strafantrages am Ende der Prüfung, also nach der Schuld bzw. nach der Prüfung des § 243 auseinander. Zumeist wird Ihr Klausursachverhalt einen Hinweis enthalten, wonach „die erforderlichen Anträge“ gestellt worden seien. In diesen Fällen genügt ein kurzer Hinweis auf die vorliegende Verfolgungsvoraussetzung.

I. Strafantrag, § 247

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Gem. § 247 werden Diebstahl und Unterschlagung in sämtlichen Erscheinungsformen, also auch der qualifizierte Diebstahl, ausschließlich auf Antrag verfolgt, wenn durch die Tat ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1), der Vormund (§§ 1773 ff. BGB) oder der Betreuer (§§ 1896 ff. BGB) verletzt ist oder wenn das Opfer mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft (jede frei gewählte Wohn- und Lebensgemeinschaft, die ernsthaft verbindlich und auf Dauer angelegt ist) lebt. Damit schützt die Vorschrift den familiären und häuslichen Frieden, der gegen den Willen der Betroffenen nicht durch die Strafverfolgungsbehörden gestört werden soll.

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Antragsberechtigt ist gem. § 77 Abs. 1 der Verletzte. Bei der Unterschlagung und dem Diebstahl ist das zunächst der Eigentümer. Darüber hinaus sieht die herrschende Meinung beim Diebstahl auch den Gewahrsamsinhaber als Verletzten an.BGHSt 10, 400; Schönke/Schröder-Bosch § 247 Rn. 9, 10.

II. Strafantrag, § 248a

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Auch § 248a setzt grundsätzlich, aber im Unterschied zu § 247 nicht ausschließlich den Antrag des Verletzten voraus, sofern sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Wie bei § 243 Abs. 2 wird die Geringwertigkeitsgrenze von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach herrschender Auffassung dürfte vor dem Hintergrund zunehmender Preissteigerung die Grenze mittlerweile bei 50 € zu ziehen sein.OLG Hamm NJW 2003, 3145; Joecks/Jäger § 248a Rn. 6. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sache überhaupt einen Verkehrswert hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 243 Abs. 2 verwiesen.

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Beim Diebstahl wird dieses Antragserfordernis auf den einfachen Diebstahl beschränkt, womit ein qualifizierter Diebstahl gem. §§ 244, 244a auch ohne Antrag verfolgt werden kann.

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Zweck der Vorschrift ist es, die Strafverfolgungsbehörden bei der Bagatellkriminalität zu entlasten. Bejahen jedoch die Strafverfolgungsbehörden das öffentliche Interesse an der Tat, dann kann die Tat im Unterschied zu § 247 auch ohne Strafantrag verfolgt werden. § 248a statuiert damit nur ein relatives Antragserfordernis. Das Strafverfolgungsinteresse kann sowohl aus spezialpräventiven Gründen (Wiederholungstäter) als auch aus generalpräventiven Gründen (Abschreckung z.B. bei Ladendiebstahl) bejaht werden.

Hinweis

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Durch Verweisungen in den entsprechenden Normen sind die §§ 247, 248a auch bei der Hehlerei (§ 259 Abs. 2), dem Betrug (§ 263 Abs. 4), dem Computerbetrug (§ 263a Abs. 2), dem Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 3) sowie der Untreue (§ 266 Abs. 2) anwendbar.

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