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Strafrecht Besonderer Teil 1 - Mord, § 211 - Überblick

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Strafrecht Besonderer Teil 1

Mord, § 211 - Überblick

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Inhaltsverzeichnis

I. Überblick

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§ 211 beginnt zunächst in Abs. 1 mit der Feststellung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Erst in Abs. 2 werden die Strafbarkeitsvoraussetzungen genannt. Dabei werden drei Gruppen von Mordmerkmalen unterschieden:

1. Gruppe:

verwerflicher Beweggrund

2. Gruppe:

verwerfliche Begehungsweise

3. Gruppe:

verwerflicher Zweck

aus Mordlust

zur Befriedigung des Geschlechtstriebs

aus Habgier

aus sonstigen niedrigen Beweggründen

heimtückisch

grausam

mit gemeingefährlichen Mitteln

in der Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen

in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken

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Nach überwiegender Auffassung handelt es sich bei den Mordmerkmalen der zweiten Gruppe um objektive Tatbestandsmerkmale, die die Art und Weise der Begehung näher beschreiben und im objektiven Tatbestand zu prüfen sind.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 55. Auf die Verwirklichung dieser objektiven Tatbestandsmerkmale muss sich dementsprechend auch der Vorsatz richten. Bei den Mordmerkmalen der ersten und dritten Gruppe handelt es sich nach überwiegender Auffassung um besondere persönliche (Tatbestands-)Merkmale,Joecks/Jäger § 211 Rn. 11, BGHSt 22, 375. die im subjektiven Tatbestand zu prüfen sind. Eine in der Literatur vertretene Gegenauffassung betrachtet die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe hingegen als spezielle Schuldmerkmale, die mithin in der Schuld zu prüfen sind.Schönke/Schröder-Eisele vor § 13 Rn. 122.

Expertentipp

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Die Einordnung der Mordmerkmale wirkt sich wiederum auf den Aufbau aus. In der Klausur sollten Sie den nachfolgend dargestellten, allgemein anerkannten Aufbau wählen. Eine Begründung, warum Sie die Mordmerkmale der ersten und dritten Gruppe im subjektiven Tatbestand prüfen, ist nicht erforderlich.

33

Der Prüfungsaufbau des § 211 stellt sich, wenn man mit der überwiegenden Meinung die Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe nicht als spezielle Schuldmerkmale auffasst, wie folgt dar:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Mord, § 211

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tötungshandlung

 

 

2.

Tötungserfolg

 

 

3.

Kausalität

 

 

4.

Objektive Zurechnung

 

 

5.

Mordmerkmale der zweiten Gruppe:

 

 

 

a)

heimtückisch

 

 

 

 

 

Definition und Restriktion

Rn. 41

 

 

 

 

normativer Heimtückebegriff

Rn. 51

 

 

b)

grausam oder

 

 

 

c)

mit gemeingefährlichen Mitteln

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz

 

 

2.

Mordmerkmale der ersten Gruppe

 

 

 

a)

aus Mordlust

 

 

 

b)

zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder

 

 

 

c)

Habgier

 

 

 

d)

aus niedrigen Beweggründen

 

 

3.

Mordmerkmale der dritten Gruppe

 

 

 

a)

zur Ermöglichung einer anderen Straftat

 

 

 

b)

zur Verdeckung einer anderen Straftat

 

 

 

 

 

zeitlicher Zusammenhang zwischen Vortat und Mord

Rn. 72

 

 

 

 

Verdeckungsabsicht und dolus eventualis bezüglich des Todes

Rn. 75

 

 

 

 

Verdeckungsmord durch Unterlassen

Rn. 77

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Täterschaft und Teilnahme

 

 

 

subjektive täterbezogene Mordmerkmale beim Teilnehmer

Rn. 84

VI.

Nach BGH: Strafrahmenreduzierung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 in Ausnahmefällen

 

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