Strafrecht Besonderer Teil 2

Diebstahl aus besonders geschützten Räumen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

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II. Diebstahl aus besonders geschützten Räumen, § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

1. Überblick

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Nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in eine besonders geschützte Räumlichkeit, nämlich ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum hineingelangt.

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Grund für die Strafschärfung in § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ist die erhöhte kriminelle Energie, die der Täter aufwenden muss, um sich über eine besonders geschaffene Schutzsphäre hinwegzusetzen.

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Als Handlungsmodalitäten nennt das Gesetz das Einbrechen, Einsteigen, Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug und das (wenig klausurrelevante) Verborgenhalten in einem Raum.

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Beachten Sie bei der Prüfung, dass der Täter „zur Ausführung der Tat“, also zur Begehung des Diebstahls, den Sie vorab bei § 242 geprüft haben, in die geschützte Räumlichkeit hineingelangt sein muss. Diese Voraussetzung verdient in der Klausur besondere Aufmerksamkeit, wenn während der Tat ein Vorsatzwechsel stattfindet.

Beispiel

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A bricht die Türe einer Berghütte auf, um sich vor dem herannahenden Gewitter in Sicherheit zu bringen. In der Hütte sitzend bemerkt er dann eine Espressomaschine, die er gut gebrauchen kann. Nachdem das Wetter aufgeklärt hat, nimmt er die Maschine mit nach Hause.

Hier ist A nicht zur Ausführung des Diebstahls in die Hütte eingebrochen. Der Diebstahlsvorsatz wurde erst später gefasst.

Beispiel

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A steigt durch ein Seitenfenster in den Schmuckladen der C ein, um eine wertvolle Perlenkette mitzunehmen. Im Geschäft muss er feststellen, dass die Kette sich nicht mehr im Laden befindet. Frustriert beschließt er, den Laden unverrichteter Dinge wieder zu verlassen. Am Ausgang entdeckt er eine Flasche Wein, die er spontan einsteckt, um sich wenigstens auf diese Art noch einen schönen Abend zu machen.

Es liegt zweifellos ein Diebstahl an der Flasche Wein vor. Zur Begehung dieses Diebstahls ist A aber nicht bei C eingestiegen, da er den entsprechenden Vorsatz erst gefasst hat, als er sich schon im Laden befand. A hat sich demgemäß wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall an der Kette und vollendeten einfachen Diebstahls an der Flasche Wein strafbar gemacht.

Beispiel

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Achtung! Der vorgenannte Fall sieht anders aus, wenn A seinen Diebstahlsvorsatz nicht zunächst aufgibt und dann wieder neu fasst, sondern bei durchgängig fortbestehendem Vorsatz sein Interesse auf ein anderes Objekt richtet: Nachdem A festgestellt hat, dass die Kette nicht mehr da ist, schaut er sich im Laden um, um etwas anderes zu finden, das er mitnehmen kann. Dabei entdeckt er die Flasche Wein, die er alsdann einsteckt.

Nunmehr hat A sich bezüglich der Flasche Wein wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht.

Expertentipp

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Nicht nur bei § 243, sondern auch bei der sonst erforderlichen Beantwortung der Frage, ob eine oder mehrere Taten vorliegen, ist der Vorsatz also das wesentliche Kriterium. Ein Vorsatzwechsel kann eine Zäsur darstellen mit der Folge, dass zwei Taten angenommen werden müssen, wenn der Täter den Vorsatz zunächst aufgibt und erst danach wieder neu fasst. Mit der Problematik des Vorsatzwechsels beschäftigen Sie sich in der Klausur schon bei Erstellung der Gliederung. Im Beispiel 2 hätten Sie dann zutreffend festgestellt, dass zwei Taten vorliegen und diese zwei Taten dann auch hintereinander geprüft. § 243 hätten Sie dann bei der ersten Tat – Versuch – bejaht, bei der zweiten Tat angeprüft, aber unter Hinweis darauf, dass der Täter nicht zur Begehung dieser Tat eingestiegen ist, abgelehnt.

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Die Problematik des Vorsatzwechsels wird auch noch einmal im Zusammenhang mit § 243 Abs. 2 relevant. Siehe dazu Rn. 145.

2. Geschützte Räumlichkeit

a) Umschlossener Raum

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Durch die Verwendung der Formulierung „anderer umschlossener Raum“ hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der umschlossene Raum den Oberbegriff zu den in Nr. 1 benannten Räumlichkeiten bildet. Das Gebäude sowie der Dienst- und Geschäftsraum sind damit spezielle Fälle des umschlossenen Raums.

Definition

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Definition: umschlossenen Raum

Unter einem umschlossenen Raum wird ein Raumgebilde verstanden, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist.

Großer Senat des BGH, BGHSt 1, 158.

