Strafrecht Besonderer Teil 1

Schwere Körperverletzung, § 226

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E. Schwere Körperverletzung, § 226

I. Überblick

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Strafgrund der schweren Körperverletzung gemäß § 226 ist die besondere Schwere des Taterfolges.

Beachten Sie, dass § 226 in den Absätzen 1 und 2 zwei verschiedene Deliktstypen enthält:

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§ 226 Abs. 1 stellt eine Erfolgsqualifikation dar, d.h. hinsichtlich des Eintritts der schweren Folge reicht wenigstens Fahrlässigkeit gemäß § 18 aus. Verursacht der Täter die schwere Folge hingegen wissentlich oder absichtlich (dolus directus 1. oder 2. Grades) so greift § 226 Abs. 2 als Qualifikation ein.

207

§ 226 Abs. 3 enthält eine Strafzumessungsvorschrift für minder schwere Fälle.

Expertentipp

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Damit ist der Prüfungsaufbau bei Abs. 1 und 2 unterschiedlich!

Sofern Sie Abs. 1 prüfen, müssen Sie den Aufbau des erfolgsqualifizierten Delikts wählen (siehe dazu bei § 227 unter Rn. 235). Sofern der Täter die Folge mit dolus eventualis herbeigeführt hat, ist ebenfalls Abs. 1 anwendbar, da Abs. 2 als Qualifikation wenigstens dolus directus 2. Grades voraussetzt.

Verwirklicht der Täter den Erfolg zumindest mit dolus directus 2. Grades wird § 226 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 aufgebaut wie eine normale Qualifikation.

208

Der gemeinsame Aufbau sieht wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Schwere Körperverletzung, § 226 Abs. 2

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Voraussetzungen des § 223

 

 

2.

Voraussetzungen des § 226 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1–3,

 

 

 

a)

Nr. 1: Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit

 

 

 

b)

Nr. 2: Verlust oder dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes

 

 

 

 

 

Glied

Rn. 215

 

 

 

 

wichtig

Rn. 218

 

 

c)

Nr. 3: erhebliche dauerhafte Entstellung oder Verfall in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz hinsichtlich der Voraussetzungen des § 223

 

 

2.

Vorsatz hinsichtlich der Voraussetzungen des § 226

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Minder schwerer Fall gem. § 226 Abs. 3

 

II. § 226 Abs. 1 Nr. 1

209

Nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 ist der Verlust des Sehvermögens auf mindestens einem Auge, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit strafschärfend.

Definition

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Definition: Verlust

Ein Verlust liegt vor, wenn die Fähigkeit im Wesentlichen, d.h. nicht unbedingt vollständig aufgehoben ist, ein Ausfall über einen längeren Zeitraum hindurch besteht und eine Heilung zumindest auf absehbare Zeit nicht eintreten kann.OLG Hamm GA 76, 304; BayObLG NStZ-RR 1994, 264.

210

Das Sehvermögen ist verloren, wenn die Fähigkeit, Gegenstände zu erkennen, auf einem oder beiden Augen wesentlich (um bis zu 90 %) aufgehoben ist.

211

Das Gehör ist verloren, wenn die Fähigkeit, artikulierte Laute wahrzunehmen auf beiden Ohren wesentlich aufgehoben ist. Ist diese Fähigkeit nur auf einem Ohr aufgehoben, so ist § 226 Abs. 1 Nr. 1 nicht verwirklicht.

212

Das Sprechvermögen ist verloren, wenn die Fähigkeit, artikuliert zu reden, wesentlich aufgehoben ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass völlige Stimmlosigkeit eingetreten ist. Auf der anderen Seite genügt aber bloßes Stottern nicht.

213

Die Fortpflanzungsfähigkeit ist verloren, wenn die Fähigkeit, Nachkommen zu zeugen, zu empfangen und auszutragen im Wesentlichen verloren ist. Die Fortpflanzungsfähigkeit kann auch bei Kindern schon verloren gehen, da es insoweit lediglich darauf ankommt, dass sie in ihnen angelegt ist.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 245.

