Strafrecht Besonderer Teil 1

Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 bis 115

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G. Exkurs: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, §§ 113 bis 115

I. Überblick

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Sobald sich die Gewalt oder die Drohung gegen Vollstreckungsbeamte (oder ihnen gleichgestellte Personen) richtet, müssen Sie in der Klausur vorrangig an die §§ 113 bis 115 denken.

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§ 113 erfasst den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt geleistet wird und zwar in einer Situation, in welcher der Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung vornimmt.

§ 114 wurde erst 2017 durch das 52. StRÄndG eingefügt. Mit dieser Norm wurde unter gleichzeitiger Erhöhung des Strafrahmens von max. 3 auf max. 5 Jahre der tätliche Angriff aus dem Anwendungsbereich des § 113 herausgenommen und zu einem eigenständigen Straftatbestand gemacht.Keine Qualifikation zu § 113, Joecks/Jäger § 114 Rn. 1. Zudem wurde die Tatsituation erweitert: es reicht nun aus, wenn der Vollstreckungsbeamte „bei einer Diensthandlung“ angegriffen wird.

Mit § 115 wird der Schutz der §§ 113 und 114 auch auf Personen erweitert, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen. Damit sind in Abs. 1 Personen gemeint, die zwar nicht formal Amtsträger sind, die aber nach anderen Regelungen die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben, wie z.B. Jagdaufseher.Joecks/Jäger § 115 Rn. 1. Abs. 2 erweitert den Anwendungsbereich auf Hilfspersonen, also z.B. Zeugen, die bei einer Durchsuchung hinzugezogen werden, § 105 Abs. 2 StPO. Über Abs. 3 werden zudem die dort genannten Hilfeleistenden, wie die Feuerwehr, besonders geschützt.

Insgesamt schützen die §§ 113 bis 115 die rechtmäßig betätigte Vollstreckungsgewalt des Staates und der zu ihrer Ausübung berufenen Organe.Wessels/Hettinger/Engländer SR BT 1 Rn. 593.

386

Trotz des Anhebens des Strafrahmens bei § 113 auf 3 Jahre (und damit Angleichung an den Strafrahmen des § 240) ist noch immer das Verhältnis zu § 240 streitig. Dies wird insbesondere dann relevant, wenn das angedrohte Übel unterhalb der Voraussetzungen des § 113 bleibt („Drohung mit Gewalt“) zugleich aber jene des § 240 erfüllt („Drohung mit einem empfindlichen Übel“).

Beispiel

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A, der zusammen mit anderen Demonstranten die Autobahn blockiert, um auf sein politisches Anliegen aufmerksam zu machen, droht dem Polizisten P, im Falle einer Festnahme, sich selbst zu verbrennen, wobei er einen mit Benzin gefüllten Kanister auch tatsächlich bei sich führt. P sieht daraufhin von einer gewaltsamen Räumung ab (OLG Hamm NStZ 1995, 547).

Hier hat A nicht mit Gewalt gegen den Vollstreckungsbeamten gedroht, sondern mit Gewalt gegen sich selbst. Letzteres ist jedoch nicht von § 113 Abs. 1 erfasst, da diese Norm die Vollstreckungsbeamten schützen möchte. Eine Strafbarkeit gem. § 113 scheidet damit aus. Die Selbstverbrennung ist aber ein empfindliches Übel, zumal am Tatort auch noch Kinder zugegen waren, so dass eine Strafbarkeit gem. § 240 in Betracht kommt. Fraglich ist nun aber, ob § 240 überhaupt anwendbar ist.

Nach der bislang vor allem in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung soll ein Rückgriff auf § 240 möglich sein, wobei der Strafrahmen dem § 113 entnommen werden solle, was nach der Angleichung der Strafrahmen keinen Sinn mehr macht. Begründet wird dies vor allem mit dem Schließen von Strafbarkeitslücken und damit, dass ein Vollstreckungsbeamter gegenüber einem „Normalbürger“ denselben Schutz genießen solle.OLG Hamm NStZ 1995, 547.