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Umschlossen bedeutet nicht notwendigerweise, dass die Räume fest verschlossen sind. Erforderlich ist aber eine Umschließung, die ein tatsächliches Hindernis darstellt.

Beispiel

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Zu umschlossenen Räumen gehören Eisenbahnwagen, Bürowagen eines Baugeschäfts, Schiffe, Teile eines Bergwerks, ein von Mauern umgebener Fabrikhof oder Lagerplatz, sonstige eingezäunte Grundstücke, sofern der Zaun das Betreten verhindern soll, oder einzelne abgeschlossene Räume innerhalb eines Gebäudes.

Vgl. Beispiele bei Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 243 Rn. 9.

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In Klausuren wird häufig der Diebstahl aus bzw. von Kraftfahrzeugen zu prüfen sein. In diesen Fällen ist wie folgt zu differenzieren:

Die Fahrgastzelle eines Kraftwagens sowie der Laderaum, soweit er dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, werden als umschlossener Raum angesehen und unterfallen dem § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1.

BGHSt 1, 164.

Der Kofferraum eines PKW hingegen sowie die Ladefläche eines Kombis, die nicht zum Betreten bestimmt sind, werden dagegen als Behältnis nach § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 angesehen.

BGHSt 4, 16.

Das Entwenden des Kraftwagens selbst unterfällt seit der Neufassung des § 243 ebenfalls dem Regelbeispiel Nr. 1. Voraussetzung ist lediglich, dass der Einbruch in das verschlossene Auto das Mittel zur Ausführung der Tat ist.

Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 242 Rn. 27.

b) Gebäude

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Definition

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Definition: Gebäude

Ein Gebäude ist ein mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen ermöglicht und geeignet und bestimmt ist, dem Schutze von Menschen oder Sachen zu dienen, und Unbefugte vor dem Betreten abhalten soll.

RGSt 70, 361; BGHSt 1, 163.

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Eine dauernde Verbindung mit dem Grund und Boden ist nicht erforderlich. Von daher können auch Zirkuszelte oder Ausstellungszelte Gebäude in diesem Sinne sein. Erforderlich ist aber zumindest eine durch die Schwere des Bauwerks hergestellte natürliche Verbindung mit dem Grund und Boden.

RGSt 53, 268; BGHSt 1, 163. Das Igluzelt auf dem Campingplatz fällt also nicht darunter.

Hinweis

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Auch die Wohnung kann unter Gebäude subsumiert werden. Sie ist aber 1998 als Tatort aus § 243 herausgenommen worden. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl wurde zur Qualifikation gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 mit der Folge einer weiteren Erhöhung des Strafrahmens. Die Tathandlungen beim Wohnungseinbruchsdiebstahl entsprechen aber den nachfolgend dargestellten Handlungen.

c) Geschäftsraum

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Definition

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Definition: Geschäftsraum

Ein Geschäftsraum ist eine Räumlichkeit, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauernd zur Verrichtung von Geschäften beliebiger, nicht notwendigerweise wirtschaftlicher Art bestimmt ist.

Lackner/Kühl § 243 Rn. 9 i.V.m. § 123 Rn. 3.

3. Tathandlung

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In der Klausur begegnen Ihnen überwiegend die Handlungsmodalitäten des Einbrechens, Einsteigens und des Verwenden eines falschen Schlüssels. Von geringer Klausurrelevanz ist die Alternative des Sich-Verborgen-Haltens.

a) Einbrechen

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Definition

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Definition: Einbrechen

Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen.

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Eine Substanzverletzung ist dabei nicht unbedingt erforderlich.

RGSt 4, 354; Schönke/Schröder-Eser § 243 Rn. 11. Allerdings muss der Täter eine nicht ganz unerhebliche Anstrengung unternehmen, um die Zugangshindernisse zu überwinden.BGH NJW 1956, 389.

Beispiel

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Es genügt etwa, wenn der Täter den die Türöffnung versperrenden Schrank beiseite schiebt.

RGSt 60, 378. Ebenso kann der Einbruch durch Aushebeln der Türe oder durch Auseinanderbiegen der Flügel eines Scheunentores erfolgen.RGSt 4, 354. Nicht ausreichend ist das Entriegeln eines offen stehenden Fensters.Vgl. Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 225.

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Da die Vorwerfbarkeit des Einbrechens in der Überwindung der Zugangshindernisse liegt, ist das Einbrechen bereits mit der gewaltsamen Beseitigung dieses Hindernisses verwirklicht. Ein Betreten des geschützten Raums ist nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn von außen durch eine Öffnung in den Innenraum hineingegriffen wird.

BGH MDR/B 54, 336; Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 243 Rn. 11.

