Inhaltsverzeichnis
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Absatz 2 Nr. 1 stellt eine Qualifikation zu Abs. 1 dar, indem er das von der Tat betroffene Opfer näher umschreibt.
Unter den Begriff „sein“ Kind werden leibliche und adoptierte Kinder subsumiert. Nach h.M.
Fischer § 221 Rn. 14. ist dabei das Alter des Kindes unbeachtlich. Ausschlaggebend sollen allein die personenstandsrechtlichen Verhältnisse sein, so dass auch ein 60-jähriger Vater, der seine 35-jährige Tochter aussetzt, die Qualifikation verwirklichen kann.Zur Erziehung anvertraut sind Personen, denen gegenüber der Täter verpflichtet ist, die Lebensführung und die geistig-seelische Entwicklung zu überwachen.
Joecks/Jäger § 221 Rn. 24. Neben den o.g. Kindern kommen damit auch Pflegekinder sowie Heim- und Stiefkinder in Betracht.Zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind Personen, denen gegenüber der Täter verpflichtet ist, aufgrund tatsächlicher Übernahme während einer gewissen Dauer für das geistig-sittliche Wohl zu sorgen.
Joecks/Jäger § 221 Rn. 25. Darunter sind Kinder zu verstehen, die Kindermädchen anvertraut wurden, aber auch Erwachsene, die unter Betreuung gestellt wurden.