Strafrecht Besonderer Teil 1

Nötigung, § 240

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F. Nötigung, § 240

I. Überblick

351

Nach überwiegender Auffassung ist auch bei § 240 das geschützte Rechtsgut die allgemeine Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung.BVerfGE 73, 206; 92, 1. Da die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung vielfältigen gesellschaftlichen Zwängen unterliegt, die nicht als Unrecht gelten oder strafwürdig sind, hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit auf die Verwendung bestimmter Mittel beschränkt. Strafbar ist der Angriff auf die Willensbetätigungs- bzw. Entschließungsfreiheit, sofern dem betroffenen Opfer durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder mit Gewalt ein seinem Willen widerstrebendes Verhalten aufgezwungen wird.

352

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§ 240 stellt – ebenso wie § 253 (lesen!) – einen sog. offenen Tatbestand dar. Dies bedeutet, dass mit Verwirklichung des Tatbestandes nicht, wie sonst bei den anderen Delikten, die Rechtswidrigkeit indiziert ist, sondern gemäß § 240 Abs. 2 positiv festgestellt werden muss.

353

Abs. 4 ist eine Strafzumessungsnorm für besonders schwere Fälle, wobei der Gesetzgeber – wie in § 238 Abs. 2 auch - Regelbeispiele aufgelistet hat, bei welchen ein besonders schwerer Fall in Betracht kommen kann. Wie bereits gelernt, sind Regelbeispiele weder zwingend noch abschließend. Sie haben lediglich Indizwirkung, was bedeutet, dass „in der Regel“ bei Verwirklichung der Beispiele ein besonders schwerer Fall vorliegen wird, aber nicht vorliegen muss.

354

Für den Aufbau der Nötigung ergibt sich Folgendes:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Nötigung, § 240

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tathandlung:

 

 

 

a)

Gewalt

 

 

 

 

 

Sitzdemonstrationen

Rn. 356

 

 

b)

Drohung mit einem empfindlichen Übel gegen oder ohne den Willen des Betroffenen

 

 

 

 

 

Drohung mit einem Unterlassen

Rn. 371

 

2.

Taterfolg: Tun/Dulden/Unterlassen

 

 

3.

Kausalität

 

 

4.

Objektive Zurechnung

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

 

Vorsatz, dolus eventualis reicht

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

 

1.

Nichteingreifen von Rechtfertigungsgründen

 

 

2.

Feststellung der Rechtswidrigkeit gem. Abs. 2 (Verwerflichkeit)

 

 

 

 

Demonstrationen und Versammlungsfreiheit

Rn. 381

IV.

Schuld

 

V.

Besonders schwerer Fall gemäß § 240 Abs. 4 Nr. 1–2

 

II. Objektiver Tatbestand

355

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter mit Gewalt oder Drohung das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Die Prüfung sieht also wie folgt aus:

Schritt 1

Schritt 2

Tathandlung

Taterfolg

Gewalt oder Drohung

Handlung, Duldung, Unterlassung

 

1. Tathandlung: Ausüben von Gewalt

a) Definition des Gewaltbegriffs

356

Der strafrechtliche Gewaltbegriff insbesondere im Bereich des § 240 hat eine wechselvolle Entwicklung hinter sich, die Sie kennen sollten, damit Sie den heute vertretenen Gewaltbegriff verstehen.

357

Das Reichsgericht verstand ursprünglich unter Gewalt ein Zwangsmittel, mit welchem durch körperliche Kraft eine Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes erfolgt.RGSt 56, 87. Der BGH hat alsdann die Anforderungen an die Kraftentfaltung im Laufe seiner Rechtsprechung herunter gesetzt. Er ließ es schließlich ausreichen, dass dem nichts ahnenden Opfer betäubende Mittel beigebracht werden (K.O.-Tropfen im Kaffee).BGHSt 1, 145. Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass Gewalt auch dann vorliegen könne, wenn der Betroffene sie nicht als solche empfinde, so z.B. bei der Fesselung eines Bewusstlosen. Schließlich hat der BGH maßgeblich auf die Zwangswirkung beim Opfer als das entscheidende Kriterium für den Gewaltbegriff abgestellt. Diese Entwicklung mündete in dem sog. „vergeistigten Gewaltbegriff“, wonach auch bei ausschließlich psychisch wirkendem Zwang Gewalt vorliegen sollte. Bis zu dieser Entscheidung war der BGH davon ausgegangen, dass der Zwang sich jedenfalls physisch auswirken musste. Bei zunächst psychisch wirkendem Zwang wurde diese physische Wirkung angenommen, wenn das Opfer den Zwang jedenfalls auch körperlich empfindet, was z.B. bejaht wurde bei einem dichten Auffahren auf der Autobahn und der damit einhergehenden Nervenerregung u.ä.BGHSt 19, 263.