Nach der in der Literatur vertretenen Gegenauffassung soll hingegen die Anwendbarkeit des § 240 aufgrund der privilegierenden Sperrwirkung ausgeschlossen sein.Jäger SR BT 126a; Wessels/Hettinger/Engländer SR BT 1 Rn. 601. Diese Privilegierung kann allerdings nicht mehr aus dem Strafrahmen abgeleitet werden. Sie kann allerdings noch aus den für den Täter teilweise günstigeren Irrtumsregeln, § 113 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4, und dem Umstand, dass § 113 im Versuch nicht strafbar ist, abgeleitet werden. Berücksichtigt man zudem den Umstand, dass der Gesetzgeber trotz Kenntnis der unterschiedlichen Auffassungen § 113 bei den letzten Änderungen dieser Norm nicht um das empfindliche Übel erweitert hat, spricht einiges für die Eigenständigkeit der Norm und der sich daraus ergebenden Sperrwirkung.Jäger SR BT 126a; Wessels/Hettinger/Engländer SR BT 1 Rn. 601.

Expertentipp

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Sollten Sie es in einer Klausur mit diesem Problem zu tun bekommen, dann starten Sie mit der Prüfung des § 113 Abs. 1 und stellen fest, dass das Androhen des Übels nicht der Tathandlung des § 113 unterfällt. Danach machen Sie weiter mit § 240 und stellen direkt zu Beginn die Frage nach dessen Anwendbarkeit. Entscheiden Sie sich für die Auffassung des BGH, dann prüfen Sie § 240 ganz normal weiter. Sollten Sie sich der Auffassung der Literatur anschließen, dann erübrigt sich eine Prüfung des § 240.

II. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113

387

In Abs. 1 werden die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Strafbarkeit gem. § 113 genannt.

Abs. 2 ist – wie z.B. § 243 auch – eine Strafzumessungsnorm mit Regelbeispielen. Sofern in der Klausur ein besonders schwerer Fall denkbar ist, müssen Sie den Abs. 2 zusammen mit der entsprechenden Ziffer bereits im Obersatz mit zitieren. Dessen Voraussetzungen werden dann nach der Schuld geprüft.

Wie Abs. 3 S. 1, wonach die Strafbarkeit entfällt, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist, im Deliktsaufbau einzuordnen ist, ist streitig.Einen Überblick über die verschiedenen Meinungen finden Sie bei Wessels/Hettinger/Engländer SR BT 1 Rn. 604. Für die praktische Rechtsanwendung und damit auch für Sie in der Klausur ist dieser Streit allerdings irrelevant.Wessels/Hettinger/Engländer SR BT 1 Rn. 605. Wir empfehlen, die Voraussetzungen des Abs. 3 nach dem objektiven und subjektiven Tatbestand als eigenständigen Prüfungspunkt anzusprechen.

Abs. 4 enthält eine eigene Irrtumsregelung für die Fälle, in denen der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtswidrig, obwohl sie objektiv rechtmäßig ist. Auch Abs. 3 S. 2 enthält eine eigene Irrtumsregelung, hier aber umgekehrt für den Fall, dass der Täter eine objektiv rechtswidrige Diensthandlung für rechtmäßig hält. Diese beiden Fälle sollten in der Klausur im Anschluss an die Prüfung des Abs. 3 S. 1 angesprochen werden.

Die Prüfung des § 113 sieht damit wie folgt aus:    

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

 

Tatopfer: zur Vollstreckung berufener Amtsträger oder Soldat

 

 

 

Tatsituation: bei der Vornahme einer Vollstreckungshandlung

 

 

 

Tathandlung: Widerstand leisten durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

III.

Rechtmäßigkeit der Diensthandlung gem. Abs. 3 S. 1

Rn. 389

IV.

Irrtümer gem. Abs. 3 S. 2 und Abs. 4

 

V.

Rechtswidrigkeit

 

VI.

Schuld

 

VII.

Besonders schwerer Fall gem. Abs. 2

 

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand

388

Als Tatopfer kommen inländische Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) und Soldaten der Bundeswehr sowie über § 115 auch andere gleichgestellte Personen in Betracht.

Expertentipp

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Sofern Sie in der Klausur als Tatopfer eine in § 115 genannte, gleichgestellte Person haben, zitieren Sie im Obersatz den § 115 mit dem jeweiligen Absatz bitte direkt mit.

Diese Personen müssen bei § 113 Abs. 1 „zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen“ berufen sein.

Beispiel

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In der Praxis sind das vor allem Gerichtsvollzieher, § 753 ZPO, und Polizisten, z.B. über § 163 StPO.

Die Tat muss begangen werden bei der Vornahme einer „solchen Diensthandlung“, also einer Vollstreckungshandlung (Tatsituation). Sonstige Diensthandlungen, wie z.B. das Streifefahren oder die informative Zeugenbefragung unterfallen nunmehr § 114.

