Strafrecht Besonderer Teil 1

Erpresserischer Menschenraub, § 239a und Geiselnahme, § 239b

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E. Erpresserischer Menschenraub, § 239a und Geiselnahme, § 239b

I. Überblick

319

Expertentipp

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Lesen Sie die Normen und versuchen Sie zunächst selbst, die Unterschiede und Gemeinsamkeiten herauszufinden

Die §§ 239a und 239b lösen beim ersten Lesen zunächst Verwirrung aus, da die Struktur und vor allem die Unterschiede nicht sofort erkennbar sind.

Beide Normen stellen die Entführung, das Sich-Bemächtigen von Menschen oder das Ausnutzen eines zuvor geschaffenen Zustandes in der Absicht, auf das Opfer selbst oder einen Dritten zum Erreichen eines weiteren Zwecks Zwang auszuüben unter Strafe.

320

Der objektive Tatbestand beider Vorschriften ist identisch.

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321

Er enthält zwei unterschiedliche Tatbestände, die Sie in der Klausur strikt voneinander trennen sollten.

Der Entführungs- und Sichbemächtigungstatbestand lässt es ausreichen, dass der Täter die Absicht hat, bei Vornahme der Tathandlung diesen Zustand zu einer Erpressung oder Nötigung auszunutzen. Ein tatsächliches Ausnutzen ist nicht erforderlich.

Beim Ausnutzungstatbestand hat der Täter in der Regel aus einer anderen Motivation heraus das Opfer entführt oder sich des Opfers bemächtigt und möchte nun diesen Zustand zu einer Erpressung oder Nötigung tatsächlich ausnutzen. Das Ausnutzen ist damit nicht nur subjektiv beabsichtigt, sondern objektives Tatbestandsmerkmal.

322

Die Unterschiede beider Normen liegen im subjektiven Tatbestand.

Bei § 239b handelt der Täter in der Absicht, eine Nötigung zu begehen, wohingegen bei § 239a der Täter die Absicht haben muss, eine Erpressung gem. § 253 zu verwirklichen. Darüber hinaus unterscheiden sich beide Vorschriften in den beabsichtigten Drohmitteln. Während § 239a jedwede Drohmittel erfasst, welche die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zur Folge haben, verlangt § 239b, dass dem Opfer oder einem Dritten mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung bzw. der Freiheitsberaubung von über einer Woche gedroht wird.

Bitte Beschreibung eingeben

323

Dementsprechend ist das geschützte Rechtsgut des § 239a das Vermögen und die Willensentschließungsfreiheit des zu Erpressenden sowie die Freiheit und die physisch-psychische Integrität des Entführten.Schönke/Schröder-Eisele § 239a Rn. 2. Geschütztes Rechtsgut des § 239b ist die Willensentschließungsfreiheit des zu Nötigenden sowie, wie bei § 239a auch, die Freiheit und die physisch-psychische Integrität des Entführten.Schönke/Schröder-Eisele § 239b Rn. 1.

§§ 239a und b enthalten in ihren Absätzen 1 jeweils das Grunddelikt.     

324

Abs. 2 des § 239a enthält eine Strafzumessungsnorm für minder schwere Fälle, die nach der Schuld zu prüfen ist, sofern der Sachverhalt eindeutige (!) Hinweise enthält. Abs. 3 des § 239a ist eine Erfolgsqualifikation. Demnach ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe, wenn der Täter leichtfertig den Tod des Opfers verursacht. In Abs. 4 des § 239a ist in den Fällen der tätigen Reue eine Milderung der Strafe vorgesehen.

Zu beachten ist, dass § 239b in Abs. 2 auf § 239a Abs. 2 bis 4 verweist.

325

Entsprechend den oben aufgezeigten Tatbestandsvarianten sieht der Aufbau der Entführungs- und Sichbemächtigungsvariante der §§ 239a und b wie folgt aus:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Erpresserischer Menschenraub, § 239a undGeiselnahme, 239b (Sichbemächtigungsvariante)

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt: ein anderer Mensch

 

 

2.

Tathandlung

 

 

 

a)

entführen oder

 

 

 

b)

sich bemächtigen

 

 

 

c)

gegen den Willen

 

  

 d)

List und Täuschung

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz, dolus eventualis genügt

 

 

2a.