III. § 226 Abs. 1 Nr. 2

214

Bei § 226 Abs. 1 Nr. 2 ist der Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers der Strafschärfungsgrund. Diese Alternative wird Ihnen in der Klausur am häufigsten begegnen, da zum einen umstritten ist, was unter einem „Glied“ zu verstehen ist und zum anderen, wann dieses Glied „wichtig“ ist.

215

Definition

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Definition: „Glied“

Unter einem „Glied“ ist nach herrschender Meinung dabei jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Körperteil zu verstehen, das eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden ist.BGHSt 28, 100.

Innere Organe, wie z.B. eine Niere, zählen nach dieser Auffassung nicht zu den geschützten Objekten.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 246. Die herrschende Meinung bezieht sich insofern auf den Wortlaut als auch auf die Systematik, wonach in Nr. 1 des § 226 innere Organe wie z.B. die Fortpflanzungsfähigkeit abschließend aufgezählt seien. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass aus der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen sei, dass der Begriff des wichtigen Gliedes die Verstümmelung ersetzen sollte. Diese Verstümmelung ist jedoch bei inneren Organen nicht möglich.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 246.

216

Die Gegenansicht hingegen hält in Anbetracht der Wichtigkeit der inneren Organe für den Gesamtorganismus die Einbeziehung bestimmter innerer Organe für erforderlich und verweist auf den Strafzweck des § 226.Otto Strafrecht BT, § 17 Rn. 6; Rengier Strafrecht BT II § 15 Rn. 8

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Wieder andere verzichten auf die Gelenkverbindung,Wolters JuS 98, 585. so dass auch Nase und Ohren dem Schutz der Nr. 2 unterfallen, wobei in diesen Fällen zumeist eine Entstellung gegeben sein dürfte, die mit der Nr. 3 erfasst werden kann, so dass eine Ausweitung der Definition der h.M. an dieser Stelle kriminalpolitisch nicht erforderlich ist. 

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Umstritten ist darüber hinaus, wann ein Glied als wichtig anzusehen ist.

219

Die Ansicht der Rechtsprechung zu der Definition des Begriffes hat sich mit einer Entscheidung auf dem Jahr 2007 geändert.BGH Entscheidung vom 15.3.2007 Az 4 StR 52/06 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Rechtsprechung die Wichtigkeit des Gliedes nach seiner allgemeinen Bedeutung bestimmt, d.h. sie hat danach gefragt, welche Bedeutung dieses einzelne Glied für jeden Menschen hat.RGSt 6, 346; 64, 201. Körperliche sowie sonstige individuelle Besonderheiten, wie z.B. eine besondere Berufstätigkeit des Verletzten, wurden nicht berücksichtigt.   

220

Eine in der Literatur vertretene Gegenansicht stellt hingegen seit jeher auf einen individuellen Maßstab ab und berücksichtigt die persönlichen und teilweise auch darüber hinausgehend die beruflichen Verhältnisse des Verletzten.Lackner/Kühl § 226 Rn. 3 Andere differenzieren und beziehen die besonderen körperlichen, nicht aber die „außerkörperlichen“ (z.B. die beruflichen) Umstände mit ein.SK-Horn/Wolters § 226 Rn. 10; Maurach/Schroeder/MaiwaldHoyer/Momsen Strafrecht BT 1 § 9 Rn. 21.

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Die Einbeziehung sämtlicher persönlicher Umstände war nach Ansicht der Rechtsprechung deshalb problematisch, weil dadurch zufällige persönliche Besonderheiten des Opfers, die bei Abs. 1 vom Vorsatz des Täters nicht umfasst zu sein brauchen (Erfolgsqualifikation), die Strafbarkeit begründen.

Beispiel

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A gibt einen Schuss auf B ab und trifft ihn versehentlich an der linken Hand. Aufgrund dieses Schusses verliert B den Ringfinger.