Definition

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Definition: Vollstreckungshandlung

Eine Vollstreckungshandlung ist eine gezielt hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines konkreten Einzelfalls.Fischer § 113 Rn. 7.

Beispiel

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Dazu zählen z.B. Weisungen der Polizei gem. § 36 StVO, das Festhalten einer Person zur Identitätsfeststellung gem. § 163b Abs. 1 S. 2 StPO, die Pfändung beim Schuldner gem. § 808 ZPO.

„Bei der Vornahme“ der Diensthandlung bedeutet, dass die Vollstreckungshandlung jedenfalls unmittelbar bevorstehen muss und/oder noch nicht beendet ist. Trifft der Täter früh Vorkehrungen, die sich dann aber erst bei der Vollstreckungshandlung auswirken, reicht das zur Tatbestandsverwirklichung aus.Wessels/Hettinger/Engländer SR BT I Rn. 595; Joecks/Jäger § 113 Rn. 14.

Beispiel

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A weiß, dass am Nachmittag der Gerichtsvollzieher G kommt, um einen Räumungstitel zu vollstrecken. Aus diesen Grund bindet er schon 2 Stunden vorher seinen Dobermann an der Haustüre fest, der– entsprechend aggressiv geworden durch das Anleinen – den erscheinenden Gerichtsvollzieher Zähne fletschend anspringt, so dass G die Räumung unterlässt.

Hier wurde die Tathandlung zeitlich noch vor dem Beginn der Vollstreckungshandlung ausgeführt, sie wirkte jedoch erst zum Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungshandlung. Der zeitliche Kontext ist damit gegeben.

Die Tathandlung besteht im Widerstandleisten durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt.

Definition

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Definition: Gewalt

Unter Gewalt ist die durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Kraftäußerung zu verstehen, mit der eine Verhinderung oder Erschwerung der Diensthandlung bezweckt wird.Schönke/Schröder-Eser § 113 Rn. 42.

Beispiel

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Dazu gehört z.B. das Einsperren des Gerichtsvollziehers, das kraftvolle Sich-Losreißen aus einem festhaltenden Griff, aber auch Schüsse auf die Reifen eines Polizeiwagens, da sich die Gewalt hier jedenfalls mittelbar körperlich auswirkt. Nicht ausreichend ist aber die Flucht oder das Durchbrechen einer durch Barrieren errichteten Straßensperre auf der Flucht, da hier das nötigende Element fehlt.Schönke/Schröder-Eser § 113 Rn. 42. Das Festkleben auf dem Asphalt, um ein Wegtragen zu verhindern, stellt nach Ansicht des AG Berlin-Tiergarten keine Gewalt dar.AG Berlin - Tiergarten BeckRS 2022, 31817

Definition

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Definition: Drohung

Drohung ist das In-Aussicht-Stellen körperlicher Gewalt, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibtSchönke/Schröder-Eser § 113 Rn. 45..

Die Drohung muss der Verhinderung der jetzigen Vollstreckungshandlung dienen und sich gegen den Vollstreckungsbeamten richten. Da mit körperlicher Gewalt gedroht werden muss, reichen Drohungen z.B. mit einer Strafanzeige, einer Dienstaufsichtsbeschwerde, einer kompromittierenden Presseveröffentlichung oder mit Selbsttötung nicht aus.

Täter kann nach überwiegender Auffassung jedermann sein, also nicht nur derjenige, der unmittelbar von der Vollstreckungshandlung betroffen ist, sondern auch herbeieilende Dritte.Wessels/Hettinger/Engländer SR BT I Rn. 602; Schönke/Schröder-Eser § 113 Rn. 60.

Gem. § 15 muss der Täter bezüglich der soeben geschilderten Voraussetzungen vorsätzlich handeln, wobei dolus eventualis ausreicht. Ein Irrtum gem. § 16 Abs. 1 ist möglich, wenn der Täter z.B. nicht erkennt, dass es sich um einen Vollstreckungsbeamten oder um eine Vollstreckungshandlung handelt.  

Beispiel

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A wehrt sich gegen das Festhalten durch eine zivile Polizeistreife, die sich nicht als solche zu erkennen gibt. Hier will er nicht Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten leisten.

Hinsichtlich der möglichen Irrtümer in Bezug auf die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Maßnahme enthalten die Absätze 3 S. 2 und 4 Sonderregelungen, die getrennt zu prüfen sind.

2. Rechtmäßigkeit der Diensthandlung

389

Gem. § 113 Abs. 3 S. 1 ist der Täter nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

Streitig ist nun, wie die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung zu bestimmen ist.

Die h.M. hat einen eigenen, strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff entwickelt. Danach soll es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit, sondern nur auf die formelle Rechtmäßigkeit ankommen. Diese setzt voraus, dass

eine gesetzliche Eingriffsgrundlage vorliegt,

der handelnde Beamte sachlich und örtlich zuständig ist,

die wesentlichen Förmlichkeiten beachtet hat

und ein ihm ggfs. zukommenden Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist die Diensthandlung auch dann rechtmäßig, wenn der Amtsträger die Sachlage falsch beurteilt hat und die Voraussetzungen für sein Einschreiten in Wirklichkeit nicht vorgelegen haben.Fischer § 113 Rn. 11 ff.; Wessels/Hettinger/Engländer SR BT 1 Rn. 606; BGHSt 24, 125; OLG Köln NStZ 86, 234. Irrt er hingegen rechtlich, ist die Maßnahme rechtswidrig.Fischer § 113 Rn. 17.

Beispiel

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Der zum Tatort gerufene Polizist P nimmt den tatsächlich unbeteiligten, sich aber verdächtig verhaltenden B gem. § 127 Abs. 2 StPO vorläufig fest. Sofern keine Willkür angenommen werden kann, ist die Maßnahme nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff rechtmäßig.

Nicht rechtmäßig wäre z.B. eine Durchsuchung gem. § 102 StPO, bei der keine Zeugen gem. § 105 Abs. 2 StPO hinzugezogen werden, oder aber eine Durchsuchung des Schuldners gem. § 758 ZPO ohne ihn über seine Rechte aufgeklärt zu haben.Weitere Beispiele finden Sie bei Wessels/Hettinger/Engländer SR BT 1 Rn. 609.

Mit dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff soll der Beamte in gewissen Grenzen vor dem Risiko eines Irrtums geschützt werden, da er häufig in unübersichtlichen Situationen schnell und entschlossen entscheiden muss, mithin also nicht eingehend alle Voraussetzungen prüfen kann.

Hinweis

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Das BVerfGBVerfG StV 08, 71. hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 festgestellt, dass der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der praktischen Anwendung der einzelnen Maßnahme müsse allerdings das Gewicht der betroffenen Grundrechte berücksichtigt werden.Fischer § 113 Rn. 11.

Die Loslösung des strafrechtlichen insbesondere vom verwaltungsrechtlichen Maßstab hat in der Literatur teilweise zu der Entwicklung eines anderen Rechtmäßigkeitsbegriffs geführt. Im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung soll sich nach dem vollstreckungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff die Rechtmäßigkeit der Maßnahme alleine danach bemessen, ob die vollstreckungsrechtlichen Bedingungen eingehalten wurden. Das Irrtumsprivileg würde damit entfallen.Joecks/Jäger § 112 Rn. 29; Bosch Jura 2011, 273.

Handelt der Beamte auf Anweisung eines Vorgesetzten, ist die Ausführung rechtmäßig, wenn sie bindend ist. Das ist nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff dann der Fall, wenn der Vorgesetzte selber nach den obigen Voraussetzungen gehandelt hat.Fischer § 113 Rn. 19.

3. Irrtümer gem. Abs. 3 S. 2 und Abs. 4

390

Hier sind 2 Konstellationen zu unterscheiden:

Die Vollstreckungshandlung ist objektiv rechtswidrig, der Täter hält sie aber für rechtmäßig: Gem. § 113 Abs. 3 S. 2 ist der Täter nicht strafbar.

Die Vollstreckungshandlung ist objektiv rechtmäßig, der Täter hält sie aber für rechtswidrig: hier greift nun § 113 Abs. 4. Sofern der Irrtum vermeidbar war, kann die Strafe gemildert oder von Strafe abgesehen werden. War der Irrtum hingegen unvermeidbar, dann ist der Täter schuld- und straflos (insoweit stimmt die Regelung mit § 17 überein), es sei denn (hier weicht sie ab!), dem Täter wäre ein Rechtsbehelfsverfahren zumutbar gewesen. In diesem Fall ist wiederum nur die Milderung der Strafe oder das Absehen von Strafe möglich.

4. Besonders schwere Fälle gem. § 113 Abs. 2

391

Nach der Ziffer 1 liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn „der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt“. Da auch hier das Bei-Sich-Führen ausreicht, haben Sie in der Klausur an dieser Stelle bzgl. der Definition des gefährlichen Werkzeugs die gleichen Probleme wie bei den §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a und 250 Abs. 1 Nr. 1a. Wir verweisen insofern auf unsere Ausführungen zu diesem Problem im Skript „Strafrecht BT II“.

Anders als bei den §§ 244 und 250 gibt es hier allerdings keinen minder schweren Fall, mit welchem Grenzfälle angemessen berücksichtigt werden könnten. Allerdings ist § 113 Abs. 2 eine Strafzumessungsnorm, bei welcher das erkennende Gericht ein Ermessen hat, d.h. der besonders schwere Fall kann sogar dann abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen einer der Ziffern vorliegen.

Bei der gem. Ziffer 2 erforderlichen Gefahr des Todes oder der schweren Gesundheitsschädigung muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, also um einen Zustand, bei dem es nur noch vom „rettenden“ Zufall abhängt, ob die Gefahr in eine Verletzung umschlägt. Unter einer schweren Gesundheitsschädigung ist eine solche zu verstehen, die mit den Schädigungen des § 226 vergleichbar ist.Wessels/Hettinger/Engländer SR BT 1 Rn. 617.

Gem. Ziffer 3 liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wird. Die gemeinschaftliche Begehung wird wie in § 224 Abs. 1 Nr. 4 im Sinne eines örtlich-räumlichen Zusammenwirkens verstanden.     

5. Rechtswidrigkeit und Schuld

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Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

Expertentipp

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Beachten Sie, dass ein Täter, der sich gegen eine rechtswidrige Diensthandlung zur Wehr setzt, dabei auch andere Normen verletzen kann, so z.B. § 223. Hier stellt sich dann bei § 32 die Frage, ob er gerechtfertigt sein kann. Das Problem ist die Gebotenheit der Notwehrhandlung, die immer dann zu verneinen ist, wenn es dem Täter zuzumuten war, den Rechtsweg zu wählen. Wir haben dieses Problem bei der Notwehr im Skript „Strafrecht AT I“ besprochen und verweisen auf die dortigen Ausführungen.

III. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114

393

 

Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber in 2017 den tätlichen Angriff aus dem § 113 herausgenommen und eigenständig in § 114 geregelt. Zudem hat er die Tatsituation erweitert.

Über § 114 Abs. 2 gelten auch hier die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2. Sofern die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung ist, bestimmt Abs. 3, dass die Abs. 3 und 4 des § 113 entsprechend anwendbar sind.

Expertentipp

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Mit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme müssen Sie sich also dann nicht auseinandersetzen, wenn der tätliche Angriff bei einer Diensthandlung erfolgt, die nicht zugleich Vollstreckungshandlung ist. In diesem Fall gelten auch die Irrtumsregelungen der Abs. 3 und 4 des § 113 nicht. Die Irrtümer sind also ganz normal über §§ 16 und 17 zu lösen.

Unter einem tätlichen Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung zu verstehen, wobei es nicht zu einem Erfolg kommen muss.Wessels/Hettinger/Engländer SR BT 1 Rn. 622 ff.

Beispiel

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Das Ausholen zum Schlag genügt ebenso wie das Werfen einer Bierflasche, die ihr Ziel aber verfehlt.

Dieser Angriff muss „bei einer Diensthandlung“ erfolgen, die aber anders als bei § 113 keine Vollstreckungshandlung zu sein braucht.

Beispiel

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Hierunter fallen z.B. Reifenkontrollen im Winter, Unfallaufnahmen, informatorische Zeugenbefragungen, Streifenfahrten.

Da der Tatbestand auf den Bezug zur Vollstreckungshandlung verzichtet, kann § 114 nicht als Qualifikation zu § 113 angesehen werden, sondern wird als eigenständiger Tatbestand verstanden.Joecks/Jäger § 114 Rn. 1. Sofern die Diensthandlung zugleich eine Vollstreckungshandlung ist, liegt nach BGH (NStZ-RR 2020, 243)  Tateinheit vor und nach einer in der Lit. vertretenen Auffassung verdrängt § 114 den § 113 in Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion).Wessels/Hettinger/Engländer SR BT 1 Rn. 625. 

Zu den versuchten oder vollendeten Körperverletzungsdelikten dürfte aufgrund des angehobenen Strafrahmens von mind. 3 Monaten bis zu 5 Jahren Tateinheit bestehen.   

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