Beispiel

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Im sog. „Laepple-Fall“ setzte sich Studentenführer Laepple mit anderen Studenten auf die Schienen der Kölner Verkehrsbetriebe, um gegen Fahrpreiserhöhungen zu demonstrieren. Dies bewirkte, dass der Schienenverkehr für einen gewissen Zeitraum lahm gelegt wurde.BGHSt 23, 56. Der BGH hat hier eine Gewaltanwendung durch die Studenten bejaht. Er hat ausgeführt, dass dieser Bewertung nicht entgegen stehe, dass die Studenten die Straßenbahn nicht durch unmittelbaren Einsatz körperlicher Kräfte aufhielten, sondern nur mit geringem körperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozess in Lauf setzten. Dieser psychisch determinierte Prozess bestand darin, dass die Straßenbahnfahrer ihre Fahrt zwar hätten, fortsetzen können, in diesem Fall jedoch die Studenten schwerst verletzt und sich damit strafbar gemacht hätten. Infolgedessen bestand bei den Straßenbahnfahrern in nachvollziehbarer Weise eine Hemmung, die dazu führte, dass die Fahrt nicht ausgeführt wurde.  

358

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer grundlegenden Entscheidung zur Rechtsprechung des BGH Stellung genommen.BVerfGE 92, 1. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach vor einem Sondermunitionslager der Bundeswehr mehrere Personen die Zufahrt blockierten, indem sie sich auf die Erde setzten. Das herannahende Fahrzeug der Bundeswehr hielt vor den Demonstranten an und fuhr, nachdem diese nicht von der Stelle wichen, zurück, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, über die Demonstranten hinweg zu fahren. In diesem Fall hätte sich allerdings der Fahrer wegen Totschlags strafbar gemacht.  

359

Das Bundesverfassungsgericht hat deutlich gemacht, dass der entmaterialisierte Gewaltbegriff des BGH gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verstoße. Danach könne Gewalt nicht angenommen werden, wenn die Kraftentfaltung auf Seiten des Täters nur gering ist und lediglich in der körperlichen Anwesenheit besteht und gleichzeitig die Zwangswirkung auf das Opfer nur psychischer Natur ist.

360

Im Anschluss daran sind verschiedene BGH-Entscheidungen ergangen, die versucht haben, soweit wie möglich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die hinsichtlich der Entscheidungsgründe und des Sachverhalts Bindungswirkung hat, zu umgehen. Hinzuweisen ist insbesondere auf die „Zweite-Reihe“-Rechtsprechung des BGH. Der BGH hat bei einem Sachverhalt, bei dem Demonstranten auf der Autobahn einen Stau verursacht haben, ausgeführt, dass eventuell die Fahrzeuge, die zunächst an diese Blockade heranfahren, nicht genötigt wurden. Allerdings sei eine Nötigung in mittelbarer Täterschaft dadurch anzunehmen, dass die Demonstranten die Reihe der zuerst anhaltenden Fahrzeuge als Hindernisse benutzten, um den danach folgenden Verkehr an der Weiterfahrt zu hindern.BGHSt 21, 182. Die unmittelbar vor den Demonstranten haltenden Fahrzeuge seien gegenüber den nachfolgenden jedenfalls nach § 34 gerechtfertigt und somit als Werkzeuge anzusehen.BGHSt 21, 182. Des Weiteren hat der BGH bei Blockadeaktionen, bei denen zusätzlich physische Hindernisse errichten wurden und ein Verkehrsstau verursacht wurde, Gewalt bejaht.

Beispiel

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A ist Aktivistin bei der Bewegung „Die letzte Generation“. Gemeinsam mit 66 weiteren Aktivisten setzt sie sich am 23.06.2022 in Berlin auf den Asphalt im Bereich der Kreuzung „Frankfurter Tor/F. Allee“ und klebt ihre Hände auf dem Asphalt fest. Damit erzeugt sie über einen Zeitraum von gut 3 Stunden eine Blockadeaktion. Die ersten herannahenden Autofahrer wurden nach der Rechtsprechung des BVerfG noch nicht blockiert, wohl aber nach der „2. Reihe Rechtsprechung“ des BGH die dahinterstehenden Autofahrer, die weder vor noch zurück konnten. Das AG TiergartenAG Tiergarten BeckRS 2022, 31817 hat gleichwohl eine Strafbarkeit gem. § 240 verneint, da es die Rechtswidrigkeit gem. Abs. 2 verneint hat. Dazu mehr unter Rn. 382

