Strafrecht Besonderer Teil 1 - Mordmerkmale der dritten Gruppe

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Strafrecht Besonderer Teil 1

Mordmerkmale der dritten Gruppe

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VII. Mordmerkmale der dritten Gruppe

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Die Mordmerkmale der dritten Gruppe beschreiben den besonders verwerflichen Zweck, den der Täter mit der Tat verfolgt. Auch bei diesen Mordmerkmalen handelt es sich letztlich um „niedrige Beweggründe“, dieses Mal in Gestalt einer besonderen Absicht: die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken. Bei der Ermöglichungsabsicht ist es leicht nachvollziehbar, warum in einer solchen Tötung ein im Vergleich zu § 212 gesteigerter Unwertgehalt liegt. Bei der Verdeckungsabsicht ist es etwas komplizierter, dazu mehr unter Rn. 70 ff.

1. Zur Ermöglichung einer Straftat

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Bei der Ermöglichungsabsicht ist der Täter bereit, zur Durchsetzung egoistischer Ziele „über Leichen zu gehen“. In dieser Bereitschaft offenbaren sich zum einen der besonders verwerfliche Gesinnung und zum anderen auch die hohe Gefährlichkeit des Täters.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 73.

Ob es sich bei der Straftat um eine eigene Tat oder die eines Dritten handelt, ist unbeachtlich. Unbeachtlich ist auch, ob die Straftat ausgeführt wird oder ob es sich bei der vorgestellten Tat auch tatsächlich um eine Straftat handeln würde.

Es handelt sich nur um eine Absicht, d.h. entscheidend ist allein die Vorstellung des Täters. Wesentlich ist, dass es dem Täter auf deren Ermöglichung ankommt (dolus directus ersten Grades). Sofern der Tod nicht das Mittel der Ermöglichung sein soll, reicht diesbezüglich auch dolus eventualis aus.

Beispiel

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Der sadomasochistisch veranlagte A sucht im Internet nach einem Gleichgesinnten, der bereit ist, sich töten und danach zerstückeln zu lassen. Von der Zerstückelung verspricht er sich sexuellen Lustgewinn. Er findet B, den er absprachegemäß erst tötet und dann vor laufender Kamera zerstückelt. Dabei ist es ihm wichtig, dass B mit dieser Vorgehensweise, insbesondere auch mit seiner Tötung, einverstanden ist.BGH Urteil vom 21.2.2018 Az 5 StR 267/17 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Eine Tötung auf Verlangen gem. § 216 kommt nicht in Betracht, da A nicht durch das Verlangen des B zur Tötung bestimmt wurde. Es liegt aber ein Mord zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und in Ermöglichungsabsicht vor. Die zu ermöglichende Straftat ist die Störung der Totenruhe gem. § 168, die aufgrund des geschützten Rechtsguts (allgemeines Pietätsempfinden) auch dann vorliegt, wenn der zu Tötende mit dieser Störung einverstanden ist. Das Landgericht hatte erstinstanzlich hier sogar die bereits beschriebene Rechtsfolgenlösung angewandt und gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 analog nur eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt. Begründet hat es dies mit dem Einverständnis des Opfers und dem Umstand, dass dem Täter dieses einvernehmliche Handeln wichtig gewesen sei. Der BGHA.a.O. hat das Urteil aufgehoben und auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt, da er keine außergewöhnlichen Umstände erkennen konnte, die eine Absenkung des Strafrahmens hätten rechtfertigen können. 

2. Zur Verdeckung einer Straftat

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Im Gegensatz zur Ermöglichungsabsicht ist die Verdeckungsabsicht problematischer, da sie häufig in einer Konfliktsituation entsteht, in welcher der Täter bestrebt ist, sich oder eine ihm nahestehende Person durch Tötung des einzigen Zeugen der drohenden Strafverfolgung zu entziehen. Im Gegensatz zu den §§ 257, 258, die deutlich machen, dass die Selbstbegünstigung bzw. die Strafvereitelung zu eigenem Gunsten straflos ist, wirkt sich die „Selbstbegünstigung“ in diesem Fall zu Lasten des Täters aus. Der Unterschied und damit auch der Grund für die Aufnahme des Merkmals in den Tatbestand des § 211 liegt darin, dass bei einer Tötung zur Verdeckung bereits begangenes Unrecht mit weiterem Unrecht verknüpft wird, wohingegen bei der Strafvereitelung oder der Begünstigung der Täter nur die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. die Strafverfolgung verhindern will. Darüber hinaus ist das Merkmal aus Gründen des Opferschutzes mit in den Tatbestand aufgenommen worden. Da die Gefahr sehr groß ist, dass ein zum Beispiel auf frischer Tat entdeckter Einbrecher glauben könnte, er habe nichts mehr zu verlieren und könne nun auch gleich den Zeugen beseitigen, ist es angebracht, dieser zu erwartenden Eskalation durch die höchste Strafdrohung, die das Gesetz vorsieht, entgegenzuwirken.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 73.