Beispiel

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A schlägt die Seitenscheibe eines Autos ein und ergreift mit seinem rechten Arm das auf dem Beifahrersitz liegende Laptop.

b) Einsteigen

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Definition

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Definition: Einsteigen

Einsteigen ist jedes Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Zutritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.

RGLZ 19, 903.

Beispiel

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Ein Dieb steigt in ein Gebäude ein, wenn er mittels einer Leiter durch das Fenster des Gebäudes hineingelangt. Das Einsteigen setzt allerdings nicht zwingend „steigende“ Vorgänge voraus, vielmehr kann auch ein Hineinkriechen durch ein Kellerfenster Einsteigen in diesem Sinne sein.

RGSt 13, 257.
Das Einsteigen wird verneint, wenn der Täter eine auf Kipp stehende Terrassentür öffnet, da diese Tür dem ordnungsgemäßen Zutritt dient.Vgl. BGH NJW 2016, 1897.

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Im Gegensatz zum Einbrechen liegt beim Einsteigen die Verwerflichkeit in dem ordnungswidrigen Hineingelangen des Täters. Dementsprechend ist für das Einsteigen das Eindringen eines großen Teils des Körpers in den geschützten Raum erforderlich. Ein Hineinlangen oder Betreten mit nur einem Fuß genügt nicht.

BGHSt 10, 132. Der Täter muss vielmehr im Inneren des geschützten Raumes einen festen Standpunkt gewonnen haben, der ihm die Wegnahme ermöglicht.OLG Hamm NJW 1960, 1359.

c) Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder Werkzeug

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Auch hier liegt die Verwerflichkeit wieder in der Überwindung von Schutzvorrichtungen. Während jedoch beim Einbrechen der Täter die Schutzvorrichtungen mit Gewalt beseitigt, öffnet er diese Schutzvorrichtungen beim Eindringen als „Unberechtigter“ entweder mit einem falschen Schlüssel oder einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug. Dementsprechend ist aber erneut ein Betreten des geschützten Raumes nicht erforderlich. Ein Hineingreifen reicht aus.

Definition

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Definition: falsch

Ein Schlüssel ist falsch, wenn er ohne Wissen und Einverständnis des berechtigten Hausrechtsinhabers nachgemacht wurde oder der Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zum ordnungsgemäßen Öffnen der geschützten Räume entzogen, ihn also entwidmet hat.

BGHSt 13, 15; Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 227.

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Das Eindringen mit einem falschen Schlüssel wird in der Klausur meist in den Fällen relevant, in welchen der Täter den Schlüssel entwendet, um dann die Wohnung damit betreten und anschließend leer räumen zu können. Beachten Sie, dass das unbefugte Benutzen eines gefundenen oder gestohlenen Schlüssels noch nicht automatisch das Eindringen mit einem falschen Schlüssel ist. Bei diesen Fällen kommt es maßgeblich darauf an, ob der Berechtigte zum Zeitpunkt der Tathandlung bereits die Entwidmung vorgenommen hatte.

Bei verlorenen gegangenen Schlüsseln wird diese Entwidmung angenommen, wenn der Berechtigte den Verlust bemerkt hat und einen Entwidmungsakt vornimmt, indem er einen anderen Schlüssel in Gebrauch nimmt oder anfertigen lässt, weil er davon ausgeht, den bisherigen Schlüssel nicht mehr auffinden und damit auch nicht mehr benutzen zu können.

Bei gestohlenen Schlüsseln liegt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine Entwidmung schon dann vor, wenn der Berechtigte den Diebstahl bemerkt hat. Eines Entwidmungsaktes bedarf es nicht mehr.

BGH GA 1965, 344; BGH StV 1993, 422; BGHSt 21, 189.

Definition

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Definition: Werkzeuge

Andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge sind solche, durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.

RGSt 53, 277.

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Hierzu zählt etwa ein Dietrich, ein Haken oder – denken Sie an James Bond – auch eine Plastikkarte. Dagegen sind Brechwerkzeuge, die den Öffnungsmechanismus zerstören, nicht von diesem Regelbeispiel erfasst. Bei Verwendung eines Brechwerkzeuges liegt jedoch ein Einbrechen vor, da der Täter gewaltsam die Schutzvorrichtung beseitigt hat.

d) Sich-Verborgen-Halten

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Definition

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Definition: Sich-Verborgen-Halten

Ein Sich-Verborgen-Halten liegt vor, wenn der Täter sich in dem geschützten Raum versteckt, um danach ungestört einen Diebstahl zu begehen.

Der Strafschärfungsgrund liegt hier darin, dass das heimliche Verbergen dem Täter gestattet, sich den Zeitpunkt für die Durchführung der Tat auszusuchen, in dem der geringste Gewahrsamsschutz wirksam ist.

LK-Ruß § 243 Rn. 5; Schönke/Schröder-Eser/Bosch § 243 Rn. 18.

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