Inhaltsverzeichnis
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Expertentipp
Wiederholen Sie an dieser Stelle das Kapitel „Erfolgsqualifiziertes Delikt“ aus dem Skript „
Absatz 2 Nr. 2 enthält ebenso wie Abs. 3 eine Erfolgsqualifikation. Das bedeutet, dass hinsichtlich der schweren Folge (schwere Gesundheitsschädigung des Opfers im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 oder aber der Tod im Sinne des Abs. 3) Fahrlässigkeit gemäß § 18 vorliegen muss. Darüber hinaus muss zwischen dem Grunddelikt und der Folge ein kausaler und unmittelbarer Zusammenhang bestehen, d.h. in der Folge muss sich gerade die Gefahr realisiert haben, die der Täter durch die Verwirklichung des Grunddelikts geschaffen hat.