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Die andere Straftat, die es zu verdecken gilt, kann – wie bei der Ermöglichungsabsicht auch – eine fremde oder eine eigene tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat sein. Sie muss nicht notwendigerweise tatsächlich vorliegen, es genügt , dass der Täter glaubt, eine Straftat liege vor, auch wenn das vorgestellte Geschehen tatsächlich nur eine Ordnungswidrigkeit ist oder aber sich niemals ereignet hat. Es kommt nur auf die Vorstellung des Täters an.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 74

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenStaatsanwalt S glaubt irrig, seine Ehefrau habe einen groß angelegten Aktienbetrug begangen, dem sein Kollege T nunmehr auf der Spur sei. Um die Aufdeckung dieser Tat zu verhindern, tötet S den T und bereinigt die entsprechenden Ermittlungsakten. Dabei stellt er fest, dass gar kein Ermittlungsverfahren gegen seine Frau lief.

Beispiel

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Der leicht alkoholisierte A (0,5 Promille) wird aufgrund zu schnellen Fahrens von der Polizei angehalten. Die überhöhte Geschwindigkeit stellt keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung dar, da A immer zu schnell fährt. Aus diesem Grund liegt auch keine Straftat gem. § 316 vor sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. A nimmt aber irrig an, er habe sich strafbar gemacht und tötet die Polizistin. Hier muss die Verdeckungsabsicht gleichwohl bejaht werden, da der Täter eine (irrig vorgestellte) Straftat verdecken wollte.

Wie immer kann man die Vorstellung des A auch „umgekehrt“ denken: die überhöhte Geschwindigkeit ist tatsächlich eine alkoholbedingte Ausfallerscheinung, so dass A sich gem. § 316 strafbar gemacht hat. Er glaubt aber nun, dass eine leichte Alkoholisierung nur zu einer Ordnungswidrigkeit führe und erschießt zur Verschleierung dieser Owi die Polizistin. Hier muss die Verdeckungsabsicht verneint werden, es kommen aber sonstige niedrige Beweggründe in Betracht.

Nach h.M. ist es auch unbeachtlich, aus welchen Gründen der Täter die Vortat verdecken möchte. Meistens wird der Täter handeln, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Es reicht aber auch aus, wenn er lediglich außerstrafrechtliche Konsequenzen vermeiden möchte, so z.B. eine Rufschädigung im Milieu.BGHSt 41, 8.

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Problematisch sind die Fälle, in welchen der Täter den Entschluss zum Töten nicht erst geraume Zeit nach Begehung der Vortat fasst, sondern im unmittelbaren Anschluss während oder sofort nach der Vortatbegehung.

Beispiel

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A, B und C planen, die von zu Hause aus arbeitende Prostituierte P zu überfallen und auszurauben. Geplant ist, P zunächst durch einen oder mehrere Schläge bewusstlos zu schlagen und dann die Wohnung nach Geld oder Wertsachen zu durchsuchen. Nachdem A der bis dahin ahnungslosen P zunächst den ersten Schlag versetzt hat, der schon zu einer kurzfristigen Bewusstlosigkeit führt, eskaliert die Situation dahingehend, dass nun alle drei Täter wechselseitig auf P eintreten und einschlagen, wobei die Intensität steigt. Schließlich fesseln sie die auf dem Bauch liegende P derart, dass eine Selbststrangulation möglich ist. Spätestens jetzt haben sie den Vorsatz, P zu töten.BGH NStZ 2017, 583.