Sofern es sich bei B um einen normalen Menschen handelt, stellt der Verlust des Ringfingers keinen Verlust eines wichtigen Gliedes im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 dar, da auch ohne Ringfinger die Greiffunktion der Hand noch gegeben ist. Würde es sich hingegen bei B um einen Geigenvirtuosen handeln, so wäre der Verlust des Ringfingers als ein Verlust eines wichtigen Gliedes anzusehen, da ohne den Ringfinger die Geige nicht gespielt werden kann. Nach einer Ansicht der Literatur läge in diesem Fall eine schwere Körperverletzung mit einer erheblich erhöhten Strafe vor. Da für Abs. 1 allerdings Fahrlässigkeit ausreicht, würde eine nach außen nicht erkennbare persönliche Besonderheit, von der der Täter nichts wissen muss, zu einer Strafschärfung führen.

Diese Literaturansicht scheint allerdings bei Abs. 2 das bessere Ergebnis erzielen zu können, wenn es A nämlich gerade darauf ankommt, den Geigenvirtuosen berufsunfähig zu schießen. Dieser Fall könnte nach h.M. ebenfalls nicht nach § 226 bestraft werden.

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Der BGH ist in der o.g. Entscheidung (Rn. 219) von seiner bisherigen Auffassung abgerückt und bezieht nun die körperlichen Besonderheiten des Verletzten in die Beurteilung der Wichtigkeit des Gliedes mit ein.

Er führt aus, dass das Außerachtlassen dieser körperlichen Besonderheiten „dem heutigen Verständnis eines gleichberechtigten Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher körperlicher Beschaffenheit“ widerspräche.BGH Entscheidung vom 15.3.2007 Az 4 StR 52/06 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Beispiel

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Beim obigen Geigenspieler würde der kleine Finger vom BGH nach wie vor nicht als wichtig angesehen. Die Zehen eines Menschen, dem aufgrund einer körperlichen Behinderung die Arme fehlen, können jedoch nunmehr wichtige Glieder sein, wenn in diesem Fall die besondere „Greiffunktion“ des Fußes aufgehoben ist.

Der Verlust des Mittelfingers der rechten Hand kann ein wichtiges Glied sein, wenn an derselben Hand der Zeigefinger versteift ist und zwar unabhängig davon, ob dieser bereits vor der Tat versteift war oder erst durch die Tat zusammen mit dem abgetrennten Mittelfinger versteift wurde.BGH Entscheidung vom 15.3.2007 Az 4 StR 52/06 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de. In der zitierten BGH Entscheidung hatten die Täter dem Opfer mittels eines Gipserbeils mir erheblicher Wucht auf die zu Boden gedrückte Hand geschlagen, wodurch die Finger in genannter Weise beeinträchtigt wurden.   

223

Dieses wichtige Glied muss verloren oder dauernd nicht mehr gebrauchsfähig sein.

Definition

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Definition: Verloren

Verloren ist das Glied, wenn es vom Organismus abgetrennt ist. Dauernd nicht mehr gebrauchsfähig ist es, wenn es nicht mehr bestimmungsgemäß eingesetzt werden kann.SK-Horn/Wolters § 226 Rn. 11.

IV. § 226 Abs. 1 Nr. 3

224

Die dritte Variante erfasst die Fälle, in denen das Opfer durch die Tat in erheblicher Weise dauerhaft entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

Definition

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Definition: Erheblich entstellt

Erheblich entstellt ist das Opfer, wenn das Erscheinungsbild durch eine körperliche Verunstaltung wesentlich beeinträchtigt wurde.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 250.

Beispiel

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Der Verlust der Nasenspitze, einer Ohrmuschel oder mehrerer Vorderzähne sowie das Zurückbleiben störender Narben im Gesicht, am Hals oder an sonstigen Stellen, die dem Blick der Öffentlichkeit preisgegeben sind, stellt eine erhebliche Entstellung dar.

Definition

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Definition: dauerhaft

Diese Entstellung ist dann dauerhaft, wenn sie mit einer ständigen oder unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung verbunden ist.BGHSt 24, 315.