§ 239a: Absicht, den Zustand zu einer Erpressung auszunutzen

 

 

 

 

Raub als beabsichtigte Tat

Rn. 333

 

 

 

„Zwei-Personen-Verhältnis“

Rn. 334

 

2b.

§ 239b: Absicht, durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung (§ 226) oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewirken

 

III.

Rechtswidrigkeit

 

IV.

Schuld

 

V.

Minder schwerer Fall gem. Abs. 2

 

VI.

Tätige Reue gem. Abs. 4

 

326

Die Ausnutzungsvariante der §§ 239a und b sollten Sie hingegen in der Klausur wie folgt prüfen:

Prüfungsschema

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Wie prüft man: Erpresserischer Menschenraub, 239a undGeiselnahme, 239b (Ausnutzungsvariante)

I.

Objektiver Tatbestand

 

 

1.

Tatobjekt: ein anderer Mensch

 

 

2.

Tathandlung

 

 

 

a)

entführen oder

 

 

 

b)

sich bemächtigen

 

 

 

c)

gegen den Willen

 

 

 

d)

Ausnutzung der so geschaffenen Lage zu einer

 

 

 

 

Ausnutzen auch dann, wenn § 239a Var. 1 am „doppelten Zwang“ scheitert

Rn. 343

 

 

 

Vollendung oder Versuch

Rn. 345

 

 

 

bei § 239a: Erpressung gem. § 253, § 255, oder § 249 (BGH)

 

 

 

 

bei § 239b: Nötigung durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung (§ 226) oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche

 

II.

Subjektiver Tatbestand

 

 

1.

Vorsatz

 

 

2.

bei §§ 253, 255 zusätzlich die rechtwidrige Bereicherungsabsicht

 

 

 

 

dolus eventualis genügt

 

III.

Ggf. Eintritt der schweren Folge gem. § 293b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 3
Zu beachten: Kausalität, Unmittelbarkeitszusammenhang und wenigstens Leichtfertigke

 

IV.

Rechtswidrigkeit

 

V.

Schuld

 

VI.

Minder schwerer Fall gem. § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 2

 

VII.

Tätige Reue gem. § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4

 

II. Entführungs- und Sichbemächtigungstatbestand der §§ 239a und b

1. Objektiver Tatbestand

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Diese Tatbestandsvariante setzt im objektiven Tatbestand voraus, dass der Täter eine andere Person entführt oder sich ihrer bemächtigt.

Definition

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Definition: Entführen

Entführen ist eine Veränderung des Aufenthaltsortes gegen den Willen des Opfers, so dass das Opfer der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist.

Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 508.

Definition

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Definition: Sich Bemächtigen

Ein Bemächtigen liegt vor, wenn der Täter das Opfer gegen seinen Willen physisch in seine Herrschaftsgewalt bringt.Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT 2 Rn. 784; BGH NStZ 96, 276.

328

Beide Varianten setzen also das Begründen einer Herrschaftsgewalt voraus. Im Gegensatz zum Entführen setzt das Bemächtigen aber keine Ortsveränderung voraus. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass das Opfer dem Täter ausgeliefert ist, wobei nicht erforderlich ist, dass eine Schutz- oder Fluchtmöglichkeit für das Opfer gänzlich ausgeschlossen ist.

Beispiel

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A zwingt B mit vorgehaltener Waffe dazu, in den Keller zu gehen. Dort sperrt er sie ein und erklärt ihr, dass er sie alle halbe Stunde schlagen werde, wenn sie ihm nicht die Kombination des Safes verraten werde.

Hier hat sich A wegen erpresserischen Menschenraubs gem. § 239a Abs. 1 strafbar gemacht, da er B zunächst entführt hat und danach die Sorge der B um ihr eigenes Wohl dazu ausgenutzt hat, eine Erpressung zu begehen.

Eine Bestrafung nach § 239a Abs. 1 wäre auch in Betracht gekommen, wenn A die B nur gefesselt oder ihr eine Waffe vorgehalten hätte und dann in diesem Zustand ihre Sorge um ihr Wohlergehen zu einer Erpressung ausgenutzt hätte. In diesem Fall hätte A sich der B bemächtigt.