361

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung in der „Vierten Blockadeentscheidung“BVerfGE NJW 2002, 1031. bestätigt. Zu beurteilen hatte das Gericht dort einen Sachverhalt, bei welchem sich die Demonstranten vor einer geplanten Wiederaufbereitungsanlage in Wackersdorf aneinander ketteten, wobei die beiden an den Enden der Kette Stehenden sich mit Schlössern an den Pfosten des Tores festmachten. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass in diesem Fall die Angeklagten sich nicht auf die körperliche Anwesenheit beschränkt hätten, sondern zusätzlich eine körperliche Kraftentfaltung vorgenommen hätten, die in dem Anbringen der Metallketten und dem Anketten an den Pfosten des Einfahrtstores zu sehen ist. Dieses Anketten gab der Demonstration so das Bundesverfassungsgericht eine über den psychischen Zwang hinausgehende Eignung, Dritten den Willen der Demonstranten aufzuzwingen. Sie nahm den Demonstranten ferner die Möglichkeit, beim Heranfahren von Kraftfahrzeugen auszuweichen und erschwerten die Räumung der Einfahrt.BVerfGE NJW 2002, 1031.

Expertentipp

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Bei Blockadeaktionen ist mithin Gewalt dann anzunehmen, wenn die Täter nicht bloß durch körperliche Anwesenheit die Opfer zum Anhalten bzw. Umkehren zwingen, sondern darüber hinaus durch eine gewisse körperliche Kraftanstrengung Barrieren errichten, die eine physische Komponente haben und von daher eher geeignet sind, den Willen des Opfers zu beugen.

Als Faustregel können Sie sich merken, dass Gewalt nur dann nicht vorliegt, wenn die körperliche Kraftentfaltung gering ist und lediglich in der bloßen Anwesenheit besteht und zugleich der auf das Opfer wirkende Zwang ausschließlich psychischer Natur ist.

362

Die nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung gängige Definition der Gewalt lautet demnach wie folgt:

Definition

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Definition: Gewalt

Gewalt ist jedenfalls der körperlich wirkende Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 357; Fischer § 240 Rn. 8; BGHSt 41, 182.

Beispiel

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Gewalt liegt z.B. vor bei einem Einsperren in einen Raum, beim Verabreichen von Schlägen, beim Ausbremsen auf der Autobahn sowie beim dichten Auffahren über einen längeren Zeitraum unter Betätigung der Lichthupe,BVerfGE NStZ 2007, 397. beim Aufbringen eines Stahlkastens auf Eisenbahnschienen, um Castortransporte zu verhindern.BGHSt 44, 34.

b) Erscheinungsformen der Gewalt

363

Bei der Gewalt wird zunächst zwischen zwei Erscheinungsformen unterschieden, nämlich der vis absoluta und der vis compulsiva.

Von vis absoluta spricht man, wenn die Freiheit zur Willensbildung bzw. Willensbetätigung ausgeschaltet und damit unmöglich gemacht wird.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 362.

Vis compulsiva liegt vor, wenn der Täter durch seine Handlung den Willen des Opfers nicht bricht, sondern lediglich beugt. Die Gewalt braucht nicht unwiderstehlich zu sein. Es ist auch nicht wesentlich, ob das Opfer sich ihr hätte widersetzen oder entziehen können. Es reicht, dass sie zur Willensbeugung geeignet war.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 362.

Beispiel

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Der aus der rechtsextremen Szene stammende A versammelt sich zusammen mit weiteren 50 Gleichgesinnten in einem 200 Personen fassenden Saal, um die dort öffentlich stattfindende Stadtverordnetenversammlung zum Thema „Flüchtlingsunterkünfte“ zu stören. Sie stellen sich an der hinteren Wand an die drei Meter hohe Fensterfront und schlagen und treten dagegen, so dass die Fenster zu vibrieren beginnen. Zugleich skandieren sie lautstark rechtsradikale Parolen. Aufgrund des Lärms ist es den Beteiligten nicht mehr möglich, miteinander zu kommunizieren. Zudem haben sie Angst, die Scheiben könnten bersten, so dass die Versammlung abgebrochen wird und die Beteiligten den Saal verlassen.