225

Definition

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Definition: Siechtum

Unter Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand zu verstehen, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und mit einem Schwinden der körperlichen und geistigen Kräfte einhergeht. Chronisch ist dieser Zustand, wenn zeitlich nicht absehbar ist.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 252.

Lähmung bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung eines Körperteils, die sich auf die Bewegungsfähigkeit des ganzen Körpers auswirkt.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 252.

Geistige Krankheit sind alle endogenen und exogenen Psychosen i.S.v. § 20. Auch die Behinderung muss nach überwiegender Ansicht eine geistige sein.Joecks/Jäger § 226 Rn. 23

 

V. Zurechenbarkeit bei medizinischen Behandlungsmöglichkeiten

226

Bei § 226 geht es um „dauernde“ Beeinträchtigungen (Nr. 2: „dauernd nicht mehr gebrauchen“, Nr. 3: „dauernd entstellt“). Nun stellt sich die Frage, ob man von einer solchen Dauerhaftigkeit auch dann sprechen kann, wenn es medizinische Behandlungsmöglichkeiten gibt, die geeignet sind, den ursprünglichen Zustand (beinah gänzlich) wiederherzustellen, deren Durchführung das Opfer jedoch ablehnt.

Beispiel

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O wehrt eine Messerattacke des A ab und verletzt sich dabei schwer an der linken Hand, mit der Folge, dass die Hand weitgehend gebrauchsunfähig wird. Diese Folge hätte wesentlich gemildert werden können, wenn O sich einer ärztlichen Nachbehandlung, vor allem aber einer Physiotherapie unterzogen hätte, was O aber ablehnte. Fraglich ist nun, ob die Folge in einem solchen Fall dem Täter auch zurechenbar ist.

Der BGH hat dies für § 226 Abs. 1 Nr. 2 bejaht. Es hat ausgeführt, dass, wollte man die Zurechenbarkeit verneinen, es nunmehr eine Obliegenheit des Opfers gäbe, an der Genesung mitzuwirken. Verletzte das Opfer diese Obliegenheit, wirke sich das strafmildernd auf den Täter aus. Dies widerspräche jedoch dem Gerechtigkeitsempfinden, attestiere man damit doch dem Opfer, dass es in gewisser Weise „selbst schuld“ sei.BGH NJW 2017, 176.

In der Literatur wird das überwiegend anders beurteilt. Demnach wird die Folge dem Täter dann nicht zugerechnet, wenn die Beseitigung oder das Abmildern der Folge dem Opfer zumutbar und machbar gewesen wäre, was u.a. von den Erfolgsaussichten und dem Risiko des Eingriffs abhängt. Dies wird mit dem Gedanken der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung und der Vermeidung von Willkür durch das Opfer begründet.Schönke/Schröder-Stree/Sternberg-Lieben § 226 Rn. 5; Joecks/Jäger § 226 Rn. 30. Hiergegen wendet wiederum der BGH ein, dass der Begriff „Zumutbarkeit“ zu unbestimmt sei und gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoße.BGH NJW 2017, 176.

Beispiel

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Der BGH hat also im obigen Beispiel eine Strafbarkeit gem. § 226 Abs. 1 Nr. 2 bejaht. Da eine Physiotherapie weder gefährlich noch mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, ist diese Entscheidung in der Literatur auf Widerspruch gestoßen.Joecks/Jäger § 226 Rn. 30. Nach der gegenteiligen Auffassung läge demnach eine Strafbarkeit gem. § 226 Abs. 1 Nr. 2 nicht vor.     

Interessanterweise hat der BGH bei der Dauerhaftigkeit der Entstellung in § 226 Abs. 1 Nr. 3 die Situation bislang anders beurteilt.

Beispiel

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A hat B vier Vorderzähne ausgeschlagen. Diese können unproblematisch durch eine Zahnprothese ersetzt werden mit der Folge, dass der Verlust der Zähne nicht mehr auffällt.

Hier hat der BGH die Dauerhaftigkeit der Entstellung verneint, da das Einfügen einer Zahnprothese dem Opfer zumutbar sei.BGHSt 24, 315.