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Wie bei § 239 ist es erforderlich, dass die Tathandlung gegen den Willen des Opfers geschieht. Ist das Opfer also mit der Vornahme der Tathandlung einverstanden, dann liegt ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor, wie wir es bereits bei § 239 kennen gelernt haben. Dies betrifft vor allem die Fälle der „Scheinerpressung

Beispiel

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Die aus einer vermögenden Familie stammende Tochter T und ihr neuer Freund F beschließen, die Eltern der T um 500.000 € zu erleichtern. Zu diesem Zweck sperrt F mit Einverständnis der T diese in einen Kellerraum, macht von der Situation ein eindrucksvolles Video und sendet dieses zusammen mit der Aufforderung, Geld an einem noch mitzuteilenden Ort zu hinterlegen an die Eltern. Noch bevor es zur Geldübergabe kommt, werden beide festgenommen.

Hier liegt kein „Sich Bemächtigen“ der T vor, da diese mit dem Einsperren einverstanden ist. In Betracht kommt eine mittäterschaftlich begangene, versuchte Erpressung gem. §§ 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2.Fischer § 239a Rn. 4d  

330

Davon abzugrenzen ist der Fall der nur scheinbar bestehenden Herrschaftsgewalt z.B. durch das Sich-Bemächtigen oder Entführen mittels einer Scheinwaffe. Hier ist streitig, ob die Herrschaftsgewalt auch durch List und Täuschung begründet werden kann.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenA möchte eine Bank ausrauben und betritt zu diesem Zweck die örtliche Sparkasse. Dem Mitarbeiter M hält er eine ungeladene Schreckschusspistole vor und legt eine Bombenattrappe auf den Tisch. M hält beides für gefährlich und übergibt ihm das geforderte Geld.

Nach Auffassung des BGH und der ihm zustimmenden Literaturvertreter spielt es keine Rolle, dass sich das Opfer aufgrund der Ungefährlichkeit der benutzten Tatwerkzeuge objektiv nicht in Gefahr befand. Bestimmte Mittel der Bemächtigung seien gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es genüge dementsprechend die Bedrohung mit einer ungeladenen Schusswaffe, einer Schreckschusspistole oder einer Bombenattrappe, wenn der Täter dadurch tatsächlich die Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen begründe.BGH NStZ 1999, 509; Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT 2 Rn. 784

Nach gegenteiliger Auffassung erfordert der hohe Strafrahmen des § 239a eine tatsächlich bestehende, abstrakte Gefahr für das Opfer, da andernfalls insbesondere im Zwei-Personen-Verhältnis das „Stabilisierungskriterium“ (dazu mehr unter Rn. 336) entwertet werde und eine überzeugende Abgrenzung zu den §§ 253, 255 nicht gelingen könne. Eine vom Opfer nur irrig angenommene Herrschaftsgewalt reiche von daher nicht aus.Fischer § 239a Rn. 4c; Joecks/Jäger § 239a Rn. 11

2. Subjektiver Tatbestand

331

Zunächst muss der Täter im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands vorsätzlich handeln.

a) § 239a

332

Darüber hinaus ist bei § 239a die Absicht erforderlich, den objektiv geschaffenen Zustand zu einer Erpressung gem. § 253 oder zu der, den § 253 als Grunddelikt enthaltenden Qualifikation der räuberischen Erpressung gem. § 255 auszunutzen.

333

Expertentipp

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Es handelt sich um den „Klassikerstreit“ der Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, der Ihnen „durch die Hintertür kommend“ auch bei § 239a begegnen kann. Wiederholen Sie dieses Thema, dargestellt im Skript „Strafrecht BT II“.

Streitig ist, ob auch die Absicht, einen Raub zu begehen, ausreicht. Nach Auffassung des BGH ist der Raub lediglich ein Spezialfall der räuberischen Erpressung (jeder Raub ist damit zugleich eine räuberische Erpressung!), so dass auch der Raub als beabsichtigte Straftat für § 239a in Betracht kommt.BGH NStZ 2007, 32. Die LiteraturSchönke/Schröder-Bosch § 253 Rn. 8; Lackner/Kühl § 253 Rn. 3 begreift den Raub hingegen als eigenständiges Delikt, welches zur räuberischen Erpressung in einem Exklusivitätsverhältnis steht, so dass § 239a ausscheidet, wenn der Täter die Absicht hat, einen Raub zu begehen.    