Der BGHBGH JuS 2021, 1082 hat die Gewalt wie folgt bejaht: „Bei dem vorliegend festgestellten Sachverhalt steht die körperliche Kraftentfaltung des Angekl. und der anderen Beteiligten nicht in Frage, da sowohl das laute Schreien, erst recht aber das Schlagen und Treten gegen die Scheiben eine physische Kraftentfaltung erfordert. Eine körperlich empfundene Zwangswirkung auf Seiten der im Raum befindlichen Personen war ebenfalls gegeben, weil das Auftreten des Angekl. und seiner Mittäter zur Folge hatte, dass sowohl ein Sprechen als auch ein Hören und damit der beabsichtigte verbale Austausch nicht mehr möglich waren. Selbst wenn die Personen im Raum mit einer gewissen Kraftentfaltung noch hätten reden können, wäre dies letztlich sinnlos gewesen, da die anderen den Sprechenden nicht mehr hätten hören können. Auch dies bedeutet eine körperliche Einschränkung. Anders als in Fällen, in denen das Opfer bei einer bloß verbalen Einwirkung durch den Inhalt der Äußerung zur Aufgabe eines geleisteten oder erwarteten Widerstands motiviert werden soll …, lag hier ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlich empfundener Zwang vor.“  

Beispiel

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Vis compulsiva wird des Weiteren anderem angenommen bei einem bedrängenden Auffahren auf der Überholspur auf einer AutobahnBGHSt 19, 263. und einem abrupten Fahrbahnwechsel oder überraschenden Abbremsen unmittelbar vor einem dicht folgenden Fahrzeug.OLG Stuttgart NJW 95, 2647.

364

Da sich die Gewalt aufgrund des Wortlauts des § 240 nicht gegen Personen richten muss, ist auch Gewalt denkbar, wenn auf Sachen eingewirkt wird. Voraussetzung ist dann jedoch, dass sich diese Einwirkung mittelbar körperlich auswirkt.OLG Köln NJW 1996, 472.

Beispiel

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Vermieter V ist es leid, darauf zu warten, dass Amtsrichter A endlich seiner Räumungsklage stattgibt. Aus diesem Grund besucht er im Winter seinen Mieter M, lässt bei diesem die Fenster ausbauen und die Heizung abstellen. Aufgrund der kalten Temperaturen zieht M kurze Zeit später aus der Wohnung aus.

Hier liegt eine Einwirkung auf Sachen vor, die sich jedoch mittelbar auf die Physis des M ausgewirkt hat, so dass im vorliegenden Fall Gewalt im Sinne des § 240 zu bejahen ist.

365

Gewalt kann auch in einem Unterlassen liegen, sofern der Unterlassende als Garant zum Schutz des Rechtsguts verpflichtet ist.Schönke/Schröder-Eisele § 240 Rn. 8.

Beispiel

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Schwiegertochter S, die sich um die Ernährung der bewegungsunfähigen und bettlägerigen O kümmert, unterlässt es eines Tages, die O zu versorgen, um so einen Versöhnungsbrief der O, adressiert an den verstoßenen Sohn, zu erzwingen.

In der unterlassenen Versorgung liegt ein physisch wirkender Zwang, der als Gewalt anzusehen ist. Die Garantenstellung ergibt sich aus der Stellung als Beschützergarantin (freiwillige Übernahme).

366

Da § 240 die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung schützt, gehört schon zum Tatbestand, dass der Eingriff in diese Freiheit gegen oder ohne den Willen des Betroffenen erfolgen muss. Ist der Betroffene mit dem Eingriff einverstanden, liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 365. Im Gegensatz zu § 239 kann bei § 240 das Einverständnis nach überwiegender Auffassung aber auch durch Täuschung oder List erschlichen sein.BGHSt 14, 81.

2. Tathandlung: Drohung mit einem empfindlichen Übel

367

Die Nötigung kann auch begangen werden, indem der Täter mit einem empfindlichen Übel droht.

Definition

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Definition: Drohung

Unter Drohung ist dabei das In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt und welches eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt.BGHSt 16, 386.

368

Von der Gewalt unterscheidet sich die Drohung dadurch, dass bei Letzterer ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wird, die Gewalt jedoch ein gegenwärtiges Übel darstellt. Von der strafrechtlich bedeutungslosen Warnung unterscheidet sich die Drohung dadurch, dass bei der Warnung auf Gefahren eines bestimmten Verhaltens hingewiesen wird, auf dessen Eintritt der Täter allerdings keinen Einfluss hat oder zu haben vorgibt.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 367.

369

Ob der Täter tatsächlich Einfluss auf die Verwirklichung des angedrohten Übels hat, ist irrelevant. Relevant ist ausschließlich, dass für das Opfer der Anschein der Ernstlichkeit erweckt wird und das Opfer die Verwirklichung wenigstens für möglich hält.

