Strafrecht Besonderer Teil 2 - Ausschluss eines besonders schweren Falles

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Strafrecht Besonderer Teil 2

Ausschluss eines besonders schweren Falles

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IX. Ausschluss eines besonders schweren Falles

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Nachdem Sie in der Klausur die infrage kommenden Regelbeispiele durchgeprüft haben, müssen Sie sich – sofern es Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt – nun mit der Frage auseinander setzen, ob der festgestellte besonders schwere Fall ausnahmsweise gem. § 243 Abs. 2 ausgeschlossen sein könnte.

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Ein solcher Ausschluss ist anzunehmen, wenn sich der Diebstahl auf eine geringwertige Sache „bezieht“. Nach überwiegender Auffassung genügt für dieses „Beziehungsverhältnis“ allerdings nicht, dass die Sache nur objektiv geringwertig ist. Erforderlich ist vielmehr, dass sich analog § 15 auch der Vorsatz des Täters auf die Wegnahme einer geringwertigen Sache bezieht. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, so greift die Ausschlussklausel nicht.

BGH NStZ 1987, 71.

Beispiel

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A steigt wieder durch ein Seitenfenster in den Modeladen des C ein und entwendet dieses Mal eine Perlenkette, von welcher er annimmt, dass es sich um Modeschmuck handelt. Tatsächlich handelt es sich um die echte Perlenkette (Wert: 2000 €) der Großmutter, die diese dem C zu Dekorationszwecken geliehen hat.

Hier liegt objektiv keine geringwertige Sache vor, so dass die Ausschlussklausel nicht greift. Dasselbe würde im umgekehrten Fall gelten, wenn A also eine objektiv wertlose Sache wegnähme in der Annahme, es handele sich um eine wertvolle.

Expertentipp

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Da allerdings die Regelbeispiele nur indizielle Wirkung haben, ist es gleichwohl möglich, in den vorgenannten Beispielen aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter, in welche die Geringwertigkeit einfließen kann, einen besonders schweren Fall abzulehnen.

Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 252. In der Klausur sollten Sie das wiederum nur in Betracht ziehen, wenn eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die Ihnen eine plausible Begründung ermöglichen. Grundsätzlich gilt: Liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 nicht vor, so greift der Ausschluss nicht.

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Die Wertigkeit der Sache bestimmt sich nach dem objektiven Verkehrswert, d.h. dem Verkaufswert der Sache. Im Hinblick auf die stetige Inflation kann die Geringwertigkeitsgrenze inzwischen bei 50 € angesetzt werden.

OLG Hamm NJW 2003, 3145; OLG Hamm wistra 2004, 34; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 252; anders OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 111, welches die Grenze bei 30 € ansetzt. Gegenstände, die keinen messbaren Verkaufswert haben, unterfallen nicht dem § 243 Abs. 2.

Beispiel

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Wie schon bei § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ausgeführt, ergeben sich auch bei der Anwendung des § 243 Abs. 2 Schwierigkeiten, wenn sich der Vorsatz des Täters während der Tatausführung, also zwischen Versuch und Vollendung, ändert.

Beispiel

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A steigt wieder in den Modeladen des C ein, um dieses Mal die Perlenkette der Großmutter zu entwenden. Im Laden entscheidet er sich jedoch um und nimmt eine wertlose Plastikuhr mit.

Hier war bei Versuchsbeginn der Vorsatz des A auf die Wegnahme einer wertvollen Sache gerichtet. Dieser Vorsatz änderte sich jedoch bei fortbestehendem Stehlwillen und bezog sich schließlich auf eine wertlose Sache, die auch tatsächlich mitgenommen wurde, so dass man § 243 Abs. 2 für anwendbar halten könnte.

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Nach herrschender Ansicht wird das Geschehen als eine Einheit angesehen, sofern der Täter zwischenzeitlich nicht seinen Vorsatz aufgibt und einen neuen Vorsatz fasst. War der Vorsatz des Täters zunächst bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium auf eine hochwertige Sache gerichtet, dann greift die Ausschlussklausel des Abs. 2 nicht, da der Handlungsunwert des Täters erhöht war. Wäre der Täter zu diesem Zeitpunkt unverrichteter Dinge abgezogen, wäre eine Bestrafung nach den §§ 242, 243, 22, 23 erfolgt. Eine Änderung der Beurteilung kann dann nicht dadurch hervorgerufen werden, dass der Täter tatsächlich später eine geringwertige Sache mitnimmt.

BGHSt 26, 104; Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 243 Rn. 55.

Beispiel

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Hätte A nach dem Einsteigen erkannt, dass die Perlenkette gar nicht mehr da ist und unverrichteter Dinge den Laden des C verlassen, so wäre er, da er in den Laden eingestiegen ist, wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt worden. Der Umstand, dass im obigen Fall A tatsächlich etwas mitnimmt, was geringwertig ist, würde ihn, wenn man Abs. 2 nun anwenden würde, im Gegensatz zur Versuchskonstellation ungerechtfertigt privilegieren.

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Eine gegenteilige Auffassung spaltet das Geschehen auf und bestraft wegen Versuchs in Tateinheit mit Vollendung – je nachdem in einem besonders schweren Fall.

SK-Hoyer § 243 Rn. 53. Dieser Ansicht wird entgegengehalten, dass die Aufspaltung dem einheitlichen Charakter des Geschehensablaufes widerspräche,Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 249. der unter anderem darin zum Ausdruck kommt, dass der Vorsatz des Täters während der Tatbegehung durchgängig auf die Begehung eines Diebstahls gerichtet war.

Beispiel

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Im obigen Fall wäre A nach dieser Ansicht wegen versuchten Diebstahls an der Perlenkette in einem besonders schweren Fall und einfachen Diebstahls an der Uhr (hier würde Abs. 2 des § 243 greifen) zu verurteilen.

Expertentipp

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Wie bereits oben unter Rn. 111 ausgeführt kann auch nach herrschender Auffassung eine Aufspaltung des Geschehens in Betracht kommen, allerdings nur, wenn es eine Zäsur beim Vorsatz gibt. Lesen Sie insofern Ihren Sachverhalt sorgfältig!

 

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