Beispiel

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A bringt sein argloses Opfer O unter einem Vorwand in die Wohnung des B. Dort fesseln beide die O und fordern sie unter massiver Gewalteinwirkung auf, ihnen den Wohnungsschlüssel zu geben, damit einer von ihnen in der Wohnung nach Wertgegenständen suchen und diese mitnehmen kann, während der andere darauf aufpasst, dass O nicht wegläuft.

Hier bezog sich die Absicht von A und B sowohl nach Auffassung der Literatur, die einen Raub dann annimmt, wenn keine Vermögensverfügung des Opfers vorliegt, als auch nach jener des BGH, der nach dem äußeren Erscheinungsbild abgrenzt, auf die mittäterschaftliche Begehung eines Raubes gem. §§ 249, 25 Abs. 2. Aufgrund des angenommenen Exklusivitätsverhältnisses scheidet damit für die Literatur eine Strafbarkeit gem. § 239a aus, der BGH hat eine solche hingegen bejaht, weil der Tatbestand der räuberischen Erpressung den engeren Tatbestand des Raubes mitumfasse.BGH NStZ-RR 2022, 14

334

Da die §§ 239a und b auch einschlägig sind, wenn das entführte oder bemächtigte Opfer und der Erpressungs- oder Nötigungsadressat identisch sind, ergeben sich bei diesen sog. „Zwei-Personen-Verhältnissen“ Probleme bei der Abgrenzung des erpresserischen Menschenraubes insbesondere von der. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Strafrahmen des erpresserischen Menschenraubes bei 5 Jahren beginnt, wohingegen die räuberische Erpressung eine Mindeststrafe von nur einem Jahr vorsieht. Nach dem Wortlaut der §§ 239a und b können jedoch Sachverhalte, die schon von den §§ 253, 255 erfasst werden nochmals von §§ 239a und b erfasst werden.

335

In der Klausur (und der Praxis) sieht der Hauptanwendungsfall wie folgt aus:

Beispiel

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A setzt sich mit einem Teppichmesser bewaffnet auf den Beifahrersitz der überraschten B, die gerade bei Rot an einer Ampel gehalten hat. Nach einer kurzen Fahrt fordert er sie auf, das Fahrzeug anzuhalten und ihm die Bankkarte auszuhändigen und den PIN mitzuteilen. Alsdann zwingt er sie, auszusteigen und ihm das Auto zu überlassen, mit welchem er dann davonfährt. Aus Angst vor schweren Verletzungen folgt B den Anweisungen des A.BGH BeckRS 2020, 43410

Hier hat A - wahlweise - zunächst einen besonders schweren Raub oder räuberischer Erpressung gem. §§ 249 / 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 strafbar gemacht.

Fraglich ist, ob er sich darüber hinaus auch gem. § 239a Abs. 1 strafbar gemacht hat. Durch das Vorhalten des Teppichmessers hat er sich seines Opfers bemächtigt. Fraglich ist aber, ob er diese Situation auch zur Begehung einer Erpressung (nach BGH geht auch der Raub) ausgenutzt hat. 

Expertentipp

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In der Klausur wird häufig bei der Prüfung der §§ 253, 255 übersehen, dass die §§ 239a und 239b zur Anwendung kommen könnten. Sie sollten sich mithin bewusst machen, dass bei jedem Raub und jeder räuberischen Erpressung thematisiert werden muss, ob darüber hinaus nicht auch ein erpresserischer Menschenraub vorliegt. Sollten Sie dies übersehen, schneiden Sie sich in der Klausur ein diskussionswürdiges Problem ab.

336

Das Problem hat der BGH nach einem Beschluss des Großen SenatsBGHSt 40, 350. (im Wesentlichen mit Zustimmung der LiteraturJoecks/Jäger § 239a Rn. 22; Wessels/Hillenkamp/Schuhr Strafrecht BT 2 Rn. 786) dahingehend gelöst, dass er für Zwei-Personen-Verhältnisse im Rahmen der §§ 239a und b eine Einschränkung verlangt. Diese Einschränkung sieht so aus, dass ein „doppelter Zwang“ bzw. eine „stabile Bemächtigungslage“ verlangt wird: Der erpresserische Menschenraub sowie die Geiselnahme werden als unvollkommen zweiaktige Delikte aufgefasst. Im Zwei-Personen-Verhältnis liegt eine Strafbarkeit erst dann vor, wenn über den Zwang, der im Sichbemächtigen bzw. Entführen liegt, ein weiterer, den eigentlichen Zielen des Täters dienender Zwang gewollt ist. Insbesondere in der Variante des Sichbemächtigens fehlt es mithin an den Voraussetzungen des Tatbestandes, sofern das Sichbemächtigen durch eine Drohung oder durch Gewalt herbeigeführt wird, die zugleich dazu dient, das Opfer zu einer Vermögensverfügung zu nötigen.BGH NJW 1995, 471. Der Bemächtigungssituation kommt in diesem Fall dann keine eigenständige Bedeutung zu.