Beispiel

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B schuldet A 50 000 €, deren Rückzahlung er jedoch verweigert. A sucht B auf und droht ihm, dass er eine russische Schlägertruppe engagieren werde, falls B das Geld nicht bis zum Ende der Woche zahlen werde. Tatsächlich hat A keine Ahnung, wie er an eine solche russische Schlägertruppe herankommen soll. Er hat lediglich im Fernsehen gehört, dass es derartige Schlägertrupps geben soll.

Hier ist, sofern B sich dem Willen des A beugt, und ihm die Summe am Ende der Woche auszahlt, eine vollendete Nötigung gegeben, da das in Aussichtstellen des Herbeirufens einer Schlägertruppe die Drohung mit einem empfindlichen Übel ist. Dass A tatsächlich nicht über eine solche Schlägertruppe verfügt, ist irrelevant, wenn B seine Warnung ernst nimmt.

370

Die Drohung ist nur dann strafbar, wenn ein empfindliches Übel in Aussicht gestellt wird.

Definition

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Definition: empfindliches Übel

Unter einem Übel ist jeder Nachteil bzw. jede Werteinbuße zu verstehen. Empfindlich ist das Übel dann, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.BGH NStZ 82, 287.

Bei der Beurteilung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann und muss, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.BGHSt 32, 165.

Beispiel

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Im obigen Fall droht A dem B nicht mit einem russischen Schlägertrupp, sondern ganz legal mit dem Einleiten eines zivilgerichtlichen Verfahrens. Er macht ihn darauf aufmerksam, dass dieses Verfahren weitere Kosten auslösen wird, die von B zu tragen seien. B, der noch nie vor Gericht gestanden hat, glaubt, dass dieses Verfahren etwas ausgesprochen Ehrenrühriges sei und fühlt sich von A genötigt.

Hier würde die Drohung mit einem empfindlichen Übel zu verneinen sein, da bei der Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens von B verlangt werden könnte, dass er dieser Drohung standhält.

371

Problematisch und umstritten bei der Drohung mit einem empfindlichen Übel ist, ob diese Drohung auch in einer Drohung mit einem Unterlassen bestehen kann. Zu unterscheiden sind dabei die Drohung, eine rechtlich verbotenen Handlung zu unterlassen von der Drohung, eine rechtlich gebotene Handlung zu unterlassen sowie von der Drohung, eine erlaubte, aber nicht gebotene Handlung zu unterlassen.

Unproblematisch liegt keine strafrechtlich relevante Drohung gem. § 240 Abs. 1 vor, wenn der Täter In-Aussicht-stellt, eine rechtlich verbotene Handlung zu unterlassen.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 371

Beispiel

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A erklärt B, er werde ihm nur dann ein Alibi geben und dementsprechend falsch vor Gericht aussagen, wenn er ihm zuvor 500 € zahle. Sollte er nicht zahlen, werde er nicht aussagen.

372

Darüber hinaus ist streitig, unter welchen Voraussetzungen das Drohen mit einem Unterlassen strafbar sein soll.

Beispiel

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Die 16-jährige A hat in einem Kaufhaus einen Ladendiebstahl begangen und wurde dabei vom Kaufhausdetektiv B erwischt. A bittet B inständig, von einer Strafanzeige abzusehen, weil ihre Eltern sie sonst „totschlügen“. Nach der Entgegnung, dass er die Anzeige schon erstattet habe, aber jederzeit zurücknehmen könne, gibt er A zu verstehen, dass sich die Situation ändern könnte, wenn sie mit ihm schlafen würde. Sollte A ihm nicht entgegen kommen wollen, so würde er die Rücknahme der Anzeige unterlassen und das Ermittlungsverfahren nähme seinen Gang. A geht auf diesen Vorschlag ein und verabredet sich mit B zu einem späteren Zeitpunkt. In der Zwischenzeit offenbart sie sich jedoch einer Vertrauensperson, welche die Polizei einschaltet, so dass es zu der Verabredung nicht kommt.BGHSt 31, 195; OLG Hamburg NJW 1980, 2592

373

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine Drohung mit einem Unterlassen nur dann strafrechtlich relevant, wenn der Täter damit droht, eine Handlung zu unterlassen, zu deren Vornahme er rechtlich verpflichtet ist, die mithin rechtlich geboten ist, weil er eine Garantenstellung inne hat. Die Literatur führt als Argument an, dass die Beschränkung der Freiheit des Opfers maßgeblich für die Nötigung sei. Mit der Ankündigung, eine Handlung vorzunehmen, zu der der Täter nicht verpflichtet sei, auf die das Opfer also auch keinen Anspruch habe, werde jedoch die Freiheit des Opfers nicht beschnitten, sondern erweitert. Deswegen könne in der Drohung, diese Freiheitserweiterung nicht vorzunehmen, keine strafrechtlich relevante Nötigung liegen.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 371; Rengier Strafrecht BT II § 23 Rn. 48.