VI. Subjektiver Tatbestand

227

Wie bereits erwähnt setzt § 226 Abs. 2 zumindest dolus directus 2. Grades voraus. Handelt der Täter mit dolus eventualis, so ist er aus Abs. 1 strafbar, da gem. § 18 der Täter nur „wenigstens“ fahrlässig handeln muss.

Fraglich ist, ob ein Tötungsvorsatz und ein qualifizierter Vorsatz gem. Abs. 2 nebeneinander bestehen können. Grundsätzlich ist der Körperverletzungsvorsatz in einem Tötungsvorsatz mit enthalten, da eine Tötung zwingend die Verletzung des Körpers voraussetzt. Das sichere Wissen um den Eintritt einer schwere Folge gem. § 226 Abs. 1 Nr. 1 – 3 oder gar die Absicht eine solche herbeizuführen, setzen aber das Überleben des Opfers voraus.

Beispiel

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Der vor Eifersucht rasende A sticht seiner Ex-Freundin F mehrfach in den Unterbauch, um zu verhindern, dass diese jemals noch einmal mit einem anderen Mann Kinder bekommen kann. Hier möchte A absichtlich die Fortpflanzungsfähigkeit der F zerstören, was aber ein Überleben der F voraussetzt.

Daraus folgt, dass dolus eventualis bezüglich des Todes und dolus directus bzgl. der schweren Folge nebeneinander bestehen können, nicht aber dolus directus bezüglich des Todes und dolus directus bezüglich der Folge.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I Rn. 256

Beispiel

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Nimmt im obigen Beispiel A den Tod der F nur billigend in Kauf, dann geht er von einer „50/50“ Chance aus, dass F überlebt und dann keine Kinder mehr bekommen kann. Nimmt er hingegen sicher an, F werde sterben, dann kann er nicht zugleich sicher davon ausgehen, F werde in Zukunft keine Kinder mehr bekommen können.

VII. Konkurrenzen

228

Verwirklicht der Täter mehrere schwere Folgen durch dieselbe Handlung liegt schon tatbestandlich nur eine schwere Körperverletzung vor. Ansonsten gilt bezüglich der Konkurrenzen folgendes:

Bislang war man überwiegend davon ausgegangen, dass § 226 den § 224 in Gesetzeskonkurrenz verdrängt. Mittlerweile ist man jedoch der Auffassung, dass aus Klarstellungsgründen Tateinheit zwischen beiden Normen angenommen werden kann, um die besonders verwerfliche Art der Tatbegehung deutlich zu machen.BGH NStZ 2014, 269; BGH NStZ-RR 2021, 138; Joecks/Jäger § 226, Rn. 37.

§ 226 wird ebenso wie die anderen Körperverletzungsdelikte von den vollendeten §§ 211, 212, 216 verdrängt. Bleibt die mit dolus eventualis ausgeführte Tötung jedoch im Versuch stecken, so steht die absichtlich herbeigeführte gefährliche und/oder schwere Körperverletzung grds. in Tateinheit daneben. Fraglich ist, ob das auch gilt, wenn § 216 im Versuch stecken geblieben ist. Aufgrund der privilegierenden Sperrwirkung des § 216 wird teilweise angenommen, dass ausnahmsweise der Versuch des § 216 die Vollendung der Körperverletzung nach § 226 verdränge.Joecks/Jäger § 226 Rn. 39. Nach anderer Auffassung soll in diesen Fällen die Lösung über den minder schweren Fall gem. § 226 Abs. 3 gesucht werden.Jäger JuS 2000, 37.

Expertentipp

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Das Konkurrenzverhältnis von Tötungs- und Körperverletzungsdelikten hat zur Folge, dass Sie bei versuchten Tötungsdelikten in der Klausur stets an die mitverwirklichten vollendeten Körperverletzungsdelikte denken und diese durchprüfen müssen. Lediglich bei einer vollendeten Tötung reicht ein Hinweis, dass die ebenfalls mitverwirklichten §§ 223 ff. zurücktreten.

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