Beispiel

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Im obigen Fall hat der BGHBGH BeckRS 2020, 43410 keine Anhaltspunkte für eine stabile Bemächtigungslage gesehen. Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn der Täter das Opfer zunächst an eine einsame Stelle hätte fahren lassen, um durch das Verbringen an einen einsamen Ort ein gesteigertes Gefühl der Hilflosigkeit hervorzurufen, welches der Täter dann hätte ausnutzen können.   

Expertentipp

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Für die Klausur können Sie sich folgendes merken: sofern die Gewalt oder die Drohung, die zur Begehung einer Erpressung oder eines Raubes erforderlich sind zugleich (=zeitgleich) und ausschließlich die Mittel der Bemächtigung sind, scheidet § 239a aus. Alles, was darüber hinausgeht kann eine Strafbarkeit aus § 239a begründen, wobei hier mit entsprechender Argumentation vieles vertretbar ist. Wichtig ist, dass Sie den problematischen Punkt erkennen und sauber herausarbeiten.

337

Für die Annahme des doppelten Zwangs ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Täter verschiedene Zwangsmittel einsetzt. Bei Einsatz nur eines Zwangsmittels kommt es dann entscheidend darauf an, ob der Täter eine Stabilisierung der Situation herbeiführt, bevor er zur beabsichtigten Nötigung oder Erpressung übergeht. In jedem Fall muss der Bemächtigung eine eigenständige Bedeutung zukommen, die eine weitergehende Drucksituation für das Opfer darstellt.BGH Entscheidung vom 31.8.2006 Az 3 StR 246/06 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Beispiel

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Bankräuber B stürmt mit einer Waffe in der Hand in die Kreissparkasse in Castrop-Rauxel und zwingt zunächst sämtliche Bankangestellten und Kunden, sich in der Mitte der Bank auf den Fußboden zu legen. Nachdem er so die Kontrolle über die Situation gewonnen hat, zwingt er nunmehr Kassierer K mit vorgehaltener Waffe, den Tresor zu öffnen.

Hier hat B sich durch das Vorhalten der Waffe der Opfer bemächtigt und zunächst die Situation stabilisiert, indem er den Opfern ihre Hilflosigkeit und ihr Ausgeliefertsein deutlich gemacht hat, so dass der weitere Waffeneinsatz als weiterer Zwang angesehen wird.

 
 

Expertentipp

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In der Klausur können Sie diese Problematik gut im subjektiven Tatbestand darstellen, dort bei dem vorgestellten „Ausnutzen“ der Entführung respektive dem Bemächtigen.

b) § 239b

338

Bei § 239b muss der Täter die Absicht haben, durch Drohung mit dem Tod, einer schweren Körperverletzung gem. § 226 oder einer Freiheitsentziehung von über einer Woche das Opfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen.

Beispiel

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Die Terroristen X und Y haben eine Maschine der Deutschen Lufthansa entführt und drohen damit, die Passagiere zu töten, wenn die Bundesrepublik Deutschland nicht drei gefangene Terroristen aus dem Gefängnis entlässt.

Hier haben sich X und Y gemäß § 239b strafbar gemacht. Ihnen ging es nicht um die Erlangung eines Vermögensvorteils, sondern um die Freilassung der Gefangenen, mithin also um eine Handlung i.S.d. § 240.

339

Sofern das abgenötigte Opferverhalten zu einem Vermögensschaden führen soll, hat der Täter zugleich die Absicht besessen, eine räuberische Erpressung zu begehen. § 239a verdrängt in diesem Falle § 239b.

c) funktional-zeitlicher Zusammenhang

340

In beiden Varianten muss der Täter in der Absicht handeln, diesen Zustand auszunutzen. Es bedarf damit eines funktional-zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bemächtigungs- oder Entführungssituation auf der einen und dem abzunötigenden Opferverhalten auf der anderen Seite. Das ist immer dann zu bejahen, wenn die Opferhandlung während der Zwangslage erfolgen soll. Soll das Opfer das erstrebte Verhalten erst nach Auflösung der Zwangslage zeigen, liegen die Voraussetzungen des „Ausnutzens“ nicht vor.Joecks/Jäger § 239a Rn. 24.

Beispiel

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A geht davon aus, dass X ihn bei der Polizei verpfiffen hat. Aus diesem Grund verbringt er ihn in ein Waldgebiet, misshandelt ihn körperlich schwer und fordert ihn auf, die vermeintlich von ihm gestellte Anzeige später gegenüber der Polizei wieder zurückzunehmen.

Der BGHBGH NStZ 08, 279. verneinte hier den funktional-zeitlichen Zusammenhang, da der Täter nicht die „so geschaffene Lage“ ausgenutzt habe. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen gewesen, hätte A den X noch während das Aufenthalts im Wald genötigt, eine schriftliche Rücknahme der Anzeige zu fertigen.Vgl BGH NStZ 14, 316.

III. Ausnutzungstatbestand der §§ 239a und b

1. Objektiver Tatbestand

341

Der Ausnutzungstatbestand ist in der Klausur in 2 Schritten zu prüfen:

Schritt 1

Schritt 2

Entführen oder Sichbemächtigen

Ausnutzen dieses Zustands zu einer Erpressung oder Nötigung

342

Der Ausnutzungstatbestand setzt zunächst ebenfalls voraus, dass der Täter das Opfer entführt oder sich des Opfers bemächtigt hat. Nach bislang überwiegender Auffassung wurde der Ausnutzungstatbestand als Auffangtatbestand verstanden, mit der Folge, dass der Täter bei der ersten Tathandlung noch nicht die Absicht hatte, diesen Zustand zu einer Erpressung oder Nötigung auszunutzen. Die erste Tathandlung erfolgte vielmehr aus gänzlich anderen Motiven heraus.Wolters StV 2007, 356.

Beispiel

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A verprügelt und fesselt den B, um ihn wegen eines Diebstahls zur Rede zu stellen und zu bestrafen. Erst danach kommt er auf die Idee, ihn seine Freundin anrufen zu lassen, damit diese ihnen Geld vorbeibringe.BGH NStZ-RR 2012, 173

Ein erpresserischer Menschenraub in der ersten Variante kommt nicht in Betracht, da A bei der Einwirkung auf B die Absicht fehlte, diesen Zustand zu einer Erpressung auszunutzen. Diese Absicht fasst der Täter erst später, so dass ein erpresserischer Menschenraub in der zweiten Variante vorliegen könnte.   

343

Nach Auffassung des BGH soll es aber auch ausreichen, dass der Täter bei der Bemächtigung schon eine Erpressungsabsicht hatte, die erste Tatbestandsvariante aber ausscheidet, weil keine stabile Bemächtigungslage im oben dargestellten Sinne vorliegt. Nutzt der Täter diesen Bemächtigungszustand aber später aus, um die schon anfangs beabsichtigte Erpressung zu begehen, so soll er die zweite Tatbestandsvariante verwirklicht haben.BGH Entscheidung vom 31.8.2006 Az 3 StR 246/06 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.

Beispiel

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A und B stürmen maskiert und mit geladenen Schreckschusspistolen nach Ladenschluss in einen Verbrauchermarkt, versetzen den Angestellten X und Y einen heftigen Schlag, fordern sie erfolglos auf, Ihnen den Tresorschlüssel zu geben und sperren sie dann in den Vorraum einer Toilette. Nachdem sie selbst vergeblich nach dem Tresorschlüssel gesucht haben, zerren sie X unter Schlägen aus der Toilette in das Büro und fordern erneut die Herausgabe des Schlüssels. Weil sie nunmehr Entdeckung befürchten, verlassen sie den Verbrauchermarkt.

Der BGHBGH Entscheidung vom 31.8.2006 Az 3 StR 246/06 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de; ebenso JuS 2010, 174. hat § 239a in der ersten Tatbestandsvariante verneint, weil das Vorhalten der Waffe und das Zuschlagen zugleich die Nötigungsmittel der räuberischen Erpressung waren. Er hat jedoch ausgeführt, dass die Täter durch das Schlagen und Einsperren sich der Opfer bemächtigt hätten und diesen Zustand danach zur Begehung einer Erpressung ausgenutzt hätten, da X noch unter dem Eindruck der Situation gestanden habe, als er unter weiteren Schlägen erneut zur Herausgabe des Schlüssels aufgefordert wurde.  

344

In der Literatur ist diese Entscheidung kritisiert und darauf hingewiesen worden, dass es der Bemühung der zweiten Tatbestandsvariante gar nicht bedürfe, da das Einsperren zu einer stabilen Bemächtigungslage geführt habe, die die Täter bei fortbestehendem Erpressungsvorsatz alsdann ausgenutzt hätten, so dass die erste Tatbestandsvariante einschlägig sei.Wolters StV 2007, 356.

345

Weitere Voraussetzung des Ausnutzungstatbestandes ist, dass der Täter die Situation zu einer Erpressung oder Nötigung tatsächlich ausnutzt. Umstritten ist dabei, ob die Erpressung oder Nötigung vollendet sein muss, oder ob der Versuch ausreicht.

In der Literatur wird teilweise eine Vollendung verlangt. Argumentiert wird vor allem mit dem Wortlaut, wonach „ausnutzen“ ein Ergebnis, also eine Opferreaktion voraussetze.Wolters StV 2007, 356; Fischer § 239a Rn. 13. Die herrschende Auffassung lässt bereits den Versuch der Erpressung oder Nötigung, also ein unmittelbares Ansetzen genügen, da die Willensentschließungsfreiheit und Unversehrtheit des Opfers auch ohne Vermögensverschiebung oder sonstige Reaktionen gefährdet sei.BGH Entscheidung vom 31.8.2006 Az 3 StR 246/06 – abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de; Schönke/Schröder-Eisele § 239a, Rn. 24.

Expertentipp

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In einer Klausur stellt sich die Frage, mit welchem Delikt man beginnt. Sofern die Erpressung oder der Raub tatsächlich vollendet oder auch nur versucht wurden, sollten Sie damit beginnen, um die Prüfung des § 239a nicht zu überfrachten, auch wenn § 239a den höheren Strafrahmen hat. In der Regel gibt es bereits bei der Prüfung der §§ 249, 253, 255 einige Probleme zu lösen. Danach prüfen Sie dann § 239a und verweisen bezüglich der Absicht in der ersten Variante oder des Ausnutzens in der 2. Variante auf das bereits geprüfte. Sofern der Täter offensichtlich noch nicht einmal zu der Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung unmittelbar angesetzt hat, macht eine Prüfung dieser Delikte keinen Sinn. Sie steigen dann direkt mit § 239a ein.

2. Subjektiver Tatbestand

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Im subjektiven Tatbestand genügt dolus eventualis. Eine Absicht wie in der ersten Tatbestandsvariante ist nicht erforderlich.

IV. Erfolgsqualifikation gem. § 239a Abs. 3

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Anders als andere Erfolgsqualifikationen wie z.B. die bereits kennen gelernten §§ 221 Abs. 3, 227, 239 Abs. 4 setzt § 239a Abs. 3 bezüglich der Folge nicht Fahrlässigkeit gem. § 18, sondern wegen des hohen Strafrahmens wenigstens Leichtfertigkeit voraus.

Definition

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Definition: leichtfertig

Der Täter handelt leichtfertig, wenn er die sich ihm aufgrund der konkreten Umstände aufdrängende Möglichkeit eines tödlichen Verlaufs aus besonderem Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt.BGH NStZ 2015, 696

Jenseits dieser Besonderheit muss jedoch auch bei § 239a Abs. 3 neben der Kausalität der gefahrspezifische Zusammenhang (auch „Unmittelbarkeitszusammenhang“ genannt) geprüft werden. Wie bei allen Erfolgsqualifikationen bedeutet das, dass sich im Tod des Opfers tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen müssen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen.BGH NJW 2016, 2516

Eine Todesherbeiführung „von der Hand des Täters“ ist nicht unbedingt erforderlich.Joecks/Jäger § 239a Rn. 33 Möglich ist auch, dass der Tod erst durch das Verhalten des Opfers oder das eines Dritten eintritt. Sofern der Tod dabei das typische Risiko einer, auf eine Geiselnahme typischerweise folgenden Befreiungsaktion darstellt, ist der Zusammenhang mit dem Grunddelikt in der Regel zu bejahen, sofern das Verhalten der befreienden Polizisten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich den Tod des Opfers herbeiführt.BeckOK StGB/Valerius § 239a Rn. 20; Joecks/Jäger § 239a Rn 36

Beispiel

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A und B stürmen eine Bank und nehmen die Mitarbeiter als Geiseln. Nachdem sie das Geld erhalten haben, zwingen sie 2 Geiseln zusammen mit ihnen in das Fluchtfahrzeug zu steigen und wegzufahren. Während der Flucht werden die Geiseln dann von Polizist P erschossen, der nicht wusste, dass A und B diese mit in das Fahrzeug genommen hatten und der die Geiseln für die Bankräuber gehalten hat.

Her hat der BGH den gefahrspezifischen Zusammenhang verneint.BGH NJW 1986, 438; die Zurechnung bejahend Mü-Ko-Renzikowski § 239a Rn. 63 Das Handeln der Polizeibeamten habe nicht der Bewältigung einer für Geiselnahmen typischen Zwangslage, sondern allein der Verfolgung von Straftätern nach Verübung eines Banküberfalls gegolten. Zudem habe eine Verkennung der Situation zum Tod geführt. Diese Situationsverkennung habe den Geschehensablauf maßgeblich geprägt, aus ihr sei dann die Gefahr für das Leben der Geiseln erwachsen.    

Ein weiteres typisches Risiko des Grundtatbestands kann darin liegen, dass bei einer über mehrere Stunden andauernden Bemächtigungslage ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis aufgrund anspannungsbedingter Fehleinschätzung und Panik vor Entdeckung zu einem Gewaltausbruch gegenüber dem Opfer führt, der tödliche Folgen hat.

Beispiel

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A, B, C und D haben auf einem Parkplatz O in ihre Gewalt gebracht und ihn mit seinem Auto in ein Waldstück gefahren. Dort haben sie ihm gewaltsam mehrere Kredit- und Bankkarten weggenommen und ihn wiederum mittels Gewalt dazu gebracht, die PIN zu verraten. Während A und B in die Stadt fuhren und in den nächsten Stunden insgesamt 2.000 € von den Konten abhoben, bewachten C und D weiterhin O. Nach Rückkehr von A und B wirkten alle zusammen weiter auf O ein, weil sie ihm eine weitere PIN entlocken wollten. Nachdem O ihnen erklärt hatte, diese befinde sich auf seinem Laptop, erlaubten sie ihm, dieses zu öffnen. Aufgrund eines Missverständnisses wegen eines unmittelbar nach dem Öffnen erscheinenden Symbols glaubten nun alle, O habe einen Notruf abgesetzt und schlugen in Panik auf ihn ein. O verstarb an den Folgen der Verletzungen.

Der BGH hat auf das im Grundtatbestand angelegte, anspannungsbedingte Eskalationspotenzial abgestellt und den Unmittelbarkeitszusammenhang bejaht.BGH NJW 2016, 2516

V. Rechtswidrigkeit und Schuld

348

Es bestehen keine deliktsspezifischen Besonderheiten, so dass die allgemeinen Grundsätze gelten.

VI. Tätige Reue gemäß § 239 Abs. 4

349

Da die Tat bereits mit dem Entführen oder Sichbemächtigen in der ersten Tatbestandsvariante und mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Erpressung oder Nötigung in der zweiten Tatbestandsvariante vollendet ist, hat der Gesetzgeber aus Opferschutzgesichtspunkten heraus eine „tätige Reue“ ermöglicht. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in seinen Lebenskreis zurückgelangen lässt.

Expertentipp

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Da es sich um eine Strafzumessungsnorm handelt, prüfen Sie die Voraussetzungen in der Klausur nach der Schuld.

VII. Konkurrenzen

350

§ 239a Abs. 1 steht in Tateinheit zu den §§ 253, 255 und 249 sofern es sich um die erste Alternative handelt, da hier der Täter nur die Absicht haben muss, diese Taten zu begehen.Fischer § 239a Rn. 21a

Di e §§ 253, 255 und 249 können hingegen im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) bei der 2. Alt. verdrängt werden, sofern man für das Ausnutzen eine Vollendung der Tatbestände verlangt.Joecks/Jäger § 239a Rn. 44 Lässt man hingegen nur den Versuch ausreichen, könnte klarstellend Tateinheit in Betracht kommen.    

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