Beispiel

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A erklärt der B, dass er zukünftig keinen Unterhalt mehr für das gemeinsame Kind zahlen werde, wenn sie nicht mit ihm schlafen werde. Hier liegt auch nach Auffassung der Literatur eine Drohung mit Unterlassen vor, da A als Vater des Kindes unterhaltsverpflichtet ist und eine Garantenstellung innehat.

374

Nach Auffassung des BGH sowie eines Teils des Schrifttums liegt hingegen auch in der Ankündigung eines Unterlassens eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Der BGH weist darauf hin, dass es letztlich nicht der Gerissenheit und Formulierungskunst des Täters überlassen werden solle, ob dieser strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen sei oder nicht. Darüber hinaus sei für die Drohung nur relevant, ob das Opfer das angedrohte Übel als empfindlich wahrnehme, deswegen in seiner Willensentschließungs- bzw. -betätigungsfreiheit eingeschränkt sei und sich zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen veranlasst sähe.BGHSt 31, 95; Mü-Ko/Sinn § 240 Rn. 87; differenzierend Schönke/Schröder-Eisele § 240 Rn. 20. Der BGH verlagert die Lösung des Problems in den Bereich der Rechtswidrigkeit. Sofern der Täter erlaubtermaßen mit dem Unterlassen einer Handlung droht, fehlt es an der Rechtswidrigkeit mit der Folge, dass § 240 nicht anwendbar ist.   

Beispiel

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Im oben genannten Beispielsfall wäre der Kaufhausdetektiv nach Ansicht der Literatur nicht wegen versuchter Nötigung zu bestrafen gewesen. Das Opfer hatte auf die Rücknahme der Anzeige keinen Anspruch. Indem der Täter diese Möglichkeit in Aussicht stellte, erweiterte er den (Handlungs-)Spielraum des Opfers.

Der BGH hat hingegen wegen versuchter Nötigung bestraft. Für ihn war einzig entscheidend der Motivationsdruck, der von der Drohung ausging und der im vorliegenden Fall geeignet war, das Opfer zu dem verlangten Handeln zu veranlassen.

Wenn der Täter zum Opfer gesagt hätte, dass er sie anzeigen werde, sofern sie nicht mit ihm schlafe, läge eine Drohung mit einem aktiven Tun und damit nach Ansicht der Literatur ebenfalls eine Nötigung vor. Allein dadurch, dass er gesagt hat, er werde es unterlassen, die Anzeige zurückzuziehen, gelangt die Literatur zu dem Ergebnis, die Strafbarkeit sei zu verneinen.

An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Auffassung des BGH tatsächlich zutreffend ist, wonach es nicht von der Gerissenheit eines Straftäters abhängen kann, ob dieser sich nach § 240 strafbar macht oder nicht.

375

Von der Drohung mit einem Unterlassen ist die Drohung durch Unterlassen zu unterscheiden. Letztere ist nach allen Ansichten nur strafbar, wenn der Unterlassende gem. § 13 eine Garantenstellung innehat.

Beispiel

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Mutter M sieht mit diabolischem Lächeln tatenlos zu, wie ihr 11-jähriger Sohn der Nachbarstochter eine Ohrfeige gibt, damit diese ihm ihr Kickboard gibt. Sie schreitet auch nicht ein, als ihr Sohn zu einer weiteren Ohrfeige ansetzt und gibt der Tochter damit zu verstehen, dass ihr weitere Schläge seitens ihres Sohnes drohen, die sie nicht verhindern wird, wenn sie das Kickboard nicht herausgibt.

Hier ist die Mutter Überwachergarantin und hat dafür zu sorgen, dass von ihrem Sohn keine Gefahren für Dritte, hier für die Nachbarstochter, ausgehen.

3. Tatbestandlicher Erfolg

376

Da die Nötigung ein Erfolgsdelikt ist, muss ein Opferverhalten als kausale und objektiv zurechenbare Folge der Nötigungshandlung eintreten. Dieses Opferverhalten besteht in einem Tun, Dulden oder Unterlassen, wobei mit dem Dulden nicht bloß die Hinnahme der Gewalt bzw. der Drohung gemeint ist. Die Vollendung der Tat tritt ein mit dem abgenötigten Verhalten des Opfers.

III. Subjektiver Tatbestand

377

Nach h.M. reicht hinsichtlich des gesamten objektiven Tatbestandes dolus eventualisBGHSt 5, 245; Fischer, § 240 Rn. 53.. In der Literatur wird aber zum großen Teil einschränkend vertreten, dass hinsichtlich des Nötigungserfolges dolus directus 1. Grades vorliegen müsse, da Abs. 2 von dem „angestrebten“ Zweck spreche.Schönke/Schröder-Eisele § 240 Rn. 14.

Hinweis

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In der Praxis hat dieser Streit keine Bedeutung, da der Täter einer Nötigung diese Tat fast immer deswegen begeht, weil er etwas vom Opfer will.

IV. Rechtwidrigkeit der Nötigung

378

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist bei der Nötigung ausnahmsweise durch die Verwirklichung des Tatbestandes die Rechtswidrigkeit nicht indiziert. Diese muss im Wege einer die Gesamttat bewertenden Feststellung ermittelt werden. Sofern nicht ein Rechtfertigungsgrund eingreift, ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck verwerflich ist.Fischer § 240 Rn. 38a.

Bei der Rechtswidrigkeit müssen Sie in der Klausur allerdings zunächst prüfen, ob nicht ein Rechtfertigungsgrund eingreift. Ein gerechtfertigtes Verhalten kann niemals verwerflich sein. Erst danach müssen Sie sich mit der positiven Feststellung gem. Abs. 2 auseinander setzen.   

379

Die Verwerflichkeit der Tat kann sich aus

  •      der Verwerflichkeit des Mittels,
  •      der Verwerflichkeit des Zwecks oder
  •      der verwerflichen Relation zwischen Mittel und Zweck

Definition

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Definition: verwerflich

Als verwerflich wird das bezeichnet, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozial ethisch in besonderem Maße zu missbilligen ist.BGHSt 17, 329; Fischer § 240 Rn. 40.

380

Eine Verwerflichkeit des Mittels liegt vor, wenn der Einsatz des Mittels für sich genommen schon einen Straftatbestand verwirklicht, so z.B. wenn der Täter durch Schläge (§ 223) versucht, das Opfer zu einem Verhalten zu nötigen. Auch beleidigende (§ 185) Drohungen stellen ein verwerfliches Mittel dar. Das Mittel kann auch dann verwerflich sein, wenn der Täter zwar einen Anspruch auf das abgenötigte Opferverhalten hat, für dessen Durchsetzung aber rechtsstaatliche Instrumentarien vorgesehen sind.

Beispiel

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Der Vermieter, der einen Räumungstitel erstritten hat, muss grundsätzlich auf das Handeln des Gerichtsvollziehers warten und darf nicht selbst den Mieter, beispielsweise durch Ausbauen der Fenster im Winter, zum Auszug zwingen.

Die Verwerflichkeit des Zwecks kann zu bejahen sein, wenn der Täter ein strafbares Verhalten des Opfers anstrebt, oder ein Verhalten, auf welches er keinen Anspruch hat.

381

Unter dem angestrebten Zweck gem. § 240 Abs. 2 ist nach überwiegender Ansicht grundsätzlich der tatbestandliche Erfolg zu verstehen, das heißt das abgenötigte Opferverhalten. Sog. „Fernziele“, die den Täter zur Begehung der Tat bewogen haben, sind demnach für die Rechtswidrigkeit jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn es sich nicht um Demonstrationen handelt. Sie können im Rahmen der Strafzumessung allerdings Bedeutung erlangen.BGHSt 35, 270; BVerfG NJW 02, 1031; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 383; a.A. Schönke/Schröder-Eser § 240 Rn. 21.

Beispiel

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Um auf die Gefahren der Atomenergie aufmerksam zu machen, blockiert A mit seinen Gesinnungsgenossen die Eisenbahnschienen, indem er einen großen Traktor darauf abstellt und sich an diesen Traktor ankettet.

Hier hat A Gewalt im Sinne der obigen Definition angewendet, indem er mit Kraftaufwand den Traktor als Blockade errichtet mit der Folge, dass sich der rein psychisch wirkende Zwang materialisiert. Für die Rechtswidrigkeit ist es ohne Belang, dass A diese Blockade errichtet, um auf die Gefahren der Atomenergie hinzuweisen. Bei diesen Gefahren handelt es sich um ein Fernziel, welches bei der Bewertung gem. § 240 Abs. 2 außer Betracht zu bleiben hat.

382

Bei Blockadeaktionen, die politischen Zwecken und im Zusammenhang damit der Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit dienen, hat das BVerfG die Verwerflichkeit im Lichte des Versammlungsrechts gem. Art. 8 GG bewertet. Ob eine Handlung als verwerflich anzusehen sei, lasse sich ohne Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck nicht feststellen. Nach Auffassung des BVerfG habe eine Abwägung zwischen dem Freiheitsrecht der Betroffenen und dem Versammlungsrecht der Demonstranten stattzufinden. Abwägungselemente seien dabei u.a. die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten sowie der Sachbezug zwischen dem Protestgegenstand und den Blockierten. Berücksichtigt werden müsse nach Meinung des BVerfG ferner, dass im medialen Zeitalter auch plakative und aufsehenerregende Meinungskundgaben zu dulden seien.

Beispiel

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Im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG hat das AG TiergartenAG Tiergarten BeckRS 2022, 31817 bei der Blockade Aktion der „letzten Generation“ die Verwerflichkeit verneint. Es hat darauf abgestellt, dass die Aktionen zuvor angekündigt worden waren, die Beeinträchtigung nicht länger als 3 Stunden dauerte, verkehrsleitende Maßnahmen ein Umfahren der Blockade ermöglicht hätten und es einen inneren Zusammenhang zwischen dem Anliegen und dem Ort der Blockade gegeben habe.   

Expertentipp

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Art. 8 GG wird somit als Bewertungsgrundlage für die Verwerflichkeit relevant. Haben die Demonstranten gezielt den Verkehr blockiert, um auf ihre Belange aufmerksam zu machen, müssen Sie Art. 8 GG im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung berücksichtigen. Bei der dann vorzunehmenden Güterabwägung zwischen den Freiheitsrechten der von der Blockade Betroffenen und dem Versammlungsrecht geht, ist mit einer entsprechenden Argumentation wie immer alles vertretbar.

383

Denkbar sind auch Fallkonstellation, bei denen sowohl das Mittel als auch der Zweck für sich betrachtet nicht verwerflich sind. Die Verwerflichkeit kann sich hier aus dem Zusammenhang ergeben, in welchen der Täter beide bringt (Zweck-Mittel-Relation). In Betracht kommen vor allem Fälle des Drohens mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung einer Forderung.

Expertentipp

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A hat B beim Ladendiebstahl beobachtet. Da B ihm noch die Rückzahlung eines vor drei Jahren gewährten Darlehens schuldet, seiner Verpflichtung jedoch nicht nachkommt, erklärt A dem B, dass er eine Strafanzeige erstatten werde, wenn B ihm nicht bis zum Ende der Woche den geschuldeten Betrag zurückzahlt.

Hier ist das Drohen mit der Strafanzeige ein zulässiges Mittel, da B sich tatsächlich strafbar gemacht hat (etwas anderes würde dann gelten, wenn keine Straftat des B vorliegt). Auch die Forderung nach Rückzahlung des Darlehens ist zulässig. Die Verwerflichkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass A mit einer Strafanzeige droht, deren Grundlage in keinem Zusammenhang zum abgenötigten Opferverhalten steht.

Würde diese innere Beziehung bestehen, könnte eine Verwerflichkeit zu verneinen sein. Diese Beziehung kann angenommen werden, wenn D das Auto des A beschädigt hat und dieser ihm damit droht, ihn wegen Sachbeschädigung anzuzeigen, wenn er ihm nicht den Schaden ersetze. In diesem Fall ist ein innerer Zusammenhang zwischen der Strafanzeige und dem Schadensersatzanspruch gegeben, der die Verwerflichkeit entfallen lassen könnte. – Dies ist umstritten: teilweise wird darauf verwiesen, dass A die prozessualen Möglichkeiten auszunutzen habe. Grundsätzlich gelte bei schuldrechtlichen Ansprüchen, dass, sofern nicht ausnahmsweise das Selbsthilferecht gem. den §§ 229, 230 BGB in Betracht kommt, der Gläubiger den Schuldner nicht eigenmächtig zur Leistung zwingen dürfe. Hier sei der Gläubiger vielmehr auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 384; zur möglichen Nötigung bei anwaltlichen Mahnschreiben, wenn der Anwalt das Bestehen der Forderung nicht geprüft hat vgl. BGH Beschluss vom 5.9.2013 Az 1 StR 162/13 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

V. Konkurrenzen

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Ist die Nötigung das Mittel der Freiheitsberaubung gem. § 239, der Vergewaltigung gem. § 177, des Raubes gem. § 249 oder der räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 so tritt sie im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter diesen Vorschriften zurück. Wird mit ihr hingegen ein eigenständiger Zweck verfolgt, so kann Tateinheit angenommen werden.

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