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Der BGHBGHSt 35, 116. hat deutlich gemacht, dass ein Verdeckungsmord nicht schon dann ausscheidet, wenn Vortat und Tötung in der Angriffsrichtung übereinstimmen und unmittelbar ineinander übergehen. Sofern der spontane Tötungsentschluss auf einer Kurzschlusshandlung beruhe, könne § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 1 ausreichende Möglichkeiten für eine eventuelle Strafmilderung bieten.BGH NJW 99, 1039. Für einen Verdeckungsmord ist dann allerdings kein Raum, wenn der Täter von Anfang an zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat und die zuvor begonnene Tötung des Opfers durch die nachfolgende Tötung mit anderen Mitteln lediglich vollenden will. Sofern ein einheitlicher Tötungsvorsatz vorliegt, will der Täter keine andere Straftat verdecken, sondern nur die Straftat, die er begonnen hat, vollenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen der zunächst erfolglosen Tötungshandlung und der weiteren Tötungshandlung eine deutliche Zäsur liegt.BGH NStZ 00, 498; NStZ 02, 253.

Beispiel

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Im obigen Fall war nun problematisch, wann sich der Körperverletzungsvorsatz, der beim ersten Schlag jedenfalls noch vorlag, in einen Tötungsvorsatz gewandelt hatte. Beim Fesseln als letzten Akt hatten die Täter wohl zweifelsfrei Tötungsvorsatz und wollten jetzt auch verhindern, dass P sie wegen der exzessiven Gewalt anzeigt. Hätten sie bei den eskalierenden Gewalthandlungen nur Körperverletzungsvorsatz gehabt, dann wäre darin nur eine Köperverletzung zu sehen, die die Täter verdecken könnten. Hätten sie jedoch unmittelbar nach dem ersten Schlag Tötungsvorsatz entwickelt, dann hätten die Täter mit der Fesselung nur das fortgesetzt, was sie bereits begonnen hatten, so dass keine „andere“ Tat angenommen werden könnte. Lässt sich nicht mehr feststellen, wann sich der Körperverletzungsvorsatz wandelte, müsste in dubio pro reo angenommen werden, dass das bereits nach dem ersten Schlag der Fall war.BGH NStZ 2017, 583.

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Des Weiteren ist erforderlich, dass die Absicht, die andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, die Triebfeder des Handelns bildet. Sofern der Täter davon ausgeht, dass es nichts mehr oder noch nichts zu verdecken gibt, kann Verdeckungsabsicht nicht angenommen werden.BGH StV 89, 151.

Beispiel

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A hat in der Bank einen Raubüberfall begangen und ist auf der Flucht. Aufgrund der Überwachungskameras und der einschlägigen Vorstrafen geht A zu Recht davon aus, dass die Strafverfolgungsbehörden seine Identität bereits festgestellt haben. Auf der Flucht erschießt er dennoch einen Polizeibeamten, um seine drohende Festnahme zu verhindern.

Hier kommt Verdeckungsabsicht nicht in Betracht, obgleich eine zu verdeckende strafbare Vortat vorliegt. Da A davon ausgeht, den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt zu sein, gibt es mithin seiner Ansicht zufolge nichts mehr zu verdecken.

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Die Absicht (dolus directus ersten Grades) muss sich auf die Verdeckung der vorangegangenen Straftat beziehen. Fraglich ist, ob dem Täter auch dann Verdeckungsabsicht unterstellt werden kann, wenn er den Tod des Opfers nur billigend in Kauf nimmt.

Hinweis

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Nimmt der Täter den Tod nur billigend in Kauf, dann rechnet er nur mit der Möglichkeit, dass der Tod eintreten kann. Also ist in seinem Vorstellungsbild auch die Möglichkeit enthalten, dass der Tod nicht eintreten kann.

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Dies richtet sich nach der kriminellen Logik: Grundsätzlich schließen sich bedingter Tötungsvorsatz und die Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, nicht aus. Sie lassen sich dann nicht miteinander verbinden, wenn die Verdeckung der Straftat nach der Vorstellung des Täters nur durch den Eintritt des Todes zu erreichen ist. Ist dies nach der Vorstellung des Täters nicht notwendig, so reicht es aus, wenn er den Tod des Opfers lediglich in Kauf nimmt.BGH NStZ 96, 189; Schönke/Schröder-Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 35; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 78.

Beispiel

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A hat seine Freundin F vergewaltigt und danach getötet. Da F ihn kennt und als Täter identifizieren und überführen kann, wird es dem A darauf ankommen müssen, den Tod der F herbeizuführen, wenn er die Straftat verdecken möchte. Der Tod ist also notwendiges Mittel zur Verdeckung. Dolus eventualis würde in einem solchen Fall nicht ausreichen. Es muss jedenfalls dolus directus 2. Grades vorliegen.

Beispiel

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A hat im Haus des B einen Einbruchdiebstahl begangen und wertvolle Gemälde an sich genommen. Um diesen Diebstahl zu vertuschen, legt er sodann einen Brand in dem Bewusstsein, dass sich im oberen Stockwerk noch Menschen befinden, die jedoch von dem Einbruch nichts mitbekommen haben. Deren Tod nimmt A billigend in Kauf. Auch in diesem Fall liegt ein Verdeckungsmord vor. Hier schließen sich bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht nicht aus, da aufgrund des Umstandes, dass A von den Bewohnern des Hauses nicht identifiziert werden kann, deren Tod nicht notwendiges Mittel zur Verdeckung der vorangegangenen Tat ist. Hier kommt es als notwendiges Mittel ausschließlich auf die Tötungshandlung, nämlich das Brandlegen an.BGH NStZ 96, 189.

 

Expertentipp

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Prüfen Sie im Einzelfall also genau, ob der Tod ein notwendiges Mittel zur Verdeckung ist. Reicht dem Täter zur Verdeckung die Tötungshandlung, dann reicht bezüglich des Todes dolus eventualis.

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Probleme in Zusammenhang mit der Verdeckungsabsicht können Ihnen in der Klausur schließlich begegnen, wenn der Täter eine zuvor begangene Körperverletzung oder Vergewaltigung, bei welcher er das Opfer unvorsätzlich lebensgefährdend verletzt hat, verdecken möchte, indem er es unterlässt, das Opfer zu retten, z.B. durch das Herbeirufen von Rettungskräften. Problematisch ist hier weniger die Verdeckungsabsicht als vielmehr die Gleichstellungsklausel gem. § 13. Demnach muss bei einem Unterlassungsdelikt das Unterlassen dem positiven Tun im Unwertgehalt entsprechen.

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Beim Zusammentreffen eines Unterlassungsdelikts mit Verdeckungsabsicht wird teilweise in der Literatur die Gleichwertigkeit des Unterlassens mit dem Handeln gemäß § 13 verneint. Bei einem Verdeckungsmord durch aktives Tun besteht der an den Täter gerichtete Appell darin, dass von ihm verlangt wird, nicht weiter zu töten und sich damit eventuell der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Bei einem Verdeckungsmord durch Unterlassen würde jedoch, so die Literatur, von dem Täter verlangt, aktiv das Opfer zu retten und damit sich der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Damit, so die Literatur, entspreche das Unterlassen von der Wertigkeit her nicht dem aktiven Tun, da das Unterlassen vor dem Hintergrund des Risikos der Strafverfolgung „weniger kriminell“ sei.Jäger Strafrecht BT Rn. 57; Grünwald JuS 1965, 311 ff.; Satzger Anm. zu BGH Az 1 StR 288/05, abgedruckt in JURA 4/06, StGB § 227/2.

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Expertentipp

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Lesen Sie hierzu den Übungsfall "Kevin in Not" im Skript „Strafrecht AT II“.

Zwar unterlässt beim Verdeckungsmord durch Unterlassen der Täter nur die Rettung des Opfers, wohingegen er beim Begehungsdelikt aktiv eine weitere Tat zur Verdeckung begeht. Dies macht jedoch insbesondere bei einer Garantenstellung aus Ingerenz, bei welcher der Täter zuvor die Gefahr, deren Abwendung er jetzt unterlässt, selbst geschaffen hat, keinen Unterschied. Der Handlungsunwert ist in beiden Fällen gleich, da die Untätigkeit auf einem selbst verursachten Handlungsappell beruht. Der BGHBGH NStZ 1992, 125; Schönke/Schröder-Eser/Sternberg-Lieben § 211 Rn. 235. geht daher davon aus, dass auch bei einem Verdeckungsmord durch Unterlassen das Unterlassen dem Handeln gleichsteht.    

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