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Strafrecht Besonderer Teil 2 - Diebstahl, § 242 - Überblick

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Strafrecht Besonderer Teil 2

Diebstahl, § 242 - Überblick

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I. Überblick

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Beim Diebstahl ist das geschützte Rechtsgut nach h.M. sowohl das Eigentum

Teilweise wird nur das Eigentum als geschütztes Rechtsgut angesehen, so Wessels/Hillenkamp Strafrecht BT/2 Rn. 70 m.w.N. als auch der Gewahrsam.BGH NJW 2001, 1508; Jäger Strafrecht BT Rn. 174.

§ 242 normiert den Grundtatbestand des Diebstahls. § 243 ist als Strafzumessungsnorm zum einfachen Diebstahl nach der Schuld zu prüfen und enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle des Diebstahls. Die §§ 244 und 244a sind Qualifikationen zu § 242 und stellen besonders gefährliche Begehungsweisen oder Diebstähle in besonders geschützten Begehungsorten unter eine erhöhte Strafandrohung. Privilegierungen sind in den §§ 247 und 248a enthalten. Allerdings haben diese Privilegierungen keine Tatbestandsqualität. Sie normieren ausschließlich Strafantragserfordernisse und haben damit Bedeutung für die Zulässigkeit der Strafverfolgung.

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Der Diebstahl wird wie folgt geprüft:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Diebstahl, § 242

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt: fremde bewegliche Sache

 

 

 

 

Leichen oder Teile des Körpers als Sachen

Rn. 16

 

 

 

fremd: Bestimmung nach dem Zivilrecht

Rn. 18

 

2.

Tathandlung: Wegnahme

 

 

 

 

Alleingewahrsam

Rn. 31

 

 

 

Mitgewahrsam

Rn. 39

 

 

 

Gewahrsamswechsel

Rn. 48

 

 

 

gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers: tatbestandsausschließendes Einverständnis

Rn. 55

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

 

2.

Zueignungsabsicht

 

 

 

 

Gegenstand der Zueignung

Rn. 73

 

 

 

Enteignungsvorsatz

Rn. 81

 

3.

Objektive Rechtswidrigkeit der Zueignung

 

 

 

 

Gattungsschulden

Rn. 91

 

4.

Vorsatz bezogen auf die Rechtswidrigkeit

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Besonders schwerer Fall gem. § 243

 

 

 

Vorsatzwechsel

Rn. 111, 145

 

 

Versuch

Rn. 148

VI.

Strafantrag erforderlich gem. §§ 247 oder 